LVwG-650347/15/MS
Linz, 26.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J U, vertreten durch M & M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2015, GZ. VerkR21-709-2014 mit dem die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C BE und F entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Februar 2015, VerkR21-709-2014, wurde Herrn J U (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE und F mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet vom 14.11.2014, demnach bis einschließlich 14.8.2015, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Mit gleichem Bescheid wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer auf dessen Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit selben Bescheid aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens hat sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hierzu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung endet.
Begründend führt die Behörde Folgendes aus:
„Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Obwohl Sie zum Alkotest aufgefordert wurden, verweigerten Sie diesen und gaben gleichzeitig an, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat. Obwohl Sie auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung hingewiesen wurden, waren Sie nicht bereit, einen Alkotest durchzuführen: Aus den Angaben der Vorstellung geht jedoch hervor, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt Lenker dieses Fahrzeuges waren. Nach Abschluss der Amtshandlung wurde Ihnen Ihr Führerschein vorläufig abgenommen.
Die Behauptung, nach dem Unfall lag eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer erheblichen Kopfverletzung mit einhergehender schwerer Gehirnerschütterung sowie kurzzeitiger Bewusstlosigkeit vor, durch welche Sie die Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden haben, konnte entkräftet werden. Sie legten zwar einen Arztbrief vom Krankenhaus Ried i. i. vor, jedoch geht daraus hervor, dass der stationäre Aufenthalt erst fünf Tage nach dem Unfall erfolgte. Zudem führte der Polizeibeamte an, dass Sie weder eine augenscheinliche Verletzung hatten noch einen verwirrten bzw. benommenen Eindruck machten. Sie führten auch keine Gründe an, welche die Durchführung eines Alkotests nicht möglich machen. Vielmehr sind Sie nach dem Unfall zu Herrn R, einem Geschäftspartner, mit welchem Sie zuvor einige Biere getrunken haben, zurückgegangen und erzählten ihm vom Unfall. Gegen Ende der Amtshandlung ist es noch zu einer Diskussion über die vermeintlich gesetzeswidrige Abnahme des Führerscheines gekommen.
Grundsätzlich ist zu den Feststellungen des Meldungslegers anzuführen, dass den zur Wahrung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht nach ständiger Judikatur auf Grund der Ausbildung und Erfahrung schon die Befähigung zuzuerkennen ist, das Verkehrsgeschehen zutreffend zu beurteilen. Weiters besteht für die Behörde kein Grund, Aussagen von Polizeibeamten anzuzweifeln, zumal jene auf Grund Ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssten, während sich ein Beschuldigter zu seinen Gunsten rechtfertigen kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Die Angaben des Meldungslegers sind präzise und schlüssig und kann die Behörde keinen Grund erkennen, warum ein Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten hatte würde.
Hätten Sie tatsächlich eine Kopfverletzung mit Gehirnerschütterung und einer kurzen Bewusstlosigkeit davongetragen, wären Sie wohl nicht in der Lage gewesen, zum Wohnhaus des Herrn R, welches von der Unfallstelle etwa 1600 Meter entfernt liegt, zu Fuß zurückzugehen sowie eine derartige Diskussion mit dem Polizisten zu führen. Dies gibt auch der Amtsarzt in seiner Stellungnahme an. Ebenso erscheint die Aussage des Amtsarztes nachvollziehbar, es könne fünf Tage nach dem Vorfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine verlässliche Diagnose mehr über den Gesundheitszustand nach dem Unfall getroffen werden.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf Ihr Verhalten bei der Amtshandlung ist die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass Sie die Aufforderung zum Alkotest sehr wohl verstanden haben (siehe VwGH 23.05.2006, 2006/02/0091).
Aus § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Vorfalles die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Wie bereits erwähnt, verschuldeten Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und begingen Fahrerflucht. Kurz vor der Kreuzung der L 1094 mit der L 503 kamen Sie rechts von der Fahrbahn ab. Sie überfuhren anschließend mehrere Wegweiser und Verkehrszeichen und kamen, nachdem Sie die L 503 überquert hatten, auf dem gegenüberliegenden Hang zum Stillstand. Anschließend entfernten Sie sich von der Unfallstelle.
Mag es auch auf das Ausmaß der Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer nicht ankommen (vgl. etwa VwGH 20.02.2001, 98/11/0317 ua.), darf aber der Umstand an sich, dass es eben zu einem Verkehrsunfall kam, bei der Wertung der gesetzten Tatsache nicht außer Betracht bleiben. Ein Verkehrsunfall, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht würde, ist als Ereignis an sich eben gefährlich.
Von der Einholung eines Facharztgutachtens sowie der Einvernahme von weiteren Zeugen wird abgesehen, zumal der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Alkohohldelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind als besonders verwerflich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe Potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der" Lage sind, die kraftfahr-spezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Im konkreten Fall ist es sogar zu einem Verkehrsunfall gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert wurde.
Somit konnte auch Ihrem Eventualantrag um Reduktion der Entziehungsdauer nicht Rechnung getragen werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Landesverwaltungsgerichtes OÖ und unter Berücksichtigung des § 7 FSG zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit gelangte die Behörde zur Auffassung, dass es einer Entziehungsdauer von 9 Monaten bedarf, um Ihre Verkehrszuverlässigkeit als wieder hergestellt betrachten zu können (siehe Erkenntnis des LVwG OÖ vom 18.08.2014, ZI. LVwG-650192/2/KLi/SA/CG).“
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 zu eigenen Handen zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 9. März 2015 (Datum des Poststempels 11. März 2015) rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Diese wird wie folgt begründet:
1) Zum Aufhebungsgrund wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts:
a) Als verkehrszuverlässig im Sinn des § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person, wenn nicht aufgrund bestimmter erwiesener Tatsachen und deren Wertung angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand.
Aus der erstbehördlich festgestellten Sachverhaltsermittlung ist nicht zweifelsfrei objektiviert, dass beim Beschwerdeführer zum Lenk- bzw. Unfallzeitpunkt überhaupt eine Alkoholisierung vorgelegen hat. Ein diesbezügliches Messergebnis liegt nicht vor. Auch wurden von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer zu sich genommen haben soll. Die Annahme einer Alkoholisierung gründet offenbar einzig und allein auf der Angabe des einschreitenden Gl S, welcher von einer „offensichtlichen Alkoholisierung" des Beschwerdeführers spricht. Worauf sich jedoch die Annahme dieser „offensichtlichen Alkoholisierung" stützt, wird weder von Gl S noch von der belangte Behörde dargelegt.
Der Beschwerdeführer trank an diesem-Abend lediglich eine Flasche Bier; was keinesfalls zu einer Alkoholbeeinträchtigung führt. Gegenteilige Beweisergebnisse ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer erlitt durch den gegenständlichen Unfall eine schwere Gehirn-erschütterung, welche Schwindel, Benommenheit und eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit zur Folge hatte. Aufgrund dieser schweren Verletzungen war es ihm aus medizinischer Sicht gar nicht möglich, einen etwaigen Alkotest in der geforderten Form durchzuführen. Zu einer Blutabnahme wurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, in Zusammenschau sämtlicher Umstände hätte sich der einschreitende Gl S nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigen und in weiterer Folge die Blutabnahme gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO anordnen müssen. Weshalb diese gebotene Vorgehensweise unterlassen wurde entzieht sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es liegen demnach keine Beweisergebnisse vor, welche auf eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hindeuten.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht diskretions- und dispositionsfähig. Mangels Schuldfähigkeit ist ihm daher eine etwaige Verweigerung des Alkotest auch nicht vorwerfbar.
Die belangte Behörde hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass keine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen hat und die Durchführung des Alkotests aufgrund medizinischer Ursachen nicht möglich war. Demgemäß hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG gegeben ist.
b) Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde jedoch nicht angelastet werden und liegt demnach keine Fahrerflucht vor.
Der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (VwGH 99/03/0373 v. 29.05.2001). Da es in gegenständlicher Angelegenheit im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO angelastet hat. Wie bereits oben dargelegt, ging der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Herrn G R, um mit diesem gemeinsam die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und Verständigungen durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sie sich gemeinsam unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle, wobei sie auf dem Weg dorthin von einem Polizeibeamten angehalten wurden. In Folge dessen erübrigte sich eine Verständigung weiterer Behörden. Die Zeitspanne zwischen Unfall und der Aufnahme durch den einschreitenden Polizeibeamten war nur äußerst gering und betrug etwa 45 Minuten. Zweifelsohne war zu diesem Zeitpunkt die Feststellung des körperlichen und geistigen Zustandes des Beschwerdeführers durchaus noch möglich. Dies vor allem im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung durch Alkohol, da hier noch bis zu sechs Stunden nach dem Unfallgeschehen adäquate Ergebnisse erreicht werden können.
Wie aus dem angefochtenen Bescheid selbst sowie der Einvernahme des Meldungslegers Herr Gl S der PI Mauerkirchen hervorgeht, fuhr der Beschwerdeführer mit dem einschreitenden Beamten gemeinsam zurück zur Unfallstelle; dies nur kurze Zeit nach dem eigentlichen Unfallgeschehen. Ein an einem Verkehrsunfall beteiligter KFZ-Lenker verstößt nicht gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung iSd Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, wenn er rechtzeitig vor dem Entfernen der Polizeibeamten wieder dorthin zurückkehrt (VwGH 15.05.1990, ZVR 1991/60).
Dies muss freilich auch umso mehr für jenen Fall gelten, in welchem der am Unfall beteiligte KFZ-Lenker zusammen mit einem Polizeibeamten den Unfallort aufsucht. Dies speziell vor dem Hintergrund, dass in gegenständlichem Fall auf Grund des Unfallgeschehens gar keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO bestanden hat.
Die Behörde ist hier daher zu Unrecht von einem Verstoß gegen: § 4 Abs. 1-lit. c StVO ausgegangen. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die Behörde vielmehr zu der Auffassung gelangen müssen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsrichtig verhalten hat und das kurzzeitige Verlassen der Unfallstelle die Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallzeitpunkt nicht unmöglich gemacht wurde.
c) Hinsichtlich der verhängten Dauer des Führerscheinentzuges sind gemäß § 7 Abs 4 FSG für die Wertung der bestimmten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Die konkrete Bemessung der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von Seiten der Behörde ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und entspricht weder general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten. Der VwGH misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand, dass eine Tatbegehung erstmalig erfolgte maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214). Dementsprechend hätte die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung unter Bedachtnahme auf die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes und des sonstigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu einer wesentlich kürzeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gelangen müssen.
2) Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Mangelhafte Beweiswürdigung:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, speziell zu der durch den Unfall verursachten Gehirnerschütterung, wurde eine Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Dr. B eingeholt. In dieser Stellungnahme führt der Amtsarzt selbst aus, dass eine leichte Gehirnerschütterung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann und eine solche auch vom Krankenhaus Ried bestätigt wurde (amtsärztliche Stellungnahme, Frage 4).
Unzweifelhaft ist, dass bei Vorliegen einer derartigen Gehirnerschütterung die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist, was selbstredend die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Hierzu konnte der Amtsarzt jedoch keine ausreichende Stellungnahme abgeben und stellt lediglich wage Vermutungen auf. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch eine Gehirnerschütterung bzw. deren Folgen vorgelegen haben, führt der Amtsarzt zunächst aus, dass eine leichte Gehirnerschütterung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, ob diese am Tag darauf um 00:45 Uhr jedoch noch vorhanden war, wenn Herr U den Unfallzeitpunkt mit 21:00 Uhr angibt, erscheine zweifelhaft.
Hier bezieht sich der Amtsarzt offenbar auf die im Arztbrief angeführte Unfallzeit mit 21:00 Uhr. Zweifellos ist der Unfall jedoch erst wesentlich später, nämlich nach 23:00 Uhr des 13.11.2014 geschehen. Der im Arztbrief angeführte Unfallzeitpunkt dürfte daher auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen sein.
In weiterer Folge bezieht sich der Amtsarzt jedoch auf die Aussage des Zeugen G R, welcher angibt, dass der Beschwerdeführer bis zumindest 22:00 Uhr bei ihm gewesen sei und erst wieder um 23:45 Uhr zurückgekommen sei. Unzweifelhaft ist daher, dass der Unfallzeitpunkt mit 21:00 Uhr nicht richtig sein kann und daher auch nicht von dieser Uhrzeit auszugehen ist. In der gleichen Stellungnahme führt der Amtsarzt weiters aus, dass eine Gehirnerschütterung in der Regel einige Stunden anhält. Weshalb er in weiterer Folge zu der Ansicht gelangt, dass nur etwa ein bis eineinhalb Stunden nach dem Unfallgeschehen eine solche im konkreten Fall nicht mehr vorliegen solle, ist nicht nachvollziehbar und die Stellungnahme daher unschlüssig.
Bereits auf Grund dieser Unschlüssigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, gem. § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln und festzustellen und hätte die hier erforderlichen Nachweise und Beweise zu erheben gehabt. In concreto wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie und Unfallchirurgie einzuholen. Die belange Behörde hat dies jedoch unterlassen und damit gegen ihre Pflichten zur Erforschung der materiellen Wahrheit gem. § 37 iVm § 39 AVG verstoßen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz. 266 ff.).
Der Beschwerdeführer hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 09.02.2015 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus den Bereichen Neurologie und Unfallchirurgie ausdrücklich beantragt; dies zum Beweis dafür, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Amtshandlung eine Gehirnerschütterung vorlag und er auf Grund dessen nicht dispositions- und diskretionsfähig war.
Die Behörde hat jedoch weder die beantragten Beweise aufgenommen und begründend lediglich angeführt, von der Aufnahme der beantragten Beweise sei Abstand genommen worden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies stellt jedoch lediglich eine Scheinbegründung dar, wodurch wesentliche Verfahrensvorschriften krass verletzt wurden.
Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften hätte zu einem anderen Ergebnis des Bescheides geführt. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Würdigung der Beweise nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Behauptung, nach dem Unfall habe eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer erheblichen Kopfverletzung mit Einhergehen der schweren Gehirnerschütterung sowie kurzzeitiger Bewusstlosigkeit vorgelegen, durch welche der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden haben konnte, entkräftet worden sei. Da bereits der Amtsarzt selbst das Vorliegen einer Gehirnerschütterung nicht ausschließen konnte, hätte das Vorliegen einer solchen durch die einzuholenden Gutachten nochmals untermauert werden können. Dies hätte zu der Feststellung geführt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit derart eingeschränkt war, dass die Schuldfähigkeit ausgeschlossen war und dies in weiterer Folge zur Straflosigkeit und ersatzlosen Aufhebung des Mandatsbescheides sowie Ausfolgung des Führerscheins geführt hätte.
Eine allenfalls vorgelegene Weigerung des Alkotest kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden und wäre bei Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auch die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelangt.
Beantragt wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausfolgung des Führerscheines bzw. in eventu die Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE und F auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2015, in der der Anzeigenleger und Herr R als Zeugen einvernommen wurden sind. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung fern.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer selbst betreibt ein Handelsunternehmen und ist in der Liegenschaft des Herrn R mit seinem Unternehmen eingemietet. Am 13. November 2014 haben sich der Beschwerdeführer und Herr R zwischen 20.00 und 21.00 Uhr getroffen. Um 22.00 Uhr trennten sich die beiden wieder. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer etwa 1 Flasche Bier konsumiert.
Der Beschwerdeführer lenkte am 13. November 2014 das Kfz mit dem Kennzeichen x auf der Waghammer Straße L 1094 in Richtung Oberinnviertler Straße L 503 und kam kurz vor der Kreuzung rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr dort mehrere Wegweiser und Verkehrszeichen, fuhr anschließend über die L 503 und kam in der Folge auf dem gegenüberliegenden Hand zum Stillstand.
In der Folge hat sich der Beschwerdeführer vom Unfallort entfernt und ist zu seinem Geschäftspartner, Herrn G R, nach Hause gegangen, wo er ca. um 22.30 Uhr bei diesem läutete. Die Entfernung vom Unfallort zum Wohnhaus von Herrn R beträgt ca. 1,3 km. Diesen hat er sodann um Hilfe gebeten und fuhr Herr R mit dem Beschwerdeführer Richtung Unfallort, mit der Absicht Feuerwehrkommandanten D um Hilfe im Sinn der Abschleppung des verunfallten Kraftfahrzeuges zu ersuchen. In der Folge wurden die Herrn U und R angehalten.
Im Zuge der Verkehrsunfallfeststellungen wurde Herr U zum Alkotest aufgefordert, was dieser ablehnte. Der Beschwerdeführer wies Alkoholisierungsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer wies keine Verletzung auf, die ihn aus gesundheitlichen Gründen an der Durchführung der Atemluftuntersuchung hinderte.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Anzeige, der eingebrachten Beschwerde, der Zeugenaussagen von Herrn R und GI S und aus dem in der mündlichen Verhandlung eingeholten medizinischen Gutachten.
Zudem wird auf das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis LVwG-600782 vom 25. Juni 2015 verwiesen, in dem die rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt sind.
Aufgrund der Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde selbst, steht bereits fest, dass der Beschwerdeführer nicht bloß im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu habe, sondern dass er selbiges auch tatsächlich gelenkt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
III. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird – also auch bei Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung – die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2015, GZ. VerkR96-8293-2014, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c, 31 Abs. 1 und 5 Abs. 2 2. Satz StVO über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen gemäß §§ 99 Abs.1 lit. b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 und § 4 Abs.1 lit. v und § 31 iVm 99 Abs.3 lit. e StVO 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Laut Schuldspruch habe er sich am 14. November 2014 um 00.45 Uhr in im Gemeindegebiet Höhnhart, L 1094 bei Strkm. 8.600, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt, nämlich zur Lenkzeit 13. November 2014, 23.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Weiters sei er um 23.45 Uhr des genannten Tages Höhnhart, an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt, den er nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 25. Juni 2015, LVwG-600782, mit der Maßgabe der Spruchänderung bezogen auf die Herabsetzung der Strafe als unbegründet vollinhaltlich abgewiesen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319).
Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht OÖ in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2014 um 23.45 Uhr tatsächlich das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, in der Gemeinde Höhnhart auf der Waghammer Straße L 1094 in Richtung Oberinnviertler Straße L 503, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er der an ihn am 14. November 2014 um 00.45 Uhr ergangenen Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung keine Folge geleistet hat und am 13. November 2014 um 23.45 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne jede Fremdbeteiligung insofern verschuldet hat, als er kurz vor der Kreuzung der L 1094 mit der L 503 rechts von der Fahrbahn abkam, dort mehrere Wegweiser und Verkehrszeichen überfuhr, anschließend über die L 503 fuhr und in der Folge auf dem gegenüberliegenden Hang zum Stillstand kam, wobei er diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden trotz Unterbleiben eines Identitätsnachweises dem Geschädigten gegenüber nicht bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle gemeldet hat; obwohl er ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall von Polizeibeamten als Beifahrer seines Freundes G R in der Nähe des Unfallortes angetroffen wurde und die Fahrereigenschaft bestritt, obwohl im verunfallten Fahrzeug der Führerschein des Beschwerdeführers gefunden worden war.
Er hat bereits allein mit der Verweigerung des Alkotests eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten bei erstmaliger Begehung vorgesehen ist. Ausgesprochen wurde im in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Entziehungsdauer von neun Monaten, wobei die Verursachung des Verkehrsunfalls und dessen Nichtmeldung mit gesamt drei Monaten Entziehungsdauer zusätzlich berücksichtigt wurden.
§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).
Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.
Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die über die sechs Monate hinausgehende Dauer, also drei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).
Im ggst. Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall bei Dunkelheit verursacht hat; ferner hat dieser seine Verständigungspflichten nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall nicht erfüllt, sondern hat er sein beschädigtes Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen und ist zu seinem Freund zurückgegangen und wollte mit diesem für die Verbringung des Fahrzeuges vom Umfallort weg sorgen. Da dies nicht möglich war, haben sich beide entschlossen zu Feuerwehrkommandanten D zu fahren und diesen um das Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges zu ersuchen.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.02.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefahr der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.
Dies ist auch im gegenständlichen Fall durch den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall deutlich geworden. Zum Nachteil des Beschwerdeführers ist auch sein Verhalten im Anschluss an den gegenständlichen Verkehrsunfall (Zurücklassen des beschädigten Fahrzeuges an der Unfallstelle) zu berücksichtigen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VfGH 14.03.2003 G 203/02; VfGH 26.02.1999, B 544/97; VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; VwGH 22.11.2002, 2001/11/0108; VwGH 19.07.2002, 2000/11/0171; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184; VwGH 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur).
Zusammengefasst ist daher bei Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO – Verweigerung der Atemluftkontrolle – zugrunde zu legen; ebenfalls zu würdigen ist der vom Beschwerdeführer verursachte Verkehrsunfall und die daraufhin begangenen Fahrerflucht. Der Beschwerdeführer kam seinen Verständigungs-pflichten nicht nach, auch sorgte er nicht für eine Beseitigung der verursachten Schäden; vielmehr schritten Beamte der Sektorstreife Altheim erst über Verständigung eines unbeteiligten Dritten ein und sorgten für ein Abschleppen des verunfallten Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer bestritt auch gegenüber dem Zeugen GI S anlässlich der Verkehrsunfallaufnahme die Lenkereigenschaft, obwohl sein Führerschein in dem von ihm zurückgelassenen Fahrzeug gefunden worden war
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vornahme der Atemluftuntersuchung verweigerte, obwohl hierfür keine medizinischen Gründe vorlagen (diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zu LVwG-600782/10/MS vom 25. Juni 2015 verwiesen), der Verursachung des Verkehrsunfalles und seines Verhaltens nach dem Verkehrsunfall, wie oben beschrieben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ablauf der von der belangten Behörde verhängten Entzugsdauer der Lenkberechtigung von 9 Monaten, gerechnet ab 14. 11. 2014 (Tag der vorläufigen Abnahme) seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6.Satz FSG festgelegt. Auf die verkehrspsychologische Stellungnahme wird im Hinblick auf die auch ohne jeden unmittelbaren Auslöser bestehende Aggressivität des Beschwerdeführers ein besonderes Augenmerk zu richten sein.
V. Insgesamt ist daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit neun Monaten gerechtfertigt, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß