LVwG-500057/22/SE/BBa

Linz, 12.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H Rl, U R x, x W/A, vom
20. Juli 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. Juni 2014, GZ: N96-6-2014, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom
6. Juni 2014, GZ: N96-6-2014, – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.


Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der verhäng­ten Geldstrafe auf
500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52
Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 6. Juni 2014, GZ: N96-6-2014, wurde über Herrn
H R, U R x, x W/A (in der Folge kurz: Beschwerdeführer), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 2 Z. 1 iVm § 5 Z. 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 90/2013 (Oö. NSchG 2001), iVm § 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 60 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben im März 2013 vorsätzlich veranlasst, dass die Firma P GmbH, Bweg x, x E, auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x und x, KG U, Marktgemeinde W/A., geländegestaltende Maßnahmen durchführt und diese zumindest von Herbst 2013 bis Anfang März 2014 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer rund 3.000 großen Fläche (im beiligenden Orthofoto samt überlagerter DKM rot umrandet) bis zu 1,5 m hohe Anschüttungen durchgeführt hat, obwohl die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, einer Bewilligung durch die Behörde bedarf.


Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs. 2 Ziffer 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung LGBL. Nr. 90/2013, in Verbindung mit § 5 Ziffer 15 leg. cit., in Verbindung mit § 7 VStG 1991“

 

Begründend wurde festgehalten, dass die durchgeführten Anschüttungen auf einer rund 3.000 großen Fläche eine vollkommene Überprüfung der teilweisen Sonderstandorte darstellen und zudem mit der deutlichen Anhebung der Geländetiefenlinie die natürlichen Abflussverhältnisse maßgeblich verändert werden. Da gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, im Grünland einer Bewilligung bedarf, diese aber im konkreten Fall nicht eingeholt wurde, wurde der Verwaltungsstraftatbestand des § 56 Abs. 2 Z. 1 Oö. NSchG 2001 erfüllt. Der Beschwerdeführer habe, indem er Herrn P im März 2013 den Auftrag zur Erneuerung der Drainage und den anschließenden Anschüttungen erteilt und ihm mitgeteilt hat, dass die Maßnahmen von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt sind, diesen vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlasst. Dies sei dem Beschwerdeführer auch in der Strafverfügung vom 17. März 2014, zugestellt am 19. März 2014, vorgeworfen worden, wohingegen von diesem mit Eingabe vom 2. April 2014 Einspruch erhoben wurde. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hat – entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers – sehr wohl auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen, von einer Anschüttung war beim Gespräch mit dem Bezirksbeauftragten überhaupt keine Rede. Dass Anschüttungen ab einer bestimmten Größe naturschutzbehördlich genehmigungspflichtig sind, sei dem Beschwerdeführer spätestens seit 2001 bekannt gewesen, in einem zu dieser Zeit durchgeführten Strafverfahren aufgrund konsensloser geländegestaltender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer, GZ: N96-17-2001, der bewilligungspflichtige Tatbestand des § 5 Z 15 Oö. NSchG 1995/2001 ausdrücklich und ausführlich angeführt und auch vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei.

 

Es wurde der Strafbemessung ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund  1.800 Euro, Alleineigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 10.800 Euro sowie zwei Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die als Einspruch titulierte, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 20. Juni 2014. Das Straferkenntnis wird im gesamten Umfang angefochten, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Im Beschwerdevorbringen wird darauf hingewiesen, dass bei einem persönlichen Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bezirksbeauftragten (= Verfasser des Erhebungsberichts vom 10. März 2014, GZ: N-50015/  -2014/Ned) in der BH Freistadt die beabsichtigte Erneuerung der Drainagen und Verrohrung erläutert wurden und anlässlich dieses Gespräches der Beschwerdeführer auch erklärt habe, die Senke auch auffüllen zu wollen. Dies sei vom Bezirksbeauftragten „bejaht“ worden. Aus diesem Grunde sowie nach weiterer Einholung von Information bei der Landwirtschaftskammer, um eine Rekultivierung der Fläche im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen, und fehlenden Einwänden vom Bürgermeister von W/A nahm der Beschwerdeführer mit besten Gewissen an, nach den Vorschriften zu handeln. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bezirksbeauftragte als Amtsorgan hätte ihn auf die Einhaltung der Vorschriften aufmerksam machen und ihn davon in Kenntnis setzen müssen, jedoch ließ dieser ihn vielmehr „sprichwörtlich mit Freude ins offene Messer laufen.“ Zudem seien die durchgeführten Maßnahmen dringend notwendig gewesen, da in kurzer Zeit aufgrund des durchnässten Untergrundes und dadurch zu befürchtenden Hangabrutschungen und -verschiebungen eine akute und massive Gefahr für das Gehöft (insb. das neugebaute Wohnhaus) bestanden hätte und eine Zerstörung der Liegenschaft zu befürchten gewesen wäre.

 

I. 3. Die Beschwerde ist samt Verfahrensakt am 30. Juni 2014 beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich eingelangt, welches folglich zur Entscheidungsfindung zuständig ist (Art 130 Abs. 1 Z. 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.     4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 8. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer hierbei bekannt, dass der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 6.800 Euro betrage. Die Sorgepflichten seien nicht mehr aufrecht, weil seine beiden Kinder bereits volljährig und berufstätig sind. Das Haus sei aber noch mit Schulden belastet. Der Beschwerdeführer räumte auch ein, dass er die getätigten Maßnahmen veranlasst hat und es Missverständnisse zwischen dem Bezirksbeauftragten und ihm gab. Er will nunmehr alles abschließen. Das Vorliegen einer Bewilligungspflicht für die gesetzten Maßnahmen blieb unbestritten.

 

Die belangte Behörde führte in ihrer abschließenden Stellungnahme zusammenfassend aus, dass die Abweisung der Beschwerde beantragt werde und darauf hingewiesen werde, dass im Gespräch mit dem Bezirksbeauftragten sicherlich auf die Bewilligungspflicht für die später durchgeführten Maßnahmen hingewiesen wurde.

 

Der Beschwerdeführer schränkte seine Beschwerde auf die Strafhöhe ein und ersuchte in seiner abschließenden Stellungnahme um Minderung der Strafhöhe.

 

I. 5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x,
KG U, Marktgemeinde W/A.

Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. Juni 2014,
GZ: N96-6-2014, mit dem über den Beschwerdeführer aufgrund der Beauftragung der Firma P GmbH, Bweg x, x E, zur Erneuerung der Drainage und der anschließenden Durchführung geländegestaltender Maßnahmen von Herbst 2013 bis Anfang März 2014, auf einer sich im Grünland befindlichen Fläche von rd. 3.000 m² ohne naturschutzrechtliche Bewilligung, eine Geldstrafe von 600 Euro (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt wurde, wird vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro. Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt 6.800 Euro. Den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten. Das Haus ist noch mit Schulden belastet. Er ist verwaltungsbehördlich unbescholten und zeigte sich (insb. während der mündlichen Verhandlung) einsichtig im Hinblick auf die konsenslose Vorhabensausführung. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund eines Gespräches mit dem Bezirksbeauftragten sowie nach Einholung weiterer Information bei der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Durchführung einer Flächenrekultivierung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und fehlenden Einwänden von Seiten des Bürgermeisters an, erlaubte Maßnahmen zu setzen, wobei er im Nachhinein einräumte, dass es offensichtlich Missverständnisse im Gespräch zwischen dem Bezirksbeauftragten und ihm gab. 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Einholung zweier naturschutzfachlicher Gutachten sowie je eines hydrogeologischen und wasserbautechnischen Gutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2015.

 

II. 2. Der unter I. 8. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet, begeht, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. Strafbar ist gemäß § 7 VStG auch diejenige Person, die vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, selbst wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 bedarf im nach dem rechtswirksamen Flächen­widmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG iVm § 50 VwGVG besagt, dass das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Durch die Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. dazu noch zum Berufungsverfahren z.B.: VwGH 16.09.2009, 2008/09/0366; 14.12.1988 88/02/0027; siehe zudem Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1129 mwN). Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung folglich darauf zu beschränken. Ihm ist es insofern insbesondere verwehrt, den Schuldspruch als solchen – da dieser mit Einschränkung der Beschwerde auf das Strafausmaß in Rechtskraft erwachsen ist – zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht vermag somit an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem in diesem Punkt rechtskräftig gewordenen Erkenntnis der belangten Behörde den objektiven Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z. 1 Oö. NSchG 2001 erfüllt hat und sein Handeln auch – mangels Vorliegen von Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen – rechtswidrig und schuldhaft war.

 

III. 2. Zur Höhe der Strafe:

 

§ 56 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sieht bei der Begehung von darin normierten Verwaltungsübertretungen einen möglichen Strafrahmen von 7 Euro (vgl. § 13 VStG) bis  7.000 Euro vor. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden „die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ die Grundlage einer jeden Strafbemessung. Darüber hinaus sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Bei der Bemessung von Geldstrafen ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

 

Der Beschwerdeführer hat im Wissen, dass keine notwendige Feststellung bzw. Genehmigung von der Bezirkshauptmannschaft eingeholt wurde, die geländegestaltenden Maßnahmen durchführen lassen. Demgegenüber gilt es, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers genauso zu berücksichtigen, wie sein offenkundiges Bestreben, sich durch die Einholung von Information bei seiner Annahme nach dazu aus seiner Sicht berufenen Stellen rechtskonform zu verhalten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale eingestanden hat, also sich sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig gezeigt hat, ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt – anders als die belangte Behörde – aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, Alleineigentum eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 6.800 Euro sowie keine Sorgepflichten des Beschwerdeführers der Strafbemessung zu Grunde.

 

Insgesamt betrachtet erscheint daher ein Strafbetrag von 500 Euro als angemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften des Oö. NSchG 2001 zu bringen. Es kann dadurch zu keiner Gefährdung des Lebensunterhaltes kommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

III. 3. Zu Spruchpunkt II.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe verringert, war der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, welcher gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag vorzuschreiben, wenn das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt wird. Demgegenüber sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer dann nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Da das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht vollständig bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG vom Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer