LVwG-750280/2/MZ

Linz, 29.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der E. P., x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8.6.2015, Gz PPO-RM-Pol-150035-03, betreffend die Zurückweisung einer Berufung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit ua an die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) adressiertem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.5.2015, GZ 0015473/2015, wurde mit Spruchpunkt 1. die Schließung des Bordells im Objekt G. 26 in L. aufrecht erhalten.

 

Der Bescheid wurde der Bf noch am 7.5.2015 persönlich ausgehändigt. Im Zuge der Übergabe gab die Bf schriftlich einen Rechtsmittelverzicht ab.

 

b) Mit Schreiben vom 23.5.2015, zur Post gegeben am 26.5.2015, erhob die Bf gegen Spruchpunkt 1. des og Bescheides eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung.

 

c) Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8.6.2015, Gz PPO-RM-Pol-150035-03, wurde die im vorigen Punkt genannte Berufung aufgrund des zuvor erfolgten Rechtsmittelverzichts sowie aufgrund Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen den in Punkt I.c) genannten Bescheid erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

In ihrem Rechtsmittelschriftsatz dürfte die Bf den von der Behörde bei der Schließung des verfahrensggst Bordells herangezogenen Sachverhalt in Frage stellen. Das konkrete, nicht klar verständliche Vorbringen der Bf kann jedoch mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25.6.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer von keiner der Verfahrensparteien beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch nicht ersichtlich ist, dass einem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 GRC entgegen stehen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Rechtsvorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV) idF BGBl I 2013/161, lautet:

 

„Berufung

§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. …“

 

b) Wie sich dem vorgelegten Verwaltungsakt eindeutig entnehmen lässt, hat die nunmehrige Bf am 7.5.2015 den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.5.2015, GZ 0015473/2015, persönlich übernommen. Der Bescheid gilt damit als zugestellt. Im Zuge der Übernahme hat die Bf einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet, was sie im nunmehrigen Verfahren auch nicht in Abrede stellt.

 

Dem klaren Wortlaut des § 63 Abs 4 AVG zufolge ist deshalb, unabhängig von der im konkreten Fall grundsätzlich im Sinne des Abs 1 leg cit bestehenden Berufungsmöglichkeit, eine in weiterer Folge erhobene Berufung unzulässig. Die Bf hat dennoch mit Schreiben vom 23.5.2015 eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung erhoben. Wenn sich die Bf diesbezüglich auch nicht weiter äußert, könnte dies als Zurückziehung des abgegebenen Berufungsverzichts angesehen werden. Ein einmal wirksam ausgesprochener Rechtsmittelverzicht ist jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge als unwiderrufliche Prozesshandlung anzusehen (VwGH 23.4.1996, 95/05/0320; 13.8.2003, 2001/11/0202) und kann daher nicht mehr zurückgenommen werden (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.5.2005, 2005/02/0049). Eine trotz eines Verzichts eingebrachte Berufung ist somit wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041; 13.8.2003, 2001/11/0202), was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch getan hat.

 

Zu Recht hat die belangte Behörde zudem angemerkt, dass die Berufung, welche gem § 63 Abs 5 AVG binnen zwei Wochen erhoben werden muss, verspätet sein dürfte, da die Rechtsmittelfrist am 21.5.2015 abgelaufen ist, die Berufung von der Bf jedoch erst am 26.5.2015 zur Post gegeben wurde.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die ggst Entscheidung vollinhaltlich der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer