LVwG-600908/2/Kof/CG
Linz, 30.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn I C, Geschäftsführer der Firma C vertreten durch Herrn KR L D gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. April 2015 GZ: VStV/914300868309/2014 wegen Übertretung des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe .............................................................................. 150 Euro
- Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 15 Euro
165 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………........................ 30 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Sie haben, wie am 25.07.2014 um 11.40 Uhr in L, festgestellt wurde, als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma C. S. in Adresse Rumänien - diese ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges – nicht
dafür Sorge getragen, dass die Ladung des Sattelzuges mit dem Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges CJ-.... (RO), den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht:
Es wurde festgestellt, dass
· die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war,
· 45 geladene Papierrollen, welche ein Gesamtgewicht von 24.367 kg hatten und teilweise gestapelt gewesen sind, mit 13 zum Teil beschädigten Gurten im Niederzurrverfahren unzureichend gesichert gewesen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 364,-Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden
Gemäß § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
36 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100 - angerechnet);
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Vertreter des Bf hat mit Erklärung vom 29. Juni 2015
· die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf
das Strafausmaß eingeschränkt. – Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;
vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184;
vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250 und
· auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Betreffend die Strafbemessung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2011, 2011/02/0036 verwiesen. – Der VwGH hat in einem gleichgelagerten Fall eine Geldstrafe von 150 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es wird daher auch im vorliegenden Fall die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler