LVwG-650353/9/MS
Linz, 26.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn F R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Februar 2015 GZ. VerkR21-749-2014, mit dem die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Februar 2015, VerkR21-749-2014, behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Februar 2015, VerkR21-749-2014, wurde Herrn F R, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Begründend stützt sich die Behörde auf ein am 4. Februar 2015 erstelltes amtsärztliches Gutachten, in dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, da bei diesem eine bipolare affektive Störung und ein Zustand nach Alkoholmissbrauch besteht. Beim Beschwerdeführer sei eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Voraussetzung der konsequenten antipsychotischen und stimmungsstabilisierenden Medikation und unter der Bedingung regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen im Abstand von 3 Monaten gegeben. Aufgrund der Nichterfüllung der Auflagen und der Gefahr einer manischen Dekompensation sei der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 p.A. JA W. zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. März 2015, rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
„Ihre VorgangsWEISE mir gegenüber ist gesetzlich nicht gedeckt u. sogar rechtswidrig. Da ich Euch ja ganz am Anfang meine Haftbestätigung - (an Amtsarzt u. VerkR.) zusandte.
LOGISCHerweise konnte ich daher bis heute euren Wünschen u. BeGIERden in keinster Weise nachkommen. – nämlich DRINNEN. Daher ist Euer zweimaliger Führerschein ENTZUG nicht rechtskonform – Auch nach meiner Rechtsauskunft! ! – u. daher weder gerechtFERTIGt u. schon ar nicht RECHTsGÜLTIG.
Zudem habe ich schon nicht die ZEIT an Euren unkorrekten SPIELCHEN teilzunehmen, u. weil ich mich immer noch beim dringENDEn übersiedeln – dem GERICHTLICH angeordnetem befinde konnte ich mich auch nicht früher bei Euch beSCHWERen.“
Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Juni 2014, wurden dem Beschwerdeführer Nachuntersuchungen bis 14. April 2019 mit Nachweis dreimonatiger psychiatrisch-fachärztlicher Kontrollen in den Kalendermonaten September/Dezember 2014, März/Juni/September/Dezember 2015, März/Juni/September/Dezember 2016, März/Juni/September/Dezember 2017, März/Juni/September/Dezember 2018 und März/Juni 2019 – in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgeschrieben.
Im Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 14. April 2014 lag eine fachärztliche Stellungnahme, erstellt von Dr. E D, FA für Psychiatrie, aus Vöcklabruck mit dem Datum vom 18. März 2014 vor. Darin wird der Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als bedingt geeignet beurteilt unter der Voraussetzung, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen im Abstand von 3 Monaten erfolgen.
Diese Stellungnahme beinhaltet folgenden Schlusssatz:
„Eine Nichterfüllung der Auflagen ist mit sofortiger Nichteignung verbunden.“
Im Dezember 2014 wurde der Nachweis über eine erfolgte fachärztlich psychiatrische Kontrolluntersuchung nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgegeben, worauf von der belangten Behörde ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG eingeholt worden war.
Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen AM und B nicht geeignet ist. Dies wurde damit begründet, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung und ein Z.n. Alkoholmissbrauch besteht. Eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht beim Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung der konsequenten antipsychotischen und stimmungsstabilisierenden Medikation und unter der Bedingung, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen im Abstand von 3 Monaten erfolgen (psychiatrisches Gutachten Dr. D vom 18. März 2014). Die letzte fachärztliche Kontrolle hätte im Dezember 2014 erfolgen müssen, der Termin wurde vom Beschwerdeführer nicht eingehalten.
Aufgrund der Nichterfüllung der Auflage und der Gefahr einer manischen Dekompensation ist der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015, mit der der Beschwerdeführer zum übermittelten amtsärztlichen Gutachten Stellung nahm, legte dieser eine Haftbestätigung der JA W., erstellt am 19. Jänner 2015, vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 18. November 2014 sich in Haft in der JA W. befindet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Februar 2015, VerkR21-749-2014, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B entzogen.
Der Amtsarzt der belangten Behörde wurde mittels E-Mail vom 5. Juni 2015 zur Konkretisierung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Amtsarzt der belangten Behörde mittels E-Mail vom 23. Juni 2015 nach und führte aus:
„Aufgrund der massiven Gefahr, die psychotische Lenker für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, ist aus ärztlicher Sicht eine strenge und engmaschige Überwachung des Gesundheitszustandes dieser Patienten erforderlich.
Regelmäßige fachärztliche Kontrollen (im gegenständlichen Fall im Abstand von drei Monaten) sind daher unerlässlich.
Wie bereits im psychiatrisch-fachärztlichen Gutachten (vom 18.3.2014) von Dr. E D angeführt wurde, ist eine Nichterfüllung dieser Auflagen mit einer sofortigen Nichteignung verbunden.
U.a. haben diese fachärztlichen Kontrollen den Sinn, die Einhaltung der gebotenen Medikation zu überprüfen.“
III. Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 24 Abs. 4 1. Satz FSG ist, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
Gemäß § 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG die gesundheitliche Eignung.
Bei Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung (noch) gegeben ist, hat die Behörde ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und bei Feststellen der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung zu entziehen.
Im ggst. Fall wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juni 2014 aufgrund eines eingeholten amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG die Vornahme fachärztlich- psychiatrischer Kontrollen in dreimonatigen Abständen bis Juni 2019 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Bereits bei Erstellung des zitierten amtsärztlichen Gutachtens lag der Behörde die Stellungnahme von Dr. D, FA für Psychiatrie vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen im Abstand von 3 Monaten erfolgen, dieser zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 bedingt geeignet ist, jedoch eine Nichterfüllung der Auflagen mit sofortiger Nichteignung verbunden ist.
Da der Beschwerdeführer im Dezember 2014 der belangten Behörde keine psychiatrisch fachärztliche Kontrolluntersuchung vorgelegt hatte, bestanden bei der belangten Behörde zu Recht Bedenken dahingehend, ob der Beschwerdeführer weiterhin gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken und holte diese aus diesem Grund ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG ein. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden stellte unter Beschreibung des Krankheitsbildes sowie unter Verweis auf das vorliegende psychiatrisch-fachärztliche Gutachten von Dr. D vom 18. März 2014 und der Beschreibung der durch die Nichterfüllung der Auflage verbundenen Gefahr fest, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B nicht geeignet ist.
In der vorliegenden Beschwerde, die auf die Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichtet ist, führt der Beschwerdeführer sinngemäß aus, er habe die geforderten Untersuchungen nicht beibringen können, da er sich in Haft befinde.
Ein Telefonat mit der JA W. bestätigte die Angabe des Beschwerdeführers, dass während der Haftzeit, die geforderte psychiatrisch-fachärztliche Kontrolle nicht durchgeführt werden konnte, was somit die Vorlage desselben bei der belangten Behörde faktisch unmöglich machte.
Die Entziehung der Lenkberechtigung durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht infolge der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflage, sondern wegen des Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Erlassung des bekämpften Bescheides auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 4. Februar 2015. Darin wurde die gesundheitliche Nichteignung mit der Nichteinhaltung der Auflage und der Gefahr einer manischen Dekompensation begründet.
§ 24 Abs. 1 FSG 1997 erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 73 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen hat, zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051; 20.4.2004, 2003/11/0189).
Dem amtsärztlichen Gutachten und auch der am 23. Juni übermittelten Ergänzung kann nicht entnommen werden, dass und wenn ja, inwieweit sich die Umstände in Hinblick auf die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sich seit der Befristung und Auflagenerteilung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2014 entscheidend geändert haben, dass diese die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.
Der bekämpfte Bescheid basiert daher auf einem diesbezüglich nicht schlüssigen Gutachten.
V. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß