LVwG-250050/2/Sch/MSt

Linz, 30.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau I.K., geb. x, x, x, vom 15. Juni 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Mai 2015, BHPE-2015-46287/9-PT, betreffend Versagung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes L.K., geb. x in der zweiten Klasse der Volksschule W.

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015, BHPE-2015-46287/9-PT, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag der Frau I.K., x, x, auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres sprengelmäßig der Volksschule S. angehörenden Kindes L.K., geb. x, in der Volksschule W. ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992 idgF (Oö. POG 1992) abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Marktgemeinde S. und der Marktgemeinde W., gekommen war.

Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte keine Zustimmung, da kein Gastschulbeitrag für dieses Kind bezahlt wird. Die Marktgemeinde S. stimmte dem Antrag nicht zu, da keine Notwendigkeit eines Wechsels des Schülers erkannt werden könne, und ist demnach auch nicht bereit, einen Gastschulbeitrag zu leisten.

 

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Frau I.K. rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

 

3. Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 


 

Gemäß § 47 Abs.4 Z1 Oö. POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie  der Formulierung der Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

Die Marktgemeinde S. lehnt den beantragten Schulbesuch – wie schon erwähnt – ab und ist daher nicht bereit, den Gastschulbeitrag an die Marktgemeinde W. zu leisten.

Letztere ist zur Aufnahme des Schülers nicht bereit, weil eben dieser Gastschulbeitrag nicht entrichtet wird. Die Leistung des Gastschulbeitrages stellt für Gemeinden oftmals eine Bedingung dar, nur unter der die Zustimmung erteilt wird. Zumal gegenständlich keine Zustimmung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule vorliegt, durfte die belangte Behörde die Bewilligung nicht erteilen und konnte daher letztlich auch nicht auf die Gründe eingehen bzw. diese allenfalls berücksichtigen, die im Antrag der Beschwerdeführerin aufgeführt sind.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n