LVwG-600727/13/FP

Linz, 20.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde von Ing. M R M, geb. 1961, W, M, vertreten durch Mag. F M, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. Jänner 2015, GZ: VerkR96-7777-2014, wegen eines Verstoßes gegen die StVO den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) vorgeworfen, eine Ladung (ein abgeschlepptes Fahrzeug) nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe iHv 80 Euro und verpflichtete den Bf zur Bezahlung von Verfahrenskosten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 10. Februar 2015 Beschwerde.

 

I.3. Nach Zustellung eines vom Landesverwaltungsgericht eingeholten KFZ-technischen Gutachtens zog der Bf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 zurück.

 

II.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge.

 

Wird eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 zurückgezogen und bewirkt die Beendigung des Verfahrens. Sie ist damit gegenstandslos.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu       (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).

 

 

 

III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl