LVwG-600797/22/KLe
Linz, 23.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des M. L., G. 10/2, V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.1.2015, VerkR96-3116-2015-KIB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 424 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.1.2015, VerkR96-3116-2015-KIB, wurde folgender Spruch erlassen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße F., Nr. x bei km 25.5 - Abbiegung Haus G. 1, (Fahrtstrecke – L. bis V. - G. 10, V.)
Tatzeit: 20.11.2014 gegen 18:00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG
2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: VW G., silbergrau
Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße F., Nr. x bei km 25.5 - Abbiegung Haus G. 1, (Fahrtstrecke – L. bis V. - G. 10, V.)
Tatzeit: 20.11.2014 gegen 18:00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe gemäß §
von Ersatzfreiheitsstrafe von von
1.200,00 Euro 480 Stunden 1 Woche 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
i.V.m. § 37 Abs. 3
FSG i.V.m. § 37
Abs. 2 FSG
220,00 Euro 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
212,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.632,00 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der folgendes ausgeführt wird:
„Ich erhebe Einspruch zu den Straferkenntnissen mit den GZ: VerkR96-26179-2014-pac und VerkR96-3116-2015-KIB.
Mein Einspruch wird damit begründet, dass ich in beiden Fällen nicht der Lenker der angeführten PKW bin.
Ich wurde bei den angegebenen Übertretungen nicht von einer Polizeistreife angehalten. Diese Anzeigen gehen daraus hervor, dass ich einmal im Zuge von einer Polizeilichen Einvernahme zu einer Strafsache anfangs angegeben habe, dass ich der Lenker der PKW gewesen wäre. Ich fand es zu diesem Zeitpunkt cool und wollte meinen Freund A. A. schützen. Jetzt im Nachhinein habe ich eingesehen, dass das ein blödsinniger Leichtsinn von mir gewesen ist und ich dafür bestraft werden soll. Das war mir in diesem Augenblick nicht bewusst, als ich diese Aussage gemacht habe. Ich sehe ein, dass ich Fehler gemacht habe, aber ich möchte nicht für etwas bestraft werden und bezahlten müssen, was ich nicht gemacht habe.
Zur Übertretung vom 20.11.2014 gegen 18:00 Uhr (GZ:VerkR96-3116-2015-KIB) gebe ich an, dass ich mich an diesem Tag in L. befunden habe. A. A. hat mich mit einem silbergrauen VW G. vom Hauptbahnhof in L. abgeholt. Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen und bliebt dort auch bis zu mir nach Hause sitzen. Ich bin daher nicht mit dem Auto gefahren.
Dass mich A. A. am Bahnhof in L. abgeholt hat, kann auch eine Freundin von mir K. B. bezeugen. Sie hat auch gesehen, dass A. mit dem Auto gekommen ist und das Auto auch wieder weggelenkt hat. […]
Warum ich damals diese Aussagen gemacht habe um meinen Freund zu schützen, kann ich heute nicht mehr nachvollziehen.
Ich verweise daher auf ein Vernehmungsprotokoll der Polizei vom 10.1.2015 worin ich alles angegeben habe, wie es tatsächlich gewesen ist.
Weiter gebe ich betreffend Aufforderung zur Rechtfertigung unter GZ: VerkR96-4309-2015 an, dass ich derzeit kein Einkommen habe. Ich besitze auch kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten.“
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und als Zeugin K. B. teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer (Bf) gab am 5.12.2014 in seiner Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich des Verdachtes der Urkundenunterdrückung am 5.12.2014 gegenüber von Polizeibeamten der PI Vöcklamarkt an:
„Mein Freund A. A. und ich kauften so um den 20.11.2014 einen silbergrauen G. in L., welchen wir auf W. gesehen haben. Den Tag genau, wann wir beide das Auto geholt haben, weiß ich nicht mehr. Wir fuhren mit dem Zug nach L., kauften dort das Auto, wonach ich den PKW von L. nach V. lenkte. Ich bin nicht im Besitz eines Führerscheines, lenkte aber trotzdem den PKW auf der Bundesstraße 1 über W.-S. – V. bis nach V. A. saß am Beifahrersitz. Kennzeichen hatten wir am PKW keine montiert, er war ja auch nicht zum Verkehr zugelassen. Den PKW stellten wir danach auf dem Schotterparkplatz nach der Werkstätte G. entlang der L.straße ab. Ich versperrte den PKW und nahm den Schlüssel mit nach Hause. […]“
Im Zuge des behördlichen Verfahrens gab der Bf keine Rechtfertigung ab.
Erst im Beschwerdeschreiben gab der Bf an, dass er nicht gefahren sei.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bf an, dass er nicht die ganze Strecke von L. nach V. gefahren sei, sondern sich mit A. A. abgewechselt habe.
Die Zeugin K. B. gab an, dass sie am 20.11.2014 gesehen habe, wie der Bf in L. am Hauptbahnhof (Busterminal) auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. Sie fuhr nicht mit.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten:
Der Beschwerdeführer lenkte am 20.11.2014 gegen 18:00 Uhr einen PKW (VW G.) Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße F., Nr. x bei km 25.5 - Abbiegung Haus G. 1, (Fahrtstrecke – L. bis V. - G. 10, V.). Dieses Fahrzeug war nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.
Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht (VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva).
Die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 15.02.2013, 2010/09/0214 mit Vorjudikatur; vom 25.01.2005, 2004/02/0352; vom 10.09.2004, 2001/02/0241; vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050 ua. Im gegenständlichen Fall hat der Bf am 5.12.2014 in seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Polizeibeamten zugegeben dass er gefahren sei.
Erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis gab er an, dass er nicht gefahren sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 1.6.2015 gab der Bf wiederum an, nun doch gefahren zu sein.
Für das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er das Fahrzeug gelenkt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung bleiben an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers keine wie immer gearteten Zweifel, weshalb auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden ist (VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175 mit Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal wegen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung bestraft.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen A. A. wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt…
§ 37 FSG lautet auszugsweise:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen…
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten….
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt….
Nach § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Gemäß § 36 lit a KFG dürfen, Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
§ 134 Abs. 1 KFG lautet:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Der Beschwerdeführer gab zu, das Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen war, gelenkt zu haben.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Eine Milderung der Strafe aufgrund des Alters des Bf (§ 20 VStG) kann wegen der wiederholten Tatbegehung nicht ausgesprochen werden.
Nach § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 12 Abs. 1 VStG beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwersten Verstößen gegen das FSG zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch mit entsprechender Strenge geahndet werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschwerdeführer bereits drei Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung bestraft.
Die bisher ausgesprochenen Strafen konnten den Beschwerdeführer offenbar nicht von seiner notorischen Neigung zum Schwarzfahren abhalten.
Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche ist jedenfalls notwendig, um den Beschwerdeführer vom neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung abzuhalten, da ihn die bisherigen Strafen zu keinem Wohlverhalten bewegen konnten. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt im untersten Bereich und ist aus Spezialpräventionsgründen sachlich dringend geboten und daher auch gerechtfertigt.
Auch die Geldstrafe ist angemessen, da diese lediglich rund die Hälfte der höchstmöglichen Geldstrafe ausmacht.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass angesichts der gravierenden Missachtung von Rechtsvorschriften es besonders aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, neben der Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bzw. der primären Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.
Die Geldstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, liegt im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe und ist angemessen, um den Bf von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer