LVwG-600801/8/Sch/CG
Linz, 24.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau Karin R H, geb. x, vertreten durch A, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Februar 2015, GZ: VerkR96-6151-2014,
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Juni 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 1. wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben den PKW mit dem Kennzeichen x am 26. Oktober 2014 um 03.53 Uhr in der Gemeinde Riedau, D.straße 11, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Blutalkoholgehalt einen Wert von 1,32 ‰ aufgewiesen hat.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 wird gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.“
II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wird der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit 120 Euro (10 % der bezüglich Faktum 1 verhängten Geldstrafe) bestimmt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (in Folge: belangte Behörde) hat
mit Straferkenntnis vom 10. Februar 2015, VerkR96-6151-2014, über Frau K R H (der nunmehrigen Beschwerdeführerin), R, in seinem Punkt 1. zur Last gelegt, sie habe den PKW mit dem Kennzeichen x am 26. Oktober 2014 um 03:53 Uhr in Riedau, D.straße 11, insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, als die Messung der Atemluft am geeichten Alkomaten einen Wert von 0,82 mg/l ergeben habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.a iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage – verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin klargestellt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses, also nicht auch gegen den 2. Punkt, nämlich das Nichtmitführen des Führerscheines, richte.
In diesem Umfang hatte daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
3. In dem im Führerscheinverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Juni 2015, LVwG-650334/8/Sch/HK, wurde in Punkt 3. der Begründung dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, weshalb der nach der Beweislage anzunehmende Blutalkoholgehalt der Beschwerdeführerin zum Lenkzeitpunkt einen Wert von 1,6 Promille oder mehr nicht nachweisbar aufgewiesen hatte.
In diesem Sinne ist, ausgehend von der Rückrechnung vom Blutabnahmezeitpunkt auf den Lenkzeitpunkt, gesichert ein Wert von 1,32 Promille vorliegend, ein Wert ab 1,6 Promille jedoch nicht mit der für einen Nachweis erforderlichen Gewissheit anzunehmen.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen im oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Juni 2015, die, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hier nicht mehr im Detail wiedergegeben werden, war der Beschwerde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens insofern Folge zu geben, als die Übertretung der Beschwerdeführerin nunmehr unter die Bestimmung des § 99 Abs.1a StVO zu subsumieren war. Infolge dessen war auch die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten, die es erforderlich machen würden, mit einer Geldstrafe oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe von 1.200 Euro vorzugehen.
Angesichts der Festsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich in den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n