LVwG-750275/7/BP/BD

Linz, 22.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der N L, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. DI Mag. iur. O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. März 2015, GZ: Sich51-2014, mit dem ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 23 Abs. 2b des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wies mit Bescheid vom
16. März 2015, GZ: Sich51-2014, einen Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf
fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 1,2 und 2b iVm. § 10 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F., ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zunächst zum Sachverhalt aus:

 

 

Mit Schreiben vom 12.1.2015 haben Sie um Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte von 2 auf 5 Plätze angesucht. Sie gaben an, dass Sie den Schießsport ausdehnen wollen, um an weiteren Bewerben wie Westernschießen und 200 m Schießen teilzunehmen. Dazu benötigen Sie zusätzlich 2 Revolver (Colt „Singel-Action-Army" und ein halbautomatisches Gewehr mit Kaliber 223, Oberland-Arms OA15). Bei Verwendung einer Leihwaffe sei die Visierung nicht auf Sie abgestimmt. Eine gute Platzierung bei den Bewerben sei daher schwierig, da kein vertrauter Umgang mit der fremden Waffe gegeben sei.

 

 

 

Als Beilage wurden von Ihnen folgende Ergebnislisten angehängt:

 

HSV Freischießen vom 16.-17.10.2014 mit Karabiner-Mosin Nagant

 

(dabei belegten Sie den 21. Platz von 62 Teilnehmern)

 

HSV Freischießen vom 16.-17.2014 mit Sturmgewehr 77

 

(dabei belegten Sie den 15. Platz von 16 Teilnehmerinnen)

 

HSV Meisterschaft vom 12. und 15.11.2014 mit FFW

 

(dabei belegten Sie den 5. Platz von 5 Teilnehmerinnen mit 18 Punkten)

 

 

 

Zu diesem Ansuchen wurde Ihnen mit Schreiben vom 17.1.2015 mitgeteilt, dass Sie die Voraussetzungen zur Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte im Sinne des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 noch nicht erfüllen.

 

 

 

Eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG könnte eventuell früher erfolgen, wenn Sie den Schießsport nachweislich aktiv über einen längeren Zeitraum ausüben. Eine Erweiterung sei jedoch aufgrund der „kurzen" Dauer seit der Erstausstellung (13.5.2014) derzeit noch nicht möglich.

 

 

 

Mit Schreiben vom 9.2.2015 haben Sie den Antrag aufrecht erhalten und eine Bestätigung des Heeressportvereines vom 2.2.2015 beigefügt. Dabei wurde die schon vorgelegte Teilnahme bei der HSV Meisterschaft vom 12. und 15.11.2014 und zusätzlich zwei Trainingseinheiten vom 13.12.2014 und 10.1.2015 bestätigt.

 

 

 

Sie wurden daraufhin telefonisch kontaktiert und auf unser Schreiben vom 17.1.2015 hingewiesen. An der behördlichen Einschätzung hätte sich nichts geändert. Sie teilten mit, dass aufgrund der Auskunft Ihres Rechtsanwaltes und der IWÖ Sie der Meinung sind, dass Sie einen Rechtsanspruch hätten und dadurch würden Sie sich auch nicht abbringen lassen. Eine Zurückziehung Ihres Antrages käme für Sie nicht in Betracht.

 

 

 

Der behördlichen Entscheidung im Sinne der § 10 und § 23 Abs. 2 WaffG 1996 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

 

 

Am 13.5.2014 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategoire B ausgestellt. Als Rechtfertigung wurde sportliche Aktivität angegeben. Am 23.5.2014 wurde von Ihnen eine Faustfeuerwaffe, Norinco, Mod. 1911, Kai. 45 ACP und am-11.12.2014 ein Halbautomat, Erma, Mod. EM1, Kai. 22 Ir. erworben.

 

 

 

Bei den von Ihnen beim ersten Ansuchen vorgelegten drei Ergebnislisten erfolgte die Teilnahme nur einmal mit einer Faustfeuerwaffe, wobei der letzte Platz mit geringer Punkteanzahl belegt wurde. Bei Ihrem 2. Ansuchen waren noch zwei Trainingseinheiten mit Faustfeuerwaffen angegeben.

 

 

 

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem ähnlich gelagerten Fall:

 

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde sofern nicht die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. In der ggst Beschwerde wird insbesondere die Teilnahme des Beschwerdeführers an Wettkämpfen bzw Schießbewerben geltend gemacht, welche eines erheblichen Trainings bedürften. Um dessen tatsächliches Ausmaß belegen zu können ist es allerdings erforderlich, dass ein Antragsteller im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters und regelmäßig trainiere, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei einem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29.01.2014, 2013/03/0184).

 

 

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 2,3.2015, LVwG-750251/2/BP/JW wie folgt entschieden:

 

 

 

Das Waffengesetz regelt die Anzahl der erlaubten Waffen im § 23 WaffG. Demnach besteht der Grundsatz, nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist einerseits erlaubt, wenn ein Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 23 Abs. 2 WaffG) oder andererseits bei der Ausübung des Schießsport bis zu max. 5 Waffen der Kategorie B, wenn die im § 23 Abs. 2bWaffG bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Im ersten Fall steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Ermessen der Behörde, wobei die Ermessensanwendung im Sinne des §10 WaffG zu erfolgen hat.

 

Im zweiten Fall hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte einen Rechtsanspruch auf Erweiterung.

 

 

 

Als Rechtfertigungsgründe zählt der § 23 Abs. 2 WaffG demonstrativ (Argumentation „insbesondere") die Ausübung der Jagd, des Schießsports oder das Sammeln von
B-Waffen auf. Das heißt, es können auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Die Rechtfertigung iSd. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt allerdings die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd. § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.

 

 

 

Wenngleich diese Überlegung verständlich ist, bestehen für die ablehnende Entscheidung der Behörde Gründe, die im Ergebnis darin bestehen, dass das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, das private Interesse überwiegt.

 

 

 

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

 

 

Alleine schon in dieser Bestimmung kommt der dem Waffengesetz innewohnende Grundgedanke zum Ausdruck, der waffenrechtliche Genehmigungen jeglicher Art einem restriktiven Regime unterwirft. Für die Interpretation der Formulierung „insbesondere" bedeutet dies aber, dass hier ebenfalls keine weite Auslegung zulässig sein wird, sondern Fälle angesprochen werden, die ihrem Grundgedanken nach der Ausübung der Jagd oder des Schießsports nahekommen.

 

 

 

Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 23 Abs. 2 WaffG „darf nur erlaubt werden", sofern entsprechende Rechtfertigungsgründe gegeben sind, geht eindeutig hervor, dass bei Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe auch kein Ermessen für eine positive Entscheidung der Erweiterung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Waffenbesitzkarte vorgesehen ist, also diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird.

 

 

 

Die Behörde gelangte bei Ihrer Ermessensentscheidung zur Ansicht, dass der Zeitraum seit der Ausstellung im Mai 2014 zu gering sei, um schon eine Erweiterung für fünf Schusswaffen der Kategorie B in Betracht zu ziehen. Vom Heeressportverein P wurden lediglich zwei Trainingseinheiten und die Teilnahme an einer Schießsportveranstaltung mit Faustfeuerwaffen bestätigt. Ob Sie zur Ausübung spezieller Disziplinen weitere Schusswaffen benötigen, wurde Ihnen nicht bescheinigt, Sie äußerten lediglich den Wunsch an einer Teilnahme.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den  Rechtsvertreter der Bf rechtzeitig am 15. April 2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird ua. wie folgt ausgeführt:

 

 

(...)

 

Diese gesetzlichen Gegebenheiten haben zur Folge, daß in der Regel die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen ist. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte hat, hat damit zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schußwaffen; die Erteilung der Erlaubnis für weitere Schußwaffen liegt im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist, daß eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Waffen glaubhaft gemacht wird. Das Gesetz nennt demonstrativ drei Beispiele für eine Rechtfertigung, nämlich die Jagd, den Schießsport und das Waffensammeln. Für die Ausübung des Schießsports, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Interessent, auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, reichen regelmäßig bereits ein oder zwei Waffen. Will der Schießsporttreibende weitere Waffen besitzen dürfen, muß er bescheinigen, daß er diese zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports benötigt. Die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein allein, besagt darüber noch nichts (Keplinger/Löff, Waffengesetz3, Praxiskommentar, § 23 WaffG, S. 191f, 2ff).

 

Diese Voraussetzungen für die Festsetzung einer über zwei liegenden Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B, liegen im gegenständlichen Fall vor. Ich benötige die weiteren Waffen für die gezielte und zweckmäßige Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports:

 

 

 

3.        Ich bin Inhaber zweier Schußwaffen der Kategorie B:

 

Und zwar einer Pistole der Marke Norinco, Modell 1911. Diese Pistole weist das Klaiber .45 ACP auf und besitzt eine starre Visierung (Kimme und Korn nicht einstellbar). Bei dieser Waffe handelt es sich um eine Pistole, die in weiten Bereichen der Armee- und Verteidigungspistole Colt M 1911 entspricht. Die Waffe weist - wie ausgeführt - das Kaliber .45 ACP auf und ist sohin als Verteidigungswaffe konzipiert. Dies zeigt sich auch darin, daß die Visierung nicht verstellbar ist. Gegenständliche Waffe halte ich für die Selbstverteidigung in meinen Wohnräumlichkeiten bereit und benutze diese Waffe - soweit es möglich ist - auch als Sportwaffe.

 

Bis dato habe ich mit dieser Waffe in der Disziplin FFWGK (Pistole) trainiert und auch an Wettkämpfen   teilgenommen.   Die   entsprechende  Wettkampfbestätigung wurde   der belangten Behörde bereits vorgelegt. Die gegenständliche Waffe ist aber für die Erlernung von Grundbegriffen im Rahmen des sportlichen Schießens geeignet, für bessere Ergebnisse ist aber die Verwendung (in dieser Disziplin) einer Waffe mit veränderbarer Visierung notwendig. Eine für diese Disziplin voll geeignete Sportwaffe ist aber umgekehrt nicht als Selbstverteidigungswaffe geeignet. Beispielsweise besteht bei einer verstellbaren Visierung sowie einem Sportkorn (hinterschnitten) die Möglichkeit des Hängenbleibens an der Kleidung. Aus diesen Gründen weisen Verteidigungswaffen eben eine starre Visierung und kein hinterschnittenes Korn auf.

 

Ein Erweiterungsbedarf stützt sich daher auf eine Waffe für diese Disziplin FFWGK (Pistole). Wie oben ausgeführt habe ich in dieser Disziplin bereits trainiert und mit einer nicht voll wettkampftauglichen Waffe auch Wettkämpfe geschossen.

 

4.        Darüber hinaus besitze ich eine halbautomatische Waffe ISSC, Modell MK 22. Diese Waffe weist das Kaliber .22 Long Rifle auf und ist für Kleinkaliber-Halbautomatenbewerbe geeignet. Auch trainiere ich entsprechend mit dieser Waffe.

 

Bereits der belangten Behörde wurde eine Wettkampfbestätigung mit dem Sturmgewehr 77 vorgelegt. Das Sturmgewehr 77 ist zwar eine vollautomatische Waffe, unterscheidet sich aber nur in Details und in der Möglichkeit der Verwendung von Dauerfeuer von zivilen Halbautomaten. Wie bereits im Behördenverfahren vorgebracht, stützt sich ein Erweiterungsbedarf auf eine Waffe für diese Disziplin (HAG 1). Beispielsweise habe ich auf die Waffe Oberland Arms OA 15 hingewiesen, wobei gleichwertig die Zivilversion des Sturmgewehres 77, das Steyr AUG-Z ist. Wie ausgeführt habe ich bereits in dieser Disziplin (eben mit einer vollautomatischen Leihwaffe) trainiert und Wettkämpfe geschossen.

 

Der in meinem Besitz befindliche Halbautomat ISSC ist für das Training in dieser Disziplin geeignet und benutze ich ihn auch dafür. Der wesentliche Unterschied liegt im Kaliber.

 

Ich benötige daher für die effiziente Ausübung des Schießsportes in der Disziplin HAG 1 eine halbautomatische Langwaffe.

 

Bereits trainiert und an Wettkämpfen teilgenommen habe ich in der Disziplin „Ordonanzpistole". Für diese Disziplin ist die Verwendung einer - unveränderten -Ordonanzpistole vorgeschrieben. An dieser Disziplin habe ich mit einer Leihwaffe trainiert und am Wettkampf teilgenommen. Ich bin entsprechend eingewiesen und geschult worden.

 

Für die effiziente Ausübung des Schießsportes in der Disziplin Ordonanzpistole benötige ich daher eine geeignete Waffe.

 

Im gesamten besteht sohin ein Erweiterungsbedarf von drei Schußwaffen der Kategorie für die effiziente Ausübung des Schießsportes.

 

Bereits in meinem Antrag an die belangte Behörde habe ich ausgeführt, daß ich auch in der Standarddisziplin des CAS (Cowboy Action Shooting) tätig sein möchte. Es ist besonders schwierig Leihwaffen für diese Disziplin zu erhalten und konnte ich daher in dieser Disziplin noch nicht trainieren.

 

Im Hinblick darauf, daß ich sowieso lediglich eine Erweiterung um drei Stück Schußwaffen der Kategorie B beantragt habe, ist es irrelevant, daß in Wahrheit ein Erweiterungsbedarf von vier Schußwaffen der Kategorie B besteht.

 

Wie bereits oben ausgeführt, habe ich mit Leihwaffen in den von mir genannte Disziplinen trainiert, respektive an Wettkämpfen teilgenommen, doch ist die Verwendung von Leihwaffen für die Steigerung des sportlichen Erfolges nur sehr eingeschränkt zweckmäßig.

 

Abgesehen davon, daß Leihwaffen nur teilweise und keinesfalls immer zur Verfügung stehen, weisen selbst Waffen der gleichen Marke und Type oftmals andere Abzugscharakteristiken auf. Die Kenntnis der Abzugscharakteristik ist aber für die Abgabe eines präzisen Schusses beim Sportschießen von höchster Wichtigkeit.

 

Dazu kommt, daß die Visierungen auf den jeweiligen Schützen eingeschossen werden müssen und sohin für jede sportliche Tätigkeit eine Waffe (Leihwaffe) zuerst eingeschossen werden muß. Dieses Einschießen ist beispielsweise bei sportlichen Wettkämpfen nur sehr eingeschränkt zulässig (fünf Schuß) und ist daher bei einer „fremden Waffe" (Leihwaffe) alles andere als optimal. Für die Steigerung der sportlichen Erfolge ist die Verwendung von eigenen Waffen notwendig.

 

Zusammengefaßt ergibt sich ein Erweiterungsbedarf von vier Schußwaffen der Kategorie B, wobei ich im Hinblick auf die von den Behörden gewünschten „moderaten Erweiterungsschritten" lediglich eine Erweiterung um drei Stück Schußwaffen der Kategorie B beantragt habe.

 

Ich übe das sportliche Schießen intensiv und regelmäßig aus. Auf die entsprechende Bestätigung meines Sportschützenvereines darf verwiesen werden.

 

 

 

Beweis:         PV

 

                        bereits vorgelegt Urkunden

 

                        Wettkampfbestätigung Ordonanzpistolenschießen

 

 

 

5.        Aus den angeführten Gründen wäre meine Waffenbesitzkarte zu erweitern gewesen und stelle ich nachstehende

 

Beschwerdeanträge:

 

 

 

1.        Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden möge diese Beschwerde dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorlegen;

 

2.        dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und meine Waffenbesitzkarte im beantragten Umfang erweitern; in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung meine Waffenbesitzkarte zum Besitz von vier Stück, in eventu drei Stück Schußwaffen der Kategorie B erweitern; in eventu

 

3.        den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2015 zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

4.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin in der Folge durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine „vorbereitende Äußerung“ beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein, in welcher ua. Nachstehendes ausgeführt wurde:

 

(...)

 

Für die Ausübung des Schießsports, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Interessent auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, reichen regelmäßig bereits ein oder zwei Waffen. Will der Schießsporttreibende weitere Waffen besitzen dürfen, muß er bescheinigen, daß er diese zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports benötigt. Die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein allein, besagt darüber noch nichts (Kepünger/Löff, Waffengesetz3, Praxiskommentar, § 23 WaffG, S. 191f, 2ff).

 

Diese Voraussetzungen für die Festsetzung einer über zwei liegenden Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B, liegen im gegenständlichen Fall vor. Ich benötige die weiteren Waffen für die gezielte und zweckmäßige Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports:

 

2.         Bereits in meiner Beschwerde vom 15.04.2015 habe ich ausgeführt, daß ich Inhaber zweier Schußwaffen der Kategorie B bin.

 

Meine Pistole der Marke Norinco, Modell 1911 ist eine klassische Selbstverteidigungspistole und als Verteidigungswaffe konzipiert. Es handelt sich um keine Sportwaffe, die Visierung ist nicht verstellbar.

 

Gerade in der von mir geschossenen Disziplin FFWGK (Pistole) ist aber eine verstellbare Visierung für gute sportliche Erfolge essentiell. Beim Sportschießen ist es international üblich, daß Waffen vom jeweiligen Schützen bei jedem Training und Wettkampf neu eingeschossen werden, weil sich geringe Abweichungen der Trefferlage (die aber beim Sportschießen wesentlich sind!) selbst durch unterschiedliche Lichtverhältnisse und den Zustand des Auges des Schützen (beispielsweise Müdigkeit oder dergleichen) ergeben. Dies bedeutet, daß jede Visierung jeder einzelnen Waffe im Rahmen der fünf Probeschüsse vor einem sportlichen Bewerb geringfügig verstellt (neu eingeschossen) wird. Eine verstellbare Visierung ist für das sportliche Schießen essentiell.

 

Umgekehrt sind verstellbare Visierungen auf Verteidigungswaffen hinderlich. Dies liegt darin, daß das Verteidigungsschießen auf geringe Entfernungen durchgeführt wird (werden muß) und sohin geringfügige Abweichungen der Trefferlage völlig irrrelevant sind. Demgegenüber steht bei verstellbaren Visierungen stets die Gefahr des Hängenbleibens an der Kleidung oder an sonstigen Oberflächen. Dies liegt darin, daß verstellbare Visierungen eben „sperriger" sind und daher regelmäßig etwas von der Waffe abstehen. Mit diesen abstehenden Teilen kann es eben zu einem Hängenbleiben oder ähnlichem kommen.

 

Wie ich bereits in meiner Beschwerde vom 15.04.2015 ausgeführt habe, trainiere ich mit der in meinem Besitz befindlichen Pistole Norinco (obwohl sie dafür nicht wirklich geeignet ist!) die Disziplin FFWGK (Pistole). Soweit als möglich nehme ich auch an Wettkämpfen mit geeigneten Leihwaffen teil.

 

In der Anlage wird die Ergebnisliste des Faustfeuerwaffenbewerbes des Heeressportvereines P vom 22. und 25.04.2015 vorgelegt. Es wurde in der Disziplin FFWGK (Pistole) geschossen und habe ich mit einer für diese Disziplin geeigneten Leihwaffe der Marke SIG Sauer P226X-Six geschossen.

 

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, stützt sich mein Erweiterungsbedarf auf eine Waffe für diese Disziplin. Leihwaffen stehen nicht immer zur Verfügung und sind allenfalls für die Erlernung von Grundbegriffen geeignet. Ambitioniertere Sportschützen benötigen eigene Waffen, mit denen sie regelmäßig trainieren können.

 

3.         Ebenfalls in meiner Beschwerde habe ich bereits ausgeführt, daß ich eine halbautomatische Waffe ISSC-Modell MK 22 besitze. Ich habe auch angeführt, daß ich mit dieser Waffe entsprechend trainiere.

 

In der Anlage wird eine Wettkampfbestätigung des ISSC Cup vom 11.04.2015 vorgelegt, wo ich sogar die Damenwertung gewinnen konnte.

 

Dieser Bewerb wurde mit einer halbautomatischen Waffe ISSC, Modell MK 22 geschossen.

 

Wie bereits in meiner Beschwerde ausgeführt, stützt sich ein weiterer Erweiterungsbedarf auf eine Waffe für „Halbautomatenbewerbe" (HAG 1). Der wesentliche Unterschied zu der in meinem Besitz befindlichen halbautomatischen Waffe liegt im Kaliber. Meine Waffe weist Kleinkaliber auf, in der Disziplin HAG 1 wird mit Großkaliber geschossen.

 

4.         Ein weiterer Erweiterungsbedarf besteht für die Disziplin Ordonanzpistole. Für diese Disziplin ist die Verwendung einer unveränderten Ordonanzpistole vorgeschrieben und habe mit einer Leihwaffe in dieser Disziplin bereits trainiert und an Wettkämpfen

teilgenommen.

 

Zur Vollständigkeit angemerkt wird, daß ich grundsätzlich mit meiner Pistole Norinco an Ordonanzpistolenbewerben teilnehmen darf. Problematisch ist dabei aber, daß meine Pistole als Verteidigungspistole konzipiert ist und daher insbesondere der Abzugswiderstand sehr hoch ist. Dies liegt darin, daß in der Streßsituation eines Verteidigungsschießens aus Sicherheitsgründen kein geringer Abzugswiderstand vorhanden sein soll.

 

Beim Sportschießen sind aber Abzugswiderstände geeignet, die gerade noch das Limit erfüllen. Mit anderen Worten ausgeführt, bevorzugt der Sportschütze zur Erreichung von guten Ergebnissen einen möglichst geringen Abzugswiderstand. Ich benötige daher für die DiszipKn Ordonanzpistole eine geeignete und sportlich einsetzbare Pistole, die auch entsprechend präzise ist.

 

5.         Im gesamten besteht sohin ein Erweiterungsbedarf um drei Waffen, sodaß sich meine Beschwerde als berechtigt erweist.

 

4.3. Am 19. Juni 2015 wurde – wie von der Bf beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf verfügt über eine Waffenbesitzkarte, die am 13.5.2014 von der belangten Behörde für zwei Schusswaffen der Kategoire B ausgestellt wurde. Es liegen keine Verstöße gegen das Waffengesetz durch die Bf vor. Zudem ergaben sich auch keine Bedenken betreffend eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung einer größeren Anzahl an Schusswaffen.

 

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.           

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte die Bf glaubhaft ihre bisherigen Erfahrungen als Sportschützin und erklärte inwieweit sie die beantragten Schusswaffen der Kategorie B benötige, um die jeweiligen Disziplinen des Schießsports auszuüben. Die im Sachverhalt angeführten Elemente blieben dabei völlig unstrittig.

 

 

III.          

 

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 (in der Folge: WaffG), ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

 

Gemäß § 23 Abs. 2b WaffG ist dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, sofern er beantragt mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und wenn kein Grund vorliegt, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1.         seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2.         keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3.         glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

 

2. Die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für die Ausübung des Schießsports wird sowohl (generell) in § 23 Abs. 2 WaffG als auch (speziell) in § 23 Abs. 2b WaffG angesprochen, wobei hier sowohl hinsichtlich der jeweiligen Kriterien als auch hinsichtlich der genehmigungsfähigen Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B unterschiedliche Festlegungen getroffen werden.

 

3.1. Aus § 23 Abs. 2 WaffG ergibt sich zunächst eine grundsätzliche Beschränkung des Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B auf 2 Stück. Auf diese Anzahl besteht nach dem Wortlaut auch ein Rechtsanspruch. Eine Erweiterung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Exemplarisch nennt hier der Gesetzgeber zunächst die Ausübung der Jagd und des Schießsports. Die diesbezügliche Formulierung „insbesondere“ weist darauf hin, dass noch weitere Rechtfertigungsgründe anzudenken sind. Eine numerische Limitierung enthält diese Bestimmung nicht.

 

3.2. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Alleine schon in dieser Bestimmung kommt der dem Waffengesetz innewohnende Grundgedanke zum Ausdruck, der waffenrechtliche Genehmigungen jeglicher Art einem restriktiven Regime unterwirft. Für die Interpretation der Formulierung „insbesondere“ bedeutet dies aber, dass hier ebenfalls keine weite Auslegung zulässig sein wird, sondern Fälle angesprochen werden, die ihrem Grundgedanken nach der Ausübung der Jagd oder des Schießsports nahekommen. 

 

3.3. Sowohl die Jagd als auch der Schießsport, die hier genannt werden, haben gemeinsam, dass in ihrem Rahmen die Verwendung der verschiedenen Waffen zur Ausübung dieser Tätigkeiten dient und sohin – untechnisch und nicht rechtsbegrifflich gesprochen – ein gewisser Bedarf zur Verwendung einer größeren Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen zur Ausübung der Tätigkeiten besteht.

 

Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 23 Abs. 2 WaffG „darf nur erlaubt werden“, sofern entsprechende Rechtfertigungsgründe gegeben sind, geht eindeutig hervor, dass bei Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe auch kein Ermessen für eine positive Entscheidung der Erweiterung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Waffenbesitzkarte vorgesehen ist, also diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird.

 

4.1. Anders als Abs. 2 legt § 23 Abs. 2b WaffG sowohl eine relative Grenze für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit 2 Schusswaffen, als auch eine absolute Grenze von höchstens 5 Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports fest. Hier ist schon zu betonen, dass offensichtlich mit dieser Bestimmung anders als in § 23 Abs. 2 WaffG speziell und exklusiv Fälle geregelt werden, die die Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen betreffen. Dazu legte der Gesetzgeber nun 3 Kriterien fest, bei deren Vorliegen die Erweiterung im oben beschriebenen Ausmaß zu genehmigen sein wird. Es müssen demnach seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sein. Weiters dürfen keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen und darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. In diesem Sinn stellen die getroffenen Kriterien einen engeren, aber klareren rechtlichen Rahmen dar.

 

4.2. Jedoch verweist § 23 Abs. 2b WaffG auch darauf, dass die Bewilligung dann nach dieser Bestimmung vorzunehmen ist, wenn dies nicht schon aufgrund des Abs. 2 leg.cit. erfolgt, der ja ua. auch für Fälle der Ausübung des Schießsports Anwendung findet. In Interpretation dieses Verweises liegt nahe, dass der Gesetzgeber hier Fälle angedacht hat, die neben dem Schießsport z.B. die Jagd oder sonstige Bewilligungsgründe nach § 23 Abs. 2 WaffG betreffen. Um entsprechende Klarheit zu erlangen ist hier auf die Gesetzesmaterialien hinsichtlich § 23 Abs. 2b WaffG Bezug zu nehmen.

 

4.3. „Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. (...) Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen. Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten. Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen.

 

Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.

 

Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.

 

Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.

 

Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.“ (AB 2547, Blg StenProt NR, 24. GP, S. 4).

 

4.4. In den Überlegungen des Gesetzgebers kommt klar zum Ausdruck, dass mit § 23 Abs. 2b WaffG eine exklusive Regelung geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ sowie „lex posterior derogat legi priori“ ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf den Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. Bezug zu nehmen. Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG ist demnach – wie bereits oben ausgeführt und aus den Materialien deutlich ersichtlich – alleine als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen. § 23 Abs. 2b WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen – wird hiervon nicht berührt bzw. hierdurch nicht ergänzt.

 

4.5. Im gegenständlichen Verfahren sind sohin die Kriterien des § 23 Abs. 2b WaffG zur Beurteilung heranzuzuziehen.

 

5.1. Unbestritten ist, dass die Bf den Schießsport ausübt und die Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte darauf stützt. Weiters liegen keine Verstöße der Bf gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes vor. Zudem gibt es auch keine Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen durch die Bf.

 

5.2. Allerdings fordert § 23 Abs. 2b Z. 1 WaffG, dass seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sein müssen. Der Bf wurde die Waffenbesitzkarte für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B im Mai 2014 ausgestellt. Die in § 23 Abs. 2b Z 1 WaffG geforderte Dauer ist daher nicht erreicht. Zumal die jeweiligen Ziffern dieser Norm kumulativ vorzuliegen haben, um zum Eintritt der Rechtsfolge zu führen, ist zu konstatieren, dass die Bf aktuell die Kriterien nicht erfüllt.

 

5.3. Im Lichte der obigen Darstellungen war auf die Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Dies gilt auch für die Eventualanträge, da es für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte schon an einer grundlegenden Voraussetzung mangelte.

 

6. Es war sohin im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommen und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich vorhanden ist. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist das Verhältnis der Absätze 2 und 2b des § 23 WaffG zueinander zu erkennen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 


 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 26. Februar 2016, Zl.: Ro 2015/03/0033-4