LVwG-600900/7/BR

Linz, 30.06.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Wolfgang M B, geb. 1993, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 30.4.2015,  Zl: VerkR96-8826-2014,  nach der am 30. Juni 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Als Strafnormen gelangen jedoch die unter V.1.1. angeführten Bestimmungen zur Anwendung.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zu-züglich zu den behördlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Beschwerdeverfahren insgesamt 50 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom  30.4.2015  über den Beschwerdeführer, wegen insgesamt vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG und eine Übertretung des  Führerscheingesetzes – FSG, 50 Euro und viermal 20 Euro und als Ersatzfreiheitsstrafen 20 Stunden und viermal 12 Stunden verhängt.

Wider den Beschwerdeführer wurden folgende Tatvorwürfe formuliert: 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Krad das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen fehlte.

Tatort: Gemeinde Stadl-Paura, Gmundenerstraße x

Tatzeit: 11.11.2014, 15:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 lit.b KFG

 

2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Stadl-Paura, Gmundenerstraße x

Tatzeit: 11.11.2014, 15:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs.1 i.V.m. § 14 Abs.1 Zif. 1 FSG

 

3) Sie haben als Lenkerden Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Krad sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Stadl-Paura, Gmundenerstraße x

Tatzeit: 11.11.2014, 15:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.5 lit. b KFG

 

4) Sie haben als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen ihnen die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: Bei der Fahrt wurde keine Brille getragen oder mitgeführt (Code.01.01).

Tatort: Gemeinde Stadl-Paura, Gmundenerstraße x

Tatzeit: 11.11.2014, 15:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 8 Abs.4 FSG

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftrad nicht mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet war, obwohl Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder) mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen.

Tatort: Gemeinde Stadl-Paura, Gmundenerstraße x.

Tatzeit: 11.11.2014, 15:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 15 Abs.3 Ziffer 3 KFG

 

I.1. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Dem Akt liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Lambach vom 15.11.2014, VStV914100522131/001/20149 zu Grunde. Die Anzeige enthält die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen.

Gegen die an Sie ergangene Strafverfolgung haben Einspruch erhoben.

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde im anschließend durchgeführten Ermittlungsverfahren der Anzeigeleger Gr.lnsp. G M von der Polizeiinspektion Lambach zeugenschaftlich einvernommen.

Herr Gr.lnsp. G M gab vor der Behörde folgende Zeugenaussage zu Protokoll:

 

"Ich verweise auf die Anzeige und erhalte diese Angaben für vollinhaltlich aufrecht. Die Einspruchsangaben des Beschuldigten entsprechen nicht den Tatsachen, da das Motorrad vorerst auf gar keinen Fall geschoben, sondern gelenkt wurde, da das Motorrad erst nach der Amtshandlung nach Hause geschoben wurde. Wir fuhren aus Richtung Lambach kommend nach Stadi-Paura. Aufgrund des dortigen Grünlichtes bogen wir in einem Zuge nach rechts in Richtung Schwanenstadt ab. Während des Einbiegevorganges nach rechts sah ich im Gegenverkehrsbereich einen Motorradfahrer, der sich durch die stehenden Fahrzeuge des Gegenverkehrs fahrend durchschlängelte.

Dabei fiel mir auf, dass am Motorrad kein Kennzeichen montiert war. Aufgrund des fehlenden Kennzeichens wendeten wir unser Fahrzeug und versuchten den Motorradlenker nachzufahren. Schließlich konnten wir ihn bei einer in der Nähe befindlichen Tankstelle in einer Waschbox mit seinem Motorrad antreffen, auf dem Motorrad war kein Kennzeichen montiert. Nachdem er das Fahrzeug gereinigt hatte wurde die Amtshandlung begonnen. Er wurde aufgefordert den Führerschein sowie Zulassungsschein vorzuzeigen. Er gab an, dass der Führerschein und der Zulassungsschein zu Hause ist. Da er keinerlei Ausweise bei sich trug, forderten wir ihn auf, das Motorrad nach Hause zu schieben um an seiner Wohnadresse seine angegebenen Personalien zu überprüfen. Dieser Aufforderung kam er nach. Aufgrund eines vorgelegten Führerscheines wurde dann auch festgestellt, dass im Führerschein die Auflage „Tragen einer Brille" Code 01.01) vermerkt war. Eine Brille konnte er jedoch bei der Amtshandlung nicht vorweisen, da er beim Lenken eben keine Brille trug.

 

Es wurde ihm sodann mitgeteilt, dass die Anzeige erstattet werden muss. Abschließend führe ich noch an, dass sich sein Vater vor dem Wohnhaus noch in die Amtshandlung einmischte und er die Beamten fragte, was das ganze Kosten soll. Wir sagten seinem Vater, dass die Anzeige erstattet werden müsse. Daraufhin verwies und dieser mit lautstarker Stimme des Grundstückes. Mein Kollege Abt.lnsp. A F, der das Dienstkraftfahrzeug lenkte, war während der ganzen Amtshandlung anwesend und kann meine Angaben sicherlich bestätigen, dass diese der Wahrheit entsprechen.

 

Es wurde Ihnen seitens der Behörde die Möglichkeit geboten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es wurde Ihnen die Niederschrift des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie diese Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten. Sie könnten kein Motorrad lenken, welches nicht fahrbereit sei. Das Motorrad sei gar nicht fahrbereit gewesen, da es schon in Italien kaputt gewesen sei. Es wurde lediglich in der Waschbox gereinigt um es später reparieren zu können. Weiters sei der zweite Beamte nicht einvernommen worden und dieser könne sicher bestätigen, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei und nur geschoben wurde.

 

Im Zuge der Ermittlungsverfahrens wurde auch noch Abt.lnsp. A F einvernommen und gab dieser folgende Zeugenaussage zu Protokoll;

 

„Ich kann nur die Aussage meines Kollegen Insp. M bestätigen, da diese der Richtigkeit entsprechen.

Der Beschuldigte ist auf jeden Fall mit dem Motorrad ohne Kennzeichen vorher über die Kreuzung und später zu der Waschbox zugefahren. Er hat es mit Sicherheit nicht geschoben, sonst hätten wir ihn auch nicht kontrolliert. Nach der Verkehrskontrolle musste er über unsere Aufforderung das Motorrad nach Hause schieben. Dort zeigte er uns dann den Führerschein."

 

Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde Ihnen die Niederschrift des Abt.lnsp. A F zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit 30.03.2015 langte ein E-Mail bei der Behörde ein und bestreiten weiterhin die Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, wobei Sie Ihre Ausführungen im Wesentlichen wiederholten.

 

Die Behörde hat hierüber folgendes erwogen:

Es wird festgehalten, dass die erkennende Behörde der glaubwürdigen Aussagen beider Polizeibeamten von der Polizeiinspektion Lambach folgt. Bei den Zeugen handelt es sich um Exekutivorgane, welche besonders für die Verkehrsüberwachung geschult sind und denen zugebilligt werden kann, dass sie wie in ihrem Fall eindeutig wahrnehmen können, ob das Motorrad geienkt oder geschoben wurde.

 

Schließlich ist auch festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen um keinen komplizierten Lebenssachverhalt handelt, sondern um bedauerlicherweise alltägliche Delikte auf Österreichs Straßen.

 

Weiters muss betont werden, dass die Polizeibeamten an den Diensteid gebunden sind, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige strafrechtlich verantwortlich sind, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung nicht an die Wahrheit hielt, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH 26.06.1978, SIG 9602A).

 

Die Behörde sah daher keinerlei Anlass, die Aussage der Polizeibeamten anzuzweifeln und kommt aufgrund der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen sind. Es wurde somit den Aussagen der Meldungslegers mehr Glaubwürdigkeit zugebilligt und musste Ihre Aussage als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher als hinreichend bewiesen anzusehen und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren von Ihnen nicht dargelegt wurden.

 

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt haben, geht die Behörde von folgender Schätzung aus:

Monatliches Netteinkommen: Euro 1.500,-, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Straferschwerend war kein Grund zu werten. Strafmildernd war zu werten, dass im Verwaltungsbereich Wels-Land keine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufscheint.

 

Die verhängte Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.“

 

 

II. In der vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Beschwerde tritt dieser dem Schuldspruch sinngemäß dahingehend entgegen, dass ein nicht fahrbereites Motorrad auch nicht gelenkt werden habe können. Es stimme wohl, dass dieses Kraftfahrzeug an den vor der Kreuzung angehaltenen Fahrzeugen vorbeigeschoben wurde. Es sei jedoch nicht fahrbereit gewesen und sei lediglich zur Tankstelle geschoben worden um es dort zu reinigen und im Anschluss daran reparieren zu können. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug nach der Verkehrskontrolle wieder nach Hause geschoben worden wäre um seine Identität zu klären.

Bei den von ihm gemachten Angaben habe es sich auf keinen Fall um Schutzbehauptungen gehandelt. Er würde niemals eine Behörde in diesem Maße in Anspruch nehmen, wenn er einen Fehler gemacht hätte. Feststehe, dass er das Motorrad nicht gelenkt sondern geschoben habe (es wäre ja nicht fahrbereit gewesen) und aus diesem Grund ersuche er auch um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Abschließend brachte der Beschwerdeführer die Hoffnung auf positive Erledigung zum Ausdruck.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Beweis geführt wurde durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sowie des Ing. Baumann (Vater des Beschwerdeführers) und des Beschwerdeführers selbst als Beschuldigten.

 

 

IV.  Sachverhalt und Beweiswürdigung

Laut sogenannter VStV-Anzeige vom 15.11.2014,
GZ: VStV/914100522131/001/2014-1 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Polizeiinspektion Lambach beobachtet, als er am 11.11.2014 um 15:10 Uhr das orangefarbene Motorrad, KTM-450, ohne montiertem Kennzeichen durch das Zentrum von Stadl-Paura gelenkt hat. Er fuhr dabei vom Wohnhaus A und weiter zur Kreuzung mit der B 144. Diese überquerte er in gerader Richtung auf die Waschenbergstraße und fuhr nach ca. 50 m nach links zur Turmöltankstelle, Gmundenerstraße x zu um dort sein Motorrad in der Waschbox zu waschen.

Dort erfolgte die Amtshandlung, wobei die oben angeführten Mängel am Fahrzeug festgestellt worden sind. Im Zuge der Amtshandlung ist der Vater des Beschwerdeführers dazu gekommen und habe sich in die Amtshandlung eingemischt. Die Situation ist in der Folge etwas eskaliert und der Hausbesitzer (vermutlich der Vater des Beschwerdeführers) verwies die einschreitenden Beamten von seinem Grundstück mit dem Vermerk seinen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

IV.1. Der Beschwerdeführer legt anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung  gegenüber dem Landesverwaltungsgericht dar, das Motorrad nach einem Sturz in ein Bachbett in Italien in nicht fahrbereitem Zustand auf dem Anhänger nach Österreich transportiert gehabt zu haben.  Wegen des in den Motor bzw. Vergaser eingedrungenen Wassers habe es sich nicht starten lassen. Der Beschwerdeführer räumte jedoch ein auf dem Motorrad gesessen zu sein und dieses zumindest teilweise zu der etwa 200 Meter von seinem Wohnsitz entfernt gelegenen Tankstelle rollen gelassen zu haben, wobei er den Motor wegen eines technischen Defekts nicht in Betrieb zu setzen vermochte.

Die Wahrnehmung des zeugenschaftlich gehörten Meldungslegers kann dahingehend zusammengefasst werden, dass der Beschwerdeführer wahrgenommen wurde als dieser im Gegenverkehr zur Kreuzung fuhr, wobei er sich zwischen die dort anhaltenden Fahrzeuge durchschlängelnd ganz vorne aufstellte. Einen laufenden Motor hat der Zeuge dabei offenbar nicht wahrgenommen, jedoch vermeinte er aus der Art der Bewegung auf eine Bewegung unter Motorkraft schließen zu können. Ob der Motor oder der Auspuff warm gewesen sind, wurde vom Meldungsleger offenbar nicht überprüft. Laut dessen zeugenschaftlichen Angaben wurden bereits in der Waschanlage (Waschbox) die zur Anzeige gebrachten Fahrzeugmängel festgestellt und nachdem der Beschwerdeführer das Motorrad über Weisung der Beamten nach Hause geschoben hatte, wurde dort auch noch der unter Punkt 4) zur Last gelegte Auflagenverstoß betreffend § 8 Abs.4 FSG festgestellt.

Von dem als Zeugen stellig gemachten Vater des Beschwerdeführers wurde letztlich die Betriebsuntauglichkeit des Fahrzeugmotors bestätigt. Jedoch konnte dieser Zeuge nicht die gesamte Wegstrecke bis zur Tankstelle einsehen, sodass letztlich – selbst wenn der Motor offenbar tatsächlich nicht funktionsfähig war oder sich nicht starten ließ – von einem funktionalen Lenken ausgegangen werden muss. Dieser Zeuge bezeichnete den zweiten Beamten als vernünftiger agierend. Er habe nicht verstanden warum hier mit dieser Anzeige vorgegangen wurde.

Der Beschwerdeführer räumte letztlich selbst die Einnahme der Sitzposition und in dieser Form das Rollenlassen dieses Fahrzeuges ein. Das letztlich bei lebensnaher und bürgernaher Überwachungspraxis es dem Meldungsleger nicht verwehrt gewesen sein sollte, diesen Regelverstoß mit einer bloßen Organmandatsstrafe zu ahnden, anstatt durch die Anzeigeerstattung einen zur Tatschuld unangemessenen Verfahrensaufwand generiert zu haben. Offenbar entbehrte es hier dem Anzeigeleger einem gedeihlichen Augenmaß, weil dem Meldungsleger offenbar der Zweck dieser Fahrt zum bloßen Waschen des Motorrades nicht vorborgen geblieben sein konnte. Er gab selbst an ein weiteres und offenbar ebenfalls vorher gewaschenes Motorrad in der Einfahrt zum Wohnsitz des Beschwerdeführers wahrgenommen gehabt zu haben. Ebenfalls räumte der Meldungsleger ein, dass der Vater bereit gewesen wäre eine Organmandatsstrafe zu bezahlen, sich jedoch nach seiner Erklärung Anzeige erstatten zu müssen, sich verärgert gezeigt habe. Letzteres scheint durchaus begreiflich und kann nicht verwundern.  

So zeugt etwa der Anzeigepunkt der nicht mitgeführten Fahrzeugpapiere bei einem sichtbaren Weg von nur 200 m zum Waschen eines Motorrades auf einen Mangel an Sensibilität hinsichtlich der Beurteilung der Strafwürdigkeit eines Verhaltens.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die von der Behörde herangezogenen oben zitierten Rechtsnormen bzw. die – abgesehen von zwei Strafnormen -  zutreffenden Subsumption des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens verwiesen.

Zur Lenkereigenschaft eines Motorrades ist zu sagen, dass ein Solches laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann als gelenkt gilt, wenn etwa ein geparktes Kraftfahrzeug bloß bestiegen und etwa die Handbremse gelöst und es zurückrollen gelassen wird. Weil mit einer solchen Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst wird gilt dies als Lenken (vgl. VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 mit Hinweis auf VwGH 7.11.1963, VwSlg. Nr. 6143/A; sowie VwGH 24.9.1997, 95/03/0143).

Mag diese Sichtweise nicht gerade praxisgerecht und plausibel erscheinen, besteht daran im Rahmen der Gesetzesvollziehung eine rechtliche Bindung.

Was letztlich jedoch den Tatvorwurf im ersten Spruchpunkt anlangt, entbehrt dieser jedoch in dessen Formulierung einer lebensnahen sprachüblichen Gepflogenheit und Logik. Ob sich ein Fahrzeuglenker vor Antritt der Fahrt – es hier 200 m zum Waschen gebracht zu haben -  davon überzeugt hat, ob das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat oder er es – wovon wohl auch hier, wie in aller Regel auszugehen ist – in Kenntnis der fehlenden Kennzeichentafeln dennoch lenkte, ist für die Strafbarkeit nur dahingehend relevant, als mit der behördlichen Formulierung im Grunde eine vorsätzliche Begehung negiert würde. Wenn zuletzt ein Regelverstoß  in der Nichtanbringung des behördlichen Kennzeichens am Motorrad erblickt wurde, dann bedurfte es auch nicht noch des ergänzenden Hinweises,  „weil das hintere Kennzeichen fehlte.“ Da an einem Motorrad verkehrsüblich nur ein Kennzeichen angebracht wird, ist das Fehlen die Folge des Nichtanbringens. Ebenso trifft dies auf den fünften Spruchpunkt zu. Hier hätte es wohl genügt vorzuwerfen, „das Motorrad sei nur mit einem anstatt mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger“ ausgerüstet gewesen.

Damit sei gesagt, dass sich die Behörden einer für den Bürger nachvollziehbaren Sprache bedienen aber keine sinnleeren Wortkaskaden verwenden sollten.

Dennoch musste der Beschwerde, wegen des unstrittigen, wenngleich selbst ohne Verwendung des Motors als Lenken zu beurteilenden Bewegens des Motorrades durch den Beschwerdeführer auf einer öffentlichen Straße ein Erfolg versagt bleiben.

 

V.1. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.1.1. Gemäß der zur Anwendung gelangenden Strafnormen in den Punkten 1), 3) und 5) reicht dieser bis zu 5.000 Euro, während dieser im Punkt 4) von mindestens 36 Euro bis 2.180 Euro und im Punkt 2) als Strafnorm der § 37 Abs.2a FSG, mit einer Mindeststrafe von 20 Euro anzuwenden ist. Im Punkt 3) wurde in verfehlter Weise als Strafnorm der § 99 Abs.3 lit.a StVO anstatt § 134 Abs.1 KFG herangezogen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht stellt zur Strafzumessung insgesamt fest, dass die von der Behörde verhängten Geldstrafen, in durchaus zutreffender und sachgerechter Beurteilung der offenkundig als nur gering eingestuften Tatschuld sogar unter den Organmandatssätzen festlegt wurden. Das Verschlechterungsverbot untersagt auch dem Verwaltungsgericht im Punkt 4) die Geldstrafe auf die Mindeststrafe hinaufzusetzen. Dies wäre jedoch durch die Anwendung des § 20 VStG sachlich gerechtfertigt gewesen.

Daher erachtet das Landesverwaltungsgericht eine weitere Reduzierung der Geldstrafen objektiv als nicht vertretbar.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r