LVwG-600893/2/Sch/HK

Linz, 24.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn K. G., geb. x, L. 23, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2015, GZ: VerkR96-3371-2014, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro (= 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn K. G. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. April 2015, GZ: VerkR96-3371-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, H. 22 , Tatzeit: 11.10.2013, 09:58 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

 

Fahrzeug: PKW Kennzeichen x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe                                 gemäß

von                    

 

40,00 Euro            24 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 50,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis verwiesen.

Entgegen der offenkundigen Meinung des Beschwerdeführers kann seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im vorliegenden Fall kein Grund erblickt werden, an den Angaben der Meldungslegerin zu zweifeln. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, mag es nun im Dienste einer Gebietskörperschaft stehen oder eines privaten Sicherheitsunternehmens, muss zugesonnen werden, zuverlässig relevante Wahrnehmungen zu machen und diese auch so festzuhalten, dass die Tatsachen wiedergegeben werden. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, von der Meldungslegerin festgestellt wurde, dass die Ankunftszeit auf der Parkscheibe im Fahrzeug des Beschwerdeführers auf
11:00 Uhr eingestellt war, so kann diese Wahrnehmung nicht begründbar in Zweifel gezogen werden. Zum einen handelt es sich hiebei um eine sehr unkomplizierte Angelegenheit und zum anderen hat die Meldungslegerin von der Parkscheibe und vom Kennzeichen des Fahrzeuges auch noch Lichtbilder angefertigt. Hierauf kann die eingestellte Ankunftszeit mit 11:00 Uhr eindeutig abgelesen werden. Weiters ist davon auszugehen, dass auf die genaue Uhrzeit der Wahrnehmungen seitens der Überwachungsorgane – hier 9:58 Uhr - besonderer Wert gelegt wird, um eine festgestellte Übertretung in dieser Hinsicht entsprechend genau anzeigen zu können. Auch ist das Ablesen einer bestimmten Uhrzeit von einer mitgeführten (Armband-) Uhr ein höchst einfacher Vorgang.

Somit können die vom Beschwerdeführer georteten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wahrnehmungen und Angaben der Meldungslegerin nicht nachvollzogen werden. Zur Wahrheitsfindung ist es keinesfalls erforderlich, über ein Foto zu verfügen, auf dem auch noch Datum und Uhrzeit der Anfertigung desselben ersichtlich sind. Es genügt die Zusammenschau der Beweisergebnisse, eben hier die Anzeige, die Befragung der Meldungslegerin durch eine ersuchte Rechtshilfebehörde und die vorgelegten Lichtbilder.

Der Beschwerde konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung haftete dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Im Sinne der effizienten Nutzung des im innerörtlichen Bereich in der Regel spärlichen Parkraumes ist es erforderlich, dass die Abstellflächen nur in der im Rahmen der Kurzparkzonenregelung erlaubten Zeit und nicht um einiges darüber hinaus genützt werden. Letztlich dient eine Kurzparkzonenregelung auch der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in dem Sinne, dass nicht durch Parkplatz suchende Fahrzeuglenker der Verkehr behindert wird, weil andere ihre Fahrzeuge über die erlaubte Dauer hinaus in den Kurzparkzonenflächen belassen. Zur Eröffnung einer Kontrollmöglichkeit für diesen Zweck ist die vorschriftsgemäße Handhabung der Parkscheibe durch den Lenker unerlässlich.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf seine persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges bzw. als Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden geringen Höhe, ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Für den Beschwerdeführer ist die Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n