LVwG-600794/6/BR/CG

Linz, 13.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier  über die Beschwerde des H U, geb. X, vertreten durch  RA H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 9.2.2015, GZ: VerkR96-2353-2014 KÖ,  nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.4.2015 und Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Im Strafausspruch wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als die Geldstrafe auf 260 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten  an. Gemäß § 64 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 26 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 07.03.2014 um 11.11 Uhr den PKW P Cabrio mit dem Kennzeichen X auf der A 25 Welser Autobahn bei Straßenkilometer 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mittels Abstandsmessung mit dem Abstandsmessgerät Nr. A910 (BP-40281), Type Vidit Austria GmbH/VKS 3.1 ermittelt worden, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

 

 

II. Die belangte Behörde führte begründend folgendes aus:

Sie haben 07.03.2014 um 11.11 Uhr den PKW P Cabrio mit dem Kennzeichen X auf der A 25 Welser Autobahn bei Straßenkilometer 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun in Fahrtrichtung Wels und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten haben. Die Geschwindigkeit wurde mittels Abstandsmessung mit dem Abstandsmessgerät Nr. A910 (BP-40281), Type Vidit Austria GmbH/VKS 3.1 ermittelt, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.04 2015, rechtsgültig zugestellt am 06.05.2014, wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen.

 

In einer Rechtfertigung vom 27.05.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt:

dass der Beschuldigte festhalte, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe

dass der Aktenkopie zu entnehmen sei, dass die gefahrene Strecke (durchschnittlich) 92,4 m betragen habe, woraus sich ergebe, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung der auf den Lichtbildern ersichtlichen Zeiten keinesfalls eine Geschwindigkeit von 187 km/h (ohne Einhaltung der Messtoleranz) eingehalten habe. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sei wesentlich unter diesem Wert gelegen. Die Geschwindigkeitsmessung sei somit gänzlich unzulässig. Aus den ersichtlichen Messpunkten lasse sich, unter Berücksichtigung der gefahrenen Zeit, nicht auf eine gefahrene Geschwindigkeit von 187 km/h (ohne Berücksichtigung der Messtoleranz) rückschließen. Es zeige sich, dass gravierende Fehler bei der Messung aufgetreten seien. Die gegenständliche Messung könne somit nicht herangezogen werden, um den Beschuldigten zu bestrafen.

Es wird unter anderem beantragt,

Ø  Herrn R (anzeigender Beamter) einzuvernehmen;

Ø  die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens,

Ø  die Einholung des gegenständlichen Messprotokolls,

Ø  die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Beweisaufnahme hinsichtlich der beantragten Beweise und die Einstellung des Verfahrens.

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mit Schreiben vom 03.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme vom 22.09.2014, in der erneut darauf hingewiesen wird, dass der Beschuldigte selbst unter Zugrundelegung der Wegstrecke mit der ersichtlichen Zeit eine Geschwindigkeitsberechnung vorgenommen habe. Eine gefahrene Geschwindigkeit von 187 km/h habe dabei nicht verifiziert werden können.

 

Die erkennende Behörde hat hierüber erwogen:

 

Herr R wurde im Zuge der Ermittlungsverfahrens einvernommen und verweist auf die beigelegten Fotos.

 

Die Geschwindigkeit wurde mittels Abstandsmessung mit dem Abstandsmessgerät Nr. A910 (BP-40281), Type Vidit Austria GmbH/VKS 3.1 ermittelt.

 

In der Rechtfertigung vom 27.05.2014 werden die im Akt befindlichen Bilder zur Heranziehung einer Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit herangezogen und somit offenbar außer Streit gestellt.

 

Dazu ist Folgendes festzustellen:

 

Auf den Bildern ist jeweils in der oberen rechten Ecke eine Zeitangabe und auf Fahrbahnhöhe die jeweilige Entfernung zu sehen.

Im ersten Bild lautet die Angabe 11:11:56:12, die Entfernung beträgt 95,4 m (der für den Beschuldigten günstigere Wert).

 

Im zweiten Bild lautet die Angabe 11:11:58:06, die Entfernung beträgt 2,5 m (wieder der für den Beschuldigten günstigere Wert).

 

Daraus ergibt sich, dass eine Strecke von 92,9 m durchfahren wurde (in der Rechtfertigung wird von (für den Beschuldigten ungünstigeren 92,4 m) ausgegangen.

 

Hinsichtlich der in den Bildern ersichtlichen Zeitangaben ist anzumerken, dass laut Auskunft der Landespolizeidirektion , Landesverkehrsabteilung, der jeweils letzte Wert (im konkreten Fall 12 und 06) nicht Sekunden darstellt, sondern die Anzahl der in diesem Zeitraum gemachten Bilder, wobei bei derartigen Messungen 25 Bilder pro Sekunde aufgenommen werden. Somit ist zwischen den beiden Aufnahmen eine Sekunde plus der für die Aufnahme von 19 Bildern notwendigen Zeit verstrichen. Wenn pro Sekunde 25 Bilder aufgenommen werden, so dauert die Aufnahme von 19 Bildern 0,76 Sekunden.

 

Der Beschuldigte hat damit für die Durchmessung der 92,4 m eine Zeit von 1,76 Sekunden gebraucht. Rechnerisch ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 189 km/h. In der Anzeige wurde damit ein für den Beschuldigten günstigerer Wert herangezogen.

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen hinsichtlich dieser Erkenntnisse mit Schreiben vom 20.01.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

In einer Stellungnahme vom 05.02.2015 wird im Wesentlichen darauf beharrt, dass es sich bei den in der Auswertung als 11:11:56:12 um die Uhrzeit handle. Weshalb die Behörde dabei davon ausgehe, dass in diesem Wert auch die Anzahl von Lichtbildern enthalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Auswertung lasse sich eindeutig entnehmen, dass es sich bei den Werten „12" und „06" nicht um Lichtbildnummern, sondern vielmehr um 1/100 Sekunden handle. Andernfalls müsste in der schriftlichen Auswertung festgehalten werden „Uhrzeit und Lichtbilder", was allerdings nicht der Fall sei. Würde tatsächlich die Anzahl der Lichtbilder Grundlage für die Geschwindigkeitsmessung sein, hätte dies bereits in der schriftlichen Auswertung dargestellt werden müssen.

 

Als Beweis dafür, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung nicht rechtmäßig erfolgt sei, sich aus den im Akt ersichtlichen Lichtbildern keine gefahrene Geschwindigkeit von 187 km/h oder 189 km/h (jeweils ohne Berücksichtigung der Messtoleranzerrechnen) errechen lasse und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen habe, werden im Wesentlichen die bereits in der Rechtfertigung vom 27.04.2014 angeführten, obzitierten Anträge wiederholt.

Ø  Herrn R (anzeigender Beamter) dazu einzuvernehmen, ob die Pass- und Kontrollpunkte ordnungsgemäß eingerichtet worden seien;

Ø  die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens (zusätzlich wird hier die Abhaltung eines Lokalaugenscheines beantragt),

Ø  die Einholung des gegenständlichen Messprotokolls,

Ø  die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, die Beweisaufnahme hinsichtlich der beantragten Beweise und die Einstellung des Verfahrens.

 

Dazu ist anzumerken, dass Herr R im Zuge des Ermittlungsverfahrens einvernommen wurde, er verweist auf die beigelegten Fotos.

 

Der Anzeige ist zu entnehmen, dass das geeichte Messsystem VKS 3.1, A 910, gemäß den eichamtlichen Verwendungsbestimmungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Daher erscheint eine weitere Einvernahme des anzeigenden Beamten nicht nötig.

 

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint ebenfalls nicht zielführend, da die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit unter Zugrundelegung der gegebenen Kennzahlen ein solches nicht erfordert. Diese Kennzahlen wurden nach der Auskunft der Landespolizeidirektion , Landesverkehrsabteilung, hinsichtlich der in den zugrundeliegenden Bildern enthaltenen Werte, deren letzter Wert laut dieser Auskunft die pro Sekunde aufgenommen Bilder enthält, zur Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit angewendet.

 

Wenn angeführt wird, dass sich der Auswertung lasse eindeutig entnehmen lasse, dass es sich bei den Werten „12" und „06" nicht um Lichtbildnummern, sondern vielmehr um 1/100 Sekunden handle und ansonsten in der schriftlichen Auswertung „Uhrzeit und Lichtbilder" hätte festgehalten werden müssen, so wird angemerkt, dass das Ermittlungsverfahren durchaus im Sinn des Antrages auf weitere Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eine entsprechende Beweisaufnahme weitergeführt wurde, was die Behörde zu den angeführten Ergebnissen gelangen ließ.

 

Da damit die in der Rechtfertigung vom 27.05.2014 angeführten (auf falschen Grundlagen beruhenden) Berechnungen widerlegbar scheinen, erscheinen die zur Anzeige vorgelegten Bilder und damit auch die Anzeige in sich schlüssig, sodass seitens der Behörde eine weitere Beweisaufnahme nicht nötig erscheint.

 

Der Beschuldigte hat damit für die Durchmessung der 92,4 m eine Zeit von 1,76 Sekunden gebraucht. Rechnerisch ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 189 km/h. Damit ergibt sich das vorliegende Straferkenntnis.“

 

 

 

II.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!

 

 

 

II.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde. Darin wird folgendes ausgeführt:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 09.02.2015 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu GZ VerkR96-2353-2014-Kö, zugestellt am 12.02.2015, sohin binnen offener Frist, nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und führt diese aus wie folgt:

 

1. Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrensfehler angefochten.

 

2. Sachverhalt:

 

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe laut Lenkerauskunft vom 07.03.2014 um 11:11 Uhr den PKW P Cabrio mit dem Kennzeichen X auf der A25 Welser-Autobahn bei Straßenkilometer 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun in Fahrtrichtung Wels und somit auf Straßen mit öffent­lichem Verkehr gelenkt, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mittels Ab­standsmessung mit dem Abstandsmessgerät Nr. A910 (BT-40281), Type VIDIT Austria GmbH / VKS 3.1 ermittelt worden, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz be­reits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt.

 

 

3. Subjektives Recht:

 

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv öffentlichen Recht, nicht gemäß §§20 Abs 2 iVm 99 Abs 2e StVO 1960 bestraft zu werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, verletzt.

 

4. Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel

 

4.1. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.

 

4.2. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels dem Abstandmessgerät VIDIT Austria GmbH VKS 3.1. ermittelt. Gemäß Erlass des BMI ZI31.925/52-IV/19/02 sind die Verwendungshinweise in der dem Abstandsmesssystem vom Hersteller beige­gebenen Bedienungsanleitung, genauestens zu beachten. Erst wenn objektiv feststell­bar ist, dass die Messlinien an den in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung ab­schließend beurteilt werden (VwGH 25.06.2008, 2008/02/0058). Entgegen der Anträge des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde mit dem tatsächlichen Ablauf der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung nicht näher befasst und keine Be­weisaufnahme zu den eingerichteten Messpunkten vorgenommen. Die belangte Be­hörde führt vielmehr lapidar aus, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass das Mess­gerät entsprechend den Verwendungsbedingungen eingesetzt worden sei, weshalb eine dahingehende Einvernahme des anzeigenden Beamten nicht nötig sei. Der Be­schwerdeführer weist nochmals darauf hin, dass er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nicht um 51 km/h überschritten hat. Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist beweispflichtig für den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertret­ung. Gegenständlich hat sich die belangte Behörde mit den Stellungnahmen und Be­weisanträgen des Beschwerdeführers nicht näher befasst, sondern vielmehr bloß auf­grund der im Akt erliegenden Lichtbilder eine Entscheidung getroffen.

 

4.3. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob alle notwendigen Gerätetests durchgeführt worden sind. Die Behörde, die den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, hat auch nicht geprüft, ob die Messung der entsprechenden Umgebungsvariablen (Mess­ort, Messdistanz, Temperatur, etc.) durchgeführt wurde. Abstandsmessungen sind nur dann beweiskräftig, wenn das Radargerät bzw. das Lasermessgerät geeicht ist und der Bedienungsanleitung entsprechend aufgestellt und bedient worden ist. Ob das Mess­gerät geeicht war, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.

4.4. Als Beweismittel wurden durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren lediglich die Lichtbilder herangezogen sowie die knapp gehaltene Aussage von Herrn Insp. M. R. Bereits der Umstand, dass es die belangte Behörde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers verabsäumt hat, einen Sachverständigen beizuziehen, sie ihre Entscheidung vielmehr auf bloße Lichtbilder und eine knapp gehaltene Aus­sage des die Messung durchführenden Polizeibeamten gestützt hat, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel.

 

4.5. Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde möge im Rahmen des durch­zuführenden Ermittlungsverfahrens den anzeigenden Beamten, Herrn Insp. M R, zu den Umständen, unter denen die gegenständliche Messung zustande ge­kommen ist, einvernehmen und abklären, in welcher Höhe das Messgerät aufgestellt war. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, dass die Behörde Herrn Insp. M R dazu einvernehmen wolle, ob die Pass- und Kontrollpunkte ordnungsgemäß ein­gerichtet worden sind und ob er in die Verwendung des Abstandsmessgerätes VIDIT Austria GmbH/VKS 3.1 ordnungsgemäß eingeschult worden ist. Herr Insp. M R wurde zu keinem dieser Beweisthemen befragt.

Dadurch, dass die belangte Behörde die beantragten Beweismittel nicht aufgenommen hat, sie es unterlassen hat, die materielle Wahrheit zu ermitteln, hat sie das ange­fochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlich Ver­fahrensmängeln belastet.

4.6. Bezüglich des Messvorgangs ist weiters anzumerken, dass das Ergebnis von zahl­reichen Faktoren abhängt. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die Ansatzpunkte der konkreten Messung festzustellen. Die belangte Behörde hat sich weiters nicht damit auseinandergesetzt, auf welche Fahrspur sich die Messung bezog.

 

4.7. Das Messergebnis ist nicht verwertbar, solange - wie gegenständlich der Fall - die Videodokumentation nicht eingeholt und eingesehen wurde, weil Radarmessungen und auch Abstandsmessungen nur dann beweiskräftig sind, wenn das Radargerät bzw. Lasermessgerät geeicht ist und der Bedienungsanleitung entsprechend aufgestellt und

bedient worden ist; ohne Einsicht in die Auszüge des erfassten Videomaterials muss (jedenfalls im Zweifel) angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung auf der Fahrbahn be­funden hat oder eine Fehlmessung stattgefunden hat. Da es die Behörde verabsäumt hat, die materielle Wahrheit zu erforschen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

 

4.8. Anlässlich seiner Entscheidung vom 18.11.1997 zu 97/11/0170 führte der Verwaltungs­gerichtshof aus wie folgt: "Die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät hängt auch von anderen Faktoren ab, wie etwa vom Standort des Gerätes, der allgemeinen Verkehrssituation und Beschaffenheit des Gerätes. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Auch wenn Geschwindigkeitsbemessungen mit Radargeräten oder "Laserpistolen" erheblich genauere Ergebnisse versprechen als Schätzungen der Geschwindigkeit von einem anderen in Bewegung befindlichen Fahr­zeug aus unter Ablesung dessen Tachometers, so muss jedenfalls in Grenzbereichen, in denen es sich um ganz geringfügige Überschreitungen der in § 66 Abs 2 lit i KFG 1967 genannten Fahrgeschwindigkeiten handelt, ausführlich und nachvollziehbar begründet werden, dass es sich um eine derartige Überschreitung handelt. (VwGH 18.11.1997, Gz: 97/11/0170).

Festzuhalten ist somit, dass in Grenzbereichen von Messergebnissen die Überschreit­ungen ausführlich und nachvollziehbar begründet werden müssen. Gegenständlich fehlen diesbezüglich jegliche Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis der be­langten Behörde. Die belangte Behörde hat sich lediglich damit begnügt, auszuführen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zielführend erscheine, da die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit unter Zugrundelegung der gege­benen Kennzahlen ein solches nicht erfordere. Im Straferkenntnis wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 51 km/h überschritten habe. Es handelt sich gegenständlich somit um einen Fall des "Grenzbereiches", da bei einer Geschwindigkeit von 181 km/h auf Autobahnen eine Entziehung der Lenkberechtigung droht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der belangten Behörde, kein Sachverständigengutachten einzuholen, den Polizeibeamten nicht ausreichend einzuvernehmen, die materielle Wahrheit nicht zu erforschen, rechts­widrig.

Aus all den angeführten Gründen hätte der angefochtene Bescheid der belangten Be­hörde nicht erlassen werden dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das Verwalt­ungsstrafverfahren vielmehr einstellen müssen.

 

4.9. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die auf Autobahnen zulässige Höchst­geschwindigkeit von 130 km/h nicht um 51 km/h überschritten hat, er die vorgeworfene Tat nicht begangen hat, sondern vielmehr ein Messfehler vorlag, stellt der Be­schwerdeführer nachfolgende

 

Anträge:

1. Auf Einvernahme des Polizeibeamten Insp. M R, insbesondere zu den Umständen, unter denen die gegenständliche Messung zustande gekommen ist, in welcher Höhe das Messgeräte aufgestellt war, ob die Pass- und Kontrollpunkte ordnungsgemäß eingerichtet wurden und er in die Verwendung des Abstands-messgerätes VIDIT Austria GmbH/VKS 3.1 ordnungsgemäß eingeschult wurde.

2. Auf Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens.

3. Auf Durchführung eines Lokalaugenscheines.

4. Auf Einholung des Messprotokolls, des Eichprotokolls und der Videodokumen­tation bezüglich des gegenständlichen Abstandsmessgerätes VIDIT Austria GmbH/VKS 3.1. (Nr. A 910 (BP-40281)).

 

4.10. Aus all den angeführten Gründen hat der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht begangen und stellt der Beschwerdeführer nachfolgende

 

Anträge:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde Folge geben und

 

1. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen;

 

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren ein­stellen;

 

in eventu

 

3. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

 

 

Linz, am 11.03.2015 Dir. H B

 

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 17.3.2015 ohne Inhaltsverzeichnis, in einem ungeordneten, losen und nicht durchnummerierten Konvolut dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung der der Messung zu Grunde liegenden Videosequenz, die Beischaffung des Protokolls über die amtliche Einmessung der auf beiden Seiten der Fahrbahn angebrachten Messpunkte, sowie der Anhörung des Beschwerdeführers als Beschuldigten.

Die Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil.

 

 

 

IV.  Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur oben angeführten Zeit den bezeichneten Pkw auf der A25 in Fahrtrichtung Passau. Wegen eines Wasserrohrbruches versuchte er laut glaubhafter Darstellung bis zur Mittagszeit bei einer in W. etablierten Firma ein entsprechendes Ersatzteil zu besorgen, womit der Beschwerdeführer die hohe Fahrgeschwindigkeit erklärend begründete. Bei seinem Fahrzeug handelt es sich um ein PS-starkes Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von zumindest 250 km/h. Wie auf dem Bildmaterial und darüber hinaus auch auf dem Video erkennbar ist, herrschte zum Zeitpunkt der Messung im fraglichen Bereich kein weiterer Fahrzeugverkehr, sodass der Übertretung an sich über den strafsatzbegründenden Regelverstoß hinaus keine zusätzlichen nachteiligen Folgen bzw. Schädigung gesetzlich geschützter Interessen zugeschrieben werden können. 

Der Beschwerdeführer zeigte sich letztlich auch schuldeinsichtig, wobei er mit Ausnahme einer in drei Tagen fünf Jahre zurückliegenden Übertretung des § 20 Abs.2 StVO im Grunde bislang nie einschlägig in Erscheinung getreten ist. Seine Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer mit der aus der Anzeige mit 92,8 m angenommenen Messstrecke die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit nicht plausibel erachtet zu haben. Der Beschwerdeführer irrte jedoch über die Länge der Messstrecke.

Die Messstelle auf der A25 bei StrKm 6,9 wurde am 27.09.2006 vom Sachverständigendienst der Abt. Verkehr abgenommen und für Messungen (Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen von der Brücke) mit dem VKS-System für geeignet befunden.

Entsprechend den Verwendungsbestimmungen wurde ein Kalibrierungsvideo von der Messstelle aufgenommen und ausgewertet.

Die Messstelle bzw. der auf der Fahrbahn markierte Messbereich entspricht den Vorgaben der Verwendungsbestimmungen.

Diese Abnahme wurde am X durchgeführt und ist daher nur gültig wenn zwischenzeitlich im Messbereich keine baulichen Veränderungen der Fahrbahn vorgenommen worden sind.

Demnach beläuft sich die Distanz zwischen den beiden Messpunkten auf 99,85 m. Demnach wurde laut Bildsequenz diese Messstrecke in 1,76 Sekunden durchfahren, was rechnerisch zu einer noch deutlich über der hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit führt. Unter Berücksichtigung des Eichfehlers und der Auswertungstoleranzen gelangte die Behörde letztlich zu einer gesicherten Fahrgeschwindigkeit von zumindest 181 km/h.

Vor diesem Hintergrund vermag an der Richtigkeit der Messung kein Zweifel bestehen. Auch die Behörde errechnete zutreffend im Rahmen des von ihr durchaus sorgfältig geführten Verfahrens, mit Bezug auf den Aktenvermerk vom 16.1.2015 zu einer rückgerechneten Fahrgeschwindigkeit -  basierend auf dieser Durchfahrtszeit -  von knapp über 190 km/h.

Letztlich trat der Beschwerdeführer, wie oben bereits dargetan, diesem Beweisergebnis nicht entgegen. Er bat unter Hinweis auf seinen zwischenzeitigen Pensionsbezug von 1.900 Euro monatlich um eine tatschuldangemessene Bestrafung.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffend angewendeten Rechtsvorschriften des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960 verwiesen. Der Strafrahmen beläuft sich für diese Übertretung von 150 Euro bis 2.180 Euro.

 

 

V.1. Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

V.2. In einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h erblickt  der Verwaltungsgerichtshof wohl grundsätzlich einen gravierenden Unrechtsgehalt, wobei dieser bereits vor nunmehr fast schon einem viertel Jahrhundert eine Geldstrafe von (damals) ATS 4.000 (290,70 Euro) selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialprävention nicht überhöht erachtete (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Diese Beurteilung kann jedoch nur auf den Einzelfall abstellen und ist keinesfalls zu generalisieren, zumal letztlich sonst jedes Fahrzeug mit einer höheren Bauartgeschwindigkeit als gefährlich eingestuft und etwa ein in der Bundesrepublik bei entsprechenden Verkehrsverhältnissen im Grunde unbeschränkten Geschwindigkeit per se als gefährlich zu gelten hätte. Da sich hier keine anderen Fahrzeuge im beurteilungsrelevanten Bereich befanden, vermag auch mit einem geringeren Strafausmaß der sich im Ungehorsam erschöpfenden Übertretung das Auslangen gefunden werden. 

Nicht zu übersehen ist, dass dem Berufungswerber zusätzlich noch der Entzug der Lenkberechtigung droht, was bei sogenannten Kurzzeitentzügen aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes zusätzlich erzieherischen Charakter bewirken soll, obwohl dies  letztlich vom Betroffenen einmal mehr als Strafe empfunden wird (VfGH v. 14.03.2003, G 203/02 ua., SlgNr.16855).

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. H. B l e i e r