LVwG-750001/7/SR/WU

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geb. X, Staatsangehöriger von Guinea Bissau, dzt. JA X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich40-3838-2013, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 zu Recht  
e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm §§ 52 f FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich40-3838-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1, 3 und 6 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Weiters wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG Folgendes aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

 

Sie wurden am 14.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorstellig und brachten unter den von Ihnen angeführten Personalien: "X, geb. X in Bafata, StA. v. Guinea Bissau" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

Weder im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren bzw. sind Sie im Stande ein Reisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, den österr. Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren führten Sie an, dass Sie am 24.06.1998 Ihren Herkunftsstaat Guinea Bissau verlassen haben und am 14.01.2004, versteckt in einem LKW, irregulär ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind.

 

Nur kurze Zeit nach Ihrer Ankunft in Ihrem Gastland Österreich wurde zunächst am 30.04.2004 die gerichtliche Untersuchungshaft über die verhängt und in weiterer Folge wurden Sie wegen wiederholten Delikten nach dem Suchtmittelgesetz von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

 

Sie haben in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

 

I.

erworben und besessen, und zwar in der Zeit zwischen Ende März 2004 bis 03.05.2004 zumindest Heroin;

 

II.

 

anderen überlassen, und zwar

 

1  ) am 30.04.2004 einem unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmer 1 Kugel Heroin durch gewinnbringenden Verkauf;

2  ) in der Zeit zwischen Ende März bis Ende April 2004 dem X in mindestens 6 Angriffen jeweils eine Kugel Heroin teils durch gewinnbringenden Verkauf, wobei Sie die Tat gewerbsmäßig begingen;

 

Mit Urteil des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT, GZ: 36 E Hv 88/04x, vom 07.06.2004 - rechtskräftig seit 11.06.2004 - wurden Sie zu I. wegen Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie zu II. wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 erster Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Ziffer 4 JGG nach dem § 27 Abs. 2 SMG ZU einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten - davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.

 

Von Seiten der BPD Wiener Neustadt wurde daraufhin gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet, wobei Sie im Rahmen dieses Verfahrens anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2004 ins Treffen geführt haben, dass Sie bislang noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, es Ihnen leid tue, Sie aber die fremdenpolizeiliche Maßnahme eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis nehmen werden.

 

Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt, GZ: IV-1008850/FrB/04, vom 08.06.2004, wurde gegen Sie ein in I. Instanz in Rechtskraft erwachsenes und bis zum 08.06.2014 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Ihr Asylantrag vom 14.01.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle LINZ, AIS-ZI.: 04 00.657, vom 02.12.2005 gemäß § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in Ihren Herkunftsstaat Guinea Bissau gemäß § 8 AsylG. 1997 zulässig ist. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG. 1997 aus dem österr. Bundesgebiet nach Guinea Bissau ausgewiesen.

 

Die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: A10 267.046-0/2008/32E, vom 23.10.2012 - rechtskräftig seit 08.11.2012 - in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Die Ihnen im Asylverfahren in Österreich zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. wurde - mit Rechtskraft des abgewiesenen Asylverfahrens - widerrufen.

 

Während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wurden Sie auch nach Ihrer ersten strafgerichtlichen Verurteilung wiederholt von weiteren inländischen Strafgerichten wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer zweiten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

Sie haben in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen durch Verkauf

1)

überlassen, indem Sie am 10.08.2004 zwei Kugeln Kokain zu einem Preis von Euro 50,- an Rev.lnsp. X und Rev.lnsp. X sowie zuvor bereits eine nicht mehr genau feststellbare Menge Suchtgift (Heroin oder Kokain) um zumindest Euro 60,- an eine oder mehrere unbekannte Personen verkauften;

 

2)

am 10.08.2004 zu überlassen versucht (§ 15 StGB), indem Sie 9 weitere Kugeln mit Heroin und Kokain zum sofortigen Wiederverkauf bereithielten, jedoch zuvor betreten wurden und das Suchtgift verschluckten.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes WIEN, GZ: 143 Hv i69/04b, vom 30.o8.2004-rechtskräftig seit 03.12.2004 - wurden Sie wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 (I.Fall) SMG und 15 StGB. unter Anwendung des § 5 Ziffer 4 jgg zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

 

Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 4 StPO die bedingte Strafnachsicht des vorausgehenden Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.06.2004 widerrufen.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer dritten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

Sie haben in St. Pölten und anderen Orten

 

A)

am 09.06.2006 Verfügungsberechtigten der Firma X eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine Flasche Marillenlikör im Wert von Euro 6,99, weil Sie unmittelbar nach der Kassa angehalten wurden;

 

B)

am 09.06.2006 X vorsätzlich am Körper verletzt, indem Sie diesem einige Faustschläge gegen dessen Kopf bzw. Halsbereich versetzten, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, des linken Kniegelenkes, des rechten Kniegelenks, Kopfschmerzen und Prellungen und Hautrötungen erlitt;

 

C)

am 13.12.2006, wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand

 

1)

Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

 

a)

X, indem Sie ihm einen Faustschlag auf die linke Schulter versetzten, wodurch dieser eine nicht mehr festzustellende Verletzung erlitt;

 

b)

Bez.lnsp. X, sohin einen Beamten, indem Sie auf diesen während Ihrer Festnahme mit einer Whisky-Flasche einschlugen, wodurch dieser eine Prellung und einen Bluterguss an der linken Hand erlitt;

 

2)

Bez.lnsp. X, sohin einen Beamten, indem Sie mit Gewalt versucht haben diesen an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme von Ihnen, zu hindern, indem Sie mit einer Whisky-Flasche auf den Beamten einschlugen, die Ihnen außer diesem Zustand als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Ziffer 4 StGB, und das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, zugerechnet würden.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN, GZ: 9 Hv 29/07 h, vom 19.03.2007 - rechtskräftig seit 23.03.2007 - wurden Sie zu A) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15,127 StGB., zu B ) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie zu C ) wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4; 15, 269 Abs. 1 StGB.) StGB., unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 287 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr - davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.

Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 4 StPO der Widerruf zur bedingten Entlassung des LG Linz vom 02.08.2005, GZ: 20 BE 273/05 a, in der Dauer von 2 Monaten und 23 Tagen, erkannt.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer vierten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

Sie haben

 

A)

 

am 26.12.2008 in X

1 )

mit einem Schweizer Armeemesser einen gezielten Stich gegen den Oberkörper des X geführt, den dieser geistesgegenwärtig abwehren konnte, sohin dem Genannten absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, sowie

 

2)

den Eintritt in das Lokal X, sohin in einen abgeschlossenen Raum, der zur Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes dient, durch die zu Punkt 1) oben geschilderte Tat, sohin mit Gewalt, zu erzwingen versucht, wobei Sie ein Schweizer Armeemesser verwendet haben, um den Widerstand des X zu überwinden.

 

B)

In Linz und andern Orts in Österreich

D

seit zumindest Mitte April 2007 bis Ende Jänner 2008 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut in unregelmäßigen Ankäufen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie

2)

am 01.02.2008 0,5 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte der PI X besessen.

 

 

Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ: 31 Hv 13/2009 H, vom 23.04.2009 - rechtskräftig seit 28.04.2009 - wurden Sie zu A) 1 ) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB., zu A) 2 ) wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach den §§ 15,109 Abs. 1 und 3 Ziffer 2 StGB, sowie zu B ) 1 ) und 2 ) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1,1. und 2.Fall, Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 87 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.

 

Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 StPO aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes St. Pölten v. 19.03.2007 abgesehen, jedoch die Probezeit hiezu auf nunmehr insgesamt 5 Jahre verlängert.

 

Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu ihrer fünften rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte:

Sie haben am 26.01.2012 in X

I)

Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar:

D

die einschreitenden Exekutivbeamten Rl X und Insp. X durch Erfassen des rechten Unterarmes mit beiden Händen und mehrmaliges Reißen und Zerren am Arm des Rl X zur Verhinderung der Festnahme des X;

2)

den Justizwachebeamten X durch mehrmaliges Beißen in den linken Oberschenkel zur Verhinderung der Verbringung in den besonders überwachten Haftraum 6;

 

II)

Den Justizwachebeamten X während der unter Punkt I)2) geschilderten Handlung, sohin während der Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei es beim Versuch geblieben ist.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ: 037 Hv 20/2012 m, vom 06.03.2012 - rechtskräftig seit 19.06.2012 - wurden Sie zu I) wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 und zu II) wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß den §§15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Ziffer 4 StGB., unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem §269 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.

 

Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 2 StPO aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung von einem Widerruf der jeweiligen bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes St. Pölten v. 19.03.2007 und zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg v. 23.04.2009 abgesehen, jedoch die Probezeit zum Urteil des LG Salzburg hiezu auf 5 Jahre verlängert.

 

Weiters wird festgehalten, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich auch nach der rk. Finalisierung des Asyl- und Ausweisungsverfahrens sowie trotz dessen, dass gegen Sie ein gültiges Aufenthaltsverbot besteht weiterhin fortsetzen und Ihre gesetzliche Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes der Republik Österreich nachhaltig missachten.

 

Infolge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich wurde über Sie mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ: S-15.666/13, vom 25.04.2013 - rk. seit 25.04.2013 - gemäß § 120 Abs. 1a FPG. 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt.

 

Darüber hinaus wurden Sie zuletzt von inländischen Behörden wiederholt wegen weiterer Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.

 

Dazu im Detail:

 

Sie haben am 08.06.2013, um 02:10 Uhr, in X, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie sich auf die Motorhaube eines im Schritttempo fahrenden Funkwagens setzten und anschließend laut schreiend wegrannten, sodass am Vorfallsort ein außergewöhnliches Aufsehen erregt wurde.

Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-25.712/13-2, vom 16.07.2013 - rk. seit 06.08.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine
Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt.

 

Sie haben am 14.06.2013, um 19:54 Uhr, in X, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie im Gastgarten des "X" mit Essen warfen, den Wirt verbal attackierten und anlässlich der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten lautstark schrien, die Fäuste ballten und sich vor den Polizeibeamten aufbauten, sodass am Vorfallsort ein außergewöhnliches Aufsehen erregt wurde.

 

Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.065/13-2, vom 16.07.2013 - rk. seit 06.08.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine
Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt.

 

Sie haben am 29.06.2013,

I.)

um 13:59 Uhr, in X, Bushaltestelle "X" durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie Ihr Fahrrad gegen den Linienbus, Wagennummer 212 warfen und diesen dabei beschädigten, das Fahrrad danach auf den Gehsteig warfen und sich in der Bushaltestelle derart gebärdeten, dass es zu einer "Stehzeit" bzw. zu einer Beeinträchtigung des fahrplanmäßigen Verkehrs eines öffentlichen Verkehrsmittels kam und letztlich die Polizei hinzu gezogen wurde.

II.)

um 14:18 Uhr, in X, Gehsteig nächst Neubauzeile, von der Kreuzung mit dem Angererhofweg, Richtung stadtauswärts bis zur Bushaltestelle "X", gegenüber Neubauzeile Nr. 74, das Fahrrad gelenkt und haben mit diesem den Gehsteig verbotenerweise in Längsrichtung befahren.

III.)

um 14:18 Uhr, in X, Gehsteig nächst Neubauzeile, von der Kreuzung mit dem Angererhofweg, Richtung stadtauswärts bis zur Bushaltestelle "X", gegenüber Neubauzeile Nr. 74, das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.497/13, vom 17.09.2013 - rk. seit 09.10.2013-zu I.) gemäß §81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,- zu II.) gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,- sowie zu Ell.) gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-verhängt.

 

Sie haben am 07.07.2013, im Zeitraum zwischen 00:30 und 00:43 Uhr, in X, Theatergasse 1 - PI X (Parteienraum sowie vor der PI, Gehsteig), durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie zunächst in der PI (Parteienraum) herum schrien und anschließend vor der PI begannen ständig die Eingangsglocke zu betätigen, sodass der übliche, normale Betrieb in der PI gestört wurde.

 

Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.430/13-2, vom 07.07.2013 - rk. seit 22.07.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,- verhängt.

 

Sie haben am 07.08.2013, um 21:45 Uhr, in X, Pichlinger Straße ggü. 50, Bushaltestelle "X", durch mehrmaliges Spucken auf den Boden während einer Polizeikontrolle, den öffentlichen Anstand verletzt, denn Ihr Verhalten stellte einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte dar.

Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-31.920/13/2, vom 27.08.2013 - rk. seit 19.09.2013 - gemäß § 1 Abs. 1 OÖ. Pol. StG. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- verhängt.

 

Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Ihrem Gastland Österreich durch Ihr massives und nachhaltig rechtswidriges Verhalten dokumentiert, an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung der Republik Österreich kein Interesse zu haben.

 

Während der gesamten Dauer Ihres Gastaufenthaltes in Österreich haben Sie zudem jegliches Bestreben, dass Sie bemüht sind den österr. Behörden Ihre Identität durch die Vorlage eines Identitätsdokumentes belegen zu können, zur Gänze vermissen lassen. Ihre tatsächliche Identität und Herkunft ist-mangels entsprechender Dokumente- nicht letztgültig geklärt.

 

Zu Ihrer familiären und privaten Situation ist anzuführen, dass Sie auf Befragen im Rahmen Ihres in Österreich geführten Asylverfahrens weder einen familiären Bezug zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch soziale Bezugspunkte ins Treffen gebracht haben.

 

Sie haben durch Ihre nachhaltige negative Einstellung gegenüber der körperlichen Gesundheit und Sicherheit von Menschen, als auch infolge Ihrer Übertretungen gegen unterschiedliche Verwaltungsgesetze unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass Sie an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung der Republik Österreich kein Interesse haben. An Ihrem Gesamtverhalten bemessen ist zudem zu erkennen, dass Sie an einer Eingliederung in der Wohngesellschaft Ihres Gastlandes Österreich ebenso kein tatsächliches Interesse verfolgen, welches wiederum auch darauf schließen lässt, dass jegliche Integration von Ihnen -trotz eines nunmehr rund 9-jährigen Aufenthaltes- bereits im Ansatz völlig misslungen ist.

 

Zudem sind Sie nicht im Stande Ihren Lebensunterhalt sowie die Existenz eines in Österreich sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes abseits der Gewährung von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des § 31 Ziffer 6 FPG. 2005 verfügen Sie nicht.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 6 i.V.m. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG. 2005 zur Erlassung eines Einreiseverbotes in Österreich gegen Sie liegen vor.

 

Aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt im österr. Bundesgebiet eine massive Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Behörde beabsichtigt deshalb ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gültig für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich, sowie in weiterer Folge gültig innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gegen Sie zu erlassen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck werden Sie weiters darauf hingewiesen, dass während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 FPG 2005 ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, eingebracht werden kann.

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 22.11.2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes gegen Sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der beabsichtigten Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum geplant ist. Zudem wurde Ihnen gemäß § 84 Abs. 1 FPG. 2005 mitgeteilt, dass Ihnen im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kostenlos ein Rechtsberater amtswegig von der Behörde zur Seite gestellt wird. Gleich gehend wurden Ihnen die Kontaktdaten Ihrer Rechtsberatung wie folgt bekannt gegeben:

 

Die Kontaktdaten Ihrer Rechtsberatung lauten:

 

X

 

Tel.: X

E-Mail: X

 

Abschließend wurde Ihnen binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens das Recht auf Parteiengehör gewährt. Dieses gegenständliche Schreiben wurde Ihnen persönlich am 25.11.2013 im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt X rechtswirksam zugestellt.

 

Am 27.11.2013, im Zeitraum zwischen 09:30 Uhr und 10:15 Uhr, wurde mit Ihnen von Seiten einer Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich in der Justizanstalt X ein Rechtsberatungsgespräch im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. der Erlassung eines Einreiseverbotes durchgeführt.

 

Mit Schriftsatz datiert vom 29.11.2013 -bei der bescheiderlassenden Behörde postalisch eingelangt am 03.12.2013- haben Sie zu der gegen Sie geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot) wie folgt Stellung bezogen:

 

"Ich, bin seit fast 10 Jahren in Österreich und habe um Asyl gebeten. Ich habe versucht mich zu integrieren und habe für 6 Monate einen Deutschkurs in X besucht. Einen weiteren Deutschkurs in X habe ich selbst bezahlt. Es gelang mir auch in X immer wieder Arbeit zu finden. Ich habe 1,5 Jahre in X (X), ein halbes Jahr in X (Hotel X) und ein halbes Jahr in X (Gasthof X) gearbeitet.

Es war und ist mein größter Wunsch eine Ausbildung zu machen, leider war mir das bisher aufgrund meines Aufenthaltsstatus nicht möglich. Besonderes Interesse habe ich an einer Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Aufgrund meiner Erfahrungen in verschiedenen Lokalen kann ich mir auch eine Ausbildung als Koch sehr gut vorstellen.

Ich habe in Guinea Bissau keine Familie mehr, mein Vater ist 1998 verstorben und meine Mutter ist 1999 verstorben. Ich habe keine Geschwister und andere Angehörige habe ich nie kennengelernt.

Ich weiß, dass ich auch viele Fehler gemacht habe und das tut mir sehr leid, aber ich bitte Sie mir noch eine Chance auf eine bessere Zukunft zu geben. Ich möchte ein besserer Mensch sein. Ich weiß nicht, wo ich hingehen soll, wenn ich nicht mehr in Österreich bleiben darf."

Mittels einem gesonderten undatierten Schriftsatz -bei der bescheiderlassenden Behörde per Telefax eingelangt am 04.12.2013- haben Sie, unterstützt durch Rechtsberater X, Ihre Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren wie folgt ergänzt:

 

"Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen und der Verwaltungsübertretungen wird beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem 10 jährigen Einreiseverbot zu erlassen. Dabei führt die Behörde seitenweise meine Fehlverhalten an und im groben meinen bisherigen Werdegang.

 

In den bereits eingebrachten und den hier nun beigeschlossenen Ausführungen habe ich mein bisheriges Leben und meinen nun langjährigen Aufenthalt in Österreich selber zusammengefasst. Meiner Meinung nach hat die Behörde hier lediglich die negativen Aspekte ausgeführt, den positiven Punkten wird keinerlei Bedeutung geschenkt. Auch wird meine Geschichte nur oberflächlich behandelt und die Hintergründe keinesfalls mitbedacht.

 

Ich habe meine Heimat 1998 verlassen - im Alter von 11 Jahren (!). Meine Kindheit und Jugend habe ich in Österreich verbracht. Ich war völlig auf mich gestellt, ohne Eltern oder andere Bezugspersonen. Ich kam in den "falschen" Freundeskreis und beging einfach nur Dummheiten. Mittlerweile bin ich mir der Fehler durchaus bewusst. Doch sollte die Behörde hierbei die Umstände und meine Lebensgeschichte genauer berücksichtigen.

 

Als Kind - mehr oder weniger - auf mich alleine gestellt, ohne Familie, ohne einem geregelten Leben, geriet ich nun mal auf die schiefe Bahn. Ich denke, dass unter Berücksichtigung dieser Aspekte mein Fehlverhalten zumindest nachvollziehbar erscheint. Auch wenn es dadurch nicht gerechtfertigt wird, aber ich habe das Unrecht meiner Taten eingesehen und die gerechten Strafen - in Form der Freiheitsstrafen - auch erhalten.

 

Nichtsdestotrotz habe ich den polytechnischen Lehrgang abgeschlossen und war zeitweise auch berufstätig. Ein Versicherungsdatenauszug wurde seitens der Behörde nicht eingeholt. Zu beachten ist hier aber auch mein (Asyl) Status, der eine Berufstätigkeit meinerseits zusätzlich erschwert.

 

Zu meiner Heimat Guinea Bissau habe ich keinerlei Bezugspunkte. Zwischenzeitig sind auch meine Eltern verstorben, sodass im Falle meiner Rückkehr keinerlei Unterstützung zu erwarten ist.

Mein komplettes Leben bzw. mein Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich.

 

Aus all diesen Gründen ersuche ich die Behörde von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm dem 10 jährigen Einreiseverbot Abstand zu nehmen und verweise auf die beiliegenden Ausführungen."

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck fest:

 

Seitens der bescheiderlassenden Behörde wird festgehalten, dass Sie seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Finalisierung Ihres Asylverfahrens durch die österreichische Asylbehörde mit Wirkung vom 08.11.2012 kein Asylwerber mehr im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG. 2005 sind Sie Fremder, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich und zudem liegt bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und darüber hinaus eine rechtskräftige Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. gegen Sie vor.

 

Während dessen der von Ihnen eingebrachte Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich von den zuständigen Asylbehörden geprüft wurde und Ihnen parallel dazu Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung gewährt wurden sind Sie wiederholt und nachhaltig mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches Ihres Gastlandes Österreich in Konflikt geraten.

 

Bei den Ihnen zur Last gelegten Delikten, welche schließlich bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot zu insgesamt fünf rechtskräftigen Verurteilungen von inländischen Strafgerichten führten, ist im Besonderen darauf zu verweisen, dass sich diese wiederholt gegen die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Menschen -zum Teil sogar von Organen der Exekutive im Rahmen Ihrer Dienstausübung- gerichtet haben und auch im Bereich des gewinnorientierten Suchtgifthandels angesiedelt waren. Die aus einem Teil dieser Straftaten von Ihnen erwarteten materiellen Erträge sollten Ihnen offenbar dazu dienen -parallel zu einem Leistungsbezug aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung- einen gehobenen Lebensstandart in Österreich, wenngleich auch irregulär, finanzieren zu können.

 

In Ergänzung des Ihnen im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegten Tatsachensachverhaltes wird seitens der bescheiderlassenden Behörde angemerkt, dass Sie sich gegenwärtig im Stande der Untersuchungshaft in der JVA X befinden nachdem Sie im dringenden Tatverdacht stehen, im Zeitraum von 24.08.2013 bis 19.11.2013 in X, bei den dortigen Geschäften Fa. X und Fa. X, gewerbsmäßige Diebstähle zum Nachteil der beiden Firmen begangen zu haben.

 

= = = > Somit sind jedenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 52 Abs. 1 als auch die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 3 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erfüllt.

 

Darüber hinaus wurden sie während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wegen Verwaltungsübertretungen, sowohl nach § 99 Abs. 1 StVO. und nach § 81 SPG., welche eingangs bereits im Detail geschildert wurden, rechtskräftig bestraft. Dass diese Ihnen vorgehaltenen Übertretungen von Seiten des Gesetzgebers als besonders schwerwiegend eingeordnet sind spiegelt sich darin wieder, dass durch diese die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erfüllt sind.

 

Selbst die infolge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich mittels Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ: S-15.666/13, vom 25.04.2013 - rk. seit 25.04.2013 - gemäß § 120 Abs. 1a FPG. 2005 über Sie verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- war nicht geeignet Sie dazu anzuhalten Ihren irregulären Aufenthalt in Ihrem Gastland Österreich zu beenden und Ihrer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten.

 

= = = > Somit sind jedenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 52 Abs. 1 als auch die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 Ziffer 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erfüllt.

 

Aufgrund Ihrer existenten Mittellosigkeit - welche Sie selbst im Rahmen Ihres asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens gegenüber den österr. Behörden ins Treffen brachten ­ist durch den Aufenthalt von Ihnen im Bundesgebiet der Republik Österreich die nachhaltige und eminente Gefahr einer (weiteren) finanziellen Belastung des Staates und seiner Gebietskörperschaften gegeben.

 

Ihre existente Mittellosigkeit ist zudem auch daran erkennbar, dass Sie nicht im Stande sind die Geldbußen welche Ihnen im Rahmen Ihrer Verwaltungsstrafverfahren auferlegt worden sind in voller Höhe zu begleichen.

 

= = = > Somit sind jedenfalls auch die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 Ziffer 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erfüllt.

 

Sie haben durch Ihr gezeigtes Gesamtverhalten dokumentiert, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen zu respektieren. Vielmehr legten Sie in nachhaltiger Form ein Verhalten an den Tag, welches geradezu von einer Gleichgültigkeit, was den Umgang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen betrifft, geprägt ist.

 

Auf Grund der Gesamtheit der geschilderten Tatsachen und deren Wertung ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und fortlaufend gefährdet und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Sofern durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist es gemäß § 61 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Eine Rückkehrentscheidung darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

 

1.     die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.     das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.     die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.     der Grad der Integration;

5.     die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.     die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.     Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.     die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

9.     die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Sie sind volljährig, ledig und kinderlos. Einen familiären Bezug und/oder sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet der Republik Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Sie nicht nachgewiesen bzw. konnten Sie solche weder im Asylverfahren noch im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung ins Treffen führen. Die an Sie von Seiten der bescheiderlassenden Behörde im gegenständlichen Verfahren gerichtete Vorhaltung, dass Sie im Rahmen Ihrer in Österreich geführten Asylverfahren keinen familiären Bezug zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Treffen gebracht haben, blieb von Ihnen im Rahmen Ihrer Stellungnahme soweit auch unwidersprochen. Sie brachten lediglich ins Treffen, dass Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat Guinea Bissau über keine familiären und/oder sozialen Kontakte verfügen, nachdem Ihre Eltern bereits verstorben seien, Sie keine Geschwister hätten und andere Angehörige nie kennengelernt haben. Demzufolge ist festzuhalten, dass Sie in Österreich kein Familienleben führen.

 

Die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot berührt daher Ihr familiäres Fortkommen in keiner Weise.

 

Auch Ihr berufliches Fortkommen wird durch die Rückkehrentscheidung nicht beeinträchtigt, da Sie mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung nicht (!) berechtigt sind, in Österreich - legal -einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Unter Bezugnahme auf die im Rahmen Ihrer Stellungnahme ins Treffen geführten Erwerbstätigkeiten in Österreich wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass sich Ihre letztmalige unselbständige Erwerbstätigkeit, konkret bei Frau X, X, im Zeitraum zwischen 30.07.2009 und dem 21.08.2009 stattgefunden hat und zuvor lediglich zwei weitere Dienstverhältnisse von Ihnen in Ihrem Gastland Österreich, und zwar konkret im Zeitraum beschränkt zwischen Jänner 2008 und Dezember 2008, aufscheinen.

 

Von der Erlangung außergewöhnlicher beruflicher Fähigkeiten und/oder einer beruflichen Integration Ihrerseits in Ihrem Gastland Österreich kann im Hinblick auf die jeweils kurze Dauer dieser Dienstverhältnisses demzufolge nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

 

Im Hinblick auf die Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, verbunden mit dem Umstand, dass dieser zumindest zum Teil irregulär war und Sie diesen auch zum Teil in Strafhaft verbracht haben, sowie insbesondere gepaart mit Ihrem nachhaltigen einschlägigen (Fehl-)Verhalten, welches sich negativ gegen die körperliche Sicherheit und Gesundheit von Menschen entfaltet hat, ist ebenso die Feststellung zulässig, dass auch jegliche soziale Integration von Ihnen in Österreich misslungen ist. Der von Ihnen ins Treffen geführte Umstand von besuchten Deutschkursen und des Abschlusses des polytechnischen Lehrganges in Österreich sind nicht geeignet an dieser Gewichtung etwas zu ändern.

 

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergeben sich nach Einbeziehung Ihrer Stellungnahme auch sonst keine Hinweise, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das sonstige Privatleben gem. Artikel 8 Abs. 2 EMRK darstellen könnte.

 

Der geschilderte Tatsachensachverhalt wiegt jedenfalls so schwer, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - nach eingehender Einzelfall-Prüfung und Abwägung Ihrer persönlichen und familiären Interessen mit den Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip - dringend geboten ist.

 

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für einen weiteren Aufenthalt von Ihnen im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre persönliche bzw. familiäre Lebenssituation, ist die Rückkehrentscheidung auch zulässig im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 FPG.

 

Bei der Abwägung wurde die Dauer sowie die Art und Qualifikation Ihres Aufenthaltes, das Ausmaß der Integration, Ihre strafgerichtlichen Verurteilungen, Ihre

Verwaltungsübertretungen und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen, sowohl zu Österreich als auch zu Ihrem Herkunftsstaat Guinea Bissau, berücksichtigt.

 

Die Ausübung einer Ermessensentscheidung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht der Behörde bei einem vorwerfbaren (Fehl-)Verhalten, welche -so wie in diesem Falle vorliegend- eine Tatbestandsverwirklichung nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 6 i.V.m. Abs. 3 Ziffer 1 FPG. 2005 darstellt, gesetzlich nicht zu.

 

Davon abgesehen lassen sich in der gegenständlich vorliegenden Fall-Konstellation -gepaart mit der Tatsache dass Sie auch gegenwärtig wieder im dringenden Tatverdacht schwerwiegender strafrechtlicher Delikte stehen- auch keine besonderen Umstände ersehen, welche eine Ermessensausübung zu Ihren Gunsten begründen würden.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes war auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

 

Sie reisten irregulär ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und haben -bis zum Zeitpunkt der rk. negativen Finalisierung Ihres Asylantrages sogar als Schutz vor Verfolgung suchender Fremder- in Österreich ein Charakterbild von Ihnen offenbart, dass von einer Gleichgültigkeit der Rechts- und Werteordnung geradezu geprägt ist. Es ist nicht absehbar, wann und ob Sie überhaupt Ihre negativen Charaktereigenschaften zum Besseren wenden. Es blieb so der bescheiderlassenden Behörde keine andere Wahl als das Einreiseverbot auf die dem Tatbild entsprechend gesetzlich höchst mögliche Dauer -also auf die Dauer von 10 Jahren- festzusetzen. Die zu stellende Zukunftsprognose konnte in Ihrem Fall nur negativ ausfallen, da Sie Ihr kriminelles Potenzial - Verurteilungen wegen des Vergehens/Verbrechens gegen die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Menschen -bereits hinlänglich und nachhaltig unter Beweis gestellt haben.

 

Im Besonderen wird dabei festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Die Gewährleistung der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat im Bereich der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität demzufolge auch für die Sicherheitsbehörden höchste Priorität.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen keine Strafe, sondern administrativ-rechtliche Maßnahmen darstellen.

zu Spruchpunkt II)

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FPG. 2005 ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn

1.     die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.     der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.     Fluchtgefahr besteht.

 

Ihre sofortige Ausreise aus Österreich bzw. damit verbunden eine Verhinderung Ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich ist wegen Gefahr im Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles bzw. der öffentlichen Ordnung erforderlich, weil - im Hinblick auf Ihr bereits in Österreich gezeigtes einschlägiges (Fehl-)Verhalten - die eminente Gefahr in nachhaltiger Form besteht, dass Sie weitere massive Verstöße gegen die Rechtsordnung der Republik Österreich begehen werden.

 

Eine erhebliche Delinquenz eines Fremden vergrößert demzufolge das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung, in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten (VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542; 27.1.2011, 2008/21/0595).

 

Zudem besteht durch Ihre Mittellosigkeit für den österreichischen Staat die eminente Gefahr einer (weiteren) finanziellen Belastung.

 

Des Weiteren wird auf die ausführenden Begründungen zu Spruchpunkt I.) verwiesen.

 

Es ist somit einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Sie unterliegen damit der Verpflichtung, das Bundesgebiet der Republik Österreich bzw. das Gebiet der Schengenstaaten unverzüglich zu verlassen.

 

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG. 2005 hat die Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 FPG. 2005 aberkannt wurde.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

 

Eingangs stellte er die Anträge

1.     den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot aufzuheben;

2.     in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

3.     in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 10 Jahren herabzusetzen;

4.     der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Begründend führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

 

Die Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein weiterer Aufenthalt meinerseits u.a. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, da ich mehrfach verurteilt wurde, diverse Übertretungen begangen habe und mittellos bin. Diesbezüglich kann ich eigentlich nur auf meine bisherigen Ausführungen im Verfahren verweisen und wiederholen:

 

Ich habe Guinea Bissau im Alter von gerade mal 11 Jahren verlassen. Ohne Eltern oder andere Bezugspersonen habe ich mein Leben in Österreich alleine bewerkstelligen müssen. Als Kind - mehr oder weniger - auf mich alleine gestellt, ohne Familie, ohne einem geregelten Leben, geriet ich nun mal auf die „schiefe Bahn* und beging die von der Behörde angeführten Delikte. Wie ich dies bereits mehrmals gesagt habe, bin ich mir der Fehler und dem Unrecht meiner Tat durchaus bewusst und bereue ich mein Fehlverhalten zu tiefet. Doch berücksichtigt die Behörde meine spezifische - zuvor geschilderte - Hintergrundgeschichte nicht ausreichend.

 

Während meines Aufenthaltes in Österreich war ich zunächst noch minderjährig und hatte ich den Status eines Asylwerbers inne - was wiederum eine Erwerbstätigkeit bzw Ausbildung meinerseits und ein regelmäßiges Einkommen nahezu unmöglich macht. Nichts desto trotz habe ich versucht einer Tätigkeit nachzugehen und bin ich, wenn auch nur für kurze Zeit, Dienstverhältnisse eingegangen (siehe Stellungnahme vom 29.11.2013). Mein Aufenthaltsstatus hat mir aber, trotzt meines großen Wunsches, eine berufliche Ausbildung nicht ermöglicht

 

Die deutsche Sprache habe ich u.a. mit Hilfe von Deutschkursen erlernt. Einen Kurs habe ich sogar selber bezahlt.

 

Im Rahmen der Entscheidung zur Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sind u.a. im Rahmen der Interessenabwägung auch die Bindungen zum Heimatstaat zu beachten. Wie ich dies bereist in den Stellungnahmen ausgeführt habe, besteht keinerlei Bindung zu Guinea Bissau. Meine Eltern sind nicht mehr am Leben, Geschwister habe ich keine.

 

Ich denke, dass aus den Schilderungen durchaus meine Bemühungen um Integration zum Ausdruck kommen. Zu den Delikten möchte ich neuerdings betonen, dass ich einsichtig bin und keinesfalls mehr gegen gesetzliche Bestimmungen in Österreich verstoßen würde. Eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung, welche mit einem 10 jährigen Einreiseverbot und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenzuwirken sind, besteht nicht.

 

Abschließend halte ich es für rechtswidrig, wenn eine österreichische Behörde ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum ausspricht.

 

Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - eine (mögliche) Rechtsfolge die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Dass es dem Berufungswerber aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwehrt sein wird, in einen anderen Schengen- Mitgliedstaat einzureisen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und einer sich darauf gründenden Entscheidung des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Ein von österreichischen Behörden rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot ist in das Schengener-Informationssystem einzutragen. Gemäß Art 5 Abs 1 lit. d Schengener Grenzkodex ist als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Gemäß Art 13. Abs 1 Schengener Grenzkodex wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 erfüllt sind. Gemäß Art 13 Abs 2 leg. cit ist diese Entscheidung zu begründen und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde erlassen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem Österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen.

 

Ich verweise auf die diesbzgl, Entscheidungen durch die UVS, etwa: UVS Wien zu Zahl: FRG/46/12805/2Q11, UVS Wien zu Zahl: FRG/13/13529/2Ö11 oder UVS Salzburg zu Zahl: UVS-8/10.344/2-2012.

 

Aus all diesen Gründen ersuche ich um Behebung des angefochtenen Bescheides und stelle die Anträge wie oben.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 5. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

Im Hinblick auf die sehr guten Deutschkenntnisse des Bf konnte von der Beiziehung eines Dolmetschers Abstand genommen werden.

 

 

II.             

 

1. Der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt deckt sich mit den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

Der Bf ist bei der öffentlichen Verhandlung glaubwürdig aufgetreten und hat die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die innerstaatliche Rechtsordnung nicht bestritten. Die von ihm gesetzten Taten hat er zwar bereut und teilweise mit seinen zeitweiligen Alkoholproblemen zu entschuldigen versucht. Auch wenn er in der Verhandlung eingeräumt hat, dass er zukünftig ein geordnetes und rechtskonformes Leben zu führen beabsichtige, arbeiten und einen Beruf erlernen wolle, musste er dennoch einräumen, dass sich an seinen Lebensumständen (illegaler Aufenthalt, keine Arbeitsbewilligung, kein Vermögen, keine finanzielle Unterstützung; keine Unterkunft) nichts ändern werde und er seinen Lebensunterhalt „irgendwie“ finanzieren müsse.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

2. Im vorliegenden Fall steht zunächst auch vom Bf völlig unbestritten fest, dass er seit dem 8. November 2012 über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt. Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.3. Im Fall des Bf ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme primär das Privatleben betroffen.

 

3.4.1. Der Bf hält sich in Österreich seit 2004 in Österreich auf. Bedingt durch die lange Dauer des Asylverfahrens verfügte der Bf bis 8. November 2012 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG.

 

3.4.2. Der Bf ging im Bundesgebiet keiner nennenswerten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er plant zwar eine solche für die Zeit nach seiner Haftentlassung, ist sich aber selbst bewusst, dass er mangels entsprechender Ausbildung und fehlender Bewilligungen keine Beschäftigung erlangen kann. Eine berufliche Integration oder gar Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht einmal ansatzweise gegeben.

 

Auch in sozialer Hinsicht liegen keine Sachverhaltselemente vor, die die Annahme einer verfestigten Integration rechtfertigen würden.

 

3.4.3. Im vorliegenden Fall können keine Aspekte ausgemacht werden, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Bf im Bundesgebiet nach sich ziehen würden.

 

3.4.4. Der Bf verbrachte die ersten 11 Lebensjahre in seinem Heimatland und erfuhr dabei eine gewisse Grundsozialisierung sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht.

 

 

 

3.4.5. Auf die zahlreichen Straftaten des Bf, die teilweise als Verbrechen zu qualifizieren waren und sich über gesamte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erstrecken, wird später Bezug zu nehmen sein. Jedenfalls wiegen diese in einer Interessensabwägung schwer.

 

3.4.6. Das Asylverfahren hat übermäßig lange gedauert. Teilweise ist die Verfahrensdauer auch dem Bf zuzurechnen (Identität steht nicht fest). Das Privatleben entstand – wenn überhaupt - unter einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Status.

 

3.5. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass die persönlichen Interessen des Bf am Verbleib im Bundesgebiet deutlich hinter die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung zurücktreten müssen, zumal die Interessensabwägung eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt.

 

Der Bf kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.2.2. Es ist nun unbestritten, dass der Bf zuletzt wegen der am 19. November 2013 begangenen schweren Verstöße gegen das StGB (§§ 146, 127, 130 1. Fall, 125 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde.

 

Schon deshalb ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG klar gegeben.

 

3.3.3.1. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bf auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade in so sensiblen Bereichen (SMG und StGB [absichtlich schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hausfriedensbruch, ...]) zählen unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3.4. Es zeugt fraglos von konstanter und erheblich krimineller Energie, wenn der Bf im gesamten Aufenthaltszeitraum wiederholt weitgehend schwere Verstöße gegen die Rechtsordnung setzt. Im vorliegenden Fall ist besonders bedeutsam, dass der Bw bereits unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet schwerwiegende Verstöße gegen das SMG begangen hat und das mehrmalige Haftübel keine Verhaltensänderung bewirken konnte. Selbst während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes nahm der Bf keine Verhaltensänderung vor. Schlussendlich verantwortete er sich damit, dass er sich den Lebensunterhalt nur durch die Begehung von Straftaten sichern habe können. Dabei lässt er aber außer Acht, dass er durch Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokumentes eine Ausreise während jenes Zeitraumes bewirken hätte können, in dem er noch staatliche Unterstützung genossen hat.

 

In Zusammenschau mit den von ihm begangenen Straftaten ergibt dies fraglos ein Bild, dass der Bf keinesfalls mit rechtlich geschützten Werten verbunden ist.

 

Von einem relevanten Wohlverhalten kann im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

3.3.3.5. Es wird eines längeren Zeitraums bedürfen, in dem der Bf einen Gesinnungswandel dokumentiert.

 

Es kann dem Bf derzeit keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

Da das Verhalten des Bf auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet, ist der Beurteilung der belangte Behörde zu folgen.

 

3.4. Die belangte Behörde verhängte das in Rede stehende Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren. Grundsätzlich scheint diese Befristung zunächst nicht unverhältnismäßig. Bedenkt man aber, dass für Straftaten, die bis zu einer 5-jährigen unbedingten Verurteilung führen, ein Rahmen von 10 Jahren vorgesehen ist, der Bf zwar mehrmals, aber nur für 18 Monate, dies teilbedingt, verurteilt wurde, mutet eine Befristung von 7 Jahren als angemessen an.

 

3.5.1. Es war also im Ergebnis der Beschwerde dahingehend stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren festzusetzen war.

 

3.5.2. Nachdem der Bf über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider