LVwG-750001/7/SR/WU
Linz, 06.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geb. X, Staatsangehöriger von Guinea Bissau, dzt. JA X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich40-3838-2013, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 zu Recht
e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm §§ 52 f FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich40-3838-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1, 3 und 6 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Weiters wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG Folgendes aus:
Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus : Sie wurden am 14.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorstellig und brachten unter den von Ihnen angeführten Personalien: "X, geb. X in Bafata, StA. v. Guinea Bissau" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein. Weder im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren bzw. sind Sie im Stande ein Reisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, den österr. Behörden in Vorlage zu bringen. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren führten Sie an, dass Sie am 24.06.1998 Ihren Herkunftsstaat Guinea Bissau verlassen haben und am 14.01.2004, versteckt in einem LKW, irregulär ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind. Nur kurze Zeit nach Ihrer Ankunft in Ihrem Gastland Österreich wurde zunächst am 30.04.2004 die gerichtliche Untersuchungshaft über die verhängt und in weiterer Folge wurden Sie wegen wiederholten Delikten nach dem Suchtmittelgesetz von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte: Sie haben in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift I. erworben und besessen, und zwar in der Zeit zwischen Ende März 2004 bis 03.05.2004 zumindest Heroin; II. anderen überlassen, und zwar 1 ) am 30.04.2004 einem unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmer 1 Kugel Heroin durch gewinnbringenden Verkauf; 2 ) in der Zeit zwischen Ende März bis Ende April 2004 dem X in mindestens 6 Angriffen jeweils eine Kugel Heroin teils durch gewinnbringenden Verkauf, wobei Sie die Tat gewerbsmäßig begingen; Mit Urteil des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT, GZ: 36 E Hv 88/04x, vom 07.06.2004 - rechtskräftig seit 11.06.2004 - wurden Sie zu I. wegen Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie zu II. wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 erster Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Ziffer 4 JGG nach dem § 27 Abs. 2 SMG ZU einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten - davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Von Seiten der BPD Wiener Neustadt wurde daraufhin gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet, wobei Sie im Rahmen dieses Verfahrens anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2004 ins Treffen geführt haben, dass Sie bislang noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, es Ihnen leid tue, Sie aber die fremdenpolizeiliche Maßnahme eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis nehmen werden. Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt, GZ: IV-1008850/FrB/04, vom 08.06.2004, wurde gegen Sie ein in I. Instanz in Rechtskraft erwachsenes und bis zum 08.06.2014 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Ihr Asylantrag vom 14.01.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle LINZ, AIS-ZI.: 04 00.657, vom 02.12.2005 gemäß § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in Ihren Herkunftsstaat Guinea Bissau gemäß § 8 AsylG. 1997 zulässig ist. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG. 1997 aus dem österr. Bundesgebiet nach Guinea Bissau ausgewiesen. Die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: A10 267.046-0/2008/32E, vom 23.10.2012 - rechtskräftig seit 08.11.2012 - in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Ihnen im Asylverfahren in Österreich zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. wurde - mit Rechtskraft des abgewiesenen Asylverfahrens - widerrufen. Während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wurden Sie auch nach Ihrer ersten strafgerichtlichen Verurteilung wiederholt von weiteren inländischen Strafgerichten wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt. Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer zweiten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte: Sie haben in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen durch Verkauf 1) überlassen, indem Sie am 10.08.2004 zwei Kugeln Kokain zu einem Preis von Euro 50,- an Rev.lnsp. X und Rev.lnsp. X sowie zuvor bereits eine nicht mehr genau feststellbare Menge Suchtgift (Heroin oder Kokain) um zumindest Euro 60,- an eine oder mehrere unbekannte Personen verkauften; 2) am 10.08.2004 zu überlassen versucht (§ 15 StGB), indem Sie 9 weitere Kugeln mit Heroin und Kokain zum sofortigen Wiederverkauf bereithielten, jedoch zuvor betreten wurden und das Suchtgift verschluckten. Mit Urteil des Landesgerichtes WIEN, GZ: 143 Hv i69/04b, vom 30.o8.2004-rechtskräftig seit 03.12.2004 - wurden Sie wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 (I.Fall) SMG und 15 StGB. unter Anwendung des § 5 Ziffer 4 jgg zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 4 StPO die bedingte Strafnachsicht des vorausgehenden Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.06.2004 widerrufen. Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer dritten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte: Sie haben in St. Pölten und anderen Orten A) am 09.06.2006 Verfügungsberechtigten der Firma X eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine Flasche Marillenlikör im Wert von Euro 6,99, weil Sie unmittelbar nach der Kassa angehalten wurden; B) am 09.06.2006 X vorsätzlich am Körper verletzt, indem Sie diesem einige Faustschläge gegen dessen Kopf bzw. Halsbereich versetzten, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, des linken Kniegelenkes, des rechten Kniegelenks, Kopfschmerzen und Prellungen und Hautrötungen erlitt; C) am 13.12.2006, wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand 1) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar a) X, indem Sie ihm einen Faustschlag auf die linke Schulter versetzten, wodurch dieser eine nicht mehr festzustellende Verletzung erlitt; b) Bez.lnsp. X, sohin einen Beamten, indem Sie auf diesen während Ihrer Festnahme mit einer Whisky-Flasche einschlugen, wodurch dieser eine Prellung und einen Bluterguss an der linken Hand erlitt; 2) Bez.lnsp. X, sohin einen Beamten, indem Sie mit Gewalt versucht haben diesen an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme von Ihnen, zu hindern, indem Sie mit einer Whisky-Flasche auf den Beamten einschlugen, die Ihnen außer diesem Zustand als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Ziffer 4 StGB, und das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, zugerechnet würden. Mit Urteil des Landesgerichtes ST. PÖLTEN, GZ: 9 Hv 29/07 h, vom 19.03.2007 - rechtskräftig seit 23.03.2007 - wurden Sie zu A) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15,127 StGB., zu B ) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie zu C ) wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4; 15, 269 Abs. 1 StGB.) StGB., unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 287 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr - davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 4 StPO der Widerruf zur bedingten Entlassung des LG Linz vom 02.08.2005, GZ: 20 BE 273/05 a, in der Dauer von 2 Monaten und 23 Tagen, erkannt. Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu Ihrer vierten rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte: Sie haben A) am 26.12.2008 in X 1 ) mit einem Schweizer Armeemesser einen gezielten Stich gegen den Oberkörper des X geführt, den dieser geistesgegenwärtig abwehren konnte, sohin dem Genannten absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, sowie 2) den Eintritt in das Lokal X, sohin in einen abgeschlossenen Raum, der zur Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes dient, durch die zu Punkt 1) oben geschilderte Tat, sohin mit Gewalt, zu erzwingen versucht, wobei Sie ein Schweizer Armeemesser verwendet haben, um den Widerstand des X zu überwinden. B) In Linz und andern Orts in Österreich D seit zumindest Mitte April 2007 bis Ende Jänner 2008 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut in unregelmäßigen Ankäufen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie 2) am 01.02.2008 0,5 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte der PI X besessen. Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ: 31 Hv 13/2009 H, vom 23.04.2009 - rechtskräftig seit 28.04.2009 - wurden Sie zu A) 1 ) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB., zu A) 2 ) wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach den §§ 15,109 Abs. 1 und 3 Ziffer 2 StGB, sowie zu B ) 1 ) und 2 ) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1,1. und 2.Fall, Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 87 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 StPO aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes St. Pölten v. 19.03.2007 abgesehen, jedoch die Probezeit hiezu auf nunmehr insgesamt 5 Jahre verlängert. Nachfolgend die Schilderung des Sachverhaltes welcher zu ihrer fünften rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes führte: Sie haben am 26.01.2012 in X I) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar: D die einschreitenden Exekutivbeamten Rl X und Insp. X durch Erfassen des rechten Unterarmes mit beiden Händen und mehrmaliges Reißen und Zerren am Arm des Rl X zur Verhinderung der Festnahme des X; 2) den Justizwachebeamten X durch mehrmaliges Beißen in den linken Oberschenkel zur Verhinderung der Verbringung in den besonders überwachten Haftraum 6; II) Den Justizwachebeamten X während der unter Punkt I)2) geschilderten Handlung, sohin während der Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei es beim Versuch geblieben ist. Mit Urteil des Landesgerichtes SALZBURG, GZ: 037 Hv 20/2012 m, vom 06.03.2012 - rechtskräftig seit 19.06.2012 - wurden Sie zu I) wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 und zu II) wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß den §§15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Ziffer 4 StGB., unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem §269 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten - davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Mit gleich gehenden gerichtlichen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs. 1 Ziffer 2 StPO aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung von einem Widerruf der jeweiligen bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes St. Pölten v. 19.03.2007 und zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg v. 23.04.2009 abgesehen, jedoch die Probezeit zum Urteil des LG Salzburg hiezu auf 5 Jahre verlängert. Weiters wird festgehalten, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich auch nach der rk. Finalisierung des Asyl- und Ausweisungsverfahrens sowie trotz dessen, dass gegen Sie ein gültiges Aufenthaltsverbot besteht weiterhin fortsetzen und Ihre gesetzliche Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes der Republik Österreich nachhaltig missachten. Infolge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich wurde über Sie mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ: S-15.666/13, vom 25.04.2013 - rk. seit 25.04.2013 - gemäß § 120 Abs. 1a FPG. 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt. Darüber hinaus wurden Sie zuletzt von inländischen Behörden wiederholt wegen weiterer Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft. Dazu im Detail: Sie haben am 08.06.2013, um 02:10 Uhr, in X, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie sich auf die Motorhaube eines im Schritttempo fahrenden Funkwagens setzten und anschließend laut schreiend wegrannten, sodass am Vorfallsort ein außergewöhnliches Aufsehen erregt wurde. Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-25.712/13-2, vom 16.07.2013 - rk. seit 06.08.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine
Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,- verhängt. Sie haben am 14.06.2013, um 19:54 Uhr, in X, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie im Gastgarten des "X" mit Essen warfen, den Wirt verbal attackierten und anlässlich der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten lautstark schrien, die Fäuste ballten und sich vor den Polizeibeamten aufbauten, sodass am Vorfallsort ein außergewöhnliches Aufsehen erregt wurde. Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.065/13-2, vom 16.07.2013 - rk. seit 06.08.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine
Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Sie haben am 29.06.2013, I.) um 13:59 Uhr, in X, Bushaltestelle "X" durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie Ihr Fahrrad gegen den Linienbus, Wagennummer 212 warfen und diesen dabei beschädigten, das Fahrrad danach auf den Gehsteig warfen und sich in der Bushaltestelle derart gebärdeten, dass es zu einer "Stehzeit" bzw. zu einer Beeinträchtigung des fahrplanmäßigen Verkehrs eines öffentlichen Verkehrsmittels kam und letztlich die Polizei hinzu gezogen wurde. II.) um 14:18 Uhr, in X, Gehsteig nächst Neubauzeile, von der Kreuzung mit dem Angererhofweg, Richtung stadtauswärts bis zur Bushaltestelle "X", gegenüber Neubauzeile Nr. 74, das Fahrrad gelenkt und haben mit diesem den Gehsteig verbotenerweise in Längsrichtung befahren. III.) um 14:18 Uhr, in X, Gehsteig nächst Neubauzeile, von der Kreuzung mit dem Angererhofweg, Richtung stadtauswärts bis zur Bushaltestelle "X", gegenüber Neubauzeile Nr. 74, das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l festgestellt werden konnte. Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.497/13, vom 17.09.2013 - rk. seit 09.10.2013-zu I.) gemäß §81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,- zu II.) gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,- sowie zu Ell.) gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-verhängt. Sie haben am 07.07.2013, im Zeitraum zwischen 00:30 und 00:43 Uhr, in X, Theatergasse 1 - PI X (Parteienraum sowie vor der PI, Gehsteig), durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie zunächst in der PI (Parteienraum) herum schrien und anschließend vor der PI begannen ständig die Eingangsglocke zu betätigen, sodass der übliche, normale Betrieb in der PI gestört wurde. Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-27.430/13-2, vom 07.07.2013 - rk. seit 22.07.2013 - gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,- verhängt. Sie haben am 07.08.2013, um 21:45 Uhr, in X, Pichlinger Straße ggü. 50, Bushaltestelle "X", durch mehrmaliges Spucken auf den Boden während einer Polizeikontrolle, den öffentlichen Anstand verletzt, denn Ihr Verhalten stellte einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte dar. Infolge Ihres Verhaltens wurde über Sie mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich, GZ: S-31.920/13/2, vom 27.08.2013 - rk. seit 19.09.2013 - gemäß § 1 Abs. 1 OÖ. Pol. StG. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- verhängt. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Ihrem Gastland Österreich durch Ihr massives und nachhaltig rechtswidriges Verhalten dokumentiert, an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung der Republik Österreich kein Interesse zu haben.