LVwG-300691/4/Kl/TO
Linz, 22.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde von B.B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P.R., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 2015, GZ: 0021931/2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes (ASVG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben und werden die verhängten Geldstrafen auf jeweils 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 56 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 182,50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 2015, GZ: 0021931/2014, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idgF, fünf Geldstrafen iHv jeweils 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen iHv jeweils 112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 365 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Der Beschuldigte, Herr B.B., geb. x, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. GmbH, x, x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verantworten:
Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, nachstehend angeführte Personen, als pflichtversicherte Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, als Arbeiter/Angestellte, ausgehend vom o.a. Firmen Standort, beschäftigt.
1. A.D., geb. x, beschäftigt von 02.01.2014 bis 31.03.2014, als Bauarbeiter im Ausmaß von 38,5 Std. pro Woche, gegen Entgelt idHv. € 2.400,00 brutto p.M.;
2. G.M., geb. x, beschäftigt von 27.03.2014 bis 07.04.2014, als Maler im Ausmaß von 38,5 Std. pro Woche, gegen Entgelt idHv. € 2.200,00 brutto p.M.;
3. H.G., geb. x, beschäftigt von 02.01.2014 bis 08.04.2014, als Bauarbeiter im Ausmaß von 38,5 Std. pro Woche, gegen Entgelt idHv. € 2.400,00 brutto p.M.;
4. K.F., geb. x, beschäftigt von 11.02.2014 bis 24.02.2014, als Installateurhelfer im Ausmaß von 38,5 Std. pro Woche, gegen Entgelt idHv. € 1.665,38 brutto p.M.;
5. P.S., geb. x, beschäftigt von 03.02.2014 bis 04.04.2014, als Bauhelfer im Ausmaß von 38,5 Std. pro Woche, gegen Entgelt idHv. € 2.000,00 brutto p.M.;
Die in Rede stehenden Beschäftigen waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.
Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.
Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der gem. § 30 ASVG örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.
ad 1. Für Herrn A.D. erfolgte die Meldung am 03.01.2014 rückwirkend für 02.01.2014;
ad 2. Für Herrn G.M. erfolgte die Meldung am 28.03.2014 rückwirkend für 27.03.2014;
ad 3. Für Herrn H.G. erfolgte die Meldung am 03.01.2014 rückwirkend für 02.01.2014;
ad 4. Für Herrn K.F. erfolgte die Meldung am 13.02.2014 rückwirkend für 11.02.2014 und
ad 5. Für Herrn P.S. erfolgte die Meldung am 10.02.2014 rückwirkend für 03.02.2014;
Die gegenständliche Firma hat somit in fünf Fällen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“
Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz am 18. April 2014 festgestellt wurde.
Zur Strafhöhe wird angemerkt, dass mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
2. In der vom Beschuldigten im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Aufhebung, in eventu die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass der Bf eine Steuerberatungsfirma, die namentlich angeführt wurde, beauftragt habe die monatlichen Abrechnungen zu erstellen sowie die An- bzw. Abmeldung der Dienstnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Bf sei davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsfirma diesem Aufgabenbereich ordnungsgemäß nachkomme. Aufgrund des Umstandes, dass das Unternehmen des Bf nicht mehr bestehe, da mittlerweile ein Konkursverfahren eingeleitet worden sei, sei auch nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu Fehlern hinsichtlich der Anmeldung bei der OÖGKK kommen konnte.
3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 27. April 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Das eingebrachte Rechtsmittel wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Linz zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte die Finanzpolizei mit, dass die Übertretung durch den Beschuldigten nie bestritten worden sei und aus diesem Grunde die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Strafantrages vom 25. April 2014 beantragt werde.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt klar ist und unbestritten blieb und sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.
5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:
5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte Übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Die nicht rechtzeitige Meldung wurde vom Bf zu keiner Zeit bestritten. Es ist daher der objektive Tatbestand erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat er die Übertretungen zu verantworten.
Sein weiteres Vorbringen kann ihn hingegen nicht entlasten bzw. wurden keine Beweise zur Entlastung vorgelegt, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.
5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs.2 letzter Satz ASVG vorliegen. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor, der unbescholten ist und sich gegenwärtig in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Dem Bf als Unternehmer obliegt zwar, sich über die rechtlichen Voraussetzungen und faktischen Umstände seiner Tätigkeit ausreichend zu informieren. Zudem kann er sich nicht schuldbefreiend auf die Steuerberatungsfirma verlassen. Da nur mit geringer Verzögerung eine Anmeldung – noch vor der Kontrolle - erfolgte und daher kein Schaden eingetreten ist, konnte mit Strafherabsetzung vorgegangen werden. Im Zweifel ist zugunsten des Bf nur von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Eine Anwendung des § 45 Abs.1 VStG scheidet jedoch aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist mit den nunmehr verhängten Strafen eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Eine Wiederholungstat nach ASVG ist auszuschließen, da über das Unternehmen mittlerweile ein Konkursverfahren eingeleitet und die Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt