LVwG-600572/14/Py/CG

Linz, 10.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 2014, GZ: VerkR96-1104-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz  (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 3. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in Höhe von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 2014, VerkR96-1104-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z.3 lit.a iVm § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. 267/1967 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW diesen Frau S I zum Lenken überlassen, obwohl diese keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Landesstraße Freiland, Nr. 125 bei km 11.260, bis Kundenparkplatz der Firma L., etabliert in 4209 Engerwitzdorf, Linzerberg x, Bezirk Urfahr-Umgebung, OOE.

 

Tatzeit: 13.03.2013, 17:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Zif. 3 lit.a KFG 1967

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Ford Escort, grau/silberfarbig“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der  Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Lenkerin von einem Polizeibeamten beim Lenken des PKW beobachtet wurde und fuhr ihr dieser bis zum Abstellort nach. Die Kontrolle fand auf einem Parkplatz statt, der ebenfalls eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt. Die Feststellungen des Anzeigers wurden von zwei weiteren Polizeibeamten bestätigt. Alle drei Polizeibeamten bekräftigten ihre Wahrnehmungen auch als Zeugen. Für die Behörde steht daher aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage bei freier Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass dieser PKW gelenkt wurde, obwohl die Lenkerin keine Lenkberechtigung besaß.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 29. Oktober 2014, die vom Bf damit begründet wird, dass – wie er bereits mehrmals mitgeteilt habe – Frau S zu dem Zeitpunkt im Besitz eines gültigen Führerscheins war, was durch ihn auch kontrolliert wurde. Des Weiteren sind die „Tatortangaben“ durch die Beamten falsch, die Kontrolle wurde am L. Parkplatz durchgeführt. Frau S hatte nicht einmal einen Fahrzeugschlüssel bei sich, da diesen Herr S hatte, womit die Vorwürfe entkräftet seien. Das Fahrzeug befand sich zudem auf einem Privatgelände, weshalb es irrelevant sei, ob die Person am Fahrerstand einen Führerschein besaß oder nicht. Der Polizist der PI Gallneukirchen führe einen Kleinkrieg gegen die Familie S, unbestritten habe Herr S das Fahrzeug gelenkt. Die Kontrolle sei zudem überzogen gewesen. Hätten die Beamten ihren Dienstauftrag besser erfüllt und in Flensburg eine Anfrage getätigt, so wäre diese Arbeit nicht so langwierig geworden.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist (vgl. § 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch Akteneinsicht, Durchführung einer Anfrage beim Kraftfahrbundesamt in 24932 Flensburg, Deutschland, sowie Anberaumung und Durchführung einer  mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015. Der Bf wurde zur mündlichen Verhandlung an seiner aktenkundigen Adresse geladen, die Ladung wurde am 18. Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt. Am Tag der Verhandlung langte beim Landesverwaltungsgericht ein E-mail des Bf mit nachstehendem Inhalt ein:

 

„Falsche Ladungsadresse.

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.6.2015 teile ich Ihnen mit dass die Ladungsadresse falsch ist.

 

Die richtige Adresse lautet:

M S

 

Des weiteren gebe ich nocheinmal bekannt (ist mit Sicherheit auch in den Akten ersichtlich) dass nicht ich der FZG Lenker war und ich alles nach Vorgabe der Gesetze durchgeführt habe.

 

Der/Die Lenker des betreffenden Fahrzeuges sind ebenfalls in den Akten ersichtlich.

 

MfG“

 

Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2015 für die mündliche Verhandlung und wies darauf hin, dass das gegen die Lenkerin, Frau S I geführte Verfahren, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese Ausführungen stimmen auch mit den Angaben, die die zur Verhandlung geladene Zeugin S mit Eingabe vom 18. Juni 2015 an das Landesverwaltungsgericht übermittelte, überein.

 

Aus dem im Akt einliegenden Postrückschein und das vom Bf am Verhandlungstag eingegangene E-Mail ist ersichtlich, dass diesem die Ladung offensichtlich zugegangen ist. Das Nichterscheinen des Bf zur mündlichen Verhandlung hinderte daher – wie im übrigen in der Ladung ausdrücklich angeführt – weder deren Durchführung noch die Fällung eines Erkenntnisses.

 

4.1 Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, PKW, Ford Escort, grau/silberfarbig.

 

Am 13. März 2013 um 17:20 Uhr lenkte Frau I S in der Gemeinde Engerwitzdorf, Landesstraße Freiland, Nr. 125 bei km 11.260 bis zum Kundenparkplatz der Firma L. in 4209 Engerwitzdorf, Linzerberg x, das ihr vom Bf überlassene Fahrzeug, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige ausgeführt wird, dass Erhebungen bezüglich des Vorliegens einer Fahrerlaubnis für Frau I S durchgeführt wurden. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Bf wurde auch vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. November 2014 eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, Deutschland gestellt. Dazu wurde mit Schreiben vom 28. November 2014 mitgeteilt, dass über Frau S weder im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) noch im Fahreignungsregister (FAER) Eintragungen vorliegen und somit keine gültige deutsche Fahrerlaubnis besteht. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf, der diese Nachforschungen ausdrücklich verlangt hat, erweist sich daher als nicht glaubwürdig sondern stellt offenbar eine reine Schutzbehauptung dar. Zudem geht sowohl aus der dem Landesverwaltungsgericht von Frau S übermittelten Mitteilung, als auch aus den Angaben der belangten Behörde im Schreiben vom 2. Juli 2015 hervor, dass das gegen Frau S als Lenkerin des Fahrzeuges geführte Verfahren mit einem Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Am Vorliegen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestehen daher für das Oö. Landesverwaltungsgericht keine Zweifel.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifikationsnachweis (Code 95) besitzen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Art. 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt.

 

5.2. Zunächst ist auszuführen, dass sich der Einwand des Bf, das auf ihn zugelassene Fahrzeug sei auf einem Privatgrund gelenkt worden, offenbar auf die Fläche des Parkplatzes vor dem Supermarkt bezieht. § 1 Abs.1 KFG 1967 verweist diesbezüglich auf die Begriffsbestimmungen der StVO. Wie dazu von der belangten Behörde bereits zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei Straßen mit öffentlichem Verkehr um solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015 sowie vom 28.11.2008, 2008/02/0228). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher beim Parkplatz des Supermarktes um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Zur am 3. Juli 2015 eingelangten Eingabe des Bf, in der er ausführt er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm im gegenständlichen Verfahren nicht das Lenken ohne Lenkberechtigung zur Last gelegt wird, sondern die Überlassung eines auf ihn zugelassenen KFZ an eine Person, die dieses Fahrzeug ohne Lenkberechtigung lenkte.

 

Dass Frau S zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, steht für das Oö. Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, das Beschwerdevorbringen des Bf erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Dass es sich bei Frau S um die Lenkerin des Fahrzeuges gehandelt hat, geht nicht nur aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der unter Wahrheitspflicht von der belangten Behörde einvernommenen Beamten hervor, sondern wird von dieser selbst nicht in Abrede gestellt, weshalb auch den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden kann.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom Bf wurde kein Vorbringen erstattet, dass Zweifel an seinem Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufkommen lässt, weshalb ihm diese auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe angemessen und gerechtfertigt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Er zeigt zudem keinerlei Einsicht, obwohl die Lenkerin selbst für ihr Fehlverhalten die Konsequenzen übernommen hat. Im Gegensatz dazu beharrt der Bf weiter im Unrecht, weshalb die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht als rechtswidrig erachtet werden kann. Im Übrigen wurde vom Bf auch kein Vorbringen gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe erstattet. 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny