LVwG-300557/15/BMa

Linz, 17.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag auf Zuerkennung der auf­schiebenden Wirkung einer noch gegen den Bescheid des Oö. Landesver­waltungsgerichts vom 8. Juni 2015, LVwG-300557/10/BMa/PP, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zukünftig einzubringenden ao. Revision des G. E., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei P. B.-B., D-x M., den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

 

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen. 

 

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (eingelangt beim LVwG am 17. Juli 2015) hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, die in „nächster Zeit“ eingebracht werden wird, die aufschiebende Wirkung zuzu­erkennen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die verhängte Strafe von 1.950 Euro das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.400 Euro übersteigen würde und dieser auch kein Sparvermögen habe.

 

2. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwal­tungsge­richt, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen ande­rer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom
24. Juli 2007, AW 2007/03/0026).

 

3. Aus § 30 VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.

Die ao. Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, es sei geplant, eine solche in nächster Zeit einzubringen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das LVwG  war der Antragsteller noch nicht Revisionswerber, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des § 30 VwGG der Antrag vom 16. Juli 2015 zurückzuweisen war.

 

zu II.

Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann