LVwG-370003/5/KLI/BC
Linz, 17.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Säumnisbeschwerde des K.S., geb. x, x, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seinen Antrag auf Mindestsicherung vom 9. September 2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 28 VwGVG iVm § 32 Oö. BMSG als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 langte die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher vorgebracht wird, dass über seinen Antrag vom 9. September 2014 (GZ: BHVB-2014-133608/2) nach nun bereits über acht Monaten nicht entschieden worden sei.
Der Antrag sei am 9. September 2014 eingebracht worden, am 16. Oktober 2014 habe er per RSb die Aufforderung erhalten, Unterlagen nachzureichen. Diesem Auftrag sei er bis 20. Oktober 2014 nachgekommen und habe er persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diese Unterlagen eingeworfen. Über mehrmaliges Nachfragen sei ihm mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung bis zu drei Monate dauern könne. Am 11. Dezember 2014 sei ihm über neuerliche Nachfrage mitgeteilt worden, dass keine Unterlagen eingelangt seien. Er habe daraufhin am 16. Dezember 2014 die geforderten Unterlagen neuerlich bei der BH Vöcklabruck eingereicht. Für 16. März 2015 sei er von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgeladen worden, welcher Vorladung er Folge geleistet habe.
Eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei daraufhin nicht erfolgt, weshalb eine Säumnis in der Entscheidungstätigkeit vorliege.
II. Aufgrund dieser Eingabe wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Mai 2015 aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliege.
III. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Entscheidung vom 11. Juni 2015, GZ: BHVB-2014-133608/5 PA, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vor.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrages gemäß
§ 28 Abs. 4 Oö. BMSG einen Bescheid zu erlassen.
§ 32 Abs. 2 Oö. BMSG lautet:
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von 4 Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt.
Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. BMSG geht, sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Frist nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.
IV.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Säumnisbeschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht über seinen Antrag entschieden. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oö. innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Frist den Bescheid vom 11. Juni 2015, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs entschieden wurde, vorgelegt. Gemäß
§ 32 Abs. 3 Oö. BMSG liegt daher eine Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) und somit eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung nicht vor (vgl. VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/13/0195). Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer