LVwG-750160/30/SR/SPE

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des F. R., geboren am x, d. Staatsangehöriger, mit Nebenwohnsitz gemeldet in B., A.-Straße 11/2, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. A. R., Rechtsanwalt in W., Xstraße 34, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Februar 2014, AZ: BR/0148/2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde, nach Durchführung von öffentlichen Verhandlungen am 5. Dezember 2014 und am 8. Mai 2015

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 1 i.V.m.§ 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte am 26. August 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ein und begründete diesen mit „sportlicher Aktivität“.

 

1.2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014, AZ: LL/6327, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

 

Sie haben sich als d. Staatsangehöriger am 15.7.2013 im ho. Verwaltungsbezirk mit Nebenwohnsitz angemeldet und in weiterer Folge am 26.8.2013 um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für sechs Schusswaffen der Kategorie B angesucht.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie vom Amtsgericht E. am 15,1.2013 unter der Zahl 2 Cs 48 Js 28560/12 wegen unzureichender Verwahrung einer geladenen Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 3.000,- Euro rechtskräftig verurteilt wurden. In diesem Verfahren wurde Ihnen von der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Sie bewahrten, wie Sie wussten, zumindest eine erlaubnispflichtige Schusswaffe Smith & Wesson Kaliber 38, geladen mit 5 Patronen in der Nacht vom 14. auf den 15.8.2012 so in dem von Ihnen bewohnten Anwesen in P. 2, R. auf, dass Ihre dort ebenfalls lebende Ehefrau C. M. A. auf diese Waffe unbefugt zugreifen konnte und Sie mit der Waffe bedrohte. Ihre Ehefrau verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Umgang mit Schusswaffen und Munition.

 

Von dem für Ihren Hauptwohnsitz in D. zuständigen Landratsamt R. wurden aufgrund obiger Verurteilung sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Waffen sichergestellt und Ihre waffenrechtlichen Dokumente sowie Ihre sprengstoffrechtliche Erlaubnis wegen mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit widerrufen.

 

Nach § 8 Abs. 1 Z. 2 und 3 Waffengesetz 1996 ist ein Mensch als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Da Sie der gesetzlichen Verpflichtung, Waffen vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, nicht in ausreichendem Maße entsprochen haben und daher die für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 nicht besitzen, wurden Sie mit Schreiben vom 22.10.2013 von der beabsichtigten Abweisung Ihres Antrages nachweislich in Kenntnis gesetzt. In Ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 5.11.2013 wiesen Sie darauf hin, dass vom Amtsgericht Eggenfelden keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde, sondern im vereinfachten Verfahren zur Bewältigung leichter Straftaten lediglich aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde. Ein überprüfendes gerichtliches Verfahren,, ob Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe unsorgsam verwahrt hatten, wurde nicht durchgeführt. Zudem sei das Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid des Landratsamtes R. betreffend die sofortige Sicherstellung Ihrer Erlaubnisurkunden, der Waffen und Munition noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

Ferner führten Sie an, dass die Schusswaffe Smith & Wesson jedenfalls unter Anwendung von österreichischem Recht nicht mangelhaft verwahrt war. Die Waffe war am 15.8.2012 in Ihrem Nachtkästchen verwahrt, wobei Sie sich unmittelbar neben dem Nachtkästchen (im Bett) befanden. Anhaltspunkte dahingehend, dass Ihre Ehefrau unbefugt auf diese Waffe zugreifen könnte, bestanden nicht. Die Schusswaffe durfte folglich auch außerhalb eines Tresors verwahrt werden, wenn der Ehegatte auf diesen Ort nicht ohne weiteres zugreifen kann. Abschließend verwiesen Sie noch auf Ihre international erfolgreiche Schießsportkarriere, Ihre Tätigkeit als Waffensachverständiger sowie darauf, dass es mit Ausnahme des Vorfalles vom 15.8.2012 in Zusammenhang mit Ihrem Waffenbesitz noch nie zu einer Beanstandung gekommen sei.

 

Wie aus den von Ihnen der Behörde zur Verfügung gestellten Schriftstücken der Polizeiinspektion Simbach vom 18.8. und 4.10.2012 hervorgeht, wurden Sie in der Nacht von 14. auf 15.8.2012 von Ihrer Gattin M. A. im Zuge eines heftigen Familienstreites mit einer geladenen Handfeuerwaffe bedroht. Die Waffe, welche sich in einem Nachtkästchen Ihres Schlafzimmers befand, hatten Sie dem Akteninhalt zufolge dauerhaft Ihrer nicht zum Waffenbesitz berechtigten Gattin zum Selbstschutz überlassen, da sie sich immer fürchtete, wenn sie alleine zuhause war.

 

In der durch Rechtsanwalt T. F. eingebrachten Klage wegen Widerrufs Ihrer waffenrechtlichen Dokumente und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis versuchten Sie, Ihre nach dem Polizeieinsatz getätigten und Sie belastenden Erstangaben zu relativieren und die Aussagen als nicht verwertbar darzustellen. Sie brachten vor, dass es unzweifelhaft erlaubt sei, innerhalb seines Besitztums die Waffen dem Verwahrbehältnis zu entnehmen, um sie zu pflegen, Trockenanschlagsübungen zu machen oder einfach nur um sie anzusehen. Ferner wiesen Sie darauf hin, dass Sie fast nie Besuch empfangen und die Waffen, wenn Sie schlafen oder Ihre Wohnung verlassen, in den vorgeschriebenen Verwahrbehältnissen deponiert werden. Aus der damaligen Momentansituation dürfe man keinesfalls auf einen Dauerzustand für die Zukunft schließen.

Ohne einer abschließenden Entscheidung des B. Verwaltungsgerichtes vorgreifen zu wollen, stellt es sich für die erkennende Behörde nach Kenntnis der Aktenlage aber so dar, dass die Waffe Smith & Wesson nicht nur kurzfristig aufgrund besonderer Umstände an einem nicht gesicherten Ort aufbewahrt wurde und Ihre Ehegattin somit jederzeit und ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zur geladenen Waffe erlangen konnte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich besteht, wobei darauf abzustellen sei, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (VwGH 17.6.1999, 99/20/0158; 21.9.2000, 98/20/0394; 25.1.2001, 99/20/0476; 25.1.2001, 2000/20/0520; 25.1.2001, 2000/20/0476). Die sorgfältige Verwahrung einer Waffe erfordert, sie so sicher zu verwahren, dass Sie gegen den Zugriff von Personen geschützt wird, die keine Waffenberechtigung nach dem Gesetz besitzen (VwGH 26.5.1970, 14/70, Slg. 7804/A; 4.7.1972, 2192/71; 20.11.1979, 2920/79). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (Hinweis E. vom 23. November 2009, 2007/03/0180, mwH).

Die in diesem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15.8.2012 bekannt gewordenen Umstände rechtfertigen bei dem anzuwendenden strengen Maßstab den Schluss, dass Sie als Waffenbesitzer das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 Waffengesetz genannten Voraussetzungen nicht (mehr) gewährleisten. Nach ho. Ansicht haben Sie den von Ihnen zu fordernden allgemeinen Sorgfaltsmaßstab für die Verwahrung Ihrer Waffe gegenüber einer Person im privaten Nahbereich nicht erfüllt. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass Sie bisher gänzlich unbescholten sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Bf, die dieser fristgerecht bei der belangten Behörde am 14. März 2014 eingebracht hat.

 

Begründend bringt der Rechtsvertreter nach umfassender Darstellung der Rechtslage vor:

Genannte Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG nennt sohin sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Probanden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verläßlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, kein Mißbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).

§ 8 Abs. 1 WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinne ist von (beweispflichtigen) „Tatsachen" nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Da § 8 Abs. 1 WaffG den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen", nicht einschränkt, kommt jede Charaktereigenschaft oder jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und nach der Erfahrung einen Schluß auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen (Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 8 Abs. 1 WaffG, S. 47, 5ff).

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hätte, daß ich vom Amtsgericht Eggenfelden am 15.01.2013 wegen unzureichender Verwahrung einer geladenen Schußwaffe zu einer Geldstrafe von € 3.000,00 rechtskräftig verurteilt worden sei. In diesem Verfahren sei mir von der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden: „Sie bewahrten, wie Sie wußten, zumindest eine erlaubnispflichtige Schußwaffe Smith & Wesson Kaliber 38, geladen mit 5 Patronen in der Nacht vom 14. auf den 15.08.2012 so in dem von Ihnen bewohnten Anwesen in P. 2, R. auf, daß Ihre dort ebenfalls lebende Ehefrau C. M. A. auf diese Waffe unbefugt zugreifen konnte und Sie mit der Waffe bedrohte. Ihre Ehefrau verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Umgang mit Schußwaffen und Munition."

Für den für meinen Hauptwohnsitz in D. zuständigen Landratsamt R. seien aufgrund obiger Verurteilung sämtliche in meinem Besitz befindliche Waffen sichergestellt und meine waffenrechtlichen Dokumente sowie meine sprengstoffrechtliche Erlaubnis wegen mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit widerrufen worden.

 

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 05.11.2013 vorgebracht, sind diese Ausführungen der Behörde nur teilweise richtig respektive sind sie unvollständig.

Das Amtsgericht Eggenfelden hat am 15.01.2013 einen Strafbefehl erlassen und wurde über mich eine (geringe) Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung von leichten Straftaten durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, daß keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wird. Lediglich aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft wird der entsprechende Strafbefehl vom Amtsgericht erlassen. Lediglich dann, wenn der Richter den Angeschuldigten nicht einmal für hinreichend verdächtig hält, wird der Erlaß des Strafbefehles mittels Beschluß abgelehnt.

Fakt ist daher, daß ein überprüfendes gerichtliches Verfahren, ob ich eine erlaubnispflichtige Schußwaffe unsorgsam verwahrt habe oder nicht, nicht durchgeführt wurde.

Die Behörde argumentiert nun damit, daß ich der gesetzlichen Verpflichtung, Waffen vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt seien, nicht im ausreichenden Maße entsprochen hätte und daher nicht die erforderliche Verläßlichkeit im Sinne des § 8 WaffG besitzen würde. Diese Ausführung der Behörde vermischt in unzulässiger Weise deutsches und österreichisches Recht:

Zwar hat das Landratsamt R. meine waffenrechtlichen Dokumente mittels Bescheid widerrufen, dieser Bescheid wurde aber sozusagen in I. Instanz erlassen und ist nicht rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren ist vor dem B. Verwaltungsgericht anhängig. Dazu kommt aber, daß selbst dann, wenn eine Verletzung einer gesetzlichen Verwahrungsverpflichtung vorliegen würde, handelt es sich aber jedenfalls um eine deutsche Verwahrungsverpflichtung, die im österreichischen WaffG keine Entsprechung findet. Mit anderen Worten ausgeführt, habe ich unter Anwendung von österreichischem Recht meine Schußwaffen sicher verwahrt.

Eine wie immer geartete formelle „Bindungswirkung" besteht durch den oben genannten deutschen Strafbefehl, genauso wie durch den Bescheid des Landratsamtes R. für die österreichische Rechtsordnung nicht.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß feststehen würde, daß ich der „gesetzlichen Verpflichtung", Waffen vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, nicht in ausreichendem Maße entsprochen hätte.

Zu diesen Ausführungen ist nochmals darauf hinzuweisen, daß aus dem deutschen Strafbefehl des Amtsgerichts Eggenfelden keine formelle Bindungswirkung für ein österreichisches Verwaltungsverfahren erwächst.

Weiters - und dies ist wesentlich - habe ich - jedenfalls unter Anwendung von österreichischem Recht - keine Schußwaffe Smith & Wesson mangelhaft verwahrt. Ich verfüge über zugelassene und passende Sicherheitsbehältnisse für alle meine Waffen und verwende diese auch.

Die gegenständliche Schußwaffe der Marke Smith & Wesson wurde am 15.08.2012 in meinem Nachtkästchen verwahrt, wobei ich mich unmittelbar neben dem Nachtkästchen (im Bett) befand. Anhaltspunkte dahingehend, daß meine Ehefrau C. M. A. unbefugt auf diese Waffe zugreifen könnte, bestanden nicht.

Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung ist bei der Verwahrung gegenüber Ehegatten (auch wenn diese waffenrechtlich nicht befugt sind) kein überspitzter Maßstab anzuwenden. Das heißt, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für ein unbefugtes an sich Nehmen bestehen, darf — jedenfalls nach österreichischem Recht - eine Schußwaffe der Kategorie B auch außerhalb eines Tresors verwahrt werden, wenn der Ehegatte auf diesen Ort nicht ohne weiters zugreifen kann. Befinde ich mich nun unmittelbar neben der Waffe, dann ist es zulässig die Waffe bei Anwesenheit eines ansonsten unauffälligen Ehegatten abzulegen. Es muß nicht damit gerechnet werden, daß dieser unbedenkliche Ehegatte strafgesetzwidrige Handlungen setzen könnte und versuchten könnte, die Waffe an sich zu bringen.

Wie gesagt, die erlaubnispflichtige Schußwaffe (in Österreich Schußwaffe der Kategorie B) befand sich im Nachttisch, wobei ich mich unmittelbar neben dem Nachttisch (eben im Bett) befand.

Hätte ich beispielsweise das Schlafzimmer oder gar die eheliche Wohnung verlassen und hätte die Waffe im Nachtkästchen „liegen gelassen", dann könnte unter Umständen von einer unsorgsamen Verwahrung gesprochen werden. Befinde ich mich unmittelbar neben der Waffe und ist ein Zugriff durch einen unauffälligen Ehegatten nicht zu erwarten, dann muß sich die Waffe nicht zu jeder Zeit im Safe befinden.

Anderes wäre auch geradezu absurd, in der gemeinsam mit einem Ehegatten bewohnten Wohnung könnte andernfalls nicht einmal eine Schußwaffe gereinigt und gepflegt werden, weil naturgemäß beim Reinigen die Waffe auch kurzfristig abgelegt werden muß. Wie oben ausgeführt, ist ein derartiges Ablegen durchaus zulässig, sofern sich der berechtigte Waffenbesitzer in der Nähe aufhält und Straftaten eines ansonsten unauffälligen Ehegatten nicht zu erwarten sind.

Die belangte Behörde führt aus, daß sie einer abschließenden Entscheidung des b. Verwaltungsgerichtes nicht vorgreifen wolle; es würde sich aber für die erkennende Behörde nach Kenntnis der Aktenlage so darstellen, daß die Waffe Smith & Wesson nicht nur kurzfristig aufgrund besonderer Orte an einem nicht gesicherten Ort aufbewahrt worden wäre und meine Ehegattin hätte jederzeit und ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zur geladenen Waffe erlangen können.

Dieser „Feststellung" ist zu erwidern, daß es unverständig ist, aufgrund welchen Beweisverfahrens und der daraus erzielten Ergebnisse diese „Feststellung" getroffen werden konnte. Wie meiner Stellungnahme vom 05.11.2013 vom 05.11.2013 zu entnehmen ist habe ich ausdrücklich vorgebracht, daß lediglich aufgrund besonderer Umstände - die ich ausführlich dargestellt habe - meine Ehefrau am 15.08.2012 auf die Waffe zugreifen konnte. Ich habe auch vorgebracht, daß ich für alle meine Waffen zugelassene und passende Sicherheitsbehältnisse besitze und diese auch verwende. Als Beweis habe ich ausdrücklich meine PV beantragt.

Ohne ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und insbesondere ohne Durchführung einer PV vermeint nun die belangte Behörde, daß es sich für die Behörde „so darstellen" würde, daß de facto meine Angaben unrichtig seien. Die belangte Behörde hat sich dabei aber nicht einmal der Mühe unterzogen meine PV durchzuführen, auch meine Ehegattin wurde nicht einvernommen.

Faktum ist, daß meine Ehegattin sehr wohl nur sehr kurzfristig aufgrund der dargestellten Umstände auf die gegenständliche Waffe zugreifen konnte, sodaß jedenfalls unter Anwendung von österreichischem Recht eine sichere Verwahrung vorlag. Angemerkt wird, daß meine Ehegattin auch nicht auf andere Schußwaffen von mir zugreifen hätte können.

Beweis:        PV

N. R., P. 3, R., D.

Wie bereits oben dargelegt, hätte die belangte Behörde eine Prognosebeurteilung anzustellen gehabt; es wäre dabei das gesamte Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu berücksichtigen gewesen.

Dies ist unabhängig davon, daß nach der Judikatur des VwGH auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führen kann. Aus der Judikatur des VwGH ist aber auch entnehmbar, daß ein einmaliges Fehlverhalten nicht jedenfalls zur Verneinung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führen muß. Hier sind immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten.

 

Im Hinblick auf mein gesamtes Persönlichkeitsbild ist darauf hinzuweisen, daß ich Waffensachverständiger und international erfolgreicher Sportschütze bin.

Bereits im Verwaltungsverfahren wurde beispielsweise ein Auszug aus der Fachzeitschrift caliber 10/2013 über den äußerst anspruchsvollen B. Cup 2013 vorgelegt, wonach ich erst unlängst den Europameistertitel in der Klasse Production erworben habe.

Vorgelegt wurde auch ein Auszug aus der Fachzeitschrift DWJ (Deutsches Waffenjournal) 11/2012, wo in einem ausführlichen Artikel über „Champions" und über die Weltmeisterschaften im B. Cup über die „internationalen Topschützen" berichtet wurde. Im Rahmen dieses Artikels über die Weltmeisterschaft in P. wird berichtet, daß diese Weltmeisterschaft „als Königsdisziplin" von dem US-amerikanischen Verband N. R. A." (NRA) ausgerichtet wird. Im Rahmen dieses Artikel ist auch ein Bild meiner Person mit der Bildunterschrift: „Danach. F. R., mit 1896 Ringen neuer Weltmeister und Weltrekordhalter in der Production geworden (links), flachst mit dem Zweiten, dem Amerikaner R. L.." In diesem Bericht wird R. L. als „Legende" beschrieben, der dieses Mal keinen Titel gewinnen konnte, weil er eben von mir geschlagen wurde.

Im Verwaltungsverfahren wurden ergänzend auch einige Urkunden von meinen (sicherlich beeindruckenden) Erfolgen vorgelegt.

Aus diesen Umständen kann sicherlich nicht nur entnommen werden, daß ich international erfolgreicher „Topschütze" bin, sondern auch, daß ich in einem sicherlich sehr großen Maße Umgang mit Waffen habe und es mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalles noch nie zu einer Beanstandung gekommen ist. Wenn man dann noch in Betracht zieht, daß die von mir gewählte Verwahrung jedenfalls nach österreichischen Recht zulässig ist, kann keine Prognosebeurteilung dahingehend gemacht werden, daß ich die Waffen nicht sorgsam verwahren würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24. März 2014, GZ: BR/0148/2013, eingelangt am 31. März 2014, zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 5. Dezember 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien und die beantragte Zeugin (Gattin des Bf) geladen.

 

4.2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat der Rechtsvertreter eine „vorbereitende Äußerung“ erstattet. Nach teilweiser Wiederholung der Beschwerdebegründung wird wie folgt ausgeführt:

 

[.....]

 

2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, daß es sich für diese nach Kenntnis der Aktenlage so darstellen würde, daß ich eine Waffe Smith & Wesson nicht nur kurzfristig aufgrund besonderer Umstände an einem nicht gesicherten Ort aufbewahrt hätte und meine Ehegattin somit jederzeit und ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zur geladenen Waffe erlangen hätte können.

Bereits in der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, daß nicht erkennbar ist, auf Basis welches Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu dieser Feststellung gekommen ist. Wie ich im gesamten Verwaltungsverfahren ausführlich und detailliert (unter Stellung von Beweis antragen) dargelegt habe, war ein Zugriff meiner Ehegattin auf die Waffe nur aufgrund ganz besonderer Umstände möglich.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommend (beispielsweise VwGH 25.01.2001, GZ 2000/20/0520). Natürlich besteht auch gegenüber Ehegatten die Pflicht zur sicheren Verwahrung, diese sichere Verwahrung (in entsprechenden Waffentresoren) hat in meinem gegenständlichen Fall auch stattgefunden.

Am 15.08.2012 wurde die gegenständliche Schußwaffe der Marke Smith & Wesson in meinem Nachtkästchen verwahrt, wobei ich mich unmittelbar neben dem Nachtkästchen im Bett befand. Anhaltspunkte dahingehend, daß meine Ehefrau unbefugt auf diese Waffe zugreifen könnte oder möchte, bestanden in keinster Weise. Mit anderen Worten ausgeführt, es bestanden keine Anhaltspunkte für ein unbefugtes an sich Nehmen durch meine Ehegattin.

Gemäß § 3 Abs. 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ist eine Schußwaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem — auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten — Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffV insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.   Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2.   Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere einer der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.   Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.   Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab, wobei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (unter Judikaturangaben: Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 8 WaffG, S. 54,19.).

Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr die Faustfeuerwaffe im Nachtkästchen verwahrt, wobei ich mich unmittelbar neben dem Nachtkästchen befand. Zur Verwahrung im Nachtkästchen existiert bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine unzureichende Verwahrung von Waffen liegt nach dieser Rechtsprechung etwa vor:

         im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer der mit der Familie gemeinsam bewohnten Wohnung, besonders wenn auch der siebzehnjährige Nachbarsohn einen Wohnungsschlüssel und damit auch während der Abwesenheit der Familienmitglieder ungehinderten Zutritt zur Wohnung hat,

         im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer, auch wenn der Betreffende der Meinung war, daß die Mitbewohner das unversperrte Behältnis nicht öffnen werden,

         in der unversperrten Lade des Schlafzimmerverbaus, besonders wenn dem Ehemann wegen seiner Neigung zu Aggressionen der Waffenpaß entzogen worden ist;

         in einem unversperrten Schrank im Schlafraum unter Wäschestücken, wobei in Betracht zu ziehen war, daß sich Hausgenossen. Besucher oder andere Personen ungehindert zu diesem Schlafraum Zutritt verschaffen konnten.

         unter der Bettmatratze, wobei gegen den Lebensgefährten ein Waffenverbot bestand (alle Beispiele nach Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar3, § 8 WaffG, S. 56f, 24.).

Alle diese Beispiele haben einen wesentlichen Umstand gemeinsam:

In den angeführten Fällen wurde jedes Mal die Waffe ständig im Nachtzimmerkästchen, in der Lade, unter der Bettmatratze, etc. verwahrt, das heißt, der Berechtigte war dabei nicht anwesend. Im gegenständlichen Fall war ich aber unmittelbar neben der Waffe anwesend und hätte sohin unter normalen Umständen jederzeit den Zugriff von Unberechtigten verhindern können. Daß meine Ehegattin eine völlige „Kurzschlußhandlung" setzte, war in keinster Weise zu erwarten oder anzunehmen, auch bestand kein Waffenverbot oder ähnliches über meine Gattin.

 

Daß der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Fälle zu beurteilen hatte, wo die Waffe ständig in einem unversperrten Behältnis gelagert wurde, ergibt sich gut aus dem Erkenntnis vom 08.06.2005, GZ 2005/03/0047, wo einerseits auf die ältere Judikatur Bezug genommen wird, wobei sich auch die neuere Judikatur gerade auf dieses Erkenntnis stützt: Dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt ist nämlich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach durchgeführter Verwahrungskontrolle „einen Tresor für die Aufbewahrung der Waffe angeschafft" hatte. Dies bedeutet klar und offensichtlich, daß vorher (vor der entscheidenden Verwahrungskontrolle) ein derartiger Tresor nicht vorhanden war. Die Waffe wurde sohin regelmäßig unversperrt verwahrt.

Unbestritten ist, daß dann, wenn ich beispielsweise das Schlafzimmer oder gar die eheliche Wohnung verlassen hätte und die Waffe im Nachtkästchen „liegen gelassen" hätte, möglicherweise von einer nicht sorgsamen Verwahrung gesprochen werden könnte. Befinde ich mich jedoch unmittelbar neben der Waffe ist es nicht notwendig und geboten, daß sich die Waffe jederzeit im Safe befindet.

Bereits in meiner Beschwerde wurde darauf hingewiesen, daß dies sich nicht nur aus der 2. WaffV ergibt sondern auch denklogisch ist: Anders wäre quasi eine Manipulation an der Waffe, z.B. beim Putzen derselben nicht möglich. Es ist nämlich evident, daß beim Putzen die. Waffe auch z.B. auf einem Tisch abgelegt werden muß. Ehegatten hätten dabei aber naturgemäß die Möglichkeit, die Waffe vom Tisch zu nehmen und unbefugt an sich zu nehmen. Ohne dem Hinzukommen von besonderen Umständen (Selbstmordabsichten des Ehegatten, Aggressionsbereitschaft, etc.) ist aber kein überspitzter Maßstab anzuwenden, und ist eine derartige Handlungsweise rechtens.

3. Abschließend ist noch ergänzend auf folgenden Umstand hinzuweisen:

§ 8 WaffG verlangt eine Prognoseentscheidung: Dies bedeutet, es ist von erwiesenen Tatsachen auszugehen und ist auf Basis dieser Tatsachen eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall zeigt mein gesamtes Persönlichkeitsbild einen ruhigen und sorgsamen und gesetzestreuen Menschen. Ich bin international erfolgreicher Wettkampfschütze und bin Weltmeister und Weltrekordhalter in einer bestimmten

Disziplin. Ich habe einen „ständigen und häufigen" Zugang zu Waffen und trotzdem ist es in der Vergangenheit kein einziges Mal zu einer Beanstandung gekommen.

Ganz unabhängig davon, daß ich der Rechtsauffassung bin, daß mein Verhalten hinsichtlich der Verwahrung der gegenständlichen Schußwaffe Smith & Wesson unmittelbar neben mir im Nachtkästchen jedenfalls nach österreichischer Rechtslage rechtens war, war „Leidtragender" der Angelegenheit ausschließlich ich. Es war für mich ein tiefer Schock, daß meine Ehegattin die Waffe an sich brachte und auf mich richtete. Dieser Schock sitzt sehr tief und kann getrost angenommen werden, daß ich Waffen weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verwahren werde. Ich möchte nicht, daß derartiges noch einmal passiert und werde ich noch „vorsichtiger als vorsichtig" sein. Dies ist völlig losgelöst davon, daß ich die gesetzlichen Bestimmungen in der Vergangenheit eingehalten habe und mir kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

4.3.      Zur öffentlichen Verhandlung sind die geladenen Parteien und die als Zeugin namhaft gemachte Gattin des Bf erschienen. Im Anschluss an die Zeugenbelehrung hat die Gattin des Bf die Aussage verweigert. Über Ersuchen des Bf wurde die Verhandlung kurz unterbrochen. Nach Forstsetzung hat der Bf die Ladung bzw. die Befragung der beiden einschreitenden Polizeibeamten beantragt. Daraufhin wurde das Beweisverfahren unterbrochen und die öffentliche Verhandlung vertagt.

 

4.4.      Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2015 hat der Rechtsvertreter des Bf eine Äußerung samt Beweisantrag erstattet, darin wurde wie folgt ausgeführt:

 

1.       Im Hinblick auf die vom Herrn Verwaltungsrichter bekanntgegebenen Umstände, daß die deutschen Polizeibeamten, welche als Zeugen beantragt wurden, vermutlich zur Verhandlung nicht erscheinen würden/erscheinen dürften, erscheint es auch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht unzweckmäßig zu sein, schriftlich an die Polizeibeamten heranzutreten und um schriftliche Beantwortung der gestellten Fragen zu ersuchen.

 

2.       Folgendes möge den Polizeibeamten bekanntgegeben werden und folgende Frage gestellt werden:

 

Im Aktenvermerk der Polizeiinspektion Simbach am Inn vom 18.08.2012, unterfertigt von „H., Polizeihauptmeister" unter Angabe des Sachbearbeiters „H., POK" ist folgendes angegeben:

 

„Herr R. ist Sportschütze und hat eine Vielzahl von Waffen im Haus, die in einem Raum versperrt waren. Da Herr R. mehrmals auf längeren Geschäftsreisen ist, hat Frau M. um Eigenschutz darum geben, eine Waffe nicht zu versperren, die im Nachtisch aufbewahrt wurde. "

 

Dieser Aktenvermerk ist relativ kurz nach dem Vorfall vom 15.08.2012 angefertigt worden.

 

In der Stellungnahme von Herrn J. H. vom 04.10.2012 ist demgegenüber angeführt:

 

„Frau M. habe diese Waffe, die er ihr überlassen hatte, im Nachkästchen aufbewahrt, weil sie sich immer fürchtete, wenn sie alleine zu Hause ist."

Im mit „Sachverhalt" betitelten Bericht der Polizeiinspektion Simbach am Inn ebenfalls vom 04.10.2012, welcher mit „K., Polizeihauptkommissar" unterfertigt ist, ist folgendes ausgeführt:

 

„Gegenüber den aufnehmenden Beamten hat Herr R. angegeben, daß seine Ehefrau ständig Zugriff zu einem Revolver, S <& W, Kai. 38, geladen mit fünf Patronen, hatte. Seine Frau hätte Angst in ihrem Haus, wenn Herr R. auf Geschäftsreise sei. "

 

Der kurz nach dem Vorfall vom 15.08.2012 angefertigte Aktenvermerk vom 18.08.2012 spricht nun davon, daß Frau M. zum Eigenschutz darum gebeten hätte, eine Waffe nicht zu versperren. Die Stellungnahme respektive der mit Sachverhalt betitelte Bericht sprechen demgegenüber davon, daß Frau M. die Waffe tatsächlich überlassen worden sei. Es ist sohin nach diesen Schriftstücken nicht geklärt, ob Frau M. gebeten hat, die Waffe nicht zu versperren oder ob die Waffe tatsächlich für eine längere Zeit Frau M. überlassen wurde.

 

Herr R. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 05.12.2014 folgendes angegeben:

 

„Das Protokoll [gemeint die Schriftstücke der Polizeiinspektion Simbach am Inn] ist unvollständig. Richtig ist, daß ich den Beamten gesagt habe, daß meine Gattin, immer wenn ich nicht zu Hause war, eine Waffe zur Selbstverteidigung wollte. Ich habe aber dezidiert gesagt, daß ich ihr diese Waffe nicht gegeben habe. Dies wurde im Protokoll vermutlich nicht vermerkt. Diese Anzeigen und das Protokoll waren bis dato nicht Gegenstand der gerichtlichen Verhandlungen, daher wurde es von mir auch nicht korrigiert. "

 

Der Aktenvermerkt der Polizeiinspektion Simbach am Inn vom 18.08.2012 entspricht sohin im Wesentlchen der Aussage von Herrn R.: Frau M. habe um Überlassung der Waffe gebeten. Herr R. hat ergänzend angegeben, daß er diesem Wunsch nicht nachgekommen sei.

 

Die Stellungnahme respektive der Bericht „Sachverhalt" vom 04.10.2012 gehen jedoch von einer tatsächlich stattgefundenen länger dauernden Überlassung aus.

 

Frage: „Hat es eine entsprechende polizeiliche Einvernahme von Herrn R. und/oder von Frau M. gegeben, oder gründet sich der Aktenvermerk vom 18.08.2012 sowie die

Stellungnahme und der Bericht „Sachverhalt" vom 04.10.2012 auf informelle Angaben von Herrn R. respektive von Frau M. im Zusammenhang mit einem geführten Gespräch?

 

Ist den Beamten der genaue Wortlaut der Angaben von Herrn R. sowie von Frau M. noch in Erinnerung?

 

Soweit erinnerlich, ob von Herrn R. sowie von Frau M. angegeben wurde, daß Frau M. gebeten hat die Waffe nicht zu versperren (so der Aktenvermerkt vom 18.08.2012) oder ob die Waffe jeweils bei Geschäftsreisen von Herrn R. Frau M. überlassen wurde? Gab es diesbezüglich eine konkrete Frage der Polizeibeamten an Herrn R. sowie an Frau M.? Oder war dieser Umstand kein wesentliches Thema bei der Befragung und konzentrierte man sich vielmehr auf die Bedrohung durch Frau M. und die konkret stattgefundene einmalige Entnahme des Revolvers aus dem Nachtkästchen?

 

Herr R. hat in seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angegeben, daß er dezidiert angegeben hat, daß er die Waffe Frau M. nicht wie gebeten überlassen habe. Können die Beamten bestätigen, daß Herr R. diese Angabe gemacht hat? Können die Beamten ausschließen, daß Herr R. diese Angabe nicht gemacht hat?

 

Wie bereits von mir angegeben, habe ich Frau M., meiner Ehegattin, insbesondere auch nicht bei Abwesenheiten von mir, eine Waffe überlassen.

 

Ich befinde mich, wie beispielsweise in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Simbach am Inn vom 04.10.2012 aufgeführt, als Geschäftsführer der Firma N. öfter auf Geschäftsreise.

 

Da ich mich öfters auf Geschäftsreise befinde hätte ich - unter Annahme einer Überlassung — sohin eine Schußwaffe Frau M. auch öfters überlassen.

 

Dies hätte zur Folge gehabt, daß sich zumindest eine Schußwaffe - beispielsweise ein Revolver  -  öfters   nicht  im  entsprechenden  Waffenraum  befunden   hätte.   Die

 

Reinigungsarbeiten auf meinem Wohnsitz in D. werden bereits seit Jahren von einer Reinigungskraft verrichtet. Bei einer Überlassung beispielsweise eines Revolvers an meine Ehegattin während meiner Abwesenheit hätte dieser Revolver auch der Reinigungskraft auffallen müssen. Die Reinigungskraft öffnet naturgemäß auch immer wieder Schränke und Schubladen.

 

Zum Beweis dafür, daß ich keine Schußwaffe meiner Ehegattin überlassen habe und niemals Schußwaffen auffindbar waren, beantrage ich die zeugenschaftliche Einvernahme von M. G., Xstraße 58, J..

 

4.5.      Mit Schreiben vom 2. Februar 2015, LVwG-750160/14/SR/Spe wurde daraufhin die Polizeiinspektion Simbach am Inn aufgefordert, die Polizeibeamten POL H. und PHM H. im Hinblick auf die vom Rechtsvertreter des Bf vorgeschlagenen Fragen einzuvernehmen.

 

4.6.      Am 24. März 2015 langten folgende Stellungnahmen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein:

 

Stellungnahme des Polizeioberkommissar H.

 

-        Zum Schreiben des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes v. 02.02.15

-        Basierend auf meiner Stellungnahme v. 04.10.12

 

Am 15.08.12 fuhr wegen einer Bedrohungslage eine Streife der PI Simbach am Inn nach P.. Vor Ort angekommen hatte sich die Lage beruhigt. Die Waffe war vom Bedrohten, Hrn. R. aus dem Zugriffsbereich von Fr. M. entfernt worden.

P. H. sprach dann mit Fr. M.. Dazu kann ich keine weiteren Angaben machen, da wir sofort die streitenden Eheleute räumlich voneinander trennten.

Ich sprach mit Hrn. R., der sagte, dass die Schusswaffe, mit der er bedroht worden war, jetzt weggesperrt ist. Auf meine Nachfrage, wie seine Frau an den geladenen Revolver gekommen ist, antwortete Hr. R., dass er seiner Frau die Waffe überlassen habe, da sie sich immer fürchtet, wenn Hr. R. auf Reisen ist und sie deshalb alleine zu Hause ist. Fr. M. habe diese Waffe im Nachtkästchen abgelegt.

Ich kann mich natürlich nicht mehr an den genauen Wortlaut meiner Fragen, bzw. der Antworten von Hrn. R. erinnern, aber sinngemäß wurde deutlich, dass Fr. M. die Waffe ständig im Nachtkästchen hatte, weil Hr. R. immer wieder weg war.

Zu mir hat Hr. R. bestimmt nicht gesagt, dass Hr. R. Fr. M. die Waffe nicht gegeben habe, weil eine derartige Aussage ja sofort die Frage ergeben hätte, wo Fr. M. dann die Waffe herhat.

 

Eine förmliche Vernehmung oder Belehrung als Zeuge oder Beschuldigter wurde von mir nicht durchgeführt und wäre in der ganzen Aufregung auch nicht sinnvoll gewesen.

 

Abschließend zeigte uns Hr. R. den geladenen Revolver Smith & Wesson, Kai. 38, sowie eine WBK., die sich in einem versperrten Waffenraum mit vielen weiteren Waffen und Munition befand. Fr. M. verließ die Wohnung und beide wurden auf die folgende Sachbearbeitung durch Kollegen der PI Simbach hingewiesen.

 

Simbach a. lnn, 08.03.2015

 

Erinnerungsprotokoll des Polizeihauptmeister H.

 

Angaben zu Fragen von Hr. Mag. Stierschneider vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Bedrohung zum Nachteil von Hr. R..

 

Meine Angaben stützen sich auf den Aktenvermerk vom 18.08.2012:

 

Bei dem Einsatz in P. 2 wurde Fr. M. von mir im 1. Stock zum Sachverhalt befragt, Hr. R. wurde getrennt von POK H. gehört. Die Gespräche wurden getrennt geführt, die Angaben von Fr. M. hat Hr. R. nicht mithören können.

Fr. M. war bei der Befragung sehr aufgebracht und fing immer wieder an zu weinen.

 

Fr. M. gab gegenüber mir an, dass sie den geladenen Revolver aus dem Nachtkästchen vom Schlafzimmer nahm und damit Hr. R. nach einer heftigen Streitigkeit bedrohte. Weiter gab sie an, dass sie Hr. R. darum gebeten hat, da sie öfters alleine zu Hause ist, den Revolver zum Eigenschutz nicht zu versperren, welcher im Nachtkästchen aufbewahrt wurde. Hr. R. war öfters auf Geschäftsreisen, in der Zeit hatte Fr. M. Zugriff zum Revolver.

 

Ich kann nochmals bestätigen, dass Fr. M. gegenüber mir die Aussage machte, dass Hr. R. den Revolver zum Eigenschutz an Fr. M. überlassen hat.

 

Es ist mir nur noch die Zusammenfassung des Gesprächs in Erinnerung, den genauen Wortlaut kann ich nicht anführen.

 

Die Angaben von Fr. M. waren mündlich, diese wurden nicht protokolliert.

 

Die Aussage von Hr. R., dass er nicht die Waffe an Fr. M. überlassen hat, habe ich nicht gehört.

Weitere Erinnerungen kann ich nicht mehr angeben.

 

Simbach am Inn, 04.03.2015

 

4.7.      Mit Schreiben vom 30. März 2015, LVwG-750160/19/SR/SPE wurden die  Stellungnahme und das Erinnerungsprotokoll in Wahrung des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter des Bf vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hat mit Schriftsatz vom 13. April 2015 dazu folgende Äußerung erstattet:

 

1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion Simbach vom 08.03.2015 und ein Erinnerungsprotokoll der Polizeiinspektion Simbach vom 04.03.2015 übermittelt.

 

Im Erinnerungsprotokoll wird ausgeführt: „Meine Angaben stützen sich auf den Aktenvermerkt vom 18.08.2012".

 

Im Aktenvermerk wird ausgeführt: „Basierend auf meiner Stellungnahme vom 04.10.2012" Weiters wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, daß sich der Polizeibeamte „natürlich nicht mehr an den genauen Wortlaut" seiner Fragen bzw. der Antworten von mir erinnern könne.

 

Zusammengefaßt ist daher festzuhalten, daß offensichtlich bei den unterfertigenden Polizeibeamten lediglich eine gewisse Erinnerung an den gegenständlichen Sachverhalt besteht, im wesentlichen stützen sich die Angaben auf den schriftlichen Unterlagen aus dem Jahre 2012.

 

Der Vorfall ist beinahe vor drei Jahren geschehen, sodaß naturgemäß bei den Polizeibeamten eine Erinnerung daran nur eingeschränkt besteht.

 

Festzuhalten ist weiters, daß Frau M. zumindest unter Anwendung von österreichischem Recht offensichtlich einen strafbaren Tatbestand und zwar eine qualifizierte gefährliche Drohung respektive eine qualifizierte Nötigung verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, daß auch das deutsche StGB ähnliche Strafbestimmungen enthält. Auch dürfte es selbst jedem Rechtsunkundigen klar sein, daß andere Personen mit einer Schußwaffe nicht bedroht werden dürfen und daß die Bedrohung eine Straftat darstellt.

 

Die Angaben von Frau M. sind daher als Angaben einer Straftäterin zu werten und ist bei der Wertung zu bedenken, daß von einem Straftäter — insbesonders unmittelbar nach der Tat — Schutzbehauptungen oft gemacht werden. Frau M. wollte sichtlich ihre Tat beschönigend darstellen und dazu gehört es quasi auch, die Situation so darzustellen, als hätte man sowieso Zugriff zu dem Revolver gehabt und hätte man nicht diesen Revolver während ich im Bett lag gegen meinen Willen aus dem Nachtkästchen genommen.

 

Darauf hinzuweisen ist auch, daß Frau M. laut dem Erinnerungsprotokoll bei der Befragung sehr aufgebracht war und immer wieder zu weinen anfing.

 

Im Aktenvermerk vom 08.03.2015 wird klar ausgeführt, daß sich der Polizeibeamte an den genauen Wortlaut seiner Fragen bzw. meiner Antworten nicht mehr erinnern könnte.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 05.12.204 habe ich angegeben, daß das Protokoll unvollständig gewesen sei. Im Wortlaut:

 

„Das Protokoll (gemeint die Schriftstücke der Polizeiinspektion Simbach am Inn] ist unvollständig. Richtig ist, daß ich den Beamten gesagt habe, daß meine Gattin, immer wenn ich nicht %u Hause war, eine Waffe zur Selbstverteidigung wollte. Ich habe aber dezidiert gesagt, daß ich ihr diese Waffe nicht gegeben habe. Dies wurde im Protokoll vermutlich nicht vermerkt. Diese Anzeigen und das Protokoll waren bis dato nicht Gegenstand der gerichtlichen Verhandlungen, daher wurde es von mir auch nicht korrigiert."

 

Diesbezüglich wird nun im Aktenvermerk vom 08.03.2015 ausgeführt, daß ich bestimmt nicht gesagt hätte, daß ich Frau M. die Waffe gegeben hätte, „weil eine derartige Aussage ja sofort die Frage ergeben hätte, wo Frau M. dann die Waffe herhat."

 

Es zeigt sich daher, daß die Ausführung, daß ich nicht gesagt hätte, daß ich Frau M. die Waffe gegeben hätte, eine bloße Spekulation ist. Der Polizeibeamte kann sich sichtlich an die Angelegenheit nicht mehr genau erinnern (was im Hinblick auf das Verstreichen von nahezu drei Jahren auch leicht nachvollziehbar ist) und zieht der Polizeibeamte lediglich Schlüsse.

Im übrigen ist die Spekulation des Polizeibeamten offensichtlich unrichtig: Es war offensichtlich und klar, daß Frau M. den Revolver aus dem Nachtkästchen genommen hat, während ich daneben im Bett gelegen bin. Der Polizeibeamte wußte daher, wo Frau M. die Waffe herhatte. Nämlich aus dem Nachtkästchen, während ich daneben im Bett lag. Und dies stellt — jedenfalls unter Anwendung von österreichischem Recht -keine Unsorgsame Verwahrung dar.

 

Darauf hinzuweisen ist auch auf die Ausführung des Polizeibeamten im Aktenvermerk, daß eine förmliche Vernehmung oder Belehrung als Zeuge oder Beschuldigter nicht durchgeführt wurde und in der ganzen Aufregung „auch nicht sinnvoll gewesen" wäre.

 

Beide Polizeibeamten weisen sohin auf die aufgebrachte Situation, auf die ganze Aufregung etc. hin. Es ist klar, daß Gespräche von Polizeibeamten in diesen Situationen nicht oder nur sehr rudimentär dokumentiert werden (werden können) und es evidentermaßen ein leichtes ist, daß verschiedenste Dinge - die sich vielleicht später als wichtig herausstellen -nicht gefragt und nicht in Erinnerung bleiben.

 

Ergänzend wies der Bf auf den Beweisantrag vom 19. Jänner 2015 (Befragung der Reinigungskraft) hin.

 

4.8.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 8. Mai 2015 die Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen.

 

Da dem Beweisantrag des Bf (Ladung der Reinigungskraft) seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht nachgekommen worden war, wiederholte der Bf diesen mit Schriftsatz vom 29. April 2015.

 

Am 6. Mai 2015 wurde dem Rechtsvertreter des Bf der Grund für die unterbliebene Ladung telefonisch bekannt gegeben. Im Zuge der öffentlichen Verhandlung wurde auf die Anhörung der namhaft gemachten Zeugin verzichtet.

 

Der Vertreter der belangten Behörde ist der öffentlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

 

4.9. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 hat der Beschwerdevertreter unter Bezugnahme auf die öffentliche Verhandlung Unterlagen nachgereicht, aus denen hervorgeht, dass die Bundespolizeidirektion Wien ein Wohlverhalten von ca. drei Jahren als ausreichend angesehen hat.

 

4.10. Über Ersuchen legte die belangte Behörde am 27. Mai 2015 den Beschluss des B. Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2015, Zlen: 21 ZB 14.2236 und RN 4 K 13.890, vor. Unter Spruchpunkt I hat der 21. Senat des Gerichtshofes den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

 

Begründend führte der Gerichtshof wie folgt aus:

 

[.....]

 

Der am 9. Juli 1956 geborene Kläger ist Sportschütze und wendet sich gegen den Widerruf seiner zwölf Waffenbesitzkarten mit insgesamt 82 eingetragenen Waffen, des Europäischen Feuerwaffenpasses sowie seiner Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG).

 

Vorausgegangen war ein Vorfall in der Nacht vom 14. auf den 15. August 2012, als der Kläger bei einem Streit bei sich zu Hause von seiner Ehefrau mit einem geladenen Revolver bedroht worden war, der sich in der Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer befand. Bei der Sicherstellung der Waffen durch das Landratsamt und die Polizei stellte sich außerdem heraus, dass die Ehefrau im Besitz eines Schlüssels zum Waffenraum war. Der Kläger gab dazu an, der Schlüssel müsse ihm gestohlen worden sein.

 

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 15. Januar 2013, rechtskräftig seit 6. Februar 2013, wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen die Aufbewahrungs-vorschriften für Schusswaffen, wodurch die Gefahr des unbefugten Zugriffs verursacht worden sei, zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt.

 

Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 widerrief das Landratsamt R. die waffen- und spreng-stoffrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und ordnete die entsprechenden Neben-folgen an.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2014 ab.

 

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

 

II.

 

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaub-nisse des Klägers einschließlich der weiteren Regelungen des angegriffenen Bescheids des Landratsamtes R. vom 6. Mai 2013 ist rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen hat.  

 

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegen-stände nicht sorgfältig verwahren werden.

 

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Ihm fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.

 

Wie der Vorfall in der Nacht vom 14. auf den 15. August 2012 zeigt, hat der Kläger einen geladenen Revolver aus seinem umfangreichen Waffenbestand völlig ungesichert in der Schublade eines Nachtkästchens in seinem Schlafzimmer aufbewahrt und dadurch den Zugriff seiner hierzu nicht befugten Ehefrau auf die Waffe ermöglicht. Er hat damit offensichtlich gegen die aus Sicherheitsgründen besonders wichtigen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG verstoßen, wo-nach bei Waffen- oder Munitionsbesitz die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, und wonach zudem Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern die Aufbewahrung nicht in einem bestimmten Anforderungen genügenden Sicherheitsbehältnis erfolgt.

 

Diese schwerwiegenden Verstöße rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger auch künftig nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei den Aufbewahrungsvorschriften, die der Kläger nicht beachtet hat, um zentrale waffenrechtliche Vorschriften handelt, die der Um-setzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer – wie hier der Kläger -  in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris). Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass seine Ehefrau im Besitz eines Schlüssels zum Waffenraum war, den er offensichtlich auch nicht sicher verwahrt hatte.

 

Damit rechtfertigen die schwerwiegenden Verstöße des Klägers gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um erstmaliges Fehlverhalten handelt.

 

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

 

Dass der Kläger angeblich mittlerweile über „zugelassene und passende“ Sicherheitsbehältnisse für seine Waffen sowie einen separaten Schlüsseltresor verfügt, spricht eher gegen ihn. Denn die Verwendung des Wortes „mittlerweile“ zeigt, dass die Waffenaufbewahrung davor offensichtlich nicht den Vorschriften entsprach.

 

Soweit der Kläger vorträgt, er habe aus dem Vorfall vom August 2012 und der nach-folgenden strafrechtlichen Verurteilung seine Lehren gezogen sowie einen Sachkundelehrgang besucht, um seinen Kenntnisstand im Umgang mit Waffen zu aktualisieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in der Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer mit Zugriffsmöglichkeit durch die nicht berechtigte Ehefrau derart schwer wiegende Verstöße gegen die Gebote vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition sowie deren sorgfältiger Verwahrung beinhaltet, dass diese auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lassen. Von einer Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann keine Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich der Kläger selbst als international erfolgreichen Sportschützen und Waffensachverständigen bezeichnet und er als solcher die einschlägigen Vorschriften eigentlich kennen müsste. Diese grundlegende Fehleinstellung und der damit verbundene Leichtsinn lassen sich weder durch eine strafrechtliche Ahndung noch durch eine erneute Sachkundeprüfung beseitigen. Auch die behauptete Änderung seiner familiären Situation zum Besseren relativiert den bei dem Vorfall vom August 2012 zutage getretenen sorglosen und unverantwortlichen Umgang des Klägers mit Waffen und Munition nicht.

 

Dass die Sportwaffen das einzige Hobby des Klägers sind und seine Karriere als erfolgreicher Sportschütze durch den Waffenentzug beendet werden würde, kann bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinn des Waffenrechts keine Rolle spielen.

 

Die auf § 46 WaffG gestützten waffenrechtlichen Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamtes R. vom 6. Mai 2013 sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie der auf Grundlage der § 34 Abs. 2 Satz 1, § 8 a Abs. 1 Nr. 2 b SprengG erfolgte  Widerruf der dem Kläger erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Der Kläger hat dazu auch nichts vorgetragen.

 

Ergänzend wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 2. September 2014 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

 

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

5.1. Der Bf ist d. Staatsangehöriger, hat 2009 in Österreich die Firma N. gegründet und ist seit dem 15. Juli 2013 mit Nebenwohnsitz im Bezirk B. gemeldet. Am 26. August 2013 hat der Bf bei der belangten Behörde um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für sechs Schusswaffen der Kategorie B angesucht.

 

Die im Antrag angeführten Schusswaffen der Kategorie B, deren Eigentümer der Bf ist, werden derzeit bei einem Büchsenmacher (Firma H. in E.) in Deutschland verwahrt.

 

Der Hauptwohnsitz des Bf befindet sich in D., R., P. 2. Als international und national äußerst erfolgreichem Sportschützen waren dem Bf in D. zwölf Waffenbesitzkarten mit insgesamt 82 eingetragenen Waffen und ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt worden. Darüber hinaus hatte er eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz und war als Waffensachverständiger tätig.

 

Der seit 2009 verheiratete Bf lebt mit seiner Gattin in P. in einer Alleinlage auf dem Land. Weit und breit gibt es keine Nachbarn. Auf Grund der berufsbedingten Abwesenheiten des Bf hat ihn die Gattin um Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B ersucht. Dem Ersuchen scheint der Bf nachgekommen zu sein. Die Gattin des Bf verfügt über keine waffenrechtliche Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und Munition. In unregelmäßigen Abständen hat der Bf mehrmals im Monat eine geladene Schusswaffe der Kategorie B ungesichert in der Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer aufbewahrt.

 

Schon Wochen vor dem Vorfall in der Nacht vom 14. auf den 15. August 2012 hat es tätliche Streitigkeiten zwischen dem Bf und seiner Gattin gegeben. Zuvor hatte eine solche körperliche Auseinandersetzung bereits zu einer polizeilichen Intervention geführt. Auf Grund der Zerrüttung der Ehe wurden Überlegungen angestellt, sich scheiden zu lassen.

 

Am 14. August 2012 ist der Bf gegen 21 Uhr nach Hause gekommen. Der sich in der Folge entwickelnde heftige Streit mündete in wechselseitigen Scheidungsdrohungen.

 

Gegen Mitternacht kam es neuerlich zum Streit. Dieser eskalierte dahingehend, dass die Gattin des Bf im Schlafzimmer aus einem Nachtkästchen den geladenen Revolver Smith & Wesson entnahm und dem Bf mehrere Minuten an den Kopf hielt. Nach einem Ablenkungsversuch hat der Bf seiner Gattin den Revolver aus der Hand geschlagen, ihr einen Fußtritt versetzt und anschließend den Revolver in den Waffenraum verbracht. Anschließend hat der Bf die Polizei verständigt.

 

Aus der polizeilichen Berichterstattung geht hervor, dass der Bf seiner Gattin den gegenständlichen Revolver überlassen hat und dieser im Nachtkästchen aufbewahrt worden ist. Begründet habe der Bf diese Vorgangsweise mit der Furcht seiner Gattin (alleiniger Aufenthalt im Haus während seiner Geschäftsreisen).

 

Vor der Beendigung der Amtshandlung wurden gegenüber der Gattin des Bf ein polizeilicher Platzverweis und ein dreitägiges Kontaktverbot ausgesprochen.

 

Bei der Sicherstellung der Waffen durch das Landratsamt und die Polizei kam hervor, dass die Gattin des Bf im Besitz eines Schlüssels zum Waffenraum war. Dazu äußerte der Bf den Verdacht, dass ihm dieser Schlüssel gestohlen worden sein müsse.

 

Auf Grund der Bedrohung und der dadurch erlangten Erkenntnisse setzte sich der Bf mit der sicheren Verwahrung des Schlüssels für das Waffenbehältnis auseinander und schaffte nach dem Vorfall am 14. August 2012 einen Schlüsselsafe mit Nummernschloss an. Für die Zukunft plant er eine Sicherung mittels Fingerprint.

 

Darüber hinaus hat er einen Sachkundelehrgang besucht, damit er seinen Kenntnisstand im Umgang mit Waffen aktualisieren konnte, da die letzte Schulung bereits ca. 30 Jahre zurückgelegen ist.

 

5.2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 15. Januar 2013, Zl. Cs 48 Js 28560/12, rechtskräftig seit dem 6. Februar 2013, wurde der Bf wegen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen, wodurch die Gefahr des unbefugten Zugriffs verursacht worden ist, zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt.

 

Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 widerrief das Landratsamt R. die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Bf (12 Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenpass und sprengstoffrechtliche Erlaubnis) und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

 

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bf Klage an das B. Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Dieses wies mit Urteil vom 2. September 2014 die Klage ab.

 

Wie unter Punkt 4.10. umfassend dargestellt, hat der 21. Senat des B. Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 20. Mai 2015, Zlen: 21 ZB 14.2236 und RN 4 K 13.890, den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Abgesehen vom Themenbereich „Verwahrung des gegenständlichen Revolvers“ ist der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig.

 

Glaubhaft ist, dass die Reinigungskraft bei ihrer Tätigkeit keine Faustfeuerwaffe vorgefunden hat. Daraus kann aber keinesfalls – wie der Bf vermeint – geschlossen werden, dass er, abgesehen von der gegenständlichen Nacht, immer seine Waffen rechtskonform aufbewahrt hat.

 

Die Verantwortung des Bf im Verfahren - bezogen auf die Verwahrung des Revolvers - ist wenig glaubhaft und teilweise auch widersprüchlich.

 

Keinesfalls ist erkennbar, dass Angaben der einschreitenden Polizeibeamten aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben worden sind. Auch wenn sich diese knapp drei Jahre nach der Amtshandlung nicht mehr genau an die Fragen und Antworten erinnern konnten und sich bei der Beantwortung der im vorliegenden Verfahren gestellten Fragen an den von ihnen nach der Amtshandlung erstellten Schriftstücken orientierten, haben diese unmissverständlich bestätigt, dass die Gattin des Bf die Waffe ständig im Nachtkästchen hatte, weil der Bf immer wieder weg war (siehe AV vom 8. März 2015) bzw. der Bf der Gattin den Revolver zum Eigenschutz überlassen hatte (siehe Erinnerungsprotokoll vom 4. März 2015). Dezidiert hat jener Polizeibeamte, der den Bf bei der Amtshandlung zum Vorfall befragt hat, ausgeschlossen, dass der Bf zum ihm gesagt habe, er habe die Waffen seiner Gattin nicht gegeben.

 

Der Versuch des Bf, die Aussage der Gattin ([ständiger] Zugriff auf den Revolver) als Schutzbehauptung darzustellen, damit sie ihre Lage als Straftäterin verbessere, vermag nicht zu überzeugen.

 

Die schriftlichen Äußerungen der Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren (Fragebeantwortung) stehen in keinem Widerspruch zu den unmittelbar nach der Amtshandlung am 15. August 2012 erstellten Vermerken. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist auch, dass sowohl der Bf als auch seine Gattin, obwohl sie getrennt befragt worden sind, übereinstimmend von einem Überlassen des Revolvers gesprochen haben.

 

Zeitlich später hat der Bf – und nur er – einen wesentlich geänderten Ablauf geschildert. Abgesehen davon, dass schon die sporadische Verwahrung des Revolvers (ca. fünfmal pro Monat) im Nachtkästchen zur Gefahrenabwehr nicht glaubhaft anmutet, ist das beschriebene Verhalten am 14. August 2012 (und nicht wie in diversen Schriftsätzen des Bf am 15. August 2012) während heftiger Ehestreitigkeiten, die sich mit unterschiedlicher Intensität und diversen Unterbrechungen über mehr als zwei Stunden hingezogen haben, nicht glaubwürdig. Im Hinblick auf den langjährigen Umgang mit Waffen, die einschlägigen Schulungen (wenn auch länger zurückliegend), den besonderen Sachverstand des Bf und die zurückliegenden Ehestreitigkeiten, die teilweise in Tätlichkeiten ausarteten und eine Polizeiintervention zur Folge hatten, widerspricht die Darstellung des Bf jeder Lebenserfahrung. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der Bf während eines solchen massiven Ehestreits einen geladenen Revolver völlig ungesichert in „einem“ Nachtkästchen verwahrt. Zutreffender ist die Annahme, die im Wesentlichen in den polizeilichen Schriftsätzen ihre Deckung findet, dass der Revolver in „einem“ Nachtkästchen (und nicht unbedingt in dem des Bf) ungesichert und für die Gattin des Bf griffbereit gelegen ist, und der Bf im Zuge der Streitigkeiten schlichtweg daran nicht gedacht hat.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Gattin des Bf im Besitz eines Schlüssels zum Waffenraum war. Die Verantwortung des Bf, dass ihm dieser gestohlen worden sei, ist nicht glaubhaft. Im Falle des Fehlens hätte jede Person mit dem Sachverstand und den fachspezifischen Schulungen des Bf eine Anzeige erstattet, jedenfalls aber unverzüglich das Schloss gewechselt. Vertretbarer ist die Annahme, dass die Gattin des Bf den Schlüssel mit Wissen des Bf innehatte.

 

Die obigen Feststellungen finden Bestätigung im nunmehr rechtskräftig abgeschlossen Verfahren in Deutschland. Die deutschen Gerichte sind ebenfalls von einer völlig ungesicherten Aufbewahrung des Revolvers in der Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer des Bf ausgegangen.

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz Waffengesetz 1996 im Ermessen der Behörde.

Ein Mensch ist nach § 8 Abs. 1 dann verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.   Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.   mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.   Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (im Folgenden: 2. WaffV) ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem — auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten — Zugriff schützt.

Nach § 3 Abs. 2 2. WaffV sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.   Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2.   Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere einer der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.   Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.   Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

2. Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist u.a. die Verlässlichkeit des Antragstellers.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherungsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (z.B. VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0156). Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (z.B. VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058). Die Relevanz der Gesamtpersönlichkeit schließt es nicht aus, dass die bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzustellende Verhaltensprognose [...] bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen [kann] [...] (siehe z.B. VwGH vom 13. März 2013, 2013/03/0029; vgl. auch Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar4, § 8 WaffG, S 43f). Bereits früher hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180).

Die in § 8 Abs. 1 WaffG angeführten Kriterien (sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte) müssen kumulativ erfüllt sein, um von Verlässlichkeit sprechen zu können.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Bf den Revolver Smith & Wesson, der mit 5 Patronen geladen war, sorgfältig verwahrt bzw. diesen Revolver oder andere Schusswaffen der Kategorie B an die unbefugte Gattin überlassen hat.

Unbestritten steht fest, dass sich der verfahrensgegenständliche geladene Revolver in der unversperrten Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer des Bf befunden hat. Wie bereits ausgeführt verfügt die Gattin des Bf über keinerlei waffenrechtliche Berechtigung.

Abgesehen davon, dass die Gattin des Bf auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens bereits vor der gewalttätigen Auseinandersetzung am 14. August 2012 zumindest Zugriff auf den Revolver des Bf hatte, war dieser am 14. August 2012 keinesfalls sorgfältig verwahrt. Auch wenn der Bf vermeint, dass an die Sicherung der Schusswaffen gegenüber dem möglichen Zugriff eines Ehepartners keine überspitzen Anforderungen zu stellen sind, kann die vorgenommene Verwahrung aus mehreren Gründen nicht als sorgfältig beurteilt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, dass die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B und zur Nichtweitergabe an zum Waffenbesitz nicht Berechtigte grundsätzlich und uneingeschränkt auch im Verhältnis zum Ehepartner gilt. Daraus ist abzuleiten, dass der Bf gehalten gewesen wäre, den Revolver zu versperren. Indem der Bf den geladenen Revolver in einer (!) Schublade eines Nachtkästchens unversperrt deponiert hat, kann schon aus diesem Grund nicht von einer sorgfältigen Verwahrung gesprochen werden. Wenn man im vorliegenden Fall davon absieht, dass die Zugriffsmöglichkeit auf den Revolver schon einige Zeit vor dem 14. August 2012 bestanden hat, und nur die Zugriffsmöglichkeit der Gattin am 14. August 2012 beurteilt, spricht die gewählte Form klar gegen eine sorgfältige Aufbewahrung. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, konnte die Gattin des Bf völlig ungehindert auf den Revolver zugreifen. Dass die Gattin des Bf diesen in der angespannten Situation während des heftigen Ehestreites überraschen und den Revolver einfach an sich nehmen konnte, ist einerseits wenig glaubhaft und zeigt andererseits, dass sich entgegen der Verantwortung des Bf der Revolver nicht in seiner Reichweite befunden haben kann. Selbst für den Fall, dass sich das Nachtkästchen mit dem Revolver in Reichweite des Bf befunden haben sollte und keine überspitzten Anforderungen gegenüber dem möglichen Zugriff der Gattin bestünden, wäre die gewählte Verwahrung nicht einmal ansatzweise rechtskonform. Wie der Bf in der öffentlichen Verhandlung dargelegt hat, befand sich die Ehe bereits längere Zeit in einer veritablen Krise und artete zumindest ein Streit in Tätlichkeiten aus. Bemerkenswert dabei ist, dass dieser sogar eine polizeiliche Intervention nach sich zog. Schon auf Grund dieser Erfahrungen hätte der Bf den Revolver nicht unversperrt in der Schublade des Nachkästchens aufbewahren dürfen. Darüber hinaus hätte die Gattin während der Schlafphasen des Bf jederzeit ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses freien Zugriff auf den Revolver gehabt.

Zu Lasten des Bf wirkt sich die mehrmals im Monat vorgenommene Verwahrung des Revolvers im Nachtkästchen sowohl zu Zeiten eines stimmigen Ehelebens als auch während der streitigen Phase aus. Das Gebot der sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen soll nicht bloß vor Unfällen oder beispielsweise Bedrohungen schützen, sondern die Schusswaffen auch gegen den Zugriff von Personen, die nicht zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind, schützen. Die sorglose Verwahrung setzt nicht voraus, dass die Waffe bereits tatsächlich in die Hände Unbefugter gelangt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass die Verwahrung in einem unversperrten Schrank, zu dem der Ehegatte Zugriff hat, nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Dies gilt auch ohne Vorliegen besonderer Gründe für erhöhte Vorsicht, sodass auch aus langjährigen Wohlverhalten und langjähriger Praxis nichts zu gewinnen ist (vgl. VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0140 vom 27. Mai 2010, 2009/03/0140). Somit kann auch für den mehrmonatigen Zeitraum vor dem 14. August 2012 nicht von einer sorgfältigen Verwahrung gesprochen werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der polizeilichen Sicherstellung der Waffen durch das Landratsamt und die Polizei hervorgekommen ist, dass die Gattin des Bf auch über einen Schlüssel zum Waffenraum verfügte. Auch wenn der Bf diese Tatsache damit abtut, dass ihm der Schlüssel gestohlen worden sein müsse, gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen des Verfügungsberechtigten, wo sich die Schlüssel für den sicheren Ort befinden, wo die Waffe verwahrt wird (VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0213). Wäre dem Vorbringen des Bf zu folgen, dann hätte er unverzüglich nach Kenntnis des Fehlens des Schlüssels zumindest einen Schlosstausch vornehmen müssen, um eine sorgfältige Verwahrung zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die Angaben des Bf und seiner Gattin im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am 15. August 2012 ist davon auszugehen, dass die Gattin zumindest (zeitweise) ungehinderten Zugriff auf die in einem Nachtkästchen völlig ungesicherte Faustfeuerwaffe hatte.

Der zeitweise völlig ungehinderte Zugriff auf den verfahrensgegenständlichen Revolver und die Zutrittsmöglichkeit zum Waffenraum des Bf stellt ein Überlassen von zumindest einer Faustfeuerwaffe an Unberechtigte dar. Damit hat der Bf seiner Gattin ein Hantieren mit dem Revolver ermöglicht. Dem Umstand, dass sich der Bf zumindest zeitweilig (z.B. während des Schlafes) in unmittelbarer Nähe zum Verwahrungsort befunden hat, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH vom 20. Juni 2012, 2009/03/0051).

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit des Bf bereits mangels sorgfältiger Verwahrung bis zum Vorfall am 14. August 2012 massiven Schaden erlitten hat.

Wie bereits der Bf im Beschwerdeschriftsatz zu Recht ausgeführt hat, verlangt    § 8 Abs. 1 WaffG eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinne ist von (beweispflichtigen) „Tatsachen" nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Da § 8 Abs. 1 WaffG den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen", nicht einschränkt, kommt jede Charaktereigenschaft oder jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und nach der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen.

Der bereits oben dargestellten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes folgend (u.v. VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0092 und vom 19. März 2013, 2013/03/0029) kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles auf die weiterhin vorliegende mangelnde Verlässlichkeit geschlossen werden.

Auch wenn sich der Bf in den öffentlichen Verhandlungen glaubwürdig geläutert gibt, lassen seine gesamte Geisteshaltung und Sinnesart bis zum gewalttätigen Vorfall am 14. August 2012 keine positive Zukunftsprognose betreffend Verlässlichkeit zu. Trotz der einschlägigen Schulungen, seiner Waffensachverständigentätigkeit, den zahlreichen internationalen und nationalen Erfolgen als Sportschütze und dem langjährigen Umgang mit Faustfeuerwaffen hatte der Bf keinerlei Bedenken, seiner Gattin monatelang den ungehinderten Zugriff zumindest zum verfahrensgegenständlichen Revolver zu ermöglichen und diese auch im Besitz des Waffenraumschlüssels zu wissen. Im vorliegenden Fall wird nicht nur ein einziger Vorfall schlagend.

Die monatelangen schwerwiegenden Verstöße gegen das Waffengesetz rechtfertigen derzeit noch die Prognose, dass der Bf auch zukünftig nicht sachgemäß mit Faustfeuerwaffen und Munition umgehen und diese sorgfältig verwahren wird.

 

Dem Vorbringen des Bf, wonach der die Verlässlichkeit ausschließende Vorfall beinahe drei Jahre zurückliege, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Beispielsweise hat dieser im Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0019, ausgeführt, dass eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit [...] verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden kann (vgl dazu das Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). Darüber hinaus wurde im Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen ist daher ein Zeitraum von etwas weniger als drei Jahren seit dem Vorfall am 14. August 2012 nicht ausreichend, um - auch bei zwischenzeitigem rechtskonformen Verhalten die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege.

 

Verstreicht also nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Bf sich in waffenrechtlicher Hinsicht verlässlich gezeigt hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2011/03/0067, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059 erkannt, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre.

 

3. Da derzeit die waffenrechtliche Verlässlichkeit noch nicht vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider