LVwG-750281/3/BP/SA

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn H. L., vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K. Dr. L. Dr. H. Mag. E., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. April 2015, GZ: Sich51-120-1997, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe (§ 3 Waffengesetz) mit dem Vermerk: „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ Folge gegeben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und hat diesen im Wesentlichen mit der von ihm durchzuführenden Nachsuche, auch auf angefahrenes Rehwild, als auch mit der Durchführung der Krähenjagd, begründet.

 

Mit Bescheid vom 27. April 2015, GZ: Sich51-120-1997, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend ua. aus:

Sie haben am 02.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt.

Als Begründung gaben Sie an, dass das Jagdrevier P./S. an die L 569 P. Straße grenzt und vor allem nachts sehr viel Wild über diese Straße queren würde. Durch die relativ lange Gerade und schlechte Sicht - durch Böschung und Bewuchs - kommt es in diesem Bereich sehr oft zu Wildunfällen.

Für die gesetzlich verpflichtende Nachsuche auf angefahrenes Rehwild entlang der Straße sehen Sie es als am sinnvollsten, diese mit Hund und Faustfeuerwaffe durchzuführen, auch deshalb, da aufgrund des Führens des Hundes an der langen Leine in Verbindung mit Größe und Temperament des Hundes (42 kg) beim Auffinden von noch lebendem Wild, das gleichzeitige Handling - speziell beim Fangschuss - von Langwaffe und Hund fast unmöglich sei.

Weiters führen Sie in Ihrer Begründung aus, dass der Anblick einer Langwaffe für viele Fahrzeuglenker scheinbar irritierend sei und zu scharfem Abbremsen, über Hupen bis zu abfälligen Gesten führen würde und Sie diese Ablenkung mit einer verdeckt getragenen Kurzwaffe verhindern könnten. Auch sehen Sie bezüglich Knall und Abprall auf kürzester Entfernung mit einer Langwaffe als Gefahr für mögliche umstehende Dritte bzw. für Sie und Ihren Hund um einiges höher als mit einer Kurzwaffe.

Als weiteren Punkt führen Sie die Krähenjagd an, bei der Schäden in der Landwirtschaft mit einem Schrotautomaten aufgrund der schnellen Schussfolge begegnet werden könnte.

Abschließend geben Sie an, dass Sie sich der Verantwortung, die die Führung einer Feuerwaffe mit sich bringt, bewusst sind, da Sie diese bei Ihren zahlreichen Auslandseinsätzen des österreichischen Bundesheeres als Sanitäter und Träger einer Dienstwaffe lernten.

Bezüglich Schwarzwildjagd legten Sie der Behörde am 14.04.2015 eine Brauchbarkeits-Bestätigung Ihres Hundes, den Hundehalter-Sachkundenachweis sowie eine Auflistung der Wildabgangsmeldung, datiert mit 19.11.2013, vor.

 

(...)

 

Selbst wenn Ihnen Ihr Vorbringen vollinhaltlich zugutegehalten wird, ergibt sich kein Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses:

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (zum Beispiel Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 2005/03/0035 vom 19.12.2006).

Den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe im Rahmen der Nachsuche begründen Sie damit, dass aufgrund der Größe und des Temperaments des an der langen Leine geführten Hundes beim Auffinden vom lebenden Wild das gleichzeitige Handling von Langwaffe und Hund, speziell beim Fangschuss, fast unmöglich sei.

Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht nur hervor, dass Sie im Jahr 2013 an einem Tag (31.10.2013) eine Nachsuche durchgeführt haben. Laut Ihren Angaben wurden im Jahr 2014 im Bereich der L 569 P. Straße 10 Rehe angefahren. Ihrem Antrag ist jedoch nicht zu entnehmen, an wie vielen Nachsuchen Sie in diesem Jahr beteiligt waren. Aufgrund der von Ihnen in nur sehr eingeschränktem Ausmaß nachgewiesenen Nachsuchen besteht aus Sicht der Behörde kein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe.

Weiters ist bezüglich der thematisierten Nachsuche festzuhalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl. VwGH Ro 2014/03/0039 vom 26.03.2014).

Die Entwicklungsgeschichte über die Jagd hat eindeutig gezeigt, dass sich für die Ausübung der Jagd als Jagdwaffe seit mehreren Jahrhunderten das Jagdgewehr und nicht die Pistole oder der Revolver herauskristallisiert hat, sei es wegen der hohen Zielgenauigkeit, der Sicherheit, der Munitionsvielfalt oder aus anderen Überlegungen heraus. Im Rahmen der Jagdausbildung wird auch der Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt, weil eine Faustfeuerwaffe in der Regel für die Ausübung der Jagd nicht vorgesehen ist (§ 62 Abs. 3 OÖ. Jagdgesetz). Nur Jagdschutzorgane im Sinne des § 47 OÖ. Jagdgesetz sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und berechtigt, von dieser Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mind. ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband bestätigten Jagderlaubnisschein besitzen, generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, da es in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen kommen würde.

Ein Bedarf zum Führen eines Halbautomaten anlässlich der (Krähen)Jagd ist nur dann anzuerkennen, wenn ein konkreter Nachweis erbracht wird, dass gerade das Führen eines Halbautomaten notwendig ist, um den gewünschten jagdlichen Erfolg sicherzustellen, wobei insbesondere nachzuweisen wäre, warum nicht auch mit einer doppelläufigen Langwaffe der Kategorie C oder D, die auch ohne Waffenbesitzkarte geführt werden darf, das Auslangen gefunden werden kann. Ein solcher Bedarfsnachweis liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor (vgl. VwGH 2001/20/0350 vom 22.07.2004).

 

§ 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 32/2012, verbietet unter dem Titel „Verbote sachlicher Art" in Z. 3 ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, als nicht weidmännisch. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren drei Schüsse (eine Patrone im Lauf, zwei Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger also lediglich in die Lage drei Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehres etwa mit zwei Läufen, bedeutet dies eine Differenz von einem Schuss. Allein schon aus dieser Kalkulation (Differenz von einem Schuss) heraus stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit, Jägern halbautomatische Waffen mittels Waffenpass generell zum Gebrauch freizugeben, derart bedeutsam zu gewichten ist, dass die dem Waffengesetz innewohnende Intention einer maßhaltenden Gewährung von waffenrechtlichen Genehmigungen dadurch überwogen werden könnte. Eine derartige Ansicht wird wohl nicht zielführend zu vertreten sein (vgl. LVwG - 750152/2/SR/JB vom 06.10.2014).

 

Die ermessensübende Behörde hat die Erwägungen, die zur Handhabung ihres Ermessens in bestimmtem Sinne geführt haben, entsprechend zu begründen. Ein für die Ermessensübung maßgebliches Kriterium ist nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, dass durch die Ausstellung von Waffenpässen eine Vielzahl von Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie der Betroffene erfüllen, erhöhte Gefahren drohen.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung war daher eine positive Beurteilung nicht möglich, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 9. Juni 2015 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

1. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren im Revier P.-S. aktiver Jäger und zumindest seit dem Jahre 2007 Besitzer eines geprüften, brauchbaren Jagdhundes, welcher seither zur Jagd verwendet wird. Als anerkannter Hundeführer wird der Beschwerdeführer im Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes S. regelmäßig mit seinem Hund zur Nachsuche, insbesondere auf Schalenwild, gerufen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen im Umgang mit Faustfeuerwaffen erfahren, zumal er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesheer aufgrund des Dienstverhältnisses zur Republik Österreich eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt erhält und auch führt.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses sind gegeben.

 

2. Am 02.03.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag

auf Aufstellung eines Waffenpasses gestellt und diesen im Wesentlichen mit der von ihm durchzuführenden Nachsuche, auch auf angefahrenes Rehwild, aber auch mit Durchführung der Krähenjagd, begründet.

 

Die belangte Behörde hat schließlich mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses abgewiesen. Dabei wird teilweise die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Der belangten Behörde sind allerdings bei der Feststellung des Sachverhaltes Fehler unterlaufen, die einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen und schließlich auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geführt haben.

 

(...)

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag entsprechend begründet und dazu Urkunden vorgelegt. Der Kernpunkt der Begründung für den jagdlich unerlässlichen Bedarf liegt darin, dass der Beschwerdeführer laufend mit seinem Hund Nachsuchen durchzuführen hat, wobei Situationen entstehen, die es ohne Alternativen erforderlich machen, Fangschüsse mit Faustfeuerwaffen auf wehrhaftes, verletztes Wild abzugeben, sei es, dass diese Verletzung durch ungünstige Treffer bei Ausübung der Jagd erfolgten, sei es, dass es sich um angefahrenes Wild handelt, welches ebenfalls möglichst rasch, schonend und gefahrlos durch Abgabe eines Fangschusses von seiner Qualen zu erlösen ist.

 

Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer negativ vor (Bescheid, Seite 3), dass aus seinen Unterlagen lediglich eine Nachsuche am 31.10.2013 hervorgehe und dem Antrag nicht zu entnehmen ist, wie viele Nachsuchen von ihm durchgeführt worden sind. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer allerdings nicht darauf hingewiesen, dass von ihm nähere Informationen zu diesem Thema oder sonstige Unterlagen gewünscht werden. Dazu wäre allerdings zur Vermeidung von Verfahrensverstößen die belangte Behörde verpflichtet gewesen. Im Bescheid wird unter Anderem die Abweisung damit begründet, dass vom Beschwerdeführer in nur sehr eingeschränktem Ausmaß Nachsuchen auf Wild nachgewiesen wurde und daher aus Sicht der Behörde kein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe bestünde (Bescheid, Seite 3).

Diese Annahme der Behörde ist unrichtig. Tatsächlich ergibt sich in diesem Zusammenhang folgende Situation:

 

a) Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschussbestätigung ergibt sich nicht, dass eine Nachsuche durchgeführt wurde, sondern, dass vom Beschwerdeführer an einem Tag, nämlich am 31.10.2013, drei Stück Schalenwild (Rehe) erlegt wurden. Diese Urkunde wurde vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner jagdlichen Aktivität vorgelegt, weil er der Meinung war, dass dies im Sinne des zitierten Erlasses vom 14.06.2012 in Verbindung mit der einvernehmlichen Vorgangsweise, wie vom Landesjagdverband in der vorliegenden Bestätigung beschrieben, für die Ausstellung eines Waffenpasses ausreicht.

 

b) Tatsächlich hat der Beschwerdeführer eine wesentlich höhere jagdliche Aktivität, insbesondere im Bereich der Nachsuche mit seinem geprüften, tauglichen Jagdhund, aufzuweisen. Diese Aktivitäten lassen sich, zumindest seit fünf Jahren, durchgehend dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer selbst etwa im Schnitt zehn Stück Schalenwild jährlich in seinem Revier erlegt. In etwa dasselbe Ausmaß, (ca. zehnmal pro Jahr) wird über Jahre der Beschwerdeführer mit seinem Hund zur Nachsuche eingesetzt. Bei diesen Nachsuchen handelt es sich teilweise um angefahrenes Fallwild, teilweise um angeschweißtes Schalenwild, wobei in etwa 50 % der Fälle durch den Beschwerdeführer selbst ein Fangschuss abzugeben ist.

 

In der Jagd ist es üblich, dass Hundeführer selbst den Fangschuss abzugeben haben, weil dabei eine nicht 100%ig ausschließbare Gefahr besteht, den eingesetzten Jagdhund zu verletzen oder gar zu töten, weshalb andere beteiligte Jäger oder Jagdschutzorgane nicht bereit sind, Fangschüsse abzugeben. Diese Verantwortung verbleibt daher beim Hundeführer, der seinen Hund kennt und insgesamt die jagdliche Situation besser einschätzen kann.

 

Neben diesen Abschüssen kann der Beschwerdeführer auch auf die aktive Ausübung der Krähenjagd verweisen und beispielsweise darauf, dass er im Jahre 2014 zwei Stück Schwarzwild erlegt hat.

 

Es ist daher, entgegen der Annahme der belangten Behörde, vom Sachverhalt her festzustellen, dass eine intensive Tätigkeit des Beschwerdeführers im jagdlichen Bereich ausgeübt wird, wobei es unbedingt notwendig ist, seinen geprüften Jagdhund und auch eine Waffe der Kategorie B zum Fangschuss einzusetzen.

 

c) Wie der Beschwerdeführer bereits richtig angemerkt hat, ist die Durchführung der Nachsuche auf wehrhaftes Schalenwild in Verbindung mit der Verwendung eines Jagdhundes unter Heranziehung einer Jagdwaffe gefährlich. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt ausgesprochen hat, dass bei ordnungsgemäßer Jagdausübung die Fertigkeit bestehen muss, Nachsuche auch mit einer Jagdwaffe durchzuführen, heißt das nicht, dass die Nachsuche im Zusammenhang mit dem eigenen Hund als Hundeführer mit einer Langwaffe durchgeführt werden kann, weil zwangsläufig bei Abgabe eines Fangschusses eine gefährlichen Situation entsteht, weil einerseits der Hund an der Leine zu führen ist und andererseits eine gezielte Erlösung des verletzten Wildes zu erfolgen hat, was allerdings mit einer unhandlichen Langwaffe in beengten Situationen nicht, mit einer Faustfeuerwaffe aber sehr wohl zu bewerkstelligen ist.

 

Aus diesem Grund ist, auch im Rahmen der Ermessungsausübung, jedenfalls der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gegeben. Dass ein solcher bestünde, wenn tatsächlich eine größere Anzahl von Nachsuchen vom Beschwerdeführer durchzuführen sind, nimmt auch die belangte Behörde an, sie geht lediglich von der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aus, dass nur im Jahr 2013 eine Nachsuche stattgefunden hat.

 

Beweis: Darstellung der jagdlichen Aktivität, insbesondere der laufenden Nachsuchen durch den Beschwerdeführer in seiner Aussage anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der auch die Umstände und die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei Nachsuchen als Hundeführer entsprechend dargelegt werden können, vorgelegte Unterlagen, weitere Beweismittel vorbehalten

 

(...)

 

Auch das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen in jüngster Vergangenheit mit diesem Thema auseinandergesetzt. Hinzuweisen ist dabei auf eine richtungsweisende Entscheidung vom 11.08.2014, LVwG-750196/2/Gf/Rt, in welcher aufgrund der Beschwerde einer Jägerin gegen einen abweisenden Bescheid auf Ausstellung eines Waffenpasses entschieden wurde, dass die Behörde verpflichtet ist, der dortigen Beschwerdeführerin für die Jagdausübung einen Waffenpass auszustellen, weil diese im Zuge von Nachsuchen nach verletztem Wild durchaus in Situationen kommen kann, die eine schwerwiegende Gefährdung der eigenen Person nachziehen kann und in der die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffe geboten ist. Im Sinne dieser Entscheidung erfüllt der Beschwerdeführer ergänzend zum dortigen Beschwerdefall noch die Voraussetzungen, dass er als Hundeführer und der damit verbundenen Verpflichtung zur Nachsuche, auch für andere Jagdkollegen, diesen Gefahren nicht nur fallweise, sondern aufgrund seiner Aufgabe häufig ausgesetzt ist.

 

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 06.10.2014, LVwG-750152/2/Sr/Jb, wird zwar die Abweisung des Antrages des dortigen Beschwerdeführers bestätigt, in der Begründung allerdings mehrfach ausgeführt, dass das Argument des dortigen Beschwerdeführers, es wären allenfalls Nachsuchen, auch bei Finsternis und ohne Hund von ihm erforderlich, als ineffizient und eigengefährdend dargestellt, weil es erforderlich ist, für diese Veranlassung einen Hundeführer bzw. ein Jagdschutzorgan beizuziehen. Konkret wird im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass im Zuge von Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhunden und der Abgabe eines Fangschusses ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführen muss. Zusammengefasst sind die Ausführungen dahingehend zu interpretieren, dass bei einem Hundeführer, der aktiv die Jagd ausübt und insbesondere Nachsuchen mit seinem Jagdhund durchführt, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses aufgrund der Gefährdungsumstände in Zusammenhang mit einer derartigen jagdlichen Tätigkeit gegeben sind.

Diese Ansicht entspricht auch der Darstellung des jagdlichen Bedarfes für einen Waffenpass durch den OÖ. Landesjagdverband, in der die Sicht der LPD wiedergegeben wird. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Hundeführer, die einen brauchbaren Jagdhund für die Nachsuche auf Schalenwild vornehmen oder in der Baujagd tätig sind, regelmäßig einen Bedarf zum Führen einer Kategorie B-Waffe haben. Dies trifft auf die Situation beim Beschwerdeführer eindeutig zu. Einer Bejahung des Bedarfes steht auch weder die bisherige Judikatur des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes noch jene des VwGH entgegen.

 

Beweis: wie bisher, insbesondere Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens zur jagdlich unerlässlichen Notwendigkeit der Verwendung einer Waffe der Kategorie-B als Hundeführer bei der Nachsuche auf Schalenwild durch den OÖ. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian, wobei die Erstattung derartiger Gutachten gemäß § 79 Abs. 1 lit. b Oö. JagdG in den Aufgabenbereich des OÖ. Landesjagdverbandes als Körperschaft öffentlichen Rechtes fällt

 

(...)

 

Zusammenfassend wird gestellt, der

 

Antrag:

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

b) der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben, hilfsweise die belangte Behörde anzuweisen, einen derartigen Waffenpass auszustellen.

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Mit E-Mail vom 7. Juli 2015 zog der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück und konkretisierte den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für das Führen einer Faustfeuerwaffe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerdevorbringen.

 

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht, nur eine Rechtsfrage zu klären war und darüber hinaus auch kein darauf gerichteter Antrag besteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses unwidersprochenen Sachverhalt aus.

 

Insbesondere finden sich im Akt der belangten Behörde ein „Allgemeiner Sachkundenachweis“ über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung für die allgemeine Sachkunde zur Hundehaltung vom 8. Februar 2006, die Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes D.  vom 10. September 2007, eine Bestätigung des Bezirkshunderreferenten, dass der Bf die Jagd mit seinem zur Brauchbarkeit geprüften Hund im Bezirk UU ausübt. Sein Jagdhund ist im Revier S. ordentlich gemeldet.

 

 

II.          

 

Nachdem sich der relevante Sachverhalt unbestritten aus dem Akt ergibt, konnte auf eine weiterführende Beweiswürdigung verzichtet werden.

 

 

III.         

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des
§ 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden.

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.

 

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.

 

2.6.1. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche als jagdlicher Hundeführer vor. Aus der ständigen Rechtsprechung des Oö.  Landesverwaltungsgerichtes (vgl. ua. LVwG 750236) ist zu ersehen, dass bei jagdlichen Hundeführern das Maß an Erforderlichkeit zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen erkannt wird, das das Niveau der Notwendigkeit erreicht, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung von Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu erfolgen hat. Der Grund liegt darin, dass bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich ist. Da aber gerade bei Nachsuchen ein rasches Agieren gefragt ist, dies oft allein schon aus Überlegungen des Tierschutzes, wird die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als notwendig zu erachten sein.

 

2.6.2. Im Regelfall liegen bei einem jagdlichen Hundeführer nachstehende Voraussetzungen vor:

- Hundehalter im Sinne des Oö. Hundehaltergesetzes

- abgelegte Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes

- Meldung des Hundes bzw. Hundeführers beim Bezirkshundereferenten für die Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust oder Verletzung des Hundes

- Teilnahme an einem Hundeführerkurs bzw. ein entsprechender Sachkundenachweis

 

Voraussetzung für eine erfolgreiche Hundearbeit ist der Gehorsam des Hundes der im Wesentlichen durch die Personenfixierung gegeben ist

 

Nach dem Oö. Hundehaltergesetz 2002 sind Personen, die einen über
acht Wochen alten Hund halten, verpflichtet, dies dem Bürgermeister der Gemeinde in der sie ihren Hauptwohnsitz haben binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldung ist auch der oa. Sachkundenachweis anzuschließen.

 

Die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde wird in den entsprechenden Bezirken Oberösterreichs im Wesentlichen organisatorisch vom Bezirkshundereferenten angeboten bzw. diese Prüfungen organisatorisch abgewickelt.

 

Die Meldung des Hundes bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten zur Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw. Verlust des Hundes ist freiwillig und nicht obligatorisch. Wird jedoch diese Meldung unterlassen, wird keine finanzielle Beihilfe gewährt.

 

Bei der Meldung des Hundehalters bzw. des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten bzw. auch bei der Hundemeldung nach
§ 58 Oö. Jagdgesetz ist im Wesentlichen nur eine Person angeführt.

 

Im Regelfall muss für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Jagdhundes  eine starke Personenfixierung gegeben sein, die schon bei der Teilnahme an der Jagdhundeausbildung bzw. beim Hundeführerkurs fixiert wird.

 

2.6.3. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise aufgetreten, die an der Hundeführereigenschaft des Bf hätten Zweifel aufkommen lassen, weshalb er auch als solcher anzusehen ist.

 

2.7. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG gelungen ist.

 

2.7.2. Auf die weiteren in der Beschwerde angeführten Argumente ist daher nicht einzugehen.

 

3.1. Im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und § 21 Abs. 4 WaffG war die spruchgemäße Beschränkung vorzusehen (vgl. LVwG-750119 und
LVwG-750120).

 

In diesem Sinn äußern sich auch beispielsweise Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu § 21 Abs. 4, S. 173, RZ 6: „Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, GZ 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht."

 

3.2. Abstellend auf § 23 Abs. 2 WaffG ist in der Regel die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat, hat damit auch zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen; lediglich die Erteilung für weitere Schusswaffen liegt im Ermessen der Behörde (siehe Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu
§ 23 Abs. 2, S. 192).

 

Der Bf beantragte im E-Mail vom 7. Juli 2015 ausdrücklich eine Schusswaffe der Kategorie B führen zu dürfen, weshalb auch die Anzahl der Faustfeuerwaffen somit antragsgemäß festzusetzen war.

 

4. Es war also im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/03/0071-3