LVwG-600920/4/BR
Linz, 23.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des R B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20. Mai 2015 GZ: VerkR96-4711-2015/Hai, den
B e s c h l u s s
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.
Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 05.02.2015 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf deren Verlangen vom 20.01.2015 nicht binnen zwei Wochen nach der am 21.01.2015 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 03.12.2014 um 13:10 Uhr in Nußdorf am Attersee auf der B 151 bei km 22.457 gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt, welche diese Auskunft erteilen hätte können. Die Lenkerauskunft wurde unvollständig erteilt. Als Tatort wurde der Sitz der Behörde angeführt.
II. Die Behörde stützte den Schuldspruch mit Hinweis auf die Anzeige der Polizeiinspektion Attersee vom 06.12.2014 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 03.12.2014. Aus deren Anlass sei von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 20.01.2015 an den Beschwerdeführer ein Schreiben gerichtet worden, worin er aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug x am 03.12.2014, um 13:10 Uhr, in Nußdorf auf der B 151 bei km 22.457, in Richtung Nußdorf gelenkt habe. Diese Lenkererhebung sei am 21.01.2015 von einem namentlich genannten Mitbewohner übernommen worden. Am 04.02.2015 sei vom Beschwerdeführer per Email mitgeteilt worden, dass Frau T K, geb. x, zum fraglichen Tatzeitpunkt die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen wäre. Eine Führerscheinkopie könne bei Bedarf nachgesendet werden.
Diese Auskunft sei unvollständig und daher nicht dem Gesetz entsprechend gewesen.
Bei der Strafzumessung ging die Behörde von einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Auf eine gegen den Beschwerdeführer bestehende einschlägige Vormerkung wurde hingewiesen.
II.1. Dem trat der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht per E-Mail am 2.6.2015 übermittelten Beschwerde entgegen. Inhaltlich gab er darin an, dass das Fahrtenbuch für dieses Fahrzeug unauffindbar wäre und daher der Lenker nicht mehr feststellbar sei. Die Bescheide wären demnach dem Grunde nach richtig jedoch handle es sich hier um eine Dreifachbestrafung.
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer betreffend die Bescheide vom 30.4.2015 in einen Strafbescheid zusammenzufassen um eine unverhältnismäßig hohe Strafe zu vermeiden.
Dieser Beschwerde wurde eine Einkommensbestätigung des AMS über einen täglichen Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von € 7,65 beigefügt.
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 18.6.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
IV. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer mit h. E-Mail vom 22.6.2015 gewährten Parteiengehörs wurde aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verwiesen, dass in der Beschwerde lediglich mit dem Verlust des Fahrtenbuches und der daraus resultierend unterbliebenen Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers argumentiert zu werden scheint und damit voraussichtlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dargelegt werde. Einem Zulassungsbesitzer müsse - wie in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen - jederzeit der Behörde die geforderte Auskunft erteilen können (Hinweis auf VwGH 9.11.1990, 90/18/0133 und v. 26.5.2000, 2000/02/0115).
Voraussichtlich wäre daher der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden werden können. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, binnen Wochenfrist bekannt zu geben, ob er seine Verantwortung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht näher ausführen wolle. Vorläufig würde das Landesverwaltungsgericht angesichts des hinreichend klar scheinenden Sachverhalts eine Verhandlung entbehrlich erachten.
IV.1. Mit seinem am 23.6.2015 direkt an den zuständigen Richter gerichteten E-Mail bedankte sich der Beschwerdeführer für diese Information und erklärte, „hiermit die Beschwerde zurückzuziehen.“
IV.2. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r