LVwG-800133/7/Kof
Linz, 02.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F H, geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. März 2015, GZ: Ge96-05-2015, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, nach der am 30. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 600 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
um 22:15 Uhr auf der B ... bei Str.km .... im Gemeindegebiet von M. durch Organe der Polizeiinspektion ... festgestellt wurde, mit dem Personenkraftwagen Marke,
obwohl Sie über keine hierfür erforderliche Konzession verfügen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro | Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von |
| gemäß |
3.000 | 5 Tagen
|
| § 15 Abs.2 GelVerkG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................... 3.300 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, er führe seit Oktober 2009 keine Taxifahrten mehr durch.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob der Bf zur Tatzeit und am Tatort eine Taxifahrt durchgeführt hat oder nicht.
Am 30. Juni 2015 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin und Meldungslegerin, Frau Insp. S L teilgenommen haben.
Der Bf ist zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Ist der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung
(Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH
sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.
Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur.
Zeugenaussage der Frau Insp. S L, PI G.:
Am Montag, 22.12.2014 um ca. 22:00 Uhr führte ich gemeinsam mit mehreren anderen Polizeibeamten in M. Verkehrskontrollen durch.
Dabei wurde von mir der PKW mit dem Kennzeichen: PE -.... angehalten.
Ich forderte den Lenker auf, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen.
Beim Lenker handelte es sich um Herrn ..., den nunmehrigen Beschwerdeführer.
Dieser war mir aus früheren Amtshandlungen bereits bekannt.
Auffällig war, dass auf dem Beifahrersitz des von mir angehaltenen PKW sich keine Person befunden hat, jedoch zwei Personen auf der Rückbank gesessen sind.
Ich befragte den Bf, was er mache.
Er gab mir zur Antwort, diese beiden Personen seien seine Freunde und
er transportiere sie von S nach M.
Ich befragte den Bf, wie seine beiden Freunde beim Namen heißen würden.
Darauf grinste er mich an und sagte, „machen sie es so wie immer“.
Ich befragte jene Person, welche unmittelbar hinter dem Lenker gesessen hat.
Es handelte sich dabei um Herrn R W.
Herr R W konnte mir nicht einmal den Vornamen des Bf sagen,
obwohl es sich doch angeblich um einen Freund von ihm handelt.
Herr R W sagte mir, er glaube nicht dass er für diese Fahrt bezahlen müsse.
Er sagte mir jedoch auch:
„Falls in S. jemand eine Fahrgelegenheit - sprich ein Taxi - benötigt, dann möge man den Bf anrufen.“
Herr R W sagte mir den „Spitznamen“ des Bf, diesen weiß ich jedoch heute nicht mehr.
Am 28.05.2015 um 11:55 Uhr habe ich mit Herrn R W telefoniert, ob er sich an den Vorfall vom 22.12.2014 erinnern könne. Er hat dies bejaht und mir gesagt, er hätte für die Taxifahrt vom S. nach M. einen Fuhrlohn von ca. 5 Euro bezahlt.
Bei der von mir am 22.12.2014 durchgeführten Amtshandlung wurde mir schnell klar, dass es sich um eine vom Bf durchgeführte „illegale“ Taxifahrt handelt.
Schlussäußerung des Vertreters der BH Perg:
Aufgrund der Zeugenaussage der Frau Insp. S L steht fest, dass der Bf zur Tatzeit und am Tatort eine Taxifahrt durchgeführt hat, ohne im Besitz einer entsprechenden Konzession zu sein.
Beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
das Straferkenntnis zu bestätigen.
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Bezeichnung „Bf“
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Der Bf behauptete bei der Amtshandlung, die beiden Insassen in seinem Pkw seien seine Freunde. Er kannte jedoch nicht einmal deren Vornamen.
Umgekehrt kannten „seine Freunde“ ebenfalls nicht den Vornamen des Bf.
Die Aussage des Bf, bei den Insassen in seinem Pkw handle es sich um seine Freunde, ist somit völlig unglaubwürdig und eine reine Schutzbehauptung;
VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0201.
Der Bf hat für die verfahrensgegenständliche Fahrt einen Fuhrlohn erhalten –somit steht fest, dass der Bf zur Tatzeit und am Tatort das Taxigewerbe ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Konzession ist.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Wer ein Gewerbe (hier: Taxigewerbe) ausübt, ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 GewO und ist gemäß § 15 Abs.1 und 2 Gelegenheitsverkehrs-gesetz mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen.
Beim Bf sind vier einschlägige Verwaltungsstrafen vorgemerkt –
diese sind als erschwerende Umstände zu werten.
Aufgrund dieser vier einschlägigen Verwaltungsvorstrafen ist – auch unter Berücksichtigung geringer Einkommen- und Vermögensverhältnisse – die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (3.000 Euro) als milde zu bezeichnen und somit eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag
für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler