LVwG-600816/8/KLi/JW
Linz, 05.05.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 24. März 2015 des H S, geb. X, R, L, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 12. März 2015, GZ: VStV/914300469484/2014 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2015,
GZ: VStV/914300469484/2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18. Juni 2014 um 16.55 Uhr in Linz, W.straße 5, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei ihm nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden sei und er die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt habe. Er habe dadurch gegen § 102 Abs. 3 5. Satz KFG verstoßen und werde über ihn gemäß § 134 Abs. 3 c KFG eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 24. März 2015. Mit dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zu keiner Sekunde telefoniert noch gesprochen habe und er das Handy keinen Augenblick am Ohr gehabt habe; vielmehr habe er lediglich mit dem Handy hantiert. Er fordere die Richtigstellung der Gegebenheiten. Es habe auch verwaltungstechnische Schwierigkeiten wegen der Einbezahlung der Organstrafverfügung gegeben, weshalb er sich auf die Polizeistelle Nietzschestraße begeben habe, um die Sache zu klären.
I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 4. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154) erklärte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer