LVwG-150329/11/VG - 150330/11

Linz, 01.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der DI C H und 2. des DI E H, beide x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2014, GZ PPO-RM-Bau-140039-04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Beschwerdegegner: 1. A B GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte x; 2. Ing. S St, x),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Vorgeschichte, Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

1.  Vorweg wird hinsichtlich eines am 8. März 2012 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingereichten Vorprojektes auf den Bescheid der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 28. Februar 2013, Zl. IKD(BauR)-014506/1-2012-Hc/Wm, den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 2013, Zl. PPO-RM-Bau-120052-16, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Zl. LVwG-150039/11/VG hingewiesen. Gegen den erwähnten Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 28. Februar 2013 ist eine Beschwerde der A B GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

2.  Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Eingangsdatum) beantragten die Beschwerdegegner beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz neuerlich die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern auf den aneinandergrenzenden Grundstücken Nrn. x und xx, KG U, welche mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 2012 zu Einzelbauplätzen erklärt wurden.

 

Das Einreichprojekt unterscheidet sich vom eingangs erwähnten Vorprojekt im Wesentlichen hinsichtlich der Dachform. Vorgesehen ist, auf den beiden Bauplätzen je ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage (mit einer gemeinsamen überdachten Zufahrtsrampe im Bereich des westlichen Objektes) in Massivbauweise zu errichten. Die beiden Baukörper weisen jeweils eine maximale Größe von 17,0 m x 11,0 m auf, die beiden Stiegenhäuser ragen um 1,35 m Richtung gemeinsamer Grundgrenze vor, wobei das Stiegenhaus des östlichen Objektes direkt an der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Parzellen Nrn. x und x situiert wird. Beim westlichen Objekt ist im Erdgeschoß ein u.a. vom Stiegenhaus begehbarer Abstellraum vorgesehen, der an die gemeinsame Grundgrenze grenzt und an das Stiegenhaus des östlichen Objektes angebaut wird. Die Dächer sollen jeweils mit einem „abgeschnittenen“ (flachen) First und einer Dachneigung von 42 Grad ausgeführt werden. Die Übermauerungen im Dachraum im Bereich der Außenwände betragen 1,2 m, gemessen von der Rohdeckenoberkante. Die Firsthöhe (ab Höhe der Übermauerungen) beträgt 6,1 m.

 

3.  Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x1 (mit der Baufläche x), KG U, welches im Westen unmittelbar an die Bauplatzparzelle Nr. x, KG U, angrenzt. Die Bauplatzparzelle Nr. xx, KG U, ist mehr als 10 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt.

 

4.  Die Beschwerdeführer wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz zu der mit Kundmachung vom 1. April 2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich persönlich (jeweils mit Rückscheinbrief) geladen und gaben bei dieser Verhandlung – soweit hier noch relevant – folgende Einwendungen zu Protokoll:

·    Gekuppelte Bauweise:

 

Das eingereichte Objekt entspricht nicht der im relevanten Bebauungsplan „Am Teich“ verbindlich vorgeschriebenen gekuppelten Bauweise.

 

·    Dachform:

 

Die geknickte Dachform ist gemäß Bebauungsplan untersagt. Ein Mansarddach ist im Bebauungsplan dezidiert ausgeschlossen.

 

·    Empore:

 

Die ausgewiesene Empore ist keine Empore sondern ein zweites Dachgeschoß, welches gemäß Bebauungsplan nicht zulässig ist.

 

·    Terrasse im 2. Dachgeschoß:

 

Gemäß Bebauungsplan ist ein Dacheinschnitt bis zu einer Breite des halben Gebäudes mit vorgegebenen Seitenabständen möglich. In diesem Fall jedoch ist die Terrassenbrüstung in der Gebäudeflucht wie ein Risalit im 4. Geschoß.

 

·    Einschreibbarer Dachquerschnitt:

 

Bei den Vorschriften für das Dach (Bebauungsplan Ausschnitt 2), ist zweifelsfrei dargestellt, dass der Dachquerschnitt in ein gleichschenkeliges Dreieck mit maximal 45 Grad Dachneigung und maximal 6,5 m Höhe (ab einer Übermauerung von 1,2 m) einschreibbar sein muss.

 

 

5. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.

 

 

6. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 1. Juli 2014 als unbegründet ab.

 

 

 

7. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

 

 

8. Mit Vorlageschreiben vom 7. August 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.

 

 

 

9. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 äußerte sich die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdegegnerin zur Beschwerde.

 

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Beschwerdeführer und Einsicht in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Äußerung der Erstbeschwerdegegnerin. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1.  bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

[…]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lautet auszugsweise:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

7.    Dachgeschoß: das oberste Geschoß, bei dem die volle lichte Raumhöhe nicht über die gesamte Geschoßfläche erreicht wird und die Begriffsmerkmale eines Dachraums - insbesondere durch die Anordnung der Fenster oder die Höhe der Übermauerungen – überschritten werden; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;

8.    Dachraum: – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt – ein von Dachschrägen und den Giebelwänden umschlossener Raum über dem obersten oberirdischen Geschoß mit

a) Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante und

b) Fenstern in Giebelwänden, Gaupen oder Dachflächenfenstern;

ein Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

9.    Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt; bei mit Schutzdächern überdachten Flächen ist dies die erste oder einzige allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegende Fußbodenebene;

[…]

14.  Geschoß: ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ein lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

[…]

17.  Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (zB bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

„§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

     […]

3. die Fluchtlinien (Abs. 3);

4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);

[…]

(2) Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:

[…]

2. die Bauweise (Abs. 5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);

     […]

(5) An Bauweisen sind zu unterscheiden:

[…]

3.  gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;“

 

Im Bereich der Baugrundstücke gilt der Bebauungsplan x „Am Teich“ (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x), der – soweit für den Beschwerdefall maßgeblich – die gekuppelte Bauweise und die Gesamtgeschoßzahl II als Höchstgrenze festlegt.

 

Weiters enthält der Bebauungsplan eine verbindliche Richtlinie für Dachraum- und Dachgeschoßausbauten, wonach die äußerste Begrenzung für alle Dachformen durch eine geometrische Figur gebildet wird, welche aus der Rohdeckenoberkante (RDOK) des letzten Vollgeschoßes, Übermauerungen an den Außenseiten des Gebäudes von maximal 1,2 m über RDOK und daran in einem Winkel von maximal 45 Grad ansetzende Geraden gebildet wird. Zudem wird eine maximale Firsthöhe von 6,5 m vorgegeben. Die Firsthöhe ist ab den Übermauerungen über der RDOK mit der erlaubten Höhe von 1,2 m zu rechnen:

 

 

 

Der relevante Bebauungsplan enthält ferner folgende Festlegung:

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Die Beschwerdeführer sind als (Mit-)Eigentümer eines unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstückes, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mHa 11.12.2012, Zlen. 2009/05/0269 und 0271, mwN).

 

Der VwGH hat zudem bereits klargestellt, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062 mHa Hengstschläger/Leeb, AVG III, 958f Rz 68 und Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 149; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Mit anderen Worten haben im gegenständlichen Fall, in dem ausschließlich über ein Rechtsmittel von Nachbarn gegen die erteilte Baubewilligung zu entscheiden ist, weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu prüfen, ob das beantragte Bauvorhaben in objektiver Hinsicht dem Gesetz entspricht. Diese Aufgabe kam vielmehr der Baubehörde erster Instanz zu. Folglich war auf das Vorbringen der Beschwerdeführer soweit sich dieses offenkundig nicht auf eine mögliche Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte bezieht (z.B. betreffend die Terrasse auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht zugewandten Nordseite des Bauvorhabens) im Folgenden nicht weiter einzugehen.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das weitere Beschwerdevorbringen unter den nachstehenden Themenkreisen behandelt:

 

1.   Gekuppelte Bauweise:

 

Die Beschwerdeführer vermeinen, das eingereichte Projekt entspreche nicht der im relevanten Bebauungsplan „Am Teich“ verbindlich vorgeschriebenen gekuppelten Bauweise. Die beiden Hauptbaukörper mit einem Abstand von 5,55 m seien durch einen erdgeschoßigen kleinen Glasbau (gemeint wohl: der zum westlichen Objekt gehörende erdgeschoßige Abstellraum) zusammengehängt und entsprechen vielmehr einer offenen, nach allen Seiten freistehenden Bebauung. Es sei ausjudiziert, dass der kleine Zwischenbau im Erdgeschoß den gesetzlichen Bestimmungen einer gekuppelten Bauweise nicht Genüge leiste. Bei einer Gebäudefläche von 11,0 m x 17,0 m = 187,0 m² und Einhaltung der Kupplungspflicht könne bei gleicher Fläche ein anderer Baukörper entstehen, der den Anforderungen der gekuppelten Bauweise entsprechen würde. Die Abrückung von der anbaupflichtigen Grundgrenze der Grundstücke Nrn. x und x betreffe das unmittelbar angrenzende Grundstück der Beschwerdeführer und führe deshalb zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

 

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, hat ein Nachbar nur insoweit einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, als diese ihm gegenüber einzuhalten sind (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, 2009/05/0086; 18.6.1991, 90/05/0243). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach sich aus dieser Judikatur ableiten lässt, dass auch eine Verletzung der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise (hier: gekuppelte Bauweise laut Bebauungsplan) nur durch einen Eigentümer eines Grundstücks geltend gemacht werden kann, zu dessen Lasten sich die Nichteinhaltung der Bauweise auswirken kann, etwa dadurch, dass sich ein aus der vorgeschriebenen Bauweise ergebender Abstand nicht eingehalten oder eine sich aus der Bauweise ergebende Anbauverpflichtung nicht erfüllt wird. Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass – wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seiner unter Punkt I.1. erwähnten Entscheidung vom 22. Mai 2014 zum Vorprojekt der Beschwerdegegner bereits ausgeführt hat – die Nachbarn nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes haben. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994, wonach öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Bebauungsplanes stützen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.

 

Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass die „Kupplungspflicht“ unstrittig nur zwischen den Parzellen Nrn. x und x besteht, somit zwischen jenen Grundstücken, auf denen die beiden verfahrensgegenständlichen Gebäude errichtet werden sollen. Keine Verpflichtung zur „Kupplung“ besteht hingegen zum Grundstück der Beschwerdeführer. Zum Grundstück der Beschwerdeführer hin wird der zu diesem Grundstück einzuhaltende Seitenabstand allein durch eine Baufluchtlinie und nicht durch die angeordnete gekuppelte Bauweise festgelegt. Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise zwischen den Grundstücken Nrn. x und x ändert nichts daran, dass der seitliche Mindestabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer ohnehin eingehalten wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher davon aus, dass § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der gekuppelten Bauweise (und damit auf ein von den Beschwerdeführern gefordertes weiteres Abrücken des geplanten westlichen Gebäudes von ihrem Grundstück) begründet, wenn – wie im gegebenen Fall – der durch die Baufluchtlinie festgelegte seitliche Mindestabstand zum Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn eingehalten wird.

 

Zu diesem Themenkreis wird die ordentliche Revision zugelassen, siehe Punkt V.

 

2.   Mansarddach:

 

Die Beschwerdeführer bringen vor, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Dach um ein gemäß dem rechtswirksamen Bebauungsplan unzulässiges Mansarddach.

 

In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde bereits unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH darauf hin, dass es sich bei der Festlegung der Unzulässigkeit eines Mansarddaches im Bebauungsplan nicht um eine Bestimmung handelt die iSd § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 als dem Interesse der Nachbarschaft dienend qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 7.3.2000, 98/05/0177). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wie eingangs ausgeführt wurde, ist die gegenständliche Nachbarbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Dach ein Mansarddach darstellt.

 

3.   Empore:

 

Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass das Hauptstiegenhaus (für alle drei Wohnungen) in voller Breite mit 1,38 m in Stahlbetonausführung in das im Einreichplan ausgewiesene „Emporengeschoß“ weitergeführt werde und die tragende Decke als Stahlbetondecke hergestellt werde. Dies zeige ebenso wie der Grundriss, mit großer Terrasse und abgeschlossenem Raum, Fensterfronten etc., dass die ausgewiesene Empore keine Empore, sondern ein zweiter Dachraum sei, welcher gemäß Bebauungsplan nicht zulässig sei. Eine Empore enthalte keine abgeschlossenen Räume. Zudem sei eine Empore nach dem relevanten Bebauungsplan mit maximal 50% der möglichen Emporenfläche begrenzt. Die theoretisch mögliche Emporenfläche betrage: 1018 cm (Innenbreite) x 1090 cm (Grundrissplan Empore) = 110,96 m² abzüglich 199 cm x 467 cm (Stiegenhaus und Aufzug) = 101,67 m² Bemessungsgrundlage. Von dieser theoretisch möglichen Fläche werde ein Luftraum von 515 cm x 320 cm und ein weiterer Luftraum von 83 cm x 320 cm in Abzug gebracht: 101,67 m² - 19,12 m² = 82,55 m² eingereichte Emporenfläche (die Fußbodenfläche der abgeplankten Dachschräge sei wie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen). Die Überschreitung der maximal zulässigen Emporenfläche von 50,83 m² um 31,72 m² bedeute eine Überschreitung von 62%. Somit, und in Hinblick auf die Errichtung von abgeschlossenen Räumen, sei dieses Geschoß unzulässig. Ferner sei im Bebauungsplan ein zweites Dachgeschoß/zweiter Dachraum untersagt.

 

Es sei auch unrichtig, dass den Beschwerdeführern aus der inneren Aufteilung kein Nachteil erwachsen würde, da die Ausführung dieses zusätzlichen Dachraumes die große (rechtswidrige) Kubatur erforderlich mache, die in voller Breite von 17,0 m dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt sei und die abgeschlossenen Räume zusätzliche Fenster (Fensterfront 3,5 m x 1,4 m) benötigten, welche von der Parzelle der Beschwerdeführer gesehen im 4. Geschoß lägen. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, dass die Empore auf der den Beschwerdeführern zugwandten Gebäudefront nach außen hin nicht in Erscheinung trete, sei daher unrichtig.

 

Wie bereits ausgeführt, haben die Nachbarn nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bebauungsplan auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Aus Sicht des Nachbarschutzes vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht dahingehend zukommt, ob die Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Emporenebene eingehalten werden, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Emporenebene an der dem Grundstück der Beschwerdeführer gegenüberliegenden Gebäudefront (siehe den Einreichplan vom 14.10.2013, Schnitte, Ansichten, Westansicht) – abgesehen von einem Fenster in der Giebelwand – nicht in Erscheinung tritt und die Gebäudeebene(n) über dem obersten Vollgeschoß in ihrer Gesamtheit lediglich einen „Dachraum“ iSd nunmehr anzuwendenden Legaldefinition des § 2 Z 8 Oö. BauTG 2013 bilden (worauf sogleich noch näher eingegangen wird), welcher in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen ist.

 

Da die Nachbarn alleine durch die Ausgestaltung des Innenbereiches eines Dachraumes nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein können, kann dahingestellt bleiben, ob mit dem gegenständlichen Bauvorhaben gegen die Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach eine Empore nur bis zu 50% der theoretisch möglichen Emporenebene zulässig ist, verstoßen wird. Diese Bestimmung betrifft jedenfalls nur den Innenausbau (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0019).

 

Mit ihrem Vorbringen, dass die oberste Gebäudeebene in voller Breite von 17 m dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt sei, übersehen die Beschwerdeführer, dass nach den für die Baugrundstücke relevanten Baufluchtlinien ein Gebäude mit 17 m Breite zum Grundstück der Beschwerdeführer hin errichtet werden darf (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 4.).

 

Eine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer durch die oberste Gebäudeebene käme allein dann in Frage, wenn es dadurch zu einer unzulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe käme, weil den Beschwerdeführern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe in Bezug auf die ihnen zugewandte Außenfläche des Gebäudes zusteht (vgl. VwGH 28.4.2006, 2004/05/0257, ergangen zur Oö. BauO 1994; 18.12.2006, 2005/05/0073, ergangen zur Bauordnung für Wien).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt aber die Auffassung, dass die beiden oberen Gebäudeebenen als ausgebauter Dachraum gemäß der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 2 Z 8 Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren sind, sodass nach dieser Bestimmung keine Anrechnung auf die Gesamtgeschoßzahl stattfindet. Aus dem im Einreichplan dargestellten Grundriss der Emporenebene ergibt sich, dass die Fußbodenfläche dieser Ebene – also die räumliche Trennung zu der darunter befindlichen Ebene – nicht vollständig durchgezogen, sondern mit der darunter befindlichen Ebene durch Lufträume verbunden ist. Damit ist die im Einreichplan als Empore bezeichnete Ebene als balkonartiger Einbau im ausgebauten Dachraum und damit als Empore im bautechnischen Sinn (vgl. Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch², 87) zu qualifizieren, weshalb diese als Bestandteil des ausgebauten Dachraumes anzusehen ist. Die Bestimmung des § 2 Z 8 Oö. BauTG 2013 stellt jedenfalls auch nicht auf die Nutzung ab (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0019 zur insofern vergleichbaren Vorgängerbestimmung, § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994). Somit ist es auch ohne Belang, dass sich auf der Emporenebene abgeschlossene (Wohn‑)Räume befinden. Die Empore stellt ohne Zweifel kein anrechenbares Dachgeschoß gemäß § 2 Z 7 Oö. BauTG 2013 dar, zumal diese weder Übermauerungen noch (auf der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront) andere als nach § 2 Z 8 lit. b Oö. BauTG 2013 zulässige Fenster (hier: Fenster in Giebelwänden) aufweist.

 

Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser (neben einem Kellergeschoß) ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen ausgebauten Dachraum aufweisen. Somit wird die im Bebauungsplan für die Baugrundstücke vorgegebene Gesamtgeschoßzahl II eingehalten (zur Einhaltung der zulässigen Firsthöhe siehe die Ausführungen unter Punkt 4.)

 

4.   Dachquerschnitt:

 

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass das eingereichte Projekt in den im Bebauungsplan skizzierten Dachquerschnitt (gleichschenkeliges Dreieck mit maximal 45 Grad Dachneigung und maximal 6,5 m Höhe bei maximal 1,2 m Übermauerungen) einschreibbar sei und verweisen diesbezüglich auf den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Februar 2013 zum Vorprojekt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer durch das hier maßgebliche Einreichprojekt der Beschwerdegegner vom 16. Oktober 2013 (Datum des Einlangens bei der Baubehörde erster Instanz), in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 28. Februar 2013 für das nunmehr gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung entfalten können.

 

Die Beschwerdeführer gehen, wie sich aus ihrem Beschwerdevorbringen zu Punkt A. und B.5. ableiten lässt, offenbar – wie bereits zum Vorprojekt – davon aus, dass die vom Bebauungsplan festgelegten Dreiecksparameter (Winkel a = ß = 45 Grad; h = 6,5 m) eine Basis (Gebäudebreite) von maximal 13 m zulassen würden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2014 zum Vorprojekt ausgesprochen, dass die im Bebauungsplan dargestellte Skizze den maximalen Dachumriss durch eine maximale Dachneigung von 45 Grad und eine Firsthöhe von 6,5 m (gerechnet ab den erlaubten Aufmauerungen von 1,2 m) festlegt. Der Bebauungsplan legt aber – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – keine maximale Gebäudebreite von 13 m fest. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Bebauungsplan festgehalten wäre, dass die dort angeführten Maximalwerte für die Dachneigung und den Dachfirst (arg.: „max. 45°“ und „max. 6,50 m“) eingehalten werden müssen, weil sich dann nach mathematischen Grundsätzen eine Gebäudebreite von 13 m ergibt. Da eine solche „Muss-Bestimmung“ aus dem relevanten Bebauungsplan aber nicht ableitbar ist, ist jede Unterschreitung der beiden Maximalwerte zulässig (insofern vergleichbar VwGH 18.12.2006, 2005/05/0073 ergangen zur Bauordnung für Wien, betreffend die variable Berechnung des Dachneigungswinkels bei einer festgelegten maximalen Firsthöhe und einem festgelegten maximalen Dachneigungswinkel). Dies führt nach mathematischen Grundsätzen zu einer zulässigen Gebäudebreite von über 13 m.

 

Für diese Ansicht spricht auch, dass nach den für die Baugrundstücke relevanten Baufluchtlinien ein Gebäude mit 17 m Breite errichtet werden darf. Wenn der Verordnungsgeber Größe und Lage der zulässigen Gebäude eindeutig durch die Baufluchtlinie definiert, so bringt er damit zum Ausdruck, dass innerhalb dieser Grenzen gebaut werden darf; damit im Widerspruch stünde aber eine weitere Beschränkung (insofern vergleichbar VwGH 23.6.2008, 2006/05/0008). Für diese Rechtsansicht spricht im Übrigen auch das Argument der belangten Behörde, dem sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anschließt, wonach auch die zeichnerische Unterbrechung der stilisierten RDOK und des Dachfirstes in der maßgeblichen geometrischen Darstellung des Bebauungsplanes den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt, dass die Breite der zu errichtenden Objekte variabel sein soll. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführer etwa dahin zu verstehen sein, dass es nach dem Bebauungsplan unzulässig sei, das Dach (zwecks Einhaltung der Firsthöhe) abzuflachen, so lässt sich eine solche Anordnung dem gegenständlichen Bebauungsplan nicht entnehmen. Vielmehr spricht auch diesbezüglich die zeichnerische Unterbrechung im Bereich des Dachfirstes, der strichliert gezeichnete Dachumriss sowie die verbale Anordnung (arg.: „Dachformen“) dafür, dass die Dachform variabel ist.

 

Selbst wenn man diese Rechtsansicht anzweifelt, gilt es jedenfalls zu beachten, dass der VwGH aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen, den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet hat, der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art. 5 StGG bzw. des Art. 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0067, mwN).

 

Das Einreichprojekt sieht – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – Aufmauerungen über der RDOK des letzten Vollgeschoßes in einer Höhe von 1,2 m, daran anschließende Dachschrägen mit einer Neigung von 42 Grad und eine Firsthöhe von 6,1 m (gemessen von den Aufmauerungen) vor. Das Einreichprojekt hält daher die beiden im Bebauungsplan angeführten Maximalwerte für die Dachneigung und den Dachfirst ein, weshalb eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Über den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde bereits mit hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zln. LVwG-150329/3/VG - 150330/3 entschieden.

 

 

V.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig. Es besteht – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im gegenständlichen Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen mit Bezug auf die Rechtslage in Oberösterreich, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe Punkt IV.1.):

 

1. Besteht nach § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten gekuppelten Bauweise?

 

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

 

Gilt dies auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der seitliche Mindestabstand zum Grundstück eines Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 durch eine (ohnedies eingehaltene) Baufluchtlinie festgelegt wird?

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 23. Mai 2017, Zl.: Ro 2015/05/0021-5