LVwG-350151/2/Py/TO

Linz, 26.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn B.M., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. April 2015, GZ: BHUU-2015-26404/3-PF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid vom 2. April 2015, GZ: BHUU-2015-26404/3-PF bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. April 2015, GZ: BHUU-2015-26404/3-PF, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die mit Bescheid vom 21. November 2014, SO10-6675 zuerkannte Geldleistung aus Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSV) in den Monaten Mai 2015 und Juni 2015 gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 10% des Mindeststandards (90,32 Euro pro Monat) gekürzt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf im Bescheid vom 24.11.2014 die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter der Voraussetzung zuerkannt worden sei, dass neben den laufenden Kontrollmeldungen beim AMS zusätzlich entsprechende Eigenbewerbungen (monatlich mindestens 5) mittels eines dem Bf übermittelten Formulares vorzulegen seien. Es seien jedoch lediglich für Dezember 2014 Nachweise über Eigenbewerbungen vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 9. März 2015 sei der Bf nachweislich darauf aufmerksam gemacht worden und sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Leistung zu kürzen sei, wenn trotz dieser Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Arbeitseinsatz bestehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 9. April 2015, in der der Bf Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorbringt:

 

„Zur Klarstellung meiner Situation möchte ich mein Lebensumfeld kurz erklären.

Ich bin im Mai 2014 über die T. nach Österreich gekommen um hier ein neues Leben aufzubauen. Nach einer Übergangsfrist bis Dezember 2014 m Asylheim Wohnprojekt W. habe ich mit Hilfe meiner Betreuerin C.Z. eine günstige Wohnung in o.a. Adresse gefunden. Ich besuche seit Jänner regelmäßig, in der Volkshochschule einen Deutschkurs und lerne zum ersten mal schreiben und lesen, da mir in meiner Heimat der Besuch einer Schule aufgrund meiner Abstammung als K. nicht möglich war.

Ich stehe auch ständig mit dem AMS in Verbindung.

Ich suche auch in mündlicher Form nach Arbeit und bin bei Firmen vorständig. Mir war aber nicht klar das ich das bei Ihnen zu Belegen habe. Ich bitte sie mir genaueres über die Form des Nachweises zukommen zu lassen, da dies aus keinem Ihrer Schreiben und schon gar nicht aus dem Brief vom 09.03.2015 hervorgeht. Sobald sie mir Mitteilen wie dies zu geschehen hat werde ich mich darum kümmern. Da ich bisher noch nicht schreiben kann und beim lesen Schwierigkeiten habe, wird mein Vermieter mir dabei helfen. Sprechen und verstehen kann ich schon sehr gut, aber aufgrund meiner Deutschschulungen im schreiben ist es schwierig eine Arbeit zu finden. Ich habe neben Kurdisch und Arabisch auch schon Türkisch und Griechisch sprechen gelernt, weshalb ich zuversichtlich bin auch Deutsch zu lernen, Allerdings ist das schreiben für mich sehr schwierig da ich auch das Alphabet lernen muss.

 

Ich bitte um Nachsicht und um Gewährung der vollen Mindestsicherung und bedanke mich im vorraus.“

 

3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor.

Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist am x geboren, s. Staatsangehöriger und in E., x, wohnhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2014, Zl. 14-1025052503/14786365, wurde dem Bf gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Flüchtlingsstatus zuerkannt.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2014, GZ: SO10-6675, wurde über den Antrag des Bf vom 25. September 2014 auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz folgender Spruch gefällt (Hervorhebungen im Original):

 

„1. Es wird Ihnen für sich ab 20. 11. 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

a) M.B., geb. am x Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV).

 

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen Leistungen aus der Grundversorgung (Land OÖ. bzw. Caritas) bis 18. 12. 2014.

 

3. Diese Leistung wird gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuerkannt, dass Sie ihren Bemühungspflichten um einen Arbeitseinsatz ausreichend nachkommt. Als Nachweis sind die Kontrollmeldungen beim AMS regelmäßig wahrzunehmen und darüber hinaus Eigenbewerbungen (mtl. mindestens 5) mittels beil. Formular vorzulegen.“

Vom Bf wurde in weiterer Folge mittels Formular „Nachweis über Bewerbungsaktivitäten“ fünf Aufzeichnungen über Bewerbungen im Dezember 2014 der Behörde übermittelt. Weitere Bewerbungsnachweise wurden bislang nicht erbracht.

 

Mit Schreiben vom 9. März 2015, das als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG gilt, zugestellt mit Hinterlegung am 12. März 2015, wurde der Bf von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierter Mindestsicherung unter der Voraussetzung zuerkannt wurde, dass der Bf seinen Bemühungspflichten um einen Arbeitseinsatz ausreichend nachkomme. Die Kontrollmeldungen beim AMS würden zwar wahrgenommen werden, jedoch sei lediglich im Monat Dezember 2014 ein Nachweis über Eigenbewerbungen vorgelegt worden. Zudem wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt werde, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bestehe. Eine Reaktion des Bf auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

 

Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. April 2015, GZ: BHUU-2015-26404/3-PF, wurde von der belangten Behörde eine Kürzung der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung  um 10% aufgrund der mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, mit 7. April 2015 datierte Beschwerde.

 

Aus Anlass seiner Beschwerde wurde dem Bf von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. April 2015 eine Nachfrist von einer Woche zur Vorlage von entsprechenden Eigenbewerbungen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom Bf am 4. Mai persönlich übernommen. Da vom Bf auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Eigenbewerbungen nachgereicht wurden, legte  die belangte Behörde die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4.2 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1.         der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.         der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.         die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche),
            bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung
            nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.         die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder
            einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur
            Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumut-barer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäß Abs. 2 auf die persön-liche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von

1.         arbeitsunfähigen Personen,

2.         Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.         jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-
            berechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend
            selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unter-
            bringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter
            oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur
            Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch
            bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der
            Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung
            zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine
            kürzere Bezugsvariante getroffen,

4.         Personen, die

            a)    nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten
                   bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche(r) ein
                   Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend
                   betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglich-
                   keiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

            b)    Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
                   leisten,

5.         Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des
            18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder
            Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhaltes und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

5.2. Der Bf macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm nicht klar war, dass er seine Eigenbewerbungen zu belegen habe und er auch nicht wisse, in welcher Form dies geschehen soll, da dies aus keinem der Schreiben der belangten Behörde hervorgehe.

 

Dazu darf zunächst auf den bereits zitierten Spruchpunkt 3. des Zuerkennungsbescheides vom 24. November 2014 verwiesen werden, in dem festgehalten wird: „Diese Leistung wird gemäß § 7 Abs.2 Z 4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuerkannt, dass sie Ihren Bemühungspflichten um einen Arbeitseinsatz ausreichend nachkommen. Als Nachweis haben Sie Kontrollmeldungen beim AMS regelmäßig wahrzunehmen und darüber hinaus Eigenbewerbungen (mtl. mindestens 5) mittels beil. Formular vorzulegen.“ Für den Monat Dezember 2014 wurden der belangten Behörde auch die geforderten Nachweise über Eigenbewerbungen vorgelegt. Dem Bf war folglich sowohl das Formular betreffend die erforderlichen Eigenbewerbungen, als auch das Procedere der Vorlage bei der zuständigen Behörde bekannt. Die Zurverfügungstellung eines Vordruckes durch die Behörde soll gewährleisten, dass Bezieher einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung betreffend ihrer Arbeitssuche genau jene Informationen an die Behörde übermitteln, die ihr Bemühen ausreichend dokumentieren und dieses für die Behörde auch überprüfbar machen. Vom Bf wurden im Jahr 2015 aber weder mittels dieser Vordrucke, noch in sonstiger nachweisbarer (schriftlicher) Form Unterlagen zu allfälligen (Eigen)Bewerbungen an die Behörde übermittelt. Er wurde daher im Ermahnungsschreiben vom 9. März 2015 von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, die Leistung aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zu kürzen. Der Bf wäre also gehalten gewesen, Umstände darzulegen, aus welchen sich ergibt, dass eine Kürzung der Mindestsicherung nicht gerechtfertigt ist. Derartige Umstände wurden vom Bf jedoch - ebenso wie Nachweise über seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes – selbst innerhalb der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. April 2015 gesetzten Nachfrist nicht vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation des Bf kann die bescheidmäßige Kürzung der ihm zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung um 10% für die Monate Mai und Juni 2015 daher nicht als rechtswidrig erachtet werden.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny