LVwG-840016/8/HW/Rd/AK LVwG-840017/3/HW/Rd/AK
Linz, 06.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Harald Wiesinger über die Anträge der Gesellschaft mbH, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte, vom 27. Februar 2014 auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der Krankenhaus der E Linz GmbH betreffend das Vorhaben "Rahmenvereinbarung für Lieferung HSM & ICD, Los 2", den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. In Entsprechung des § 1 Abs. 5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, werden Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 1.500 Euro, das sind 50 % der entrichteten Pauschalgebühren, rückerstattet.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 hat die Gesellschaft mbH einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung von HSM & ICD, Los 2, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 3.000 Euro beantragt.
2. Mit Eingabe vom 5. März 2014 wurden von der Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte S & Partner, die Anträge auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 27. Februar 2014 zurückgezogen.
3. Aufgrund der Zurückziehung der Anträge war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II. Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühren ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Wiesinger