LVwG-840005/37/Kü/AK

Linz, 26.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabever­fahren des Landes Oberösterreich über das Bauvorhaben „Neubau der B 1 R Straße - Baulos Umfahrung A-Ost“ den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG wird die H. B. GmbH, als Antragstellerin des zu LVwG-840005 geführten Feststellungs­ver­fahrens verpflichtet, die mit Bescheid vom 9. Oktober 2014,
LVwG-840005/27/Hu, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. A in Höhe von
7.154,00 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Eingabe vom 18. November 2011 beantragte die H. B. GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Ver­gabeverfahren des Landes Oberösterreich betreffend das Bauvorhaben „Neubau der B 1 R Straße - Baulos Umfahrung A-Ost“ dahingehend, dass wegen eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder der hierzu ergangenen Verord­nungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemein­schaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde in diesem Antrag die Beizie­hung eines Sachverständigen zur Klärung der Sachverhalts­fragen begehrt.

 

2.         Nachdem dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vormals dem verfah­rens­führenden Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich) im Fachgebiet Bauwesen-Kalkulation Amtssachverständige nicht zur Verfü­gung gestanden sind, war im Verfahren die Bestellung eines nichtamtlichen Sachver­ständigen erforderlich. Dieser Umstand wurde den Verfahrensparteien, insbe­sondere der Antragstellerin, vor definitiver Bestellung des nichtamtlichen Sach­verständigen zum Parteiengehör gebracht. Schlussendlich wurde mit Bescheid vom 3. Oktober 2013, VwSen-550313/57/Kü/Ba, Herr Ing. Mag. A im gegenständlichen Feststellungsverfahren zum nichtamtlichen Sach­verstän­digen bestellt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 wurde der nichtamtliche Sachverständige beauftragt, in Form eines Gutachtens die Kalkulation von fünf Positionen des Angebotes der Zuschlagsempfängerin auf ihre betriebswirtschaft­liche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 15. Juli 2014, hat der nichtamtliche Sachverständige Befund und Gutachten im Sinne des erteilten Gutachtensauftrages vorgelegt. Da im Gutachten Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse der Zuschlagsempfängerin enthalten sind, wurde diese aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich mitzuteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Gutachten unkenntlich zu machen sind. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sodann dem Sachver­ständigen aufgetragen, eine überarbeitete Version des Gutachtens, in der die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht werden, zur Weiterlei­tung an die Antragstellerin vorzulegen. Am 15. September 2014 hat der nicht­amt­liche Sachverständige dieses Gutachten vorgelegt und wurde dieses am gleichen Tag der Antragstellerin in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

3.         Mit Eingabe vom 26. September 2014 hat der Sachverständige seine Gebühren­note für die Erstellung des Gutachtens dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vorgelegt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014,
LVwG-840005/27/Hu, wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachver­stän­digen gemäß § 53a Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG in der Höhe von 7.154,00 Euro festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem nichtamtlichen Sachverständigen im Amtswege angewie­sen. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind daher Barauslagen in der genannten Höhe tatsächlich erwachsen.

 

4.         Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

 

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

5.         Da die Antragstellerin den verfahrensleitenden Feststellungsantrag gestellt hat, sich im Verfahren kein Verursacher der Kosten im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen der Sachverständigenkosten herausgestellt hat, waren die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.

 

 

II.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer

außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Der angefochtene Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 10. Oktober 2016, Zl.: Ra 2015/04/0052-5