LVwG-400099/5/FP
Linz, 02.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von B. R., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 11. Mai 2015, GZ: 933/10 - 751331, wegen einer Übertretung des Oö. PGG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
11. Mai 2015, GZ: 933/10 – 751331, wurde über die Beschwerdeführerin (Bf), wegen der Übertretung nach den §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 3 Abs. 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben, da sie als verantwortliche Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 9. Juli 2012, nachweislich zugestellt am 11. Juli 2012, bis zum 25. Juli 2012 nicht Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 22. Juli 2011 von 10:05 Uhr bis 10:33 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, L.GASSE x, abgestellt hat.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bf habe der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gesetzgemäß Folge geleistet, da sie vorschriftswidrig Auskunft erteilt habe, wem das Fahrzeug zur Verwendung überlassen worden sei.
I.2. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob die Bf mit E-Mail vom 3. Juni, sohin rechtzeitig Beschwerde und führte aus sie habe die Fahrzeuge (die Bf erhob Beschwerde in insgesamt 5 gleichgelagerten Fällen) zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt, noch habe sie in Linz geparkt, da sie Linz aufgrund der hohen Parkgebühren meide.
Sie habe fristgerecht Einspruch erhoben und die Lenkerauskunft wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt.
Sie begehre eine Einstellung der Strafen und würde ihren Rechtsschutzversicherer beauftragen.
I.3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
I.4. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie durch öffentliche mündliche Verhandlung. Der Bf wurde die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes am 18. Juni 2015 per RSb zugestellt. Die Bf erhielt die Ladung zudem per E-Mail bereits am 15. Juni 2015. Die Bf ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die Bf war zum Zeitpunkt der Setzung des Grunddelikts Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x.
Der genannte PKW war zum Tatzeitpunkt, dem 22. Juli 2011 von 10:05 Uhr bis 10:33 Uhr, vor dem Hause L.gasse x, Linz (Tatort) abgestellt.
Am Tatort ist ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“ kundgemacht. Der Abstellort liegt innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Linz.
Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2012, zugestellt am 11. Juli 2012, wurde die Bf als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem unter I.1. wiedergegebenen Tatzeitpunkt gelenkt und am Tatort abgestellt habe.
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, welcher mit Zustimmung der anwesenden Behördenvertreterin verlesen wurde (§ 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG). Der Umstand, dass der PKW zum Zeitpunkt der Setzung des Grunddeliktes zwar in einer flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt war, am Tatort jedoch ein Halte- und Parkverbot verordnet war, ergibt sich aus dem Hinweis der Vertreterin der belangten Behörde (an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht) und aus den im Akt erliegenden Aufzeichnungen des Aufsichtsorganes, der verlesenen Aussage und insbesondere der im Akt erliegenden „Organmandat – Auskunft“. In diesem Formular werden unter der Rubrik „Konkretisierung“ Besonderheiten festgehalten, etwa wenn das Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Vorliegend ist der Vermerk „HPV AG LT“ aufgeführt. Dies bedeutet „Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit“.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 25 Abs. 1 StVO lautet wie folgt:
§ 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz lautet wie folgt:
§ 2 Oö. Parkgebührengesetz lautet wie folgt:
§ 6 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz lauten wie folgt:
§ 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung 2009/19 lautet in seinen für den vorliegenden Fall relevanten Teilen, wie folgt:
(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 213/1987-StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
III.2. Der oben angesprochene PKW war unbestrittenermaßen zur Tatzeit am Tatort abgestellt. Der Tatort befindet sich innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Für ihn ist jedoch ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, verordnet.
III.3. Der Gesetzgeber ermächtigt die Behörde mit § 25 Abs. 1 StVO, durch Verordnung Kurzparkzonen einzurichten, also bestimmte Gebiete festzulegen, in denen das Parken zeitlich beschränkt ist.
Aus dieser Regelung ergibt sich schon nach ihrem Wortlaut, dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, an Orten, die einer starken Verkehrsbelastung unterliegen, das rechtmäßige Parken zeitlich einzuschränken, sodass im Bereich der durch Verordnung festgelegten Straßenabschnitte zwar rechtmäßig geparkt werden darf, dies aber nur für einen beschränkten Zeitraum (vgl. Pürstl, StVO13, [2011] § 25 Anm. 2). Zudem hat der Gesetzgeber, neben vielen anderen Regelungen, die systematisch mit Kurzparkzonenregelungen konkurrieren können, in § 24 StVO ausdrücklich Halte- und Parkverbote vorgesehen. Nicht vorgesehen sind im Gesetz jedoch Kurzparkzonen in Halte- und Parkverbotsbereichen, wäre eine solche Anordnung des Gesetzes doch schon an sich zwecklos, als das Halten und Parken im Halte- und Parkverbot und das Parken im Parkverbot schon grundsätzlich untersagt ist und zwar in zeitlicher Hinsicht von der ersten Sekunde an. Eine über das bereits bestehende generelle Verbot des Haltens und/oder Parkens hinausgehende zeitliche Beschränkung durch eine Kurzparkzone kommt insofern nicht in Betracht. Es muss also davon ausgegangen werden, dass schon die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf Kurzparkzonen sich nur auf Verkehrsflächen beziehen kann, in denen das Halten und Parken grundsätzlich erlaubt ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass beide Bestimmungen vom gleichen kompetenten Gesetzgeber, dem Bundesgesetzgeber stammen und von der Frage der Berechtigung zur Abgabenerfindung, welche im Falle der Parkgebühren dem Landesgesetzgeber als Abgabengesetzgeber zukommt, entkoppelt zu beurteilen ist.
III.4. Der oberösterreichische Landesabgabengesetzgeber knüpft mit § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz an das Bestehen einer nach der StVO eingerichteten Kurzparkzone (vgl. VwGH 17.06.1994, 93/17/0097) an und regelt ausdrücklich, dass die Einhebung einer Gebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eingehoben werden darf (Hervorhebungen nicht im Original).
III.5. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Verordnungsgeltung ausgesprochen, dass Kurzparkzonen durch weitere Verkehrsbeschränkungen und –verbote nicht unterbrochen werden (VfGH 6.12.1965, B210/65). Demgemäß müssen, im Falle des Bestehens eines Parkverbotes innerhalb einer Kurzparkzone, vor und nach diesem, nicht zusätzliche Vorschriftszeichen nach
§ 52 Z 13 d. StVO („Kurzparkzone“) angebracht werden. Vielmehr bleibt die (flächendeckend) verordnete Kurzparkzone auch ohne zusätzliche Straßenverkehrszeichen aufrecht und wird nicht unterbrochen.
Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits mehrfach dargelegt hat (vgl. etwa LVwG-400056/3/FP/PP vom 3. November 2014 mwN; zuletzt auch LVwG-400086/2/Gf/Mu vom 4. Mai 2015) kann es dennoch zu einer Normenkonkurrenz kommen, die dazu führen kann, dass eine der beiden konkurrierenden Normen im Bereich einer bestimmten Verkehrsfläche zeitweilig oder generell unanwendbar ist. Dies kann beispielsweise bei für besondere Zwecke reservierten Verkehrsflächen (Taxi, Behinderte, dipl. Corps, Ladezonen) (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168), also mit Blick auf die Konkurrenz zwischen einem verbotenen und einem erlaubten Handeln, der Fall sein, muss jedoch auch im Falle von konkurrierenden Verboten gelten, sodass die Verkehrsfläche zur gleichen Zeit letztendlich nur einem Regelungsregime unterliegen kann und nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall für die Anwendung der Strafbestimmung des Oö. Parkgebührengesetzes kein Raum verbleibt.
Diese in Literatur und Rechtsprechung kontroversiell diskutierte Frage ist jedoch für den gegenständlichen Fall ohne Belang (VwGH 92/17/0300).
Dies als der Oö. Landesgesetzgeber und ihm folgend auch die Stadt Linz selbst in ihren normativen Grundlagen (Oö. Parkgebührengesetz, Linzer Parkgebührenverordnung) die aufgeworfene Rechtsfrage gar nicht berühren, sondern eine Trennung zwischen Gebührenpflicht in Kurzparkzonen und Halte- und Parkverbotsregeln herbeiführen.
So hat der Landesgesetzgeber, wie aus oben zitierter Bestimmung klar ersichtlich und wie vom UVS Oö. und dem Landesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt, die Gemeinde nur dazu ermächtigt, eine Abgabe für das Abstellen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer einzuheben.
Es ergibt sich aus diesem Wortlaut eindeutig, dass nach dieser Bestimmung keine Parkgebühr verordnet werden kann, wenn ein Parken schon dem Grunde nach nicht erlaubt ist. Der Landesgesetzgeber in Oberösterreich hat sich damit konsequenterweise dazu entschlossen hat, Parkgebühren nur für jene Fälle zu „erfinden“ (Abgabenerfindungsrecht), in denen ein Parken in zeitlicher Hinsicht auch zulässig ist (ebenso wenig kommt insofern die Einhebung einer Gebühr für das bloße Halten in Betracht, da sich die Verordnungsermächtigung ausschließlich auf das Parken bezieht). Ein allfälliger Eingriff des Bundesgesetzgebers durch § 25 StVO in das Abgabenerfindungsrecht des Landesgesetzgebers läge mangels Berührungspunkten nicht vor.
In § 2 Abs. 2 Oö. PGG wird die Intention des Landesgesetzgebers noch deutlicher, eine Trennung zwischen den Kompetenzen der für die Vollziehung der StVO bzw. des KFG zuständigen Behörde und jener, die zur Abgabeneinhebung zuständig ist, herbeizuführen, wenn er regelt, dass „die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist“, Auskünfte darüber verlangen können, „wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat“. Der Gesetzgeber schränkt damit die Befugnis der Abgaben- und der dort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, was die Erlaubnis zur Einholung einer Auskunft betrifft, auf Fälle ein, die ein Abstellen des Fahrzeuges auf einem gebührenpflichtigen Stellplatz betreffen. Er grenzt die Zuständigkeitsbereiche der Behörde nach dem Oö. PGG daher ausdrücklich und klar von jener der Behörde nach der StVO bzw. dem KFG ab.
Der Oö. Landesgesetzgeber hat sich mit §§ 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz für eine Regelung zugunsten der Klarheit und der Vermeidung von Überschneidungen entschieden, sodass nach Ansicht des Gerichtes bei Nichtentrichtung oder Verkürzung von Parkgebühren in Kurzparkzonenbereichen, in denen ein Kurzparken dem Grunde nach erlaubt ist, nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen ist, im Falle von Verkehrsflächen (die innerhalb von Kurzparkzonen liegen können) auf denen eine Halten oder Parken schlicht untersagt ist, nach den dafür vorgesehenen Strafbestimmungen der StVO. Solange mit einem Fahrzeug lediglich gehalten wird, kommt eine Bestrafung nach dem Oö. Parkgebührengesetz gar nicht in Betracht, nach der StVO nur bei Vorliegen eines Halte- und Parkverbots.
Gleichermaßen gilt dies für die Berechtigung, eine Auskunft nach § 2 Abs. 2 Oö. PGG einzuholen, nach welcher die Auskunft ausdrücklich nur für Fälle verlangt werden darf, die gebührenpflichtige Stellplätze betreffen.
Wenn aber nun auf einem Stellplatz ein Halte- und Parkverbot verordnet war bestand keine Gebührenpflicht und war die belangte Behörde zur Einholung der Auskunft nicht ermächtigt, sondern wäre dies ggf. Sache der Behörde nach dem § 103 Abs 2 KFG gewesen.
Was die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 92/17/0300, 2002/17/0350 und 2003/17/0110, betrifft, ist festzuhalten dass diese aufgrund des Umstandes und der Entscheidung des Oö. Landesgesetzgebers, eine Gebührenregelung nur in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer zuzulassen, für oberösterreichische Sachverhalte nicht zur Anwendung kommen kann. Die genannte Judikatur bezieht sich auf Sachverhalte, die die Wiener Parkometerabgabe und Parkgebühren in Graz betrafen. Die Landesgesetzgeber in Wien und der Steiermark haben aber gerade auf die in Oberösterreich vorgesehenen Einschränkungen verzichtet. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Oö. Landesgesetzgeber sich, anders als andere Landesgesetzgeber, in seiner Verordnungsermächtigung auf alle straßenpolizeilichen Vorschriften bezieht, somit jedenfalls auch § 24 StVO unmittelbar mit zu bedenken ist.
Der Oö. Landesgesetzgeber hat sich mit dieser Regelung ausdrücklich gegen eine Kumulation, wie sie in Wien und der Steiermark ggf. zustande kommen kann, entschieden. Diese beziehen sich im Übrigen auch generell auf das Abstellen des KFZ und nicht, wie der oberösterreichische Gesetzgeber, nur auf das Parken (und nicht das Halten). In diesem Lichte ist die Judikatur des VwGH zu betrachten.
So lautet § 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006:
§ 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 lautet ähnlich:
Eine Einschränkung der Ermächtigung auf die Zeit der nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Parkdauer, wie in Oberösterreich, erfolgte demgemäß nicht.
III.6. Wie der UVS Oö. und das Landesverwaltungsgericht in ihren Erkenntnissen vom 4.11.2013 zu VwSen-130824-26 und LVwG-400056/3/FP/PP vom
3. November 2014 ausführlich dargestellt hat, hat der Oö. Landesgesetzgeber eine Abgabe für Verkehrsflächen, auf welchen das Parken verboten ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Aufgrund der in Oberösterreich im Vergleich zu den Ländern Wien und Steiermark gänzlich anderen Gesetzeslage, ist diese Frage, die Rechtswissenschaft und Judikatur diskutieren (vgl. VwGH 92/17/0300), im vorliegenden Fall nicht relevant, sodass sie im vorliegenden Fall letztendlich ungelöst bleiben kann.
Die Landeshauptstadt Linz hat die Regelung des § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz wortgleich in ihre Parkgebührenverordnung übernommen und damit für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parkdauer und das bloße Halten keine Parkgebühr festgesetzt.
Nach Ansicht des Gerichtes kann demgemäß eine Gebührenpflicht am Tatort nicht bestehen, weil keine nach straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer gegeben ist. Das Parken ist schlicht und einfach verboten. Eine Ladetätigkeit ist nur während eines Haltens denkbar. Für das Halten sieht das Oö. PGG keine Gebühr vor.
III.7. Zumal das Fahrzeug am Tatort geparkt wurde, hätte für die dafür zuständige Behörde die Möglichkeit bestanden, den Lenker wegen eines Verstoßes gegen das Parkverbot zu bestrafen, bzw. eine Lenkererhebung nach
§ 103 Abs. 2 KFG durchzuführen. Angesichts der bereits längst eingetretenen Verfolgungsverjährung ist eine derartige Bestrafung nicht mehr möglich.
Für die Bestrafung nach § 6 Oö. Parkgebührengesetz bleibt aus obigen Gründen mangels Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr und der damit einhergehenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Lenkererhebung nach § 2 Abs. 2 Oö. PGG kein Raum. Die Bf hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen. Aus diesem Grund war ihrer Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
III.8. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG kein Verfahrenskostenbeitrag zu verhängen.
IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde zulässig, da der Rechtsfrage nach Ansicht des Gerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies als in Oberösterreich vermehrt flächendeckende Kurzparkzonen verordnet werden und innerhalb dieser naturgemäß oftmals Halte- und/oder Parkverbote bestehen. Auch ist dem Gericht keinerlei Judikatur des VwGH zum Oö. Parkgebührengesetz bekannt, die die Frage der im gegenständlichen Verfahren zu behandelnden Normenkonkurrenz zum Inhalt hatte. Die dem Gericht bekannte Judikatur hinsichtlich vergleichbarer Normen anderer Bundesländer ist auf den Oberösterreichischen Fall angesichts der im Erkenntnis behandelten legistischen Besonderheiten nicht anwendbar.
Eine Zustellung an die Oö. Landesregierung, mit damit verbundener Revisionsbefugnis ist nicht angezeigt, da es sich bei einem Verwaltungsstrafverfahren um eine der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesene Angelegenheit handelt und weder der eigene, noch der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen ist (§ 14 Abs. 1 Z 2 LVwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
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