LVwG-600876/4/Bi

Linz, 02.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F P, vom 30. April 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. März 2015, VerkR96-53166-2014, wegen Übertretung der StVO 1960,  den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 28. Dezember 2014 um 17.24 Uhr den Pkw x im Gemeindegebiet von N. an der Krems bis auf Höhe des Hauses L.straße 1 gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,40 mg/l).

Das Straferkenntnis wurde am 31. März 2015 eigenhändig übernommen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) mit Mail vom 30. April 2015 Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landes­verwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe unmittelbar vor Fahrtantritt einen gespritzten Most getrunken und die erste Messung habe 0,50 mg/l ergeben. Er habe die Beamten ersucht, kurz zu warten, weil der Wert nicht plausibel und nur auf die Atemluft zurückzuführen gewesen sei; das sei abgelehnt worden. Da er danach einen Wert von 0,40 mg/l erreicht habe, hätten die Beamten erkennen müssen, dass eine Alkoholisierung in diesem Grad nicht vorliege. Eine Blutabnahme sei ihm – auch von seinem Arzt – verwehrt worden. Er bestreite weiterhin einen Alkoholisierung  dem Grunde nach und die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass der Bf das Straferkenntnis am 31. März 2015 eigenhändig übernommen hat. Dieses Straferkenntnis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Bf binnen vier Wochen nach Zustellung dagegen Beschwerde erheben kann, die bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Am 30. April 2015 übermittelte der Bf ein E-Mail an das Landesverwaltungs­gericht , mit dem er eine mit 28. März 2015 datierte „Berufung“ gegen den Bescheid VerkR96-53166-2014 – das ist das oben genannte Straferkenntnis – erhebt.

 

Nach Beischaffung des bezughabenden Aktes von der BH Linz-Land wurde der Bf mit h. Schreiben vom 1. Juni 2015 darüber informiert, dass nach der Zustellung des Straferkenntnisses am 31. März 2015 die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 28. April 2015 abgelaufen und seine „Berufung“ voraussichtlich verspätet sei. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, er hat aber auf das laut Rückschein am 5. Juni 2015 zugestellte Schreiben bis jetzt nicht reagiert. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses am 31. März 2015 endete die  Beschwerdefrist am 28. April 2015, dh spätestens an diesem Tag hatte die Postaufgabe oder die Absendung des E-Mails zu erfolgen.

Obwohl das dem Bf zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat der Bf die mit „28. März 2015“ datierte Beschwerde am 30. April 2015 per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht abgesendet, demnach zweifellos verspätet. 

Auf das h. Schreiben vom 1. Juni 2015, mit dem er auf die Verspätung aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Stellungnahme (zB im Hinblick auf eine ev. Wiedereinsetzung) gewährt wurde, hat er nicht reagiert, obwohl ihm in diesem Fall eine Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt worden war.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Am Rande zu bemerken ist aber, dass die Beschwerde dem Bf auch inhaltlich nicht zum Erfolg verholfen hätte:

Er wurde um 17.24 Uhr des 28.Dezember 2014 vom Anzeiger angehalten und gab an, er habe gegen 17.00 Uhr zuletzt Alkohol getrunken. Nach dem positiven Alkoholvortest – der mit dem ungeeichten Vortestgerät erreichte Wert wird nicht herangezogen – absolvierte er den Alkomattest um 17.44 Uhr und 17.45 Uhr, also mehr als 15 Minuten nach der Anhaltung, mit Werten von 0,40 und 0,43 mg/l, wovon der günstigere Wert herangezogen wurde.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. – In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.   

Damit lag der Bf genau an der Untergrenze und hat damit den vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht.

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger