LVwG-650420/2/Br
Linz, 01.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des E K, geb. 1976, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22.6.2014, GZ: VerkR21-261-2015,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde betreffend die ausgesprochene Entzugsdauer statt gegeben; der Entzug der Lenkberechtigung wird mit einem Monat festgesetzt.
In diesem Umfang ändern sich die übrigen Aussprüche.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nach rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobener Vorstellung und gestützt auf die unstrittige Aktenlage den Mandatsbescheid vom 15. Juni 2015 bestätigt und demnach dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung der Klasse(n) AM, A1, A2, A, BE, CE und F für die Dauer von 3 (drei) Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 04.06.2015, bis einschließlich 04.09.2015, 24.00 Uhr, entzogen.
Des Weiteren wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe nach Zustellung des Bescheides seinen Mopedausweis sofort bei der Behörde oder bei „seiner“ (gemeint der seinem Wohnsitz nächsten) Polizeiinspektion abzuliefern.
Ferner wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allenfalls vorhandenen ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Führerscheindaten:
Nr. x BH Schärding, 19.08.2014; Mopedausweis: Jahr 1992
Rechtsgrundlagen:
§§ 7, 24, 26, 30 FSG 1997 und § 57 Abs.1 AVG 1991 jeweils idgF.
Zuletzt wurde gestützt auf § 24 Abs.3 FSG iVm § 14 FSG-DV die Absolvierung eines Verkehrscoachings bei einer ermächtigten Stelle innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet.
I.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
“Nach § 26 Abs.1 erster Satz FSG 1997 idgF ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.(1b) StVO 1960 begangen wird.
Nach § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde bei der erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching anzuordnen.
Zum vorliegenden Sachverhalt:
Die Behörde nimmt Bezug auf die Anzeige der Polizeiinspektion Andorf:
Sie haben am 04.06.2015 um 20.55 Uhr das auf F G, zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt. Im Ortsgebiet Andorf auf der L 514 bei km 16,870 erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizei, wobei im Zuge eines Alkomattestes bei Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,49 mg/l nachzuweisen war. Umgerechnet bedeutet dies eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 ‰.
Der Führerschein wurde nach Feststellung Ihrer Alkoholisierung von der Polizei eingezogen.
In § 26 Abs.5 Führerscheingesetz ist bei noch nicht getilgter Verwaltungsstrafe (hier: § 5 StVO-Delikt) eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten vorgeschrieben. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde im August 2010 abgeschlossen und ist somit auf Grund des aktuellen erneuten Deliktes noch nicht als getilgt anzusehen. Der Behörde war es verwehrt, eine kürzere Entziehungsdauer festzusetzen,
Mopedausweis-Abgabe:
Der Behörde ist bekannt, dass seinerzeit Ihnen gegenüber ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Sie haben diesen unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei Ihrer zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.
Ein Verwaltungsstrafverfahren wird diesbezüglich später eingeleitet.
Hinweise -- Verkehrscoaching:
Informationen können auch aus dem Internet unter www.verkehrscoaching.com entnommen werden. Wir haben ihnen ein Beiblatt angeschlossen für die Anmeldung.
Das Verkehrscoaching muss somit innerhalb der 4-monatigen Frist absolviert werden. Ansonsten würde die Lenkberechtigung erneut entzogen.
Allgemeines:
Der Entzug der Lenkberechtigung und das Lenkverbot sind keine Strafen, sondern polizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen, was notwendig zur Folge hat, dass auf wirtschaftliche Nachteile, ja selbst auf einen Existenzverlust, nicht ausschlaggebend Rücksicht genommen werden kann. Dieser Bescheid war ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren auf Grund der vorliegenden Anzeige unter Hinweis auf § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen, da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden. Zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs war diese behördliche Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge sofort zu ergreifen.
Hinweis:
Im Falle einer Beanstandung (Fahrt ohne Berechtigung) innerhalb der Entziehungszeit ist mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer um mindestens 3 Monaten und der Verhängung einer Geldstrafe von mindestens 726 Euro zu rechnen.“
II. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde. Im Ergebnis führt er darin aus, dass der Vorentzug vom Mai 2010 (bezeichnet als die letzte Tat) bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Wenn das Verfahren erst im August abgeschlossen wurde, könne die Dauer des Verfahrens ihm nun nicht durch einer längeren, anstatt einer bloß vierwöchigen Entzugsdauer zur Last fallen. Abschließend bat der Beschwerdeführer um positive Erledigung seiner Beschwerde.
III. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 25. Juni 2015, GZ: VerkR21-261-2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht in einem losen Konvolut zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Ergänzend wurde auf die wohl länger als fünf Jahre zurückliegende, jedoch im Sinne des § 55 VStG noch nicht getilgte – da erst im August 2010 abgeschlossenen Verfahren – hingewiesen. Die ehestmögliche Vorlage wurde - hier als sachbezogen hervorzuheben - mit der Wirkung der Beschwerde im Falle des Ausspruches einer kürzeren Entzugsdauer durch das Landesverwaltungsgericht begründet.
III.1. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu erfolgen.
Nach § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, insbesondere mit Blick auf die Raschheit und Kostenersparnis. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich hier bereits aus der Aktenlage, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs.2 VwGVG nicht erforderlich war.
Beweis erhoben wurde durch Einschau in den vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ergibt.
III.2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 4.6.2015 um 20:55 Uhr im Ortsgebiet von Andorf auf der L 514 einen Pkw, wobei im Zuge einer Lenkerkontrolle sein Atemluftalkoholgehalt mit 0,49 mg/l festgestellt wurde.
Laut dem im Akt einliegenden Straferkenntnis vom 31.8.2010, VerkR96-2056-2010 wurde der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer Alkofahrt am 13.5.2010 mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,4 bis 0,6 mg/l (0,57 mg/l - Strafnorm § 99 Abs.1b StVO) rechtskräftig bestraft.
Dieses Straferkenntnis wurde jedoch erst am 31.8.2010 im Anschluss an einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift unter damals erklärten Berufungsverzicht erlassen. Ein Grund, für den bis zum Abschluss dieses Verfahrens in der Dauer von mehr als drei Monate verstrichenen Zeitraum, lässt sich nicht nachvollziehen.
Dem Verfahrensakt findet sich ein „Empfehlungsschreiben“ des Arbeitgebers des Beschwerdeführers an die Behörde angeschlossen. Darin gelangt zum Ausdruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen Mitarbeiter handle, welcher zur vollsten Zufriedenheit der Firma als LKW-Kranfahrer beschäftigt sei. Wegen eines Engpasses an Ersatzfahrer während der Sommermonate und mangels erfahrener Kranwagenfahrer würde auch die Firma um Verkürzung der Führerscheinentzugsdauer ersuchen.
IV. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
…
§ 26 (5) Eine Übertretung gemäß Abs. gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
…
Der § 26 Abs.2 Z5 FSG 1997 sowie auch die Fälle nach Z2 bis 3 sowie Z6 und 7 stellen - explizit und unmissverständlich - auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte ab. Es kommt entgegen der Auffassung der Behörde ("Wegfall der einschlägigen Vormerkung") daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung bereits getilgt ist (VwGH 27.1.2014, 2013/11/0211).
Die zuletzt zitierte Entscheidung lässt es in verfassungskonformer Rechtsauslegung sachlich geboten erscheinen, auch im Falle der Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO nach einer derartigen und bereits länger als fünf Jahre zurückliegenden Übertretung, als „erstmalig“ im Sinne des § 26 FSG zu qualifizieren. Der Fristenlauf für die Tilgung iSd § 55 VStG begann hier erst später zu laufen was vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten noch von ihm zu beeinflussen gewesen ist.
Es lässt sich etwa auch kein sachlicher Grund dafür erkennen, warum damals die Behörde erst nach mehr als drei Monaten nach der Tatbegehung das Straferkenntnis erlassen hat. Nachdem der Beschwerdeführer damals zur Behörde vorgeladen wurde, hat er die Bestrafung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO unter Rechtsmittelverzicht akzeptiert. Dies wäre wohl auch schon drei Monate früher möglich gewesen. Wenn dies nun eine dreifache Entzugsdauer zur Folge hat, steht dies im krassen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich relevanten und im Rahmen der Gesetzesvollziehung zu wahrenden Gleichheits- u. Sachlichkeitsgebot. Ein derartiges Ergebnis kann vom Führerscheingesetzgeber wohl kaum beabsichtigt gewesen bzw. kann diesem nicht zugesonnen werden, worauf auch die oben zitierte Judikatur zu den Sonderfällen der Entziehung nach § 26 FSG abzielt.
Eine Stütze findet diese Rechtsauffassung insbesondere auch in den (kritischen) Anmerkungen zu § 26 Abs.2 idF BGBl.I 2009/93 (Aufsatz von: M Z, in ZVR 2010/20).
Der § 26 Abs.1 FSG bleibt durch die zitierte Änderung des FSG, wie ebenso der § 25 Abs.3 FSG unangetastet, wobei die Mindestentzugszeiten im Falle einer neuerlichen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO „innerhalb von fünf Jahren“ ab der Begehung eines solchen Deliktes deutlich verlängert wurden.
In diesem Schrifttum werden neben verfassungsrechtlichen (Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot) insbesondere die Fragen aufgeworfen, was sich
· als „erstmalige“ derartige Deliktsbegehung begreift;
· welche Mindestentzugsdauer im Falle einer Deliktswiederholung außerhalb des fünfjährigen Zeitraum gegeben ist und
· wie sich frühere geringfügigere Alkoholisierungen (gemeint § 99 Abs.1b StVO) auswirken?
Darin erblickt der Verfasser unter teleologisch extensiver Interpretation einen zulässigen Schluss, ein gesetztes Verhalten nach dem Ablauf von fünf Jahren wieder als erstmalig anzusehen und verweist diesbezüglich auf § 26 Abs.5 FSG, der jedoch auf die fünfjährige Tilgungsfrist abstellt. Da diese jedoch nicht vom Zufall des Zeitpunktes einer zurückliegenden und – wie es hier der Fall zu sein scheint – vom Betroffenen nicht zu vertretenden die Tilgung erheblich verzögernden Behördenentscheidung und damit dem Sachlichkeitsgebot widersprechenden Ergebnis führen darf, ist der fünfjährige Zeitraum in diesem Fall auf die Zeit der Begehung bezogen zu sehen (VfSlg. 12.641/1991 uva.).
Mit diesem Ergebnis vermag insbesondere auch keine Schutzzielverletzung der §§ 25 Abs.3 und 26 Abs.1 FSG gesehen werden.
Der Beschwerde war daher Berechtigung zuzuerkennen!
Nach § 23 Abs.3 Z3 FSG ist bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Während im § 26 Abs.2 FSG die verlängerten Entzugsdauern bei Zweitübertretungen auf den „Begehungszeitpunkt“ abstellen, stellt im Fall des § 26 Abs.1 iVm § 26 Abs.5 FSG der Begriff „erstmalig“ auf die Tilgung ab. Dies führt zur Kollision mit dem am Gleichheits- u. Sachlichkeitsgebot.
Die Frage der Qualifizierung als „erstmaliger“ Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO bei längerem Zurückliegen als fünf Jahre seit Begehung einer ebensolchen Verwaltungsübertretung scheint durch die Judikatur noch nicht abschließend geklärt, wobei das Erkenntnis des VwGH v. 27.1.2014, 2013/11/0211 die hier getroffene Entscheidung zu stützen scheint.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r
LVwG-650420/2/Br vom 1. Juli 2015
Rechtssatz
Erkenntnis
Normen:
StVO §99 Abs1b
FSG §26
Da die fünfjährige Tilgungsfrist des § 26 Abs.5 FSG nicht vom Zufall des Zeitpunktes einer zurückliegenden, ansonsten die Tilgung allenfalls erheblich verzögernden – und vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden – Behördenentscheidung abhängen kann, sondern vielmehr ein dem Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis vermieden werden muss, ist der 5‑Jahres‑Zeitraum als auf die jeweiligen Begehungszeitpunkte bezogen anzusehen; eine „erstmalige“ Begehung i.S.d. § 26 Abs. 5 FSG liegt daher dann vor, wenn der Zeitpunkt der neuerlichen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO (alkoholisiertes Lenken eines KFZ) objektiv besehen mehr als fünf Jahre nach dem Begehungszeitpunkt der erstmaligen derartigen Übertretung (und unabhängig von deren faktischer Ahndung durch die Behörde) gelegen ist.
RIS = JA
Beschlagwortung:
Alkoholdelikt; Entzugsdauer; erstmalige Begehung