LVwG-750253/4/MB
Linz, 08.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der M. A., geb. x,
u. StA, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. J. A., Xgasse 6, T., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck, vom 27. Jänner 2015, GZ: Pol18-44612-2014, mit dem die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf Inlandsantragsstellung und auf Heilung eines Mangels abgewiesen wurden, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom
27. Jänner 2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 29. September 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Zudem wurden die Anträge auf Inlandsantragsstellung und Heilung des Mangels abgewiesen.
2. Am 8. Juni 2015 teilte die Vertretung der Bf mit, dass die gegen diesen Bescheid jeweils erhobenen Beschwerden, welche mit Schriftsatz vom
25. Februar 2015 eingebracht wurden, zurückgezogen werden.
II.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG waren daher die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter