LVwG-750160/30/SR/SPE
Linz, 02.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des F. R., geboren am x, d. Staatsangehöriger, mit Nebenwohnsitz gemeldet in B., A.-Straße 11/2, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. A. R., Rechtsanwalt in W., Xstraße 34, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Februar 2014, AZ: BR/0148/2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde, nach Durchführung von öffentlichen Verhandlungen am 5. Dezember 2014 und am 8. Mai 2015
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 1 i.V.m.§ 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte am 26. August 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ein und begründete diesen mit „sportlicher Aktivität“.
1.2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014, AZ: LL/6327, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Bf, die dieser fristgerecht bei der belangten Behörde am 14. März 2014 eingebracht hat.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24. März 2014, GZ: BR/0148/2013, eingelangt am 31. März 2014, zur Entscheidung vor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 5. Dezember 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien und die beantragte Zeugin (Gattin des Bf) geladen.
4.2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat der Rechtsvertreter eine „vorbereitende Äußerung“ erstattet. Nach teilweiser Wiederholung der Beschwerdebegründung wird wie folgt ausgeführt:
Stellungnahme des Polizeioberkommissar H.
- Zum Schreiben des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes v. 02.02.15
- Basierend auf meiner Stellungnahme v. 04.10.12
Am 15.08.12 fuhr wegen einer Bedrohungslage eine Streife der PI Simbach am Inn nach P.. Vor Ort angekommen hatte sich die Lage beruhigt. Die Waffe war vom Bedrohten, Hrn. R. aus dem Zugriffsbereich von Fr. M. entfernt worden.
P. H. sprach dann mit Fr. M.. Dazu kann ich keine weiteren Angaben machen, da wir sofort die streitenden Eheleute räumlich voneinander trennten.
Ich sprach mit Hrn. R., der sagte, dass die Schusswaffe, mit der er bedroht worden war, jetzt weggesperrt ist. Auf meine Nachfrage, wie seine Frau an den geladenen Revolver gekommen ist, antwortete Hr. R., dass er seiner Frau die Waffe überlassen habe, da sie sich immer fürchtet, wenn Hr. R. auf Reisen ist und sie deshalb alleine zu Hause ist. Fr. M. habe diese Waffe im Nachtkästchen abgelegt.
Ich kann mich natürlich nicht mehr an den genauen Wortlaut meiner Fragen, bzw. der Antworten von Hrn. R. erinnern, aber sinngemäß wurde deutlich, dass Fr. M. die Waffe ständig im Nachtkästchen hatte, weil Hr. R. immer wieder weg war.
Zu mir hat Hr. R. bestimmt nicht gesagt, dass Hr. R. Fr. M. die Waffe nicht gegeben habe, weil eine derartige Aussage ja sofort die Frage ergeben hätte, wo Fr. M. dann die Waffe herhat.
Eine förmliche Vernehmung oder Belehrung als Zeuge oder Beschuldigter wurde von mir nicht durchgeführt und wäre in der ganzen Aufregung auch nicht sinnvoll gewesen.
Abschließend zeigte uns Hr. R. den geladenen Revolver Smith & Wesson, Kai. 38, sowie eine WBK., die sich in einem versperrten Waffenraum mit vielen weiteren Waffen und Munition befand. Fr. M. verließ die Wohnung und beide wurden auf die folgende Sachbearbeitung durch Kollegen der PI Simbach hingewiesen.
Simbach a. lnn, 08.03.2015
Erinnerungsprotokoll des Polizeihauptmeister H.
Angaben zu Fragen von Hr. Mag. Stierschneider vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Bedrohung zum Nachteil von Hr. R..
Meine Angaben stützen sich auf den Aktenvermerk vom 18.08.2012:
Bei dem Einsatz in P. 2 wurde Fr. M. von mir im 1. Stock zum Sachverhalt befragt, Hr. R. wurde getrennt von POK H. gehört. Die Gespräche wurden getrennt geführt, die Angaben von Fr. M. hat Hr. R. nicht mithören können.
Fr. M. war bei der Befragung sehr aufgebracht und fing immer wieder an zu weinen.
Fr. M. gab gegenüber mir an, dass sie den geladenen Revolver aus dem Nachtkästchen vom Schlafzimmer nahm und damit Hr. R. nach einer heftigen Streitigkeit bedrohte. Weiter gab sie an, dass sie Hr. R. darum gebeten hat, da sie öfters alleine zu Hause ist, den Revolver zum Eigenschutz nicht zu versperren, welcher im Nachtkästchen aufbewahrt wurde. Hr. R. war öfters auf Geschäftsreisen, in der Zeit hatte Fr. M. Zugriff zum Revolver.
Ich kann nochmals bestätigen, dass Fr. M. gegenüber mir die Aussage machte, dass Hr. R. den Revolver zum Eigenschutz an Fr. M. überlassen hat.
Es ist mir nur noch die Zusammenfassung des Gesprächs in Erinnerung, den genauen Wortlaut kann ich nicht anführen.
Die Angaben von Fr. M. waren mündlich, diese wurden nicht protokolliert.
Die Aussage von Hr. R., dass er nicht die Waffe an Fr. M. überlassen hat, habe ich nicht gehört.
Weitere Erinnerungen kann ich nicht mehr angeben.
Simbach am Inn, 04.03.2015
1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion Simbach vom 08.03.2015 und ein Erinnerungsprotokoll der Polizeiinspektion Simbach vom 04.03.2015 übermittelt.
Im Erinnerungsprotokoll wird ausgeführt: „Meine Angaben stützen sich auf den Aktenvermerkt vom 18.08.2012".
Im Aktenvermerk wird ausgeführt: „Basierend auf meiner Stellungnahme vom 04.10.2012" Weiters wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, daß sich der Polizeibeamte „natürlich nicht mehr an den genauen Wortlaut" seiner Fragen bzw. der Antworten von mir erinnern könne.
Zusammengefaßt ist daher festzuhalten, daß offensichtlich bei den unterfertigenden Polizeibeamten lediglich eine gewisse Erinnerung an den gegenständlichen Sachverhalt besteht, im wesentlichen stützen sich die Angaben auf den schriftlichen Unterlagen aus dem Jahre 2012.
Der Vorfall ist beinahe vor drei Jahren geschehen, sodaß naturgemäß bei den Polizeibeamten eine Erinnerung daran nur eingeschränkt besteht.
Festzuhalten ist weiters, daß Frau M. zumindest unter Anwendung von österreichischem Recht offensichtlich einen strafbaren Tatbestand und zwar eine qualifizierte gefährliche Drohung respektive eine qualifizierte Nötigung verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, daß auch das deutsche StGB ähnliche Strafbestimmungen enthält. Auch dürfte es selbst jedem Rechtsunkundigen klar sein, daß andere Personen mit einer Schußwaffe nicht bedroht werden dürfen und daß die Bedrohung eine Straftat darstellt.
Die Angaben von Frau M. sind daher als Angaben einer Straftäterin zu werten und ist bei der Wertung zu bedenken, daß von einem Straftäter — insbesonders unmittelbar nach der Tat — Schutzbehauptungen oft gemacht werden. Frau M. wollte sichtlich ihre Tat beschönigend darstellen und dazu gehört es quasi auch, die Situation so darzustellen, als hätte man sowieso Zugriff zu dem Revolver gehabt und hätte man nicht diesen Revolver während ich im Bett lag gegen meinen Willen aus dem Nachtkästchen genommen.
Darauf hinzuweisen ist auch, daß Frau M. laut dem Erinnerungsprotokoll bei der Befragung sehr aufgebracht war und immer wieder zu weinen anfing.
Im Aktenvermerk vom 08.03.2015 wird klar ausgeführt, daß sich der Polizeibeamte an den genauen Wortlaut seiner Fragen bzw. meiner Antworten nicht mehr erinnern könnte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 05.12.204 habe ich angegeben, daß das Protokoll unvollständig gewesen sei. Im Wortlaut:
„Das Protokoll (gemeint die Schriftstücke der Polizeiinspektion Simbach am Inn] ist unvollständig. Richtig ist, daß ich den Beamten gesagt habe, daß meine Gattin, immer wenn ich nicht %u Hause war, eine Waffe zur Selbstverteidigung wollte. Ich habe aber dezidiert gesagt, daß ich ihr diese Waffe nicht gegeben habe. Dies wurde im Protokoll vermutlich nicht vermerkt. Diese Anzeigen und das Protokoll waren bis dato nicht Gegenstand der gerichtlichen Verhandlungen, daher wurde es von mir auch nicht korrigiert."
Diesbezüglich wird nun im Aktenvermerk vom 08.03.2015 ausgeführt, daß ich bestimmt nicht gesagt hätte, daß ich Frau M. die Waffe gegeben hätte, „weil eine derartige Aussage ja sofort die Frage ergeben hätte, wo Frau M. dann die Waffe herhat."
Es zeigt sich daher, daß die Ausführung, daß ich nicht gesagt hätte, daß ich Frau M. die Waffe gegeben hätte, eine bloße Spekulation ist. Der Polizeibeamte kann sich sichtlich an die Angelegenheit nicht mehr genau erinnern (was im Hinblick auf das Verstreichen von nahezu drei Jahren auch leicht nachvollziehbar ist) und zieht der Polizeibeamte lediglich Schlüsse.
Im übrigen ist die Spekulation des Polizeibeamten offensichtlich unrichtig: Es war offensichtlich und klar, daß Frau M. den Revolver aus dem Nachtkästchen genommen hat, während ich daneben im Bett gelegen bin. Der Polizeibeamte wußte daher, wo Frau M. die Waffe herhatte. Nämlich aus dem Nachtkästchen, während ich daneben im Bett lag. Und dies stellt — jedenfalls unter Anwendung von österreichischem Recht -keine Unsorgsame Verwahrung dar.
Darauf hinzuweisen ist auch auf die Ausführung des Polizeibeamten im Aktenvermerk, daß eine förmliche Vernehmung oder Belehrung als Zeuge oder Beschuldigter nicht durchgeführt wurde und in der ganzen Aufregung „auch nicht sinnvoll gewesen" wäre.
Beide Polizeibeamten weisen sohin auf die aufgebrachte Situation, auf die ganze Aufregung etc. hin. Es ist klar, daß Gespräche von Polizeibeamten in diesen Situationen nicht oder nur sehr rudimentär dokumentiert werden (werden können) und es evidentermaßen ein leichtes ist, daß verschiedenste Dinge - die sich vielleicht später als wichtig herausstellen -nicht gefragt und nicht in Erinnerung bleiben.
Ergänzend wies der Bf auf den Beweisantrag vom 19. Jänner 2015 (Befragung der Reinigungskraft) hin.
4.8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 8. Mai 2015 die Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die im Antrag angeführten Schusswaffen der Kategorie B, deren Eigentümer der Bf ist, werden derzeit bei einem Büchsenmacher (Firma H. in E.) in Deutschland verwahrt.
Der Hauptwohnsitz des Bf befindet sich in D., R., P. 2. Als international und national äußerst erfolgreichem Sportschützen waren dem Bf in D. zwölf Waffenbesitzkarten mit insgesamt 82 eingetragenen Waffen und ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt worden. Darüber hinaus hatte er eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz und war als Waffensachverständiger tätig.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Abgesehen vom Themenbereich „Verwahrung des gegenständlichen Revolvers“ ist der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig.
Glaubhaft ist, dass die Reinigungskraft bei ihrer Tätigkeit keine Faustfeuerwaffe vorgefunden hat. Daraus kann aber keinesfalls – wie der Bf vermeint – geschlossen werden, dass er, abgesehen von der gegenständlichen Nacht, immer seine Waffen rechtskonform aufbewahrt hat.
Die Verantwortung des Bf im Verfahren - bezogen auf die Verwahrung des Revolvers - ist wenig glaubhaft und teilweise auch widersprüchlich.
Keinesfalls ist erkennbar, dass Angaben der einschreitenden Polizeibeamten aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben worden sind. Auch wenn sich diese knapp drei Jahre nach der Amtshandlung nicht mehr genau an die Fragen und Antworten erinnern konnten und sich bei der Beantwortung der im vorliegenden Verfahren gestellten Fragen an den von ihnen nach der Amtshandlung erstellten Schriftstücken orientierten, haben diese unmissverständlich bestätigt, dass die Gattin des Bf die Waffe ständig im Nachtkästchen hatte, weil der Bf immer wieder weg war (siehe AV vom 8. März 2015) bzw. der Bf der Gattin den Revolver zum Eigenschutz überlassen hatte (siehe Erinnerungsprotokoll vom 4. März 2015). Dezidiert hat jener Polizeibeamte, der den Bf bei der Amtshandlung zum Vorfall befragt hat, ausgeschlossen, dass der Bf zum ihm gesagt habe, er habe die Waffen seiner Gattin nicht gegeben.
Der Versuch des Bf, die Aussage der Gattin ([ständiger] Zugriff auf den Revolver) als Schutzbehauptung darzustellen, damit sie ihre Lage als Straftäterin verbessere, vermag nicht zu überzeugen.
Die schriftlichen Äußerungen der Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren (Fragebeantwortung) stehen in keinem Widerspruch zu den unmittelbar nach der Amtshandlung am 15. August 2012 erstellten Vermerken. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist auch, dass sowohl der Bf als auch seine Gattin, obwohl sie getrennt befragt worden sind, übereinstimmend von einem Überlassen des Revolvers gesprochen haben.
Zeitlich später hat der Bf – und nur er – einen wesentlich geänderten Ablauf geschildert. Abgesehen davon, dass schon die sporadische Verwahrung des Revolvers (ca. fünfmal pro Monat) im Nachtkästchen zur Gefahrenabwehr nicht glaubhaft anmutet, ist das beschriebene Verhalten am 14. August 2012 (und nicht wie in diversen Schriftsätzen des Bf am 15. August 2012) während heftiger Ehestreitigkeiten, die sich mit unterschiedlicher Intensität und diversen Unterbrechungen über mehr als zwei Stunden hingezogen haben, nicht glaubwürdig. Im Hinblick auf den langjährigen Umgang mit Waffen, die einschlägigen Schulungen (wenn auch länger zurückliegend), den besonderen Sachverstand des Bf und die zurückliegenden Ehestreitigkeiten, die teilweise in Tätlichkeiten ausarteten und eine Polizeiintervention zur Folge hatten, widerspricht die Darstellung des Bf jeder Lebenserfahrung. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der Bf während eines solchen massiven Ehestreits einen geladenen Revolver völlig ungesichert in „einem“ Nachtkästchen verwahrt. Zutreffender ist die Annahme, die im Wesentlichen in den polizeilichen Schriftsätzen ihre Deckung findet, dass der Revolver in „einem“ Nachtkästchen (und nicht unbedingt in dem des Bf) ungesichert und für die Gattin des Bf griffbereit gelegen ist, und der Bf im Zuge der Streitigkeiten schlichtweg daran nicht gedacht hat.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Gattin des Bf im Besitz eines Schlüssels zum Waffenraum war. Die Verantwortung des Bf, dass ihm dieser gestohlen worden sei, ist nicht glaubhaft. Im Falle des Fehlens hätte jede Person mit dem Sachverstand und den fachspezifischen Schulungen des Bf eine Anzeige erstattet, jedenfalls aber unverzüglich das Schloss gewechselt. Vertretbarer ist die Annahme, dass die Gattin des Bf den Schlüssel mit Wissen des Bf innehatte.
Die obigen Feststellungen finden Bestätigung im nunmehr rechtskräftig abgeschlossen Verfahren in Deutschland. Die deutschen Gerichte sind ebenfalls von einer völlig ungesicherten Aufbewahrung des Revolvers in der Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer des Bf ausgegangen.
III.