LVwG-600897/4/KLE

Linz, 06.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B M L vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.5.2015, VerkR96-195-2015,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 13.5.2015, VerkR96-195-2015 folgenden Spruch erlassen:

„ Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von L P gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrwerkstieferlegung, Sportfahrwerk mit roten Federn

Tatzeit: 13.09.2014, 14:35 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs. 1 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Audi A4 S4, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 200,00 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einstellung des Verfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Es ist zwar richtig, dass die Beschuldigte Mitzulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x ist.

Weiterer Zulassungsbesitzer und alleiniger Halter des Fahrzeuges ist jedoch der Sohn, der Beschuldigten, Herr P L, welcher das gegenständliche Fahrzeug ausschließlich benutzt.

Ursache dafür, dass die Beschuldigte als Mutter des weiteren Zulassungsbesitzers P L ebenfalls Mitzulassungsbesitzerin ist, sind rein versicherungstechnische Gründe. Die Beschuldigte hatte keinerlei Kenntnis von Änderungen am Fahrzeug, die vom Sohn P L durchgeführt wurden und hat natürlich auch nicht wissen können, dass allfällige Änderungen von denen sie keine Kenntnis haben konnte, nicht entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 1 KFG dem Landeshauptmann angezeigt wurden und daher keine Typisierung der Änderungen vorlagen. Die Beschuldigte hat auch das Fahrzeug nicht in Betrieb gehabt, weshalb ihr aus dem Betrieb des nicht typisierten Fahrzeuges kein Vorwurf gemacht werden kann. Hätte die Beschuldigte gewusst, dass Änderungen am Fahrzeug durchgeführt wurden, hätte sie natürlich dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug vor der entsprechenden Typisierung nicht in Betrieb genommen wird. Für die Inbetriebnahme ist ihr keinerlei Verschulden anzulasten.

Wenn die Behörde vorbringt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen wurde, da die Beschuldigte die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe und verkannt habe, dass sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichte, so vermochte die Behörde nicht anzuführen, welche Sorgfalt sie außer Acht gelassen haben soll, wenn sie das Fahrzeug selbst überhaupt nicht in Betrieb hatte und auch von Änderungen keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, weil sie schließlich das Fahrzeug nicht rund um die Uhr bewachen, kann. Dass der Sohn P L das Fahrzeug ohne entsprechende Typisierung in Betrieb genommen hat, steht außerhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten. Dass sie Mitzulassungsbesitzerin ist, ändert daran nichts.

Darüber hinaus ist die verhängte Strafe völlig unangemessen, zumal diese nicht schuldangemessen ist, zumal das Verschulden der Beschuldigten, sollte ein solches tatsächlich angenommen werden, völlig vernachlässigbar ist.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Sohn der Beschwerdeführerin lenkte am 13.9.2014, 14:35 Uhr in der Gemeinde R., Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 52 bei km 6.750 den PKW, Audi A4 S4 mit Kennzeichen x, obwohl eine Fahrwerkstieferlegung (Sportfahrwerk) vorgenommen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Sohn Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeugs. Sie bestreitet, von den Änderungen gewusst zu haben. Das Fahrzeug sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf sie angemeldet. Die Änderungen am Fahrzeug selbst werden nicht in Abrede gestellt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der Aussage der Beschwerdeführerin und ist unstrittig.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (VwGH 16.12.1992, 92/02/0216).

 

Auf Grund der durchgeführten Fahrwerkstieferlegung bzw. den Einbau eines Sportfahrwerks, das nicht für den oben angeführten Kraftwagen typisiert ist, wurde eine Änderung an dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug vorgenommen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann und die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, diese unverzüglich dem Landeshauptmann von Oberösterreich anzuzeigen. Es ist dabei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selber oder ein weiterer Zulassungsbesitzer den Einbau veranlasst hat. Die maßgebliche Gesetzesbestimmung stellt nicht auf den Zulassungsbesitzer ab, der die Änderung durchführt.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzerin gewesen zu sein.

 

Ob persönliche oder wirtschaftliche Gründe, im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin angeführte, nicht näher erläuterte „versicherungstechnische“ Gründe, die Ursache sind, dass das Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zugelassen ist, ist rechtlich unerheblich.

 

Das Nichtwissen über die durchgeführten Änderungen am Fahrzeug entbinden die Beschwerdeführerin nicht von der Meldungspflicht nach § 33 KFG.

 

Sind mehrere Personen gleichzeitig Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, so trifft diese Verpflichtung jeden Zulassungsbesitzer für sich, unabhängig von den weiteren Zulassungsbesitzern.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die Beschwerdeführerin die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen bzw. den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011).

 

Der Bw hat von sich aus den "Entlastungsbeweis" zu führen (VwGH 30.3.1982, Zl 81/11/0080; 12.6.1992 Zl 92/18/0135) und "konkrete" Beweisanträge zu stellen.

 

Der Beschwerdeführerin ist es durch ihr Vorbringen, das sich darauf beschränkt, dass sie von den Änderungen keine Kenntnis hatte, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat als Zulassungsbesitzerin die Verpflichtung, sich über Änderungen am Fahrzeug zu informieren und Änderungen dem Landeshauptmann anzuzeigen.  

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche die Beschwerdeführerin entlasten und somit ihr Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Beschwerdeführerin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 4 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Beschwerdeführerin in Zukunft zur genauesten Beachtung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer