LVwG-600898/2/KOF/HK

Linz, 11.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J. I., geb. x, A.straße 72, G. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2015, VerkR96-6566-2015 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in                                                                                                             der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Fahrzeug:  Kennzeichen VB-....., PKW

Tatort:  Gemeinde Vöcklabruck

Tatzeit:  25.02.2015

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen VB-..... der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 03.02.2015 nicht binnen zwei Wochen nach der am 10.02.2015 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 14.01.2015 um
09.30 Uhr in S., Richtung W., A1, km 194.000 gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 60,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221;  vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177;  vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123;  vom 19.03.2014, 2013/09/0167  uva.

 

 

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013. –

Die Rechtsprechung des VwGH zum bisherigen § 51e VStG und zum bisherigen
§ 67d AVG ist auf § 44 VwGVG anzuwenden;  VwGH vom 31.07.2014,

Ra 2014/02/0011 und vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018

         

Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straferkenntnis wie folgt vorgenommen: 

„Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen“

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Die belangte Behörde hat den Bf mit Schreiben vom 03. Februar 2015,
VerkR96-4469-2015 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert,
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Fahrzeug: Kennzeichen VB-..., PKW, Marke, Type, Farbe am 14.01.2015, 09.30 Uhr in Gemeinde S., Richtung W.
A1 bei km 194,000 gelenkt/verwendet hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.  Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bf – im Wege der Hinterlegung –

am Dienstag, dem 10. Februar 2015 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG sowie der ordnungsgemäßen Aufforderung war der Bf verpflichtet, binnen zwei Wochen – somit spätestens am Dienstag, dem
24. Februar 2015 – die von ihm verlangte „Lenkerauskunft“ zu erteilen.

 

Der Bf hat die Lenkerauskunft jedoch erst am Freitag, dem 27. Februar 2015,
daher –  um drei Tage verspätet erteilt.

 

Der Bf bringt vor, er habe das gegenständliche „Aufforderungsschreiben“ am Freitag dem 13. Februar 2015 behoben und war der Meinung, die zweiwöchige Frist beginne nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung, sondern mit dem Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes zu laufen.

 

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

„Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.  Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.“

 

Für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist jener Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird;

VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0273;

Bereits die Hinterlegung eines Schriftstückes – und nicht erst dessen Behebung – begründet die Wirkung der Zustellung;

VwGH vom 17.07.2008, 2007/21/0227; vom 28.10.2008, 2005/18/0720; vom 19.05.2004, 2004/18/0106; vom 09.11.2004, 2004/05/0078 mit Vorjudikatur.

 

Dass 

·      die Aufforderung zur Lenkerauskunft am Dienstag dem 10. Februar 2015

– im Wege der Hinterlegung – zugestellt wurde  und

·      er die Lenkerauskunft erst am 27. Februar 2015 – somit um drei Tage verspätet – erteilt hat,

wurde vom Bf in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Der Bf hat – durch die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft - den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG verwirklicht;  VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0249;

vom 31.01.2003, 2002/02/0283; vom 23.11.2001, 98/02/0214;

 

Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Schuldspruchs abzuweisen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (50 Euro) beträgt nur
1 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro) und ist bereits
aus diesem Grund als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war somit auch betreffend die Strafbemessung abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für

das Verfahren vor dem LVwG OÖ. .......... 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

II.     Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.  

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler