LVwG-650352/7/Bi
Linz, 29.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J O, vom 24. März 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. März 2015, GZ: 484081-2014, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B befristet bis 11. Februar 2016 unter folgenden Auflagen/Beschränkungen Code 104*/01.06 erteilt wird:
* monatliche kurzfristige Abgaben von Harnbefunden (Harnuntersuchung auf Cannabinoide, Kokain, Benzodiazepine, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Amphetamine, Methamphetamine, Opiate, Bupenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) nach nachweislicher Aufforderung und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde, wobei die Harnprobe innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung der Aufforderung in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden muss,
Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme sowie eines Harnbefundes (Harnuntersuchung auf Cannabinoide, Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine, Methamphetamine, Opiate, Bupenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) zur Nachuntersuchung bis spätestens 11. Februar 2016.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A und B befristet bis zum 11. Februar 2016 sowie unter Auflagen/Beschränkungen Code 104*/01.06 erteilt:
„* kurzfristige Abgabe eines Laborbefundes (Harnuntersuchung auf Cannabinoide, Kokain, Benzodiazepine, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Amphetamine, Methamphetamin, Opiate, Bupenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) nach schriftlicher Aufforderung und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde.
Die Harnprobe muss in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden.
Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme sowie einer Haaranalyse zur amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens zum 11. Februar 2016.
Bei der Haaranalyse ist es erforderlich, dass eine Haarlänge von mindestens 6 cm vorliegt, wobei das Haar nicht durch Färben, Bleichen oder dgl. geschädigt sein darf. Sollte die Haarlänge nicht ausreichen, muss so lange gewartet werden, bis sie erreicht wird. Vorher kann das Gutachten nicht erstellt werden.“
Weiters wurde ausgeführt, die Auflage sei gemäß § 13 Abs.5 FSG und § 2 Abs.2 FSG-DV in Form eines Zahlencodes in seinen Führerschein einzutragen. Die Eintragung der Zahlencodes 104 bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw verlängert werde.
2. Gegen die angeordnete Haaranalyse hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.2 VwGVG.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er trage seit 30 Jahren einen Kurzhaarschnitt mit maximal 10 mm Haarlänge, weshalb eine Haaranalyse gar nicht möglich sei. Er wäre gezwungen, mindestens 6 Monate seine Haare nicht schneiden zu lassen, was einen extremen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstellen würde.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.
Daraus geht hervor, dass der Bf am 30. Dezember 2014 die Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A und B wegen Fristablauf beantragt hat. Bei der Untersuchung gemäß § 8 FSG durch die Amtsärztin Dr. D wurde ein normwertiger Laborbefund vom 26. Jänner 2015 auf Creatinin mit negativen Werten für Benzodiazepine-Metabolite, Cannabinoide und Cocain-Metabolite vorgelegt. Laut der psychiatrischen Stellungnahme Dris B L, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 4. Februar 2015 bestehen die Diagnosen: Abhängigkeit von Kokain und Cannabis, Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Anabolika, Insomnie. Bei der Untersuchung seien keine Hinweise für eine Substanzbeeinträchtigung oder psychopathologische Auffälligkeiten erhebbar gewesen; insbesondere hätten sich keine Störungen bzgl Auffassung, Wahrnehmung und Konzentration gefunden. Aufgrund der Fristversäumnis bei der Harnkontrolle im November 2014 könne ein Konsum psychotroper Substanzen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Bf sei derzeit fahrtauglich mit Befristung auf 1 Jahr, dann sei ein Gutachten indiziert.
Laut amtsärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 11. Februar 2015 ist der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B befristet geeignet auf 1 Jahr unter der Auflage Brille oder Kontaktlinsen zu tragen und Kontrolluntersuchungen durchzuführen sowie einer Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme und Haaranalyse.
Zur Haaranalyse für die Nachuntersuchung führt die Amtsärztin der belangten Behörde Dr. D aus, dass dazu eine Haarlänge von mindestens 6 cm vorliegen müsse, wobei das Haar nicht durch Färben, Bleichen oä geschädigt sein dürfe. Sollte die Haarlänge nicht ausreichen, müsse so lange gewartet werden, bis sie erreicht werde, vorher könne das Gutachten nicht erstellt werden.
Zum Beschwerdevorbringen – der Bf hat laut FS-Foto tatsächlich ganz kurze Haare – wurde die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, vom 13. Mai 2015, Ges-311670/2-2015-Wim/Du, eingeholt, die dazu ua ausführt:
„Als Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist es für den Bf erforderlich, eine lückenlose Abstinenz von Suchtgift nachzuweisen, wobei retrospektive dies für einen kontinuierlichen Zeitraum nur durch eine Haaranalyse möglich ist. Sollte er sich dagegen verwehren, da er es als extremen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte sehen würde, wenn er die Haare zum Nachweis von 6monatiger Abstinenz 6 cm wachsen lassen müsse, besteht auch die Möglichkeit, anstatt einer Haaranalyse mit einer Haarlänge von 6 cm 2 Haaranalysen mit einer Haarlänge von 3 cm oder 3 Haaranalysen mit einer Haarlänge von 2 cm durchzuführen – 1 cm Haarwachstum entspricht ca dem Zeitraum von 1 Monat. Sollte er damit nicht einverstanden sein, da er eine Haarlänge von zB 3 cm im Scheitelbereich als Eingriff in seiner Privatsphäre empfindet, könnte ein Urintest nur dann als Alternative zu einer Haaranalyse bei Suchtmittelkonsumkontrolle sein, wenn dieser unter strengen Rahmenbedingungen stattfindet, zB muss eine kurzfristige Einbestellung zur Urinabgabe sichergestellt werden, wobei zwischen Aufforderung und der tatsächlichen Urinabgabe nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfen. Beim Urinkontrollprogramm wird eine quasi permanente Verfügbarkeit verlangt. Bei einem Programm über 12 Monate darf die Abwesenheit insgesamt nicht mehr als 8 Wochen betragen und davon nicht mehr als 6 Wochen am Stück. Die Nichtverfügbarkeit muss zumindest 3 Tage im Voraus gemeldet werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben zur Urinabgabe erfolgt eine Meldung des Labors an die Führerscheinstelle. Bei einem 12-Monatsprogramm sind mindestens 10 Harnproben erforderlich (alle kurzfristig und von Labor statistisch über den Zeitraum frei verteilt, daher Nichtplanbarkeit für den Probanden!). Demgegenüber wäre für den Bf die Haaranalyse terminlich weit unproblematischer, weil keine permanente Verfügbarkeit gewährleistet sein muss, sondern eine Abgabe nach 6 und 12 Monaten ausreicht bei einer Haarlänge von 6 cm, bzw 4 Abgaben zu je 3 cm Haarlänge in Abstand von 3 Monaten, sollte die Haarlänge von 6 cm vom Bf nicht geduldet werden. Auch bestünde die Möglichkeit, bei Abwesenheit die Abstinenz durch Haaranalyse nachzuweisen und auch alternierend Harnuntersuchungen im Folgezeitraum durchzuführen. Wichtig ist jedenfalls, dass im Beobachtungszeitraum eine lückenlose Abstinenz nachzuweisen ist.
Da die meisten Suchtmittel im Urin nur wenige Tage (typischerweise 2-4) nach dem Konsum nachweisbar sind, könnte der Bf, wenn die Einbestellung zum Urintest innerhalb eines längeren Zeitrahmens (zB Aufforderung binnen zwei Wochen oder 10.1. eingehende Aufforderung zum Harntest am 17.1.) erfolgt, den Konsum so planen, dass zum Zeitpunkt des Urintests ein unauffälliges Testergebnis erhalten wird. So wäre es möglich, dass ein sonst täglicher Kokainkonsum auch bei wiederholten Urintests unerkannt bliebe, wenn der Bf wenige Tage vor dem Urintest den Konsum einstellen und danach gleich wieder mit dem Konsum beginnen würde. Es müsste etwa 1x pro Woche ein Urintest durchgeführt werden, um den für die Behörde relevanten Beobachtungszeitraum annähernd lückenlos abzudecken. Hingegen deckt die Haaranalyse, je nach Haarlänge, den mehrere Monate umfassenden Beobachtungszeitraum lückenlos ab und eine zB wenige Wochen vor der Haarabgabe begonnene Abstinenz bei davor häufigerem Substanzkonsum würde trotzdem zu einem positiven Testresultat führen.
Da die letzte Laborkontrolle am 26. Jänner 2015 auf Drogen-Metabolite im Harn wie Benzodiazepine, Cannabinoid, Kokain-Metabolite stattgefunden hat und bislang keine weitere Kontrolle, ist es derzeit fraglich, ob der Bf die zwingend vorausgesetzte Abstinenz zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch lückenlos eingehalten hat, sodass die Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zum kontinuierlichen Abstinenznachweis nunmehr eine Haaruntersuchung erforderlich scheint. ...
Sollte sich der Bf in der Folge für das Urinkontrollprogramm entscheiden, wäre die Behörde darüber zu informieren, dass die Kontrollen so zu veranlassen sind, dass zwischen Aufforderung und tatsächlicher Urinabgabe nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfen und mit dem Bf (vereinbart werden soll), dass er sich zur ständigen Verfügung hält. Sollte dies seitens der Behörde und des Bf möglich sein, wären innerhalb des 1. Jahres mindestens 10 diesbezügliche Harnuntersuchungen auf Abruf durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre dem Bf aufzutragen, je nach eigener Entscheidung 2x Haaranalysen im Abstand von je 6 Monaten und einer Haarlänge von 6 cm der Behörde vorzulegen. Sollte er das wegen der Haarlänge nicht wünschen, besteht die Möglichkeit 6 Haarproben zu je 2 cm (oder 4 Haarproben zu je 3 cm) der Behörde vorzulegen, wobei nur eine ca bleistiftdicke Haarprobe aus dem Scheitelbereich erforderlich wäre. Auch könnte der Abstinenznachweis abwechselnd durch Haaranalysen über einen gewissen Zeitraum und Harnuntersuchungen auf Abruf binnen 24 Stunden erfolgen, wobei sich der Bf zur dauernden Verfügbarkeit verpflichtet. Sollte der Bf der Aufforderung nicht Folge leisten, wären die Auflagen als nicht erfüllt anzusehen und eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Eignung erforderlich.“
Der Bf hat im Rahmen des Parteiengehörs am 18. Juni 2015 erklärt, er stehe für Harnkontrollen jederzeit zur Verfügung – außer während seines Urlaubes vom 7. August bis Ende August 2015. Er sei unter einer genannten Telefonnummer immer erreichbar. Eine per Rsa-Brief angekündigte Kontrolle habe er nie versäumt. Er ersuche aufgrund seiner durch Alimentationszahlungen von 450 Euro/Monat angespannten finanziellen Situation um eine moderate Lösung. Einen Schnelltest könne er jeden Tag machen, Labortests in einem vernünftigen Ausmaß.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes OÖ ist gegen Harnuntersuchungen nichts einzuwenden, die allerdings unter den oben angeführten Bedingungen erforderlich sind, um die laut Facharzt-Stellungnahme beim Bf wegen der Abhängigkeit und dem schädlichen Gebrauch von Suchtmitteln erforderliche Abstinenz des Bf – dagegen richtet sich die Beschwerde auch nicht – lückenlos nachzuweisen. Eine Haarlänge von 6 cm ist jedenfalls nicht unabdingbare Bedingung, Haaranalysen mit kürzeren Haaren sind (auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten) möglich.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Nicht von der Beschwerde umfasst ist die Tatsache der bedingten Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, A2, A und B befristet bis 11. Februar 2016 und unter der Auflage, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen und seine Drogenabstinenz auf der Grundlage des § 14 Abs.5 FSG-GV entsprechend nachzuweisen. Lediglich die Art des von der belangten Behörde vorgesehenen Nachweises durch Haaranalysen hat der Bf in seiner Beschwerde angefochten und geltend gemacht, er lehne Haaranalysen als Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte ab, zumal auch Harnuntersuchungen als Nachweis geeignet seien.
Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) (vgl VwGH Beschluss 16.6.2014, Ro 2014/11/0069).
Auf der Grundlage der Ausführungen Dris D im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 11. Februar 2015, Dris. W in der Stellungnahme vom 13. Mai 2015, Ges-311670/2-2015-Wim/Du, und Dris. L in der FA-Stellungnahme vom 4. Februar 2015 ist unter den im Spruch angeführten Bedingungen auch eine monatliche Drogenharnuntersuchung auf Abruf als Nachweis der vom Bf geltend gemachten Drogenabstinenz geeignet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger