LVwG-550544/2/KLe
Linz, 30.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von M M, x,
x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.4.2015, GZ: ForstR10-106-28-2012,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nachstehenden Bescheid vom 28.April 2015, GZ: ForstR10-106-28-2012, erlassen:
„I. Forstbehördlicher Auftrag:
Frau M M wird aufgetragen, auf den Waldgrundstücken Nr. x und x, KG. O, Gemeinde O, einen dem Forstgesetz 1975 entsprechenden Zustand durch folgende Vorkehrungen herzustellen:
• der Erdkeller bzw. die Erdhütte (auf blg. Fotobeilage mit I. bezeichnet),
im Ausmaß von ca. 50 m²,
• die Feuerstelle (auf blg. Fotobeilage mit II. bezeichnet), im Ausmaß von ca.
5 - 10 m²,
• die 3 Erdhügel mit einem Ausmaß von 13 m x 3,50 m; von 15 m x 4 m und 10 m x 4 m, sowie
• die Teichanlage (auf blg. Fotobeilage mit III. bezeichnet) im Ausmaß von ca. 12 m x 7 m, sind bis spätestens 15. November 2015 zu entfernen.
Bis zum 15. November 2015 sind diese Flächen mit standortsangepassten, im Anhang des Forstgesetzes angeführten Baumarten, wie Tanne, Buche, Stieleiche und Bergahorn, mind. 2.500 Stk./ha, wiederaufzuforsten und einer gesicherten Verjüngung zuzuführen.
Rechtsgrundlage:
§ 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der Fassung der Forstgesetznovelle 1987.
Begründung:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auf den Waldparzellen Nr. x und x, beide KG. und Gemeinde O, die sich im Besitz von Frau M M befinden, ein Erdkeller bzw. eine Erdhütte, im Ausmaß von ca. 50 m², eine Feuerstelle, im Ausmaß von ca. 5-10 m², 3 Erdhügel mit einem Ausmaß von 13 m x 3,50 m, von 15 m x 4 m und 10 m x 4 m, sowie eine Teichanlage im Ausmaß von ca. 12 m x 7 m, errichtet wurden, ohne dass hierfür eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.
Bereits im Jahr 2012 wurden vom forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck illegale Rodungsmaßnahmen auf den angeführten Grundstücken durch die Errichtung eines Teiches, eines Unterstandes sowie die Aufschüttung von 2 Erdwällen festgestellt. Trotz Aufforderung der Behörde, diese zu entfernen, wurden die illegalen Maßnahmen fortgesetzt. Eine Rodungsbewilligung für diese illegalen Maßnahmen wurde von Frau M auch nicht beantragt. Bei diesen Grundflächen handelt es sich eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) grundsätzlich verboten und entsprechend den Bestimmungen der weiteren Absätze des § 17 nur auf Grund einer Rodungsbewilligung zulässig. Die Verwendung einer Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte ist nur dann ohne Rodungsbewilligung zulässig (ist gleich Verwendung zu Zwecken der Waldkultur), wenn die Hütte praktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und zur forstlichen Bewirtschaftung des Waldes unbedingt erforderlich ist. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung muss hierbei der alleinige Zweck sein
(s. Erkenntnis des VwGH vom 30.3. 1987, 87/10/0030).
Aus forstfachlicher Sicht dienen die angeführten, illegal errichteten Bauten und Anlagen nicht der forstlichen Bewirtschaftung bzw. sind zur Bewirtschaftung der beiden Waldgrundstücke in keiner Weise erforderlich.
Es liegt somit eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur vor. Da die gemäß § 17 Forstgesetz 1975 dafür erforderliche Bewilligung nicht erteilt wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, ist die Forstbehörde gemäß § 172 Abs. 6 leg.cit. verpflichtet, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.
Es war daher die Entfernung der gegenständlichen Bauten und Anlagen sowie die Wiederaufforstung aufzutragen, um einen mit den Vorschriften des Forstgesetzes in Einklang stehenden Zustand wiederherzustellen.
Frau M ist in ihrem Schreiben vom 12.5.2014, in dem sie die Legitimität des Staates Österreich und seiner Organe anzweifelte, sowie die ihr vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen ablehnte, auf den Tatvorwurf der illegalen Rodung in keiner Weise eingegangen. Ihre Aussagen waren insgesamt nicht geeignet, ihr im Spruch angeführtes rechtswidriges Verhalten in Zweifel zu ziehen. Sie konnten daher im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei den Grundstücken Nr. x und x, KG. O, auf denen die illegalen Maßnahmen gesetzt wurden, eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt, und deshalb im gegenständlichen Verfahren sehr wohl die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden waren.
Vom forsttechnischen Amtssachverständigen wurde ergänzend am 7.4.2015 anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich festgestellt, dass die angeführte Fläche selber eine ehemalige Windwurf- und Katastrophenfläche ist, die wie aus Luftbildern hervorgeht, durch die Stürme 2007 und mit diverser Käferproblematik (damals war ich noch nicht zuständig) größer geworden ist. Aufgrund dessen, dass dort kein ordnungsgemäßer Bewuchs nach dem Forstgesetz vorliegt, ist von einer Blöße auszugehen, also von einem Wald ohne Bewuchs. Damit hat das Forstgesetz dementsprechend die Gültigkeit. Die Maßnahmen wurden ca. im Jahr 2012 gesetzt.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit dem die Beschwerdeführerin den Bescheid vollinhaltlich bekämpft.
Begründend wird ausgeführt:
„II. Allgemeiner Teil
A. Vorbemerkung
Der Ordnung halber und zur unbedingten Berücksichtigung bei der Bearbeitung sei erwähnt, dass die Beschwerde in Achtung der sog. behördlichen Regelungen und in uneingeschränkter Entsprechung mit Gesetz und verfassungsmäßiger Ordnung der Republik Österreich erfolgt und somit auch in Achtung der Verfassung der Europäischen Union, „Verfassungsvertrag vom 29.10.04., Rechte". Es werden absolut keine Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Achtung der Würde des Menschen.
B. Allgemeine Grundlagen
Allgemeine Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und hier insbesondere Teil II Die Charta der Grundrechte der Union
Titel I Würde des Menschen
Artikel 11-61: Würde des Menschen, Wortlaut:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen."
Das bedeutet unwiderlegbar, dass die Person als Rechtsubjekt kein Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist, da ihre Würde, also die der Person, nicht unantastbar ist. Die Würde der Person geht aus relativen Normen, wie z.B. dem AGBG hervor, welche veränderbar sind, weshalb auch die Würde der Person als Rechtssubjekt veränderbar, also antastbar ist.
Gemäß § 16 ABGB hat der Mensch „angeborene Rechte". Diese sind folglich weder übertragen noch übertragbar.
Mit der Eintragung in das Geburtenregister ordnet die staatliche Gewalt dem Menschen eine Person zu. Der Person ist die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Gewalt übertragen. Dem Menschen wird damit durch die staatliche Gewalt zugestanden, sie als Person in Anspruch zu nehmen und dadurch Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Der Mensch ist seinem naturgegebenen Wesen nach kein Rechtsubjekt. Er kann nicht ohne sein Zutun Träger der Rechte und Pflichten der Person werden. Es bedarf dazu der Willenserklärung des Menschen, relative Rechte für sich in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit im Sinne des § 16 ABGB kommt, wenn sie durch den Menschen erfolgt, der Willenserklärung des Menschen gleich, sich zur Inanspruchnahme der Rechte der Person zu bekennen und damit zum gesetzlichen Wesen der Person. Damit ist der Mensch in juristischer Hinsicht nicht mehr anzusehen als Mensch, sondern als Person. Das Gesetz ermöglicht nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit der Person in Entsprechung mit § 16 ABGB und des Rechts des Menschen, welches die Unantastbarkeit seiner Würde ist.
Es ist aber das Recht des Menschen, entsprechend seinem freien Willen für sich zu bestimmen, ob er relative Rechte für sich in Anspruch nimmt, oder eben nicht.
Eine Inanspruchnahme der Person und ihrer Rechte kann dem Menschen nicht gegen seinen Willen durch die Bestimmung eines anderen aufgezwungen werden. Dies würde der gesetzlichen Tatsache widersprechen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, vergleiche Art. II, 61 der Charta der Grundrechte der Union.
Das Recht des Menschen hat stets Vorrang vor den Rechten der Person, ebenso wie das Recht auf Leben Vorrang hat vor dem UGB und dem ABGB.
Der Versuch, den Menschen gegen seinen Willen einer relativen Rechtsnorm unterwerfen zu wollen, ist verfassungswidrig und ist gleichzusetzen mit dem Versuch, den Menschen zu versklaven. Sklaverei ist gesetzlich verboten, vergleiche ABGB § 16. Das Vorstehende wird durch die Rechtsordnung der Republik Österreich eröffnet.
C. Schlussfolgerung für die Amtsgewalt ist,
1. dass diese sich nur auf Personen erstrecken kann.
2. das Gesetz die Amtsgewalt zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen verpflichtet und somit auch dazu, der Bitte des Menschen zu entsprechen.
3. der Mensch nicht unter die Inquisitionsmaxime und andere prozessuale Grundsätze fällt
III. Besonderer Teil
A. Die hier namentlich mit M M bezeichnete Person ist nicht wesensgleich mit dem Menschen, der so durch die sog. Behörde und andere bezeichnet wird. Die natürliche Person M M ist das Produkt normativer Gesetzmäßigkeiten und ist von diesen bestimmt. Der Mensch ist hingegen bestimmt von absoluten und unabänderlichen Gesetzmäßigkeiten, auch dann, wenn ihm behördlich eine (natürliche) Person zugeordnet wird. Die Zuordnung einer Person zu einem Menschen tastet die absolute Würde des Menschen nicht an und verändert das naturgegebene Wesen des Menschen nicht. Der Mensch bleibt Mensch im Sinne des Gesetzes und Träger der unantastbaren Würde.
B. Von dem Menschen, der mit dem Namen der Person M M bezeichnet ist, werden ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Er unterlässt es, die Person als Rechtssubjekt in Anspruch zu nehmen, ebenso unterlässt er es, ein jegliches, übertragbares Recht für sich zu beanspruchen. Er ist daher rechtlich nicht als Person zu betrachten, sondern als Mensch und damit als Träger der unantastbaren Würde. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dem Menschen in wie auch immer gearteter Weise zu untersagen oder ihn daran zu hindern sich selbst in Freiheit und Selbstbewusstsein zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken Ebenso darf er nicht gezwungen werden Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Der Mensch, welcher durch andere bezeichnet ist mit dem Namen der Person M M hat sein Leben der gesellschaftlichen Norm entsprechend eingerichtet, ohne jedoch die Norm zu sein. Er richtet sein Leben und sein Tun auf die menschliche Gemeinschaft und die Achtung der Schöpfung aus. Der Mensch, der bezeichnet wird mit dem Namen der Person M M, nimmt dabei das Recht des Menschen vollumfänglich wahr, der Würde des Menschen zu entsprechen.
Die Würde des Menschen ist der Mensch in all seinen Aspekten. Die Würde des Menschen steht nicht im Widerspruch mit dem höchsten Gesetz und damit nicht im Widerspruch zu Inhalt und Anwendung von jedem legalen Gesetz. Umgekehrt ist einem jeden derartigen Gesetze die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen immanent. Der Mensch nimmt die Verantwortung vor Gott und der menschlichen Gemeinschaft in vollem Umfang wahr und es ist der freie Wille des Menschen, dem Gesetz zu entsprechen.
Hingegen ist die Inanspruchnahme der, durch das ABGB an die Person als Rechtssubjekt übertragenen Rechtsfähigkeit nicht das Recht des Menschen und nicht auf den Menschen übertragbar. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese Inanspruchnahme der Person und der, an sie übertragbaren Rechte, die Privilegien sind, durch den Menschen erfolgt. Diese Inanspruchnahme durch den Menschen missachtet sein naturgegebenes Wesen und damit seine Würde und verletzt den Schutzanspruch der Würde des Menschen, dem zu entsprechen alle staatliche Gewalt gesetzlich verpflichtet ist.
Bekennt sich der Mensch dazu, im Namen der Person bzw. im Namen der Firma zu handeln, so ist Handelnder die Person bzw. die Firma.
Bekennt sich der Mensch zu seinem wahren Wesen, so, wie er auch im Sinne des Gesetzes betrachtet ist, ist seine Würde unantastbar und damit auch unantastbar von Rechtssubjekten in jeder Art und Hinsicht und den für diese geltenden Normen.
B. Es ist das Recht des Menschen, welches aus seiner unantastbaren Würde hervorgeht, es zu unterlassen,
- relative Rechte für sich in Anspruch zu nehmen und es damit auch zu unterlassen, sich zu einem Rechtssubjekt zu erklären, nämlich zur (natürlichen) Person im juristischem Sinne bzw. im Sinne des Gesetzes, welches der Mensch im Sinne des Gesetzes jedoch nicht ist, und es damit auch zu unterlassen,
relative Gesetzmäßigkeiten über sich zu bestimmen, welche im Sinne des Gesetzes die Würde der Person bestimmen.
Das Recht, alles zu unterlassen, was sich im Widerspruch mit der Würde des Menschen befindet, wird auch von dem Menschen, welcher von sog. den Behörden bezeichnet ist mit dem Personennamen M M, vorbehaltlos und uneingeschränkt wahr genommen.
Es werden von dem Menschen, der mit dem Namen der Person M M bezeichnet wird, ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, deren Inanspruchnahme durch den Menschen sich nicht vereinbaren lässt mit der Achtung der Würde des Menschen im Sinne des Gesetzes. Es werden entsprechend keine Rechte, die übertragbar sind an die Person als Rechtssubjekt im Sinne des § 16 ABGB in Anspruch, oder billigend in Kauf genommen.
In diesem Zusammenhang wird der Irrtum bekannt, welcher seinen Ausdruck unter anderem in dem Schreiben von dem Menschen, der mit dem Namen der Person M M bezeichnet wird, an die sog. Bezirkshauptmannschaft vom 12. 5. und 31. 8. jeweils 2015 sowie an das sog. LVWG OÖ vom 17. 12. 2015, 30. 12. 2015 sowie beide Schreiben vom Jänner 2015 fand, die Würde der Republik Österreich in Frage gestellt zu haben. Dies zu tun ist nicht das Recht des Menschen. Es wird hiermit die Bitte um Vergebung zum Ausdruck gebracht.
IV.
Schlussfolgerungen
A. Sog. Wald im Sinne des Forstgesetzes geht hervor aus sog. behördlichen Regelungen und ist sehr wohl den sog. behördlichen Regelungen unterworfen. Ebenso geht die Person, die ja ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt ist, aus den behördlichen Bestimmungen hervor, ist jenen also auch unterworfen. So ist für Personen der forstbehördliche Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d. Fassung 1987 nur innerhalb der behördlichen Bestimmungen zulässig. Für Menschen die darauf aus freiem Willen verzichten allerdings nicht! Ebenso wenig kann Natur/Schöpfung per Definition bestimmt werden. Hier haben die sog. Behörden und deren Organe auf ganzer Linie versagt und den Menschen, der mit dem Namen der Person M M bezeichnet wird, vorsätzlich, willentlich und absichtlich in seiner Würde als Menschen beeinträchtigt
B. Für sich gesehen ist eine natürliche Person - im juristischen Sinne ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt - nicht lebensfähig. Die Errichtung der gegenständlichen Bauten und Anlagen durch eine Person ist folglich ausschließlich dann möglich, wenn der Mensch sich handelnd für diese Person erklärt und Äußerungen im Namen der Person von sich gibt. Ebenso wie der Person, die ihrem Wesen nach ein Rechtsubjekt ist, wäre es auch einer Firma, die ihrem Wesen nach ebenfalls ein Rechtssubjekt ist, nicht möglich, eine einzige Handlung zu tätigen, würde nicht ein Mensch aus Fleisch und Blut im Namen dieser Firma handeln.
Wie den sog. Behörden bekannt ist, nimmt der, mit M M bezeichnete Mensch, das Recht des Menschen wahr, und beansprucht die Rechte der Person nicht mehr. Das freiwillige Einverständnis des Menschen, sich die Rechte und Pflichten der Person übertragen zu lassen, ist damit nicht mehr gegeben. Da der Mensch an und für sich, sich nicht in Entsprechung mit dem UGB und dem BGB befindet, ist die Übertragung relativer Rechte an den Menschen gesetzlich unzulässig. Laut Gesetz haftet der Mensch nicht für die Person und nicht für die Rechte und Pflichten der Person(en). Die rechtliche Grundlage für Handel und Verträge ist nicht gegeben.
Für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet der Urheber. Der Urheber haftet für die Person und ihre Rechte und Pflichten dem Menschen gegenüber. Persönliche Ansprüche und Vorbehalte gegen den Menschen missachten die Unantastbarkeit seiner Würde und sind verfassungswidrig und wider die Charta für Grundrechte der Europäischen Union.
Urheber und Inhaber aller Rechte und Pflichten des, durch einen Verwaltungsakt der Republik Österreich erschaffenen Rechtssubjektes M M, welches als natürliche Person bezeichnet wird, ist in diesem Falle die Republik Österreich. Sie haftet vor dem Menschen für diese Person.
Rechte und Pflichten sind nicht auf den Menschen übertragbar. Auch das Forstrecht, ist weder auf den Menschen noch auf die Natur/Schöpfung übertragbar. Entsprechend wird der Bescheid und der forstbehördliche Auftrag auf den Namen der Person, ausgestellt, nicht aber auf den Menschen.
Eine rechtliche Grundlage dafür, den Menschen von Amts wegen in die Pflicht zu nehmen, z.B. damit, ihm in wie auch immer gearteter Weise zu untersagen oder ihn daran zu hindern sich selbst in Freiheit und Selbstbewusstsein zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken, sieht das Gesetz nicht vor.
Wie bekannt ist, beschränkt sich der Bereich der behördlichen Bestimmungen nur auf denjenigen Kreis der Spezies Mensch, die sich zur Übertragung subjektiver, bzw. relativer, übertragbarer und veräußerlicher Rechte bekennen und damit im Sinne des Gesetzes (vergleiche auch u.a. ABGB § 16) als Person zu betrachten sind. Umgekehrt geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist wesensgleich mit dem Menschen.
Zuständigkeitsbereich der sog. Ämter und sog. Behörden und deren gesetzliche Verpflichtung ist es, das Personen- und Sachenrecht zu bestimmen und die Personen und Sachen zu verwalten, stets in der Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
In dieser Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, liegt es auch, die Bitte des Menschen zu achten und ihn unangetastet zu lassen, von Ansprüchen und Vorbehalten der Person(en).
Der Mensch, der mit der namentlichen Person M M bezeichnet wird, hat sein Leben wie bereits gesagt, den gesellschaftlichen Normen entsprechend ausgerichtet, ohne selbst jedoch diese Norm zu sein. Sich selbst in Freiheit und Selbstbewusstsein zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken ist der freie Wille des so bezeichneten Menschen.
Die sog. Behörde wird daher um Schutz und Achtung der Würde des Menschen gebeten auch in der Form, dass er seiner Handlungsfreiheit sowie der Unversehrtheit seines Lebens- und Wirkungsbereiches entsprechend dem freien Willen nachgehen und dabei von Ansprüchen und Vorbehalten freigehalten wird, so, wie das Gesetz es als Verpflichtung für alle staatliche Gewalt vor dem Menschen vorsieht. Es obliegt der Behörde, dafür zu sorgen, dass er in der Ausübung des freien Willens unangetastet bleibt.
In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, den Menschen, die dies bis dato untersagt bzw. durch Anordnung von Zwangsmaßnahmen verhindert haben entsprechend zu belehren.
Im Speziellen sind dies:
1. sog. Bezirkshauptmann Dr. M G von der sog. Bezirkshauptmannschaft x
2. sog. Dr. J S von der sog. Bezirkshauptmannschaft x
3. sog. Ing. W P von der sog. Bezirkshauptmannschaft x
4. sog. Bearbeiterin G B von der sog. Bezirkshauptmannschaft x.
Jede Art von Zwangsmaßnahmen und Vorschrift von Zwangsarbeit gegen den Menschen ist unzulässig und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Diese ist auch nicht im Interesse der sog. Behörde, die ja ihrerseits das öffentliche Interesse vertritt.
Sollte die sog. Behörde weiterhin auf der Begutachtung des Lebens- und Wirkungsbereiches des Menschen der mit dem Personennamen M M bezeichnet wird bestehen, oder sollte die sog. Behörde weiterhin Zwangsmaßnahmen anordnen wollen oder andere, wie auch immer geartete Sanktionen über den Menschen verhängen wollen oder ihm mit Gewalt drohen, würde sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen nicht entsprechen, sondern im Gegenteil als Handelnde der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen missachten, die sie zu achten und zu schützen verpflichtet ist.
Fazit
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bleibt gewahrt.
Während die Verpflichtung die aller staatlichen Gewalt gesetzlich gegeben ist, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bei der Person keine Anwendung findet, ist dieser Verpflichtung in vorliegendem Falle uneingeschränkt zu entsprechen, da der mit dem Namen der Person M M bezeichnete Mensch dem Wesen des Menschen im Sinne des Gesetzes entspricht.
Sollte die sog. Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass der Mensch, welcher bezeichnet ist mit dem Personenamen M M, der Bestimmung der sog. Behörde unterworfen sei, wird in diesem Falle darum gebeten, dies rechtlich zu begründen.
Dies wäre dann der Fall, wenn
1. eine rechtliche Grundlage dafür bestünde, dass der Mensch im Sinne des Gesetzes generell der Bestimmung der sog. Behörde unterworfen wäre,
oder
2. der Mensch, welcher mit dem Personennamen M M bezeichnet ist, selbst über sich bestimmen würde, sei es durch Wort oder Tat, die Person zu sein oder die, ihr übertragbaren Rechte und Pflichten für sich in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle läge der Behörde eine unwiderufene Willenserklärung des Menschen zur Übertragung der Rechte und Pflichten der Person vor. Damit wäre die erforderliche Vertragsgrundlage durch den Menschen geschaffen. Andernfalls ist der Mensch nicht als Rechtssubjekt zu betrachten und hat keine Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB. Die sog. Behörde hat jedoch diese Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB.
Gemäß UGB verbleiben alle Rechte und Pflichten der Person bei ihrem gesetzlichen Urheber, hier der Republik Österreich, wenn der Mensch es unterlässt, seinen freien Willen darüber auszudrücken, sich selbst mit der Person zu identifizieren bzw. die übertragbaren Rechte und Pflichten zu beanspruchen, oder
3. die staatliche Gewalt Urheber des Menschen wäre bzw. diese einen Vertrag mit dem Urheber des Menschen nachweisen könnte darüber, dass die Rechte des Urhebers des Menschen auf die staatliche Gewalt übergegangen sind
oder
4. der Mensch selbst der Urheber der Person in ihrer Funktion als Rechtssubjekt wäre, was gesetzlich aber nicht möglich ist, da der Mensch selbst kein Rechtssubjekt ist und niemand Rechte übertragen kann, die er selbst nicht hat.
Der Mensch kann sich irren und hat das Recht zu lernen.
Falls rechtlicher Anlass dazu besteht, dem Menschen das naturgegebene Recht seiner unantastbaren Würde zu entziehen, ihn der Bestimmung der sog. Behörde in irgendeiner Form zu unterwerfen, und ihn damit Rechtsmitteln zu unterwerfen, wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Ergeht dieser Bescheid nicht, bleibt es eine gesetzliche Tatsache, dass der Mensch, welcher bezeichnet wird mit dem Namen der Person M M, nicht als Person zu betrachten ist sondern in der Würde des Menschen geachtet und geschützt ist auch vor jeder Art der Fremdkontrolle und Fremdverwaltung, also auch jeder Art von Sanktionen, Vorbehalten und Ansprüchen, so, wie es gesetzlich Verpflichtung ist für alle staatliche Gewalt und die in ihrem Namen Handelnden. In jedem Falle wird die sog. Behörde um die Mitteilung ihrer Erkenntnisse gebeten.
Ohne Inanspruchnahme der Rechte der Person.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines gesonderten Antrages und aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Waldgrundstücke Grst. Nr. x und x, KG O, Gemeinde O.
Auf diesen Grundstücken wurden ein Erdkeller bzw. eine Erdhütte im Ausmaß von ca. 50 m², eine Feuerstelle im Ausmaß von ca. 5 - 10 m², 3 Erdhügel mit einem Ausmaß von 13 m x 3,50 m; von 15 m x 4 m und 10 m x 4 m, sowie eine Teichanlage im Ausmaß von ca. 12 m x 7 m im Jahr 2012 auf Waldboden errichtet. Diese Maßnahmen dienen nicht der Waldbewirtschaftung und es liegt keine Rodungsbewilligung vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Nach § 17 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Errichtung eines Erdkellers bzw. einer Erdhütte, einer Feuerstelle, von drei Erdhügeln und einer Teichanlage Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Es liegt daher eine unbefugte Rodung vor.
Wenn Waldeigentümer […] bei Behandlung des Waldes […] die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, […] die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen […], wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, […]
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen […] (§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975).
Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 gehandelt hat; Tatbestandsvoraussetzung ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2010, Zl. 2008/10/0136).
Da die Beschwerdeführerin unstrittig Eigentümerin der Waldgrundstücke Grst.Nr. x und x, beide KG und Gemeinde O ist und das Forstgesetz vom „Waldeigentümer“ spricht, hatte ihr die Behörde nach dem Forstgesetz 1975 die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass „auch das Forstrecht, weder auf den Menschen noch auf die Natur/Schöpfung übertragbar ist“, so ist der Vollständigkeit halber ausführen, dass gerade das Forstgesetz 1975 darauf abzielt, den Wald und den Waldboden zu erhalten, da der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs ist. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben (§ 1 Forstgesetz 1975).
Eine Verfassungswidrigkeit oder gar EU-Rechtswidrigkeit der angeordneten Vorkehrungen ist nicht erkennbar. Es liegt eine bewusste Missachtung der forstrechtlichen Vorschriften vor.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer