LVwG-700103/2/MZ

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A. F. M., geb x, Xstraße 17/15, T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.6.2015, GZ Sich96-358-2014/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.6.2015, GZ Sich96-358-2014/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Sie haben sich in einem die Zurechnungsfähigkeit auszuschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand die untern angeführte Tat begangen, welche Ihnen außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde.

 

Beschreibung des Sachverhaltes

 

Sie haben am 26.6.2014 um 5:00 Uhr in T., D. F.-Straße 3, am öffentlichen Gehweg vor dem Haus Nr. 3, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie am o.a. Ort im offensichtlich stark alkoholisierten Zustand auf der Straße lagen und schliefen, wodurch Passanten behindert wurden und deren Ärgernis erregt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 83 i.V.m. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG9, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- EUR, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:

„1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie haben sich am 26.6.2014 um 5:00 Uhr in einem die Zurechnungsfähigkeit auszuschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand in T., D. F.-Straße 3, am öffentlichen Gehweg vor dem Haus Nr. 3, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie am o.a. Ort im offensichtlich stark alkoholisierten Zustand auf der Straße lagen und schliefen, wodurch Passanten behindert wurden und deren Ärgernis erregt wurde.

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Traun, vom 30.6.2014 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 14.7.2014 zur Last gelegt.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 17.7.2014 erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch gegen diesen Strafbescheid und begründeten dies damit, dass Sie am besagten Tag im Spital gewesen seien.

 

Im Zuge des Verfahrens wurde der anzeigende Beamte nochmals zum ggst. Vorfall befragt. Er gab erneut an, dass seine Dienststelle telefonisch verständigt wurde, dass am ggst. Tatort eine Person auf dem Gehweg liegt. Beim Eintreffen sah er Sie dann benommen und schwerst alkoholisiert am Boden liegen.

 

Die diesbezügliche Niederschrift wurde Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.9.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 22.9.2014 führen Sie aus, dass Sie ein Kreislaufproblem gehabt hätten, am gleichen Tag frisch operiert worden seien und noch unter Einfluss von Lokalanästhesien gewesen seien.

 

3. Rechtliche Beurteilung:“

 

Es folgt die Wiedergabe der §§ 81 und 83 SPG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde fort:

 

„Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein.

Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht.

Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Organen der Polizeiinspektion Traun zur Anzeige gebracht.

 

Demnach haben Sie zum Tatzeitpunkt im offensichtlich stark alkoholisierten Zustand auf einem öffentlichen Gehweg geschlafen und so die Passanten behindert, bzw. deren Ärgernis erregt.

 

Für die hs. Behörde gab es keinen Grund an den Angaben der unter Diensteid stehenden Polizeibeamten zu zweifeln.

Dass Sie am Tatort zusammengebrochen sind, haben Sie in Ihrer abschließenden Stellungnahme zugegeben.

 

Die objektive Tatseite ist somit als erwiesen anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Zu Ihrer Rechtfertigung brachten Sie verschiedene Argumente vor.

Zum einen haben Sie im Einspruch alles bestritten und behauptet am besagten Tag im Spital gewesen zu sein, zum anderen haben Sie in Ihrer abschließenden Stellungnahme angegeben, Kreislaufprobleme gehabt zu haben und unter Tabletteneinfluss gestanden zu sein.

 

Diese Angaben können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie sich im Zuge des Verfahrens widersprochen haben und Sie sicherlich nicht um 5:00 Uhr morgens nach einer Operation von einem Krankenhaus entlassen worden waren.

Sie haben somit nichts vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

Die Behörde kommt deshalb zu dem Schluss, dass Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls zu verantworten haben.

Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.“

 

Das Straferkenntnis endet in Folge mit Ausführungen zur Strafbemessung.

 

II. Gegen og Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Seine Beschwerde begründet der Bf im Wesentlichen damit, nicht stark alkoholisiert gewesen zu sein und beantragt implizit die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, dem Akt entnehmbaren Sachverhalt aus:

 

Mit Anzeige der PI Traun vom 30.6.2014 wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, der Bf habe am 26.6.2014 um 5.00 Uhr in der Gemeinde T.  „im offensichtlich stark alkoholisierten Zustand am Gehweg nebst dem Haus Nr. 3 geschlafen“, weshalb eine Anzeige wegen des Verdachts nach § 81 Abs 1 SPG erfolge. Unter der Überschrift „Beweismittel“ ist zu lesen: „M. A. schlief im alkoholisierten Zustand am Geheweg wodurch anderer Fußgänger in der Benützung behindert wurden. Auch war M. A. von jeden anderen Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen.“ Unter der Überschrift „Angaben des Verdächtigen – M. A. F.“ heißt es: „Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er hier geschlafen habe.“

 

Mit Strafverfügung vom 14.7.2014 wurde dem Bf daraufhin vorgeworfen, sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Ordnungsstörung begangen zu haben.

 

Aufgrund des Einspruchs des Bf gegen die Strafverfügung wurde der meldungslegende Polizist von der Behörde als Zeuge einvernommen. Der Einvernahmeniederschrift ist folgende Aussage zu entnehmen: „… Wir wurden telefonisch auf der Dienststelle von einer Person verständigt, dass am ggst. Tatort eine Person auf dem Gehweg liegt. Daher fuhren wir auch zum ggst. Tatort. Dort sahen wir dann Herrn M. schwerst alkoholisiert und benommen am Boden liegen. Wir sprachen ihn an, darauf hin stand er auf und meinte, dass er nur zwei Hausnummern weiter wohnt und jetzt nach Hause gehen würde.

Die öffentliche Ordnung war auf jeden Fall gestört, da die Straße schon stark frequentiert war und natürlich mehrere Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit waren.

Zwischen 6.15 und 6.30 Uhr bekamen wir dann von der do. Bäckerei `R.´ einen weiteren Anruf, dass Herr M. die do. Gäste belästigen würde. Daher fuhren wir abermals zum do. Tatort und mahnten Herrn M. ab, dass er die Bäckerei verlassen sollte und nach Hause gehen sollte.“

 

In Folge wurde, nach Wahrung des Parteiengehörs und der Abgabe einer Stellungnahme durch den Bf, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

 

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG lauten in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

 

„Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

§ 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen.

(2) …

 

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) …

 

b) Die Strafbarkeit des § 83 Abs 1 SPG setzt „einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand“ voraus. Die Zurechnungsfähigkeit ist nach § 3 Abs 1 VStG bei Menschen ausgeschlossen, die ua „zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung … unfähig war[en], das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.“

 

Rauschzustände – mögen sie alkoholbedingt oder auf den Konsum anderer berauschender Mittel zurückzuführen sein – unterfallen dem in § 3 Abs 1 VStG verwendeten Begriff „Bewusstseinsstörung“. Die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustände werden als „Vollräusche“ oder „Zustände voller Berauschung“ bezeichnet.

 

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.1.1976, 12 Os 133/75, zum „Zustand voller Berauschung“ festgehalten, ein solcher sei dadurch gekennzeichnet, dass der Täter zufolge seines Zustandes nicht mehr in der Lage sei, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen und daher den Sinngehalt seiner Handlungsweise nicht mehr überblicken und begreifen kann. Eine bloße Trübung oder Herabsetzung des Bewusstseins genüge nicht schon, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, wenn auch nicht die gänzliche Aufhebung des Bewusstseins zu verlangen sei. Dem Täter müsse jedenfalls die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit fehlen (vgl auch OGH 13.1.1976, 10 Os 174/75; 23.6.1976, 9 Os 167/75; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] 793f).

 

Typische Indizien für das Vorliegen einer vollen Berauschung sind etwa ungenügende Orientierung der Person in Zeit und Raum, die Sinnlosigkeit ihres Handelns, der Erinnerungsverlust im Hinblick auf Tatereignisse oder ein auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zum sonstigen Charakter des Täters (OGH 20.1.1976, 12 Os 133/75 zum vergleichbaren § 287 StGB). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage, ob ein Rauschzustand vorliegt, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt – von offenkundigen Fällen abgesehen – nur ein medizinischer Sachverständiger gehörig zu beurteilen vermag (VwGH 26.9.1990, 90/10/0057; 1.6.1999, 94/08/0065).

 

c) Im ggst Fall hat der Meldungsleger zwar angegeben, der Bf sei „stark“ bzw „schwerst alkokohlisiert“ und „benommen“ gewesen. Es liegen jedoch keine Indizien vor, dass der Bf nicht mehr Diskretions- oder Dispositionsfähig gewesen sei.

 

Dies insb deshalb, als der Bf auf die Ansprache der ihn weckenden Polizisten reagiert und örtlich orientiert erklärte, er wohne lediglich zwei Hausnummern weiter und würde jetzt nach Hause gehen. Dementsprechend erfolgt auch die Anzeige nach § 81 und nicht nach § 83 SPG. Aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde von der Verwirklichung des § 83 SPG ausgegangen ist, vermag vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollzogen werden, zumal auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei diesbezügliche Ausführungen enthält.

 

In jedem Fall kann schon allein deshalb nicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass der Bf offenkundig aufgrund seiner Berauschung unzurechnungsfähig gewesen ist. Ein medizinisches Sachverständigengutachten wurde jedoch nicht eingeholt und kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachgeholt werden.

 

Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend kann daher nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 83 Abs 1 SPG ausgegangen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und – unter Hinweis auf § 31 Abs 1 VStG – das Verfahren einzustellen ist.

 

d) Ob die Spruchformulierung den Anforderungen des § 44a VStG entspricht, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Spruch eines Straferkenntnisses der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach die Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglichen muss; diese Umschreibung kann nicht durch eine bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden (VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der oben genannten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entspricht und darüber hinaus die Frage, ob konkret der Bf sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, nicht verallgemeinerungsfähig ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw einer revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer