LVwG-750279/2/BP/BD
Linz, 29.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des L. K.,
geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. W., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Mai 2015, GZ: Pol18-14674, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 68 AVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015, GZ: Pol18-14674, wies die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) den quotenfreien Erstantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 und § 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, (im Folgenden: NAG) zurück.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:
Ihr Ansuchen vom 26.11.2013 um Erteilung einer Aufenthaltskarte wurde mit Bescheid der BH Ried im Innkreis vom 28.03.2014 gem. § 54 und § 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 30.04.2014 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge haben sie den Wohnsitz von N., x nach R., x verlegt. Mit 13.01.2015 haben sie dann neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt.
(...)
Die Behörde hat erwogen:
Da sich in ihrem Ansuchen das Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, sich nur der Wohnsitz geändert hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
III.
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.2. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.1. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt (VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0059).
Ansuchen, welche offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet.
2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst der belangten Behörde zu folgen, dass der in Rede stehende Antrag wie auch der dahinter vermutete Sachverhalt sich in den wesentlichen Bereichen mit dem im April 2014 rechtskräftig zurückgewiesenen früheren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte decken könnten. Weiters ist festzuhalten, dass ein bloßer Wohnsitzwechsel, von dem die Behörde auszugehen hatte, per se nicht eine res nova darzustellen in der Lage sein wird.
Allerdings ist hier auch zu bedenken, dass trotz des im Bescheid von 28. März 2014 festgestellten fehlenden Familienlebens bzw. der angenommenen Aufenthaltsehe, der Bf nachträglich den Wohnungswechsel mit seiner formal gesehenen Ehegattin mitvollzog. Dies könnte darauf hindeuten, dass eine sachverhaltsrelevante Änderung im tatsächlichen Verhältnis der beiden eingetreten ist. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass bis zur neuerlichen Antragstellung rund 8 Monate vergangen waren.
In diesem Sinn wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, zumindest Ermittlungen durchzuführen, inwieweit eine Sachverhaltsänderung eingetreten war.
Auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014 bietet keinen expliziten Anhaltspunkt dafür, von einem identen Sachverhalt auszugehen, da dieses Erkenntnis den Spruchpunkten III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2014 nicht entgegentritt. In der Begründung heißt es unter anderem, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin auch weiterhin die Möglichkeit hätten, ihre Beziehung in Form von Besuchen, Internetverbindungen oder Telefonaten sowie des allfälligen Nachzuges der Frau in den K., aufrecht zu erhalten.
Dass der Bf seit 19. Mai 2015 in sein Heimatland verbracht wurde, lässt per se wiederum nicht den Schluss zu, dass sich das Verhältnis der Ehegatten seit der Bescheiderlassung im März 2014 nicht geändert hätte.
2.3. Ohne jegliche Intention mit den obigen Feststellungen das materielle Ergebnis des zugrundeliegenden Antragsverfahrens zu präjudizieren, ist allein festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres von entschiedener Sache auszugehen war, sondern wohl eine Entscheidung in der Sache zu fällen gewesen wäre.
3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree