LVwG-650397/4/ZO

Linz, 13.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn G L, geb. 1996, aus L, vom 7.5.2015, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29.4.2015, GZ: FE-138/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die LPD hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen und der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit dem negativen amtsärztlichen Gutachten, welches auf einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme beruht, begründet. Beim Beschwerdeführer liege ein Suchtgift-Missbrauch vor und er sei nicht abstinent.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit weiteren Laborkontrollen einverstanden sei, der Entzug der Lenkberechtigung aber zu hart sei.

 

Er habe von Februar bis November 2014 aufgrund von Depressionen und eines Bandscheibenvorfalles Cannabis konsumiert, dabei aber keine Sucht entwickelt sondern problemlos mehrere Wochen abstinent sein können. Er habe auch noch nie andere Drogen konsumiert. Entgegen dem Gutachten von Dr. M sei er seit längerer Zeit abstinent. Dieser habe sein Gutachten bereits am 14.4. fertig gestellt, obwohl er den aktuellen Laborbefund erst am 21.4.2015 abgegeben habe.

 

Die Laborbefunde seien für ihn unerklärlich, da er seit längerer Zeit kein Cannabis mehr konsumiere. Es sei aber möglich, dass er bedingt durch seinen Körperbau noch immer Cannabis im Körper gespeichert habe. Weiters sei er durch Passivrauchen bei ehemaligen Bekannten belastet worden. Die Beziehung zu diesen Leuten habe er aufgelöst.

 

Er habe eingesehen, welche Konsequenzen sein Cannabis-Konsum nach sich ziehe und ersuchte um die Meinung eines zweiten Psychiaters und eine letzte Chance, den Führerschein zu erhalten. Mit weiteren Untersuchungen sei er einverstanden.

 

3. Die LPD hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.5.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und B mit Bescheid der LPD vom 14.10.2014 bis 3.10.2015 befristet und er wurde verpflichtet, monatlich eine Drogenharnanalyse auf THC vorzulegen. Diese Einschränkung der Lenkberechtigung wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 3.10.2014, welches sich auf eine psychiatrische Stellungnahme vom 27.9.2014 und auf einen Drogenharnbefund vom September 2014 stützt, begründet. Ein gegen diesen Bescheid erhobenes Rechtsmittel wurde als verspätet zurückgewiesen.

 

Ein Drogenharnbefund vom 3.11.2014 war stark positiv (88,51 ng/ml), ebenso ein weiterer Befund vom 23.1.2015 (78,82 ng/ml). Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu einer weiteren fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme verpflichtet. Dr. M kommt in dieser Stellungnahme am 24.4.2015 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Cannabismissbrauch vorliege und das Belassen der Lenkberechtigung derzeit als riskant einzustufen sei. Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung sei eine zumindest sechsmonatige Drogenabstinenz, nachgewiesen durch regelmäßige kurzfristige Laborbefunde. Die vom Untersuchten behauptete Drogenabstinenz sei durch positive Harnbefunde vom 3.2. und vom 1.4.2015 widerlegt. Der Umstand, dass es ihm trotz regelmäßiger Kontrollen nicht gelinge, abstinent zu bleiben, spreche für eine psychische Abhängigkeit.

 

Auf Basis dieser Stellungnahme kam der Amtsarzt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, worauf die Behörde den in Punkt 1. angeführten Bescheid erließ, gegen welchen der Beschwerdeführer die in Punkt 2. angeführte Beschwerde eingebracht hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Aufgrund der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 24.4.2015 ist der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet. Die Stellungnahme berücksichtigt die aktuellen Laborwerte des Beschwerdeführers sowie den Vorbefund vom September 2014 und beruht auf einer umfangreichen Anamnese. Sie ist daher als schlüssig anzusehen und durfte vom Amtsarzt und in weiterer Folge von der Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer dennoch die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere aktuelle psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, dieser Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen. Es muss daher die nachvollziehbar und schlüssig erscheinende Stellungnahme vom 24.4.2015 und das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Aus den Laborbefunden und der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gehäuft Cannabis missbraucht hat. Er hat die gem. § 14 Abs. 5 FSG-GV für diesen Fall vorgeschriebene befürwortende Stellungnahme nicht vorgelegt, weshalb er derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Seine Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Bezüglich der Möglichkeiten zur Wiedererlangung einer Lenkberechtigung kann sich der Beschwerdeführer mit seiner Führerscheinbehörde in Verbindung setzen.

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung von Lenkberechtigungen, zur Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten sowie zur fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl