LVwG-700082/15/ER

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. E. Reitter über die Beschwerde des G. S., vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. K. Dr. M., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Dezember 2014, GZ: Sich96-98-2014, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Stunden neu festgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerdeführer hat 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung von § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) wie folgt:

 

Straferkenntnis

Sie haben zumindest seit 18. Juni 2014 in x, Unterkunft genommen und es zumindest bis 10. Oktober 2014 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde B. anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese Freiheitsstrafe von Gemäß

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe

von

75,-Euro 35 Stunden       22 Abs. 1 Meldegesetz

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

85,- Euro.

Zahlungsfrist: (...)

Begründung:

Die Finanzpolizei hat der Behörde mit Schreiben vom 16. Juli 2014 mitgeteilt, dass Sie im Zuge einer Niederschrift am 18.6.2014 angegeben haben, dass Ihr Hauptwohnsitz in England und der Nebenwohnsitz in P. (gemeint wohl B.), x sei. Laut dem Zentralen Melderegister sind Sie jedoch seit 8. Juli 2013 an dieser Anschrift nicht mehr gemeldet.

Aufgrund dieses Sachverhaltes haben wir mit Strafverfügung vom 30. Juli 2014, Sich96-98-2014, über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 75,- Euro verhängt.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - anwaltlich vertreten - Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass sich der Hauptwohnsitz in England, R. Avenue, L. befindet. Sie würden sich auch des öfteren in Deutschland, Belgien, Niederlande und Österreich aufhalten. Sofern Sie sich in Österreich aufhalten, würden Sie zwar in B., x Unterkunft nehmen, nie jedoch länger als 3 Tage. Sollten Sie sich gegebenenfalls doch länger als 3 Tage in der genannten Wohnung aufhalten, wären Sie auch nicht zu melden, da Sie ohnedies Ihren Hauptwohnsitz in England hätten und sich niemals über eine Zeitspanne von länger als 2 Monaten in Österreich aufhalten würden.

Wir haben daraufhin Ihre Tochter, Frau S. S., zu diesen Äußerungen zeugenschaftlich befragt.

Sie gab dazu Folgendes an:

‘Ich bin die Tochter von Herrn G. S. und seit meinem 18. Lebensjahr Eigentümerin der Liegenschaft x, B.. Mein Vater hat hat das Wohnrecht im ganzen Haus. Wenn mein Vater angibt, er habe den Hauptwohnsitz in England, L., so kann ich nur sagen, dass dies mit Sicherheit nicht stimmt und niemals so war. Er hält sich jeden Tag in der x in B. auf. Das heißt, während des Tages ist er unterwegs in seiner Firma um sich um die Konkursabwicklung zu kümmern. Er verlässt das Haus zwischen 5 und 6 Uhr und kommt in der Regel zwischen 15 und 16 Uhr wieder nach Hause und dies jeden Tag. Und dies war immer so, er hat niemals wo anders gewohnt. Ich kann dies deshalb so genau sagen, da ich bis Mitte Oktober 2014 ebenfalls in meinem Haus gewohnt habe und gesehen habe, dass mein Vater hier ist. Nicht mal eine Woche hat er woanders gewohnt. Ich wohne seit Mitte Oktober 2014 nicht mehr in B., da es Probleme mit meinem Vater gab.

Anmerkung des Leiters der Amtshandlung:

Während der Einvernahme mit Frau S. habe ich mit Frau E. J. telefoniert. Sie teilte mir telefonisch mit, dass sie Herrn S. zwar fast nie sieht, sie jedoch täglich für ihn den Haushalt macht. Das heißt, sie kocht, bügelt für ihn und macht die Reinigung und dies täglich und zwar Montag bis Freitag’.

Mit Schreiben vom 13. November 2014 haben wir Ihnen diese Zeugenaussagen mit der ‘Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme’ zukommen lassen.

Eine Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis haben Sie nicht abgegeben.

In rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird Folgendes festgestellt:

(...)

Nach den Begriffsbestimmungen des Meldegesetzes sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Wohnsitz der übrigen insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen usw.

Es kommt somit auf eine Gesamtschau an. Am Hauptwohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Die Behörde hat keinerlei Bedenken, dass Sie Ihre Tochter - welche bei der Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vermittelte - unwahr belasten will, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie seit Mitte Oktober 2014 nicht mehr in B. wohnt, da es ‘Probleme mit dem Vater gab’.

Diese Angaben bei der zeugenschaftlichen Einvernahme konnten durch Ihre Einspruchsangaben in keiner Weise ernsthaft in Frage gestellt werden. Außerdem können Sie, im Gegensatz zu Zeugen, Ihre Verantwortung frei wählen und sohin für Sie sprechende Angaben machen.

Wie bereits ausgeführt, hat sich anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass Sie jedenfalls im zu beurteilenden

Zeitraum in der gegenständlichen Wohnung Unterkunft genommen haben. Die von Ihnen zitierten gesetzlichen Bestimmungen lassen die gewünschte Auslegung jedenfalls nicht zu. Bereits aus der Wohnsitzdefinition (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz) geht hervor, dass der Wohnsitz begründet ist, wenn tatsächlich eine Niederlassung in dieser stattfindet.

Es mag schon sein, dass Sie in England, R. Avenue, L., eine Wohnung besitzen, dass diese Wohnung jedoch Ihr Hauptwohnsitz ist, scheint aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen.

Da aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung feststeht, dass Sie im Beurteilungszeitraum in der gegenständlichen Wohnung Unterkunft genommen und sich dennoch nicht angemeldet haben, ist von einem tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten auszugehen.

Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass Sie im gegenständlichen Fall gegen die angeführte Strafbestimmung schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

(...).“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf. Darin beantragte der Bf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Verwaltungsstrafsache an die belangte Behörde.

Begründend führte der Bf in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sich sein Hauptwohnsitz in England befinde. Der Bf halte sich auch in anderen Ländern, gelegentlich auch in Österreich auf. Sofern der Bf sich in Österreich aufhalte, nehme er an der Adresse E.straße, B. Unterkunft, jedoch nicht länger als drei Tage. Sollte sich der Bf gelegentlich länger als drei Tage an dieser Adresse aufhalten, verweist er darauf, dass er seinen Hauptwohnsitz ohnehin in England habe und sich niemals länger als zwei Monate in der angegebenen Wohnung – und zwar unentgeltlich – aufhalte. Das Haus, in dem sich diese Unterkunft befindet, stehe im Eigentum der Tochter des Bf. Aussagen der Tochter, die die og Angaben widerlegen, seien in dem Lichte zu beurteilen, dass der Bf zu der Tochter ein schlechtes Verhältnis habe. Da sich der Wohnbereich des Bf in einer Dachgeschoßwohnung befinde und er sich nicht in den Räumlichkeiten der Tochter aufhalte, könne diese keine Wahrnehmungen zum Aufenthalt des Bf gemacht haben. Ferner habe im vorgeworfenen Tatzeitraum aufgrund des schlechten Verhältnisses kein Kontakt zwischen dem Bf und seiner Tochter stattgefunden, diese könne daher keine verlässlichen Aussagen machen. Da sich der Bf sehr oft im Grenzgebiet zwischen Deutschland und Österreich aufhalte, sei es auch naheliegend, dass er auch sehr häufig zum Schlafen in seine ehemalige Dachwohnung gekommen sei. Die überwiegende Zeit habe er sich aber im Ausland aufgehalten, bereits in der Früh sei er wieder nach Deutschland gefahren, die nächtlichen Aufenthalte könnten nicht zur Annahme führen, dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in P. gehabt habe.

 

I.3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei an die belangte Behörde vom 16. Juli 2014 eingeleitet, da der Bf im Rahmen einer finanzpolizeilichen Einvernahme am 18. Juni 2014 angegeben hat, einen Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse zu unterhalten.

Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse am 8. Juli 2013 abgemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte der Bf an der angegebenen Adresse keinen Wohnsitz angemeldet. Auch an einer anderen österreichischen Adresse hatte der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz gemeldet.

Frau Mag. S. S., die Tochter des Bf, bewohnte im vorgeworfenen Tatzeitraum im verfahrensgegenständlichen Haus das Erdgeschoß und den ersten Stock, der Bf bewohnte das Dachgeschoß.

Der Bf hielt sich im vorgeworfenen Tatzeitraum regelmäßig zumindest an den Werktagen an der verfahrensgegenständlichen Adresse auf. Er hat dort genächtigt, die Wohnung als Ausgangspunkt für Ausflüge und sportliche Betätigung genützt, dort seine Wäsche versorgen lassen, ferner hat er sich im Krankheitsfall dort aufgehalten.

Der Bf ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrieb seiner Tochter E. S. in P. einer regelmäßigen Beschäftigung nach und suchte seine Arbeitsstätte regelmäßig von der verfahrensgegenständlichen Adresse aus auf.

 

 

II.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Rechtfertigung des Bf vom 20. Oktober 2014, andererseits aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Zeugen.

 

In seiner Rechtfertigung vom 20. Oktober 2014 gab der Bf an, für den Fall, dass er sich länger als drei Tage an der angegebenen Adresse aufhalten würde, dennoch nicht gemäß § 2 Abs 3 MeldeG meldepflichtig zu sein, zumal er seinen Hauptwohnsitz in England habe und er sich nie über eine Zeitspanne von länger als zwei Monaten in Österreich aufhalten würde. Diese Rechtfertigung wiederholte der Bf in seiner Beschwerde und führte ferner aus, dass er sich aufgrund seiner häufigen Aufenthalte im Grenzgebiet zwischen Österreich und Deutschland sehr häufig zum Schlafen in seiner ehemaligen Wohnung aufgehalten habe, da er diese aber jeweils bereits in der Früh wieder Richtung Ausland verlassen habe, wäre der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht dort gelegen.

 

Bereits im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. November 2014 gab die ältere Tochter des Bf an, dass der Bf im gesamten Haus das Wohnrecht habe und niemals einen Hauptwohnsitz in England gehabt habe. Er habe sich im vorgeworfenen Tatzeitraum täglich an der angegebenen Adresse aufgehalten, unter Tags sei er unterwegs gewesen. Er habe das Haus zwischen fünf und sechs Uhr in der Früh verlassen und sei täglich zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zurückgekehrt. Die Tochter gab an, dies deshalb so genau zu wissen, da sie bis Mitte Oktober selbst in diesem Haus gewohnt habe und gesehen habe, dass ihr Vater täglich dort gewesen sei.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die Haushälterin des Bf von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert. Diese gab an, dass sie im vorgeworfenen Tatzeitraum täglich für den Bf den Haushalt besorgt habe, sie habe gekocht, gebügelt und die Wohnung gereinigt.

 

Sowohl die ältere Tochter des Bf als auch die Haushälterin wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuginnen befragt und bestätigten ihre Aussage vom 13. November 2014.

 

Die jüngere Tochter, die ebenfalls zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen war, machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass der Bf nach der Insolvenzeröffnung über seine Firmen nichts mehr in P. zu tun gehabt habe, er habe in P. bei der Firma C. GmbH gearbeitet, diese Firma gehöre seiner Tochter E. S., dort sei der Bf faktisch als Geschäftsführer tätig gewesen. Dieser Tätigkeit sei der Bf regelmäßig nachgegangen. Jedes Mal, wenn der Bf in P. gearbeitet habe, habe er dann in P. genächtigt. Der Vertreter des Bf gab an, dass der Bf ihm gesagt habe, er habe jedenfalls zwei bis drei Tage in der Woche in P. gearbeitet und dann in P. genächtigt. Diese Tage seien auf die Woche verstreut gewesen und nicht unmittelbar hintereinander. Der Bf habe selbst im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Haushälterin beschäftigt gehabt, aber seine Tochter. Der Bf habe aber die Haushälterin gezahlt. Wenn der Bf krank gewesen sei, habe die Haushälterin für ihn gekocht, da er sich in P. aufgehalten habe, wenn er krank gewesen sei.

 

Mag. S. S., die Tochter des Bf, die im vorgeworfenen Tatzeitraum im verfahrensgegenständlichen Haus gewohnt hat, sagte – nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht und die Wahrheitspflicht im Falle einer Aussage – zeugenschaftlich aus, dass der Vater im vorgeworfenen Tatzeitraum an der verfahrensgegenständlichen Adresse gewohnt habe, er sei bloß tageweise weg gewesen. Grundsätzlich sei er unter der Woche immer da gewesen, manchmal habe er ein Wochenende wo anders verbracht und gegebenenfalls einen Montag ans Wochenende angehängt. Im Haus gebe es getrennte Wohneinheiten, die Tochter bewohne Erdgeschoss und ersten Stock, der Vater das Dachgeschoss. Der Vater habe aber dieselbe Küche wie die Tochter benützt, sie hätten sich regelmäßig in der Früh gesehen, da beide sehr bald zu arbeiten begonnen hätten. Die Haushälterin, die im vorgegebenen Zeitraum im Haus beschäftigt war, habe auch für den Vater geputzt und den Haushalt geführt. Über andere Wohnsitze des Vaters konnte die Tochter keine Aussage treffen, sie konnte nur ihre Wahrnehmungen wiedergeben, wie häufig sich der Vater im vorgeworfenen Tatzeitraum an der Adresse E.straße in B. aufgehalten habe.

In der Früh habe die Zeugin den Vater regelmäßig zwischen 4:45 Uhr und etwa 5:00 Uhr getroffen. Der Vater sei daraufhin „walken“ gegangen, die Tochter habe das Haus verlassen um ihre Firma aufzusuchen. Die Tochter sei selbst spät nachhause gekommen, habe dann wahrgenommen, dass der Vater fernsieht oder ähnliches, in der Früh habe sie ihn regelmäßig getroffen.

Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.11.2014, wonach der Vater regelmäßig zwischen 15:00 und 16:00 Uhr nachhause gekommen sei, gab die Zeugin an, dass sie dies in der Regel nicht selbst wahrgenommen habe, da sie selbst später nachhause gekommen sei, es handle sich dabei aber um den normalen Tagesablauf des Vaters, der seit Jahrzehnten unverändert gewesen sei. Hin und wieder habe die Zeugin aber selbst am Nachmittag das Haus aufgesucht, dann sei der Vater immer da gewesen.

 

Die Haushälterin des Bf sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, mit der Familie S. befreundet zu sein, sie helfe der Tochter, Mag S. S. im Haushalt aus, und zwar im gesamten Haus. Die Zeugin gab an, auch im vorgeworfenen Tatzeitraum regelmäßig im Haus ausgeholfen zu haben. Sie sei regelmäßig zwei- bis dreimal in der Woche für jeweils zwei bis drei Stunden im Haus gewesen, sie habe sich um das ganze Haus gekümmert, auch um die Wäsche, außerdem habe sie teilweise für den Bf Gemüse und Obst geschnitten. Die Zeugin konnte nicht angeben, wie oft sich der Bf im Haus aufgehalten hat, sie habe ihn nur alle zwei bis drei Monate gesehen, sonst sei sie immer zu Zeiten im Haus gewesen, in denen sonst niemand im Haus gewesen sei. Ab und zu habe die Zeugin die Tochter E. S. wahrgenommen, die im Nebenhaus wohne. Vor ungefähr einem halben Jahr habe die Zeugin den Bf krank in seinem Bett liegend im Haus E.straße vorgefunden. Sie habe sich dann ungefähr drei Tage um ihn gekümmert, sonst habe sie ihn sehr selten getroffen. Die Zeugin habe den Bf so gut wie nie gesehen, hin und wieder habe sie Wäsche für ihn gewaschen, hin und wieder habe sie wahrgenommen, dass er nach I. gefahren sei, dann sei wieder ein Koffer mit Wäsche dort gestanden, darum habe sie sich gekümmert.

 

Auf Vorhalt, dass die Zeugin in der Niederschrift vom 13. November 2014 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angegeben habe, dass sie sich täglich, und zwar Montag bis Freitag, um den Haushalt kümmere, gibt die Zeugin an, dass sie sehr selten täglich im Haus gewesen sei, regelmäßig habe sie ungefähr zwei bis drei Tage pro Woche gearbeitet.

 

Auf Befragung des Vertreters des Bf gab die Zeugin an, dass sie den Bf vor allem an Freitagen getroffen habe, wenn er nach I. gefahren sei, auch bei seiner Rückkehr aus I. an Montagen, jeweils ungefähr um die Mittagszeit.

Auf ergänzende Befragung gab die Zeugin an, dass sie wahrgenommen habe, dass das Dachgeschoss bewohnt gewesen sei. Sie habe für den Bf gebügelt, außerdem habe sie regelmäßig Veränderungen im Dachgeschoss wahrgenommen, das Dachgeschoss sei bewohnt gewesen. Die Zeugin gab an, dass sie ungefähr alle zwei Wochen für den Bf gebügelt habe, es habe sich dabei um die Wäschemenge von ungefähr einem Koffer gehandelt. Die Wäsche habe die Zeugin aber nicht aus einem Koffer herausgenommen sondern aus einem Wäschekorb. Außerdem habe die Zeugin wahrgenommen, dass der Bf öfters etwas in den Wäschekorb gelegt habe. Die Zeugin habe ungefähr alle zwei, drei Tage in den Wäschekorb geschaut, es sei immer wieder ein bisschen Wäsche drinnen gewesen.

Die Zeugin gab an, dass das Verhältnis zwischen Mag. S. S. und ihrem Vater nicht gut sei.

 

II.2. Beide Zeuginnen machten bei der Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck, sie gaben ausführliche, schlüssige und nachvollziehbare Antworten auf die an sie gerichteten Fragen. Ihre Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen, die sie vor der belangten Behörde getätigt haben, beide konnten glaubhaft und nachvollziehbar die ihnen vorgehaltenen Abweichungen zwischen ihren Aussagen vor der belangten Behörde und dem Oö. Landesverwaltungsgericht erklären.

Aus beiden Aussagen geht hervor, dass sich der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum regelmäßig im verfahrensgegenständlichen Haus aufgehalten hat. Auch der Bf selbst gab in seiner Beschwerde an, dass er sich aufgrund seiner häufigen Aufenthalte im Grenzgebiet zwischen Österreich und Deutschland sehr häufig zum Schlafen in seiner ehemaligen Wohnung aufgehalten habe, die er jeweils bereits in der Früh wieder Richtung Ausland verlassen habe. In seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei am 18. Juni 2015 gab der Bf überdies selbst an, dass sich sein Hauptwohnsitz zwar in L. befinde, er aber an der verfahrensgegenständlichen Adresse einen Nebenwohnsitz unterhalte.

Dass der Bf sich regelmäßig zumindest an Werktagen an der verfahrensgegenständlichen Adresse aufgehalten hat, geht auch insbesondere aus der Aussage der Tochter hervor, die glaubhaft ausgesagt hat, dass sie den Vater täglich in der Früh angetroffen habe. An der Glaubhaftigkeit vermag auch der Vorhalt, wonach die Tochter regelmäßig sehr spät nach Hause komme, wodurch sie nicht selbst wahrnehmen habe können, wann der Bf nach Hause gekommen sei, nichts zu ändern. Die Aussage, dass die Tochter den Bf unter der Woche täglich in der Früh angetroffen habe, ist unbestritten geblieben, ebenso die Aussage, dass die Tochter am Abend die Anwesenheit des Vaters wahrgenommen habe. Dass sie selbst regelmäßig sehr spät nach Hause gekommen sei und daher nicht wahrgenommen haben könne, wann der Vater zurückgekommen sei, bestätigte die Tochter in ihrer Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sie sagte aber aus, dass sich der Tagesablauf des Vaters seit Jahrzehnten nicht verändert habe und sie – zwar selten – auch am Nachmittag nach Hause gekommen sei und dort regelmäßig den Vater angetroffen habe. Auch diese Aussage blieb unbestritten.

 

Auch die Aussage der Haushälterin, die bestätigte, dass das vom Bf benützte Dachgeschoss bewohnt gewesen sei, was ihr durch regelmäßige Veränderungen und Schmutzwäsche, um die sie sich gekümmert habe, aufgefallen sei, bestätigt, dass sich der Bf regelmäßig im verfahrensgegenständlichen Haus aufgehalten hat. Der Vertreter des Bf gab selbst an, dass der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum quasi als Geschäftsführer der Firma seiner jüngeren Tochter in P. gearbeitet habe und dann regelmäßig an der verfahrensgegenständlichen Adresse genächtigt habe. Dass diese Nächtigungen – wie der Bf seinem Vertreter gesagt habe – bloß vereinzelt, nie aber länger als an drei zusammenhängenden Tagen stattgefunden hätten, erscheint angesichts der Aussagen der einvernommenen Zeuginnen und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Bf sehr häufig an dieser Adresse zum Schlafen aufgehalten habe, nicht glaubhaft. Ferner geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass es durchaus zu längeren Aufenthalten gekommen ist, zumal ansonsten die Ausführungen, wonach er keinesfalls länger als zwei Monate in Österreich gewesen sei, nicht nachvollziehbar wären.

 

II.3. Dass das Verhältnis zwischen dem Bf und seiner Tochter angespannt ist, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage der – nach Belehrung über die Wahrheitspflicht – zeugenschaftlich einvernommenen Tochter nicht zu beeinträchtigen, zumal deren Aussage mit der Aussage der Haushälterin in Einklang steht und auch vom Vertreter des Bf nicht substanziell bestritten wurde.

 

Aufgrund der übereinstimmenden und schlüssigen Angaben der Zeuginnen, die im Wesentlichen unbestritten blieben, steht für das Oö. Landesverwaltungs-gericht nach eingehender und gründlicher Abwägung der hervorgekommenen Umstände im Verfahren fest, dass sich der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum an der verfahrensgegenständlichen Adresse regelmäßig zumindest an den Werktagen aufgehalten und die gegenständliche Wohnung nicht bloß zum Nächtigen genützt hat.

 

 

III. Gemäß § 1 Abs 1 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992 in der im vorgeworfenen Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 16/2013 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

 

Gemäß § 1 Abs 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

 

Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

 

Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

 

Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG sind Menschen denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, nicht zu melden, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind.

 

Gemäß § 7 Abs 1 MeldeG trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

 

Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

 

Gemäß § 22 Abs 4 erster Satz MeldeG liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 1 nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten (...) des Unterkunftgebers (...) handelt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Wie unter I.4. festgehalten, hat sich der Bf regelmäßig im vorgeworfenen Tatzeitraum an der vorgeworfenen Unterkunft zumindest an den Werktagen täglich aufgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2002, 97/08/0520, festgehalten, „dass im Sinne des Erkenntnisses vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188, bei Fehlen der Inanspruchnahme aller sonstigen Wohnfunktionen in der bloß regelmäßigen Nächtigung allein, noch keine Unterkunftnahme im Sinne der Meldevorschriften zu erblicken ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0195, VwSlg. 13500/A und das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0557, 0779)“.

 

In seinem Erkenntnis vom 30. September 1991, 91/19/0195, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die „Unterkunftnahme“ Folgendes klar: „Eine Unterkunftnahme liegt nach der hg. Rechtsprechung dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1983, Zlen. 82/01/0096, 0097)“.

 

Ähnlich entschied der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0221: „Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 wird durch die Unterkunftnahme oder Aufgabe der Unterkunft einer Person ausgelöst. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0834, m.w.N.). Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab.“

 

Für das Entstehen der Meldepflicht ist es grundsätzlich nicht erforderlich, einen Hauptwohnsitz, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet, zu begründen. Die Meldepflicht gilt sowohl für Hauptwohnsitze als auch für alle anderen Wohnsitze (vgl Hauer/Keplinger, Meldegesetz, Praxiskommentar, § 2 Anm 2.)

 

Wie der Bf selbst angegeben hat, hat er im geografischen Umfeld der verfahrensgegenständlichen Unterkunft sehr oft geschäftlich zu tun gehabt und an diesen Tagen an der verfahrensgegenständlichen Adresse genächtigt. Ferner hat er sich im Krankheitsfall an der verfahrensgegenständlichen Adresse aufgehalten. Aus den Aussagen der Zeuginnen geht außerdem hervor, dass die Haushälterin regelmäßig die Wäsche des Bf gewaschen und gebügelt und seine Wohnung sauber gehalten hat. Aufgrund der Aussage der im selben Haus lebenden Tochter des Bf konnte festgestellt werden, dass der Bf sich auch regelmäßig am Abend, etwa zum Fernsehen, in seiner Wohnung aufhielt und regelmäßig in der Früh von der Wohnung aus „walken“ ging. Ferner unternahm der Bf von der verfahrensgegenständlichen Wohnung aus Wochenendausflüge, in deren Anschluss er an die verfahrensgegenständliche Adresse zurückkehrte und seine an diesen Wochenenden verwendete Wäsche von der Haushälterin versorgen ließ.

Da der Bf in der verfahrensgegenständlichen Wohnung seine Wäsche aufbewahrt und waschen bzw bügeln hat lassen, er sich im Krankheitsfall dort aufgehalten hat und versorgen hat lassen und ferner die Wohnung als Ausgangspunkt sowohl für seine beruflichen Verpflichtungen im geografischen Umfeld als auch für Freizeitaktivitäten genutzt hat, ist davon auszugehen, dass der Bf die Wohnung nicht ausschließlich zum Nächtigen nutzte, sondern ein tatsächliches Naheverhältnis zur Wohnung begründet und in Folge dessen dort Unterkunft genommen hat.

 

Da der Bf iSd § 1 Abs 1 MeldeG im vorgeworfenen Tatzeitraum an der verfahrensgegenständlichen Adresse Unterkunft in einer Wohnung genommen hat, wurde im Falle von länger als drei Tage dauernden Aufenthalten die Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ausgelöst.

 

IV.1.2. Gemäß § 2 Abs 2 MeldeG entfällt die Meldepflicht bei Aufenthalten in einer Wohnung von weniger als drei Tagen. Wie im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hat der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum regelmäßig – und zwar zumindest an den Werktagen täglich – an der verfahrensgegenständlichen Adresse gewohnt.

Da der Bf öfter als an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat, war er im Sinne dieser Bestimmung nicht von der Meldepflicht ausgenommen.

 

Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG entfällt die Meldepflicht ferner, wenn Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, nach den Bestimmungen des MeldeG anderswo gemeldet sind.

Wie im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hatte der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum keinen Wohnsitz nach dem MeldeG gemeldet. Auch wenn ihm die Unterkunft an der verfahrensgegenständlichen Adresse unentgeltlich gewährt worden sein und er sich dort nicht länger als zwei Monate aufgehalten haben sollte, kann er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG berufen, zumal er nachweislich im vorgeworfenen Tatzeitraum keinen Wohnsitz nach dem MeldeG gemeldet hatte. Dies hat der Bf auch nicht behauptet, vielmehr verwies er darauf, dass sich sein Hauptwohnsitz in England befinde. Den für den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG erforderlichen Nachweis einer Meldung nach dem MeldeG konnte er damit nicht erbringen, da die „anderweitige Meldung“ im Inland erfolgt sein muss; die Meldung an ausländischen Wohnsitzen ist nicht einschlägig (vgl Hauer/Keplinger, Meldegesetz, Praxiskommentar, § 2 Anm 12).

 

Da die belangte Behörde – wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht und vom Bf nicht bestritten wurde – aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei vom vorgeworfenen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 22 Abs 4 MeldeG nicht erfüllt.

 

IV.1.3. Zumal der Bf der ihn treffenden Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 MeldeG nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG erfüllt.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Der Bf hat im durchgeführten Verfahren keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den vorgeworfenen Tatzeitraum geltend gemacht. Vielmehr hat er versucht, den Tatvorwurf allein auf objektiver Ebene zu entkräften, indem er angegeben hat, sein Hauptwohnsitz befinde sich in England und er sei regelmäßig nicht länger als drei Tage – jedenfalls aber nicht länger als zwei Monate – an der verfahrensgegenständlichen Adresse aufhältig.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundliche Vertreter des Bf ferner angegeben, der Bf habe „nunmehr“ versucht, sich wieder an der verfahrensgegenständlichen Adresse zu melden, seine Tochter habe aber die Unterschrift unter die Meldung verweigert. Mit diesem Vorbringen ist es dem Bf jedoch nicht gelungen, iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sich dieses Vorbringen nicht auf den vorgeworfenen Tatzeitraum bezieht.

 

Da es der Bf verabsäumt hat, sich innerhalb von drei Tagen an jener Adresse, an der er im vorgeworfenen Tatzeitraum Unterkunft genommen hat, anzumelden, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG hat der Bf nicht geltend gemacht.

 

Da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.2.2. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG (Ermahnung) und damit verbunden das Absehen von den Strafen scheidet insofern aus, als das tatbildmäßige Verhalten des Bf nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

IV.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

IV.3.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua. VwGH vom 13. Dezember 1971, Slg. 8134 A). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert § 19 Abs 2 VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, insbesondere Verschulden sowie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

IV.3.2. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass diese von der belangten Behörde mit etwa 10% der Höchststrafe festgesetzt wurde. Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden nicht berücksichtigt.

 

Der Bf ist hinsichtlich melderechtlicher Vergehen bisher nicht in Erscheinung getreten, was strafmildernd zu berücksichtigen war.

 

Hinsichtlich der Erschwerungsgründe geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass solche nicht vorliegen.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet es das Oö. Landesverwaltungsgericht in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabzusetzen und in angemessener Relation dazu auch die Ersatzfreiheitsstrafen mit 22 Stunden neu festzusetzen.

 

 

V. Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid zu bestätigen, da dem Bf die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen und die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen war. Aufgrund des bisher unberücksichtigt gebliebenen Vorliegens von Strafmilderungsgründen war die Strafe herabzusetzen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

 

Da der Beitrag zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro festzusetzen ist, war dieser Beitrag nicht zu reduzieren.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. E. Reitter