LVwG-250045/2/Sch/BC – 250046/2
Linz, 29.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S.G., x, x, vom 12. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Mai 2015, GZ: BHPE-2015-41807/6-PT, betreffend Abweisung des Ansuchens um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter A.G., geb. am x, in der Neuen Mittelschule St. G. mit Beginn des Schuljahres 2015/2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 8. Mai 2015, GZ: BHPE-2015-41807/6-PT, dem Antrag der Frau S.G. vom 4. März 2015 auf Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter A.G. in der sprengelfremden Neuen Mittelschule St. G. mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, idF LGBl. Nr. 11/2015 nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden G. und St. G. gekommen war.
Die Marktgemeinde St. G. als Schulerhalterin der sprengelfremden Neuen Mittelschule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Stadtgemeinde G.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages mit der Regelung des § 47 Abs. 5 Z 2 Oö. POG 1992.
Zufolge dieser Bestimmung kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
In der Begründung geht die belangte Behörde auf die im entsprechenden Antrag angeführten Gründe für den vorgesehenen sprengelfremden Schulbesuch ein, vermeint allerdings, dass diese nicht ausreichend wären, um die Bewilligung erteilen zu können.
2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG abgesehen werden.
3. Einer der Gründe für das Ansuchen war für die Beschwerdeführerin die bessere Schulbusverbindung zwischen D. und St. G. Auch in der Beschwerde wird auf diese Frage eingegangen. Demzufolge wäre die Schülerin A.G. im Falle des Besuches der Neuen Mittelschule G. für die Anreise zur Schule am Morgen auf den Postautobus angewiesen. Dieser fahre seine Route aber über L., W., S. und St. N. bis nach G. und nicht direkt über die Bx. Dies würde einen Anfahrtsweg von 20,7 km bedeuten und einen Zeitaufwand von 35 Minuten. Dem gegenüber sei die Anreise nach St. G. mit 9,5 km wesentlich kürzer und damit auch zeitlich weniger aufwendig.
Auch in der Stellungnahme der Neuen Mittelschule St. G., die im Sinne der Antragstellerin ausgefallen ist, wird auf diesen längeren Schulweg verwiesen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich mit der Marktgemeinde D. Kontakt aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wird seitens der Gemeinde bestätigt, dass die Buslinie tatsächlich diesen Verlauf von D. nach G. nimmt.
4. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oö. folgendes erwogen:
§ 42 Abs. 2 Oö. POG 1992 sieht vor, dass der Pflichtsprengel für Hauptschulen und Neue Mittelschulen das Gebiet umfasst, indem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule oder Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.
Somit knüpft das Gesetz im Hinblick auf die Vorschriften zum Sprengel einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule an das Territorialitätsprinzip an. Neben dem Wohnsitz des Kindes im Schulsprengel verlangt das Gesetz auch die Zumutbarkeit des Schulweges.
Es mag die Behörde bei der Festsetzung des Schulsprengels durchaus davon ausgegangen sein, dass der Schulweg für einen Schüler bzw. einer Schülerin zwischen D. und G. an sich zumutbar ist, wenn er mit dem bestehenden Schulbussystem zurückgelegt wird.
So gesehen wäre dem Schulbesuch in der sprengelzuständigen Neuen Mittelschule der Vorzug zu geben, wenn der Zeitaufwand für die Anreise zur Schule bei Benützung des Schulbusses zum Erreichen der sprengelzuständigen Schule einerseits und jenem zum Erreichen der sprengelfremden Schule andererseits in etwa gleich wäre.
Im vorliegenden Fall ist aber durch die Routenführung des morgendlichen auch für den Schülertransport eingesetzten Postautobusses in Richtung G. ein beträchtlicher Mehraufwand für die Schülerin A.G. gegeben, wenn sie mit dem Bus von D. nach G. fährt.
Zumal die Schulbusverbindung von D. nach St. G. laut unwiderlegtem Vorbringen in der Beschwerde einen wesentlich kürzeren Zeitaufwand in Anspruch nimmt, ist dieser Umstand als relevanter Vorteil im Sinne des § 47 Abs. 5 Z 2 Oö. POG 1992 für die Schulpflichtige anzusehen.
Die Länge bzw. der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Schulweges unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, hier im Hinblick auf die Busverbindung, ist ein wesentlicher Faktor für die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung. Dieser ist nämlich, im Unterschied zu manch anderen Gründen, die oftmals bei solchen Ansuchen vorgebracht werden, ein objektivierbarer Vorteil für den Schulpflichtigen.
In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die weiteren Veranlassungen wären gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG von der belangten Behörde zu treffen.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n