LVwG-300652/10/KL/PP
Linz, 22.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn J.H., P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.A., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2015, Ge96-53-2014-Bd/Pe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. April 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
‒ der Tatvorwurf zu lauten hat: „Sie haben als Obmann der L. U. und x, x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ zu vertreten, dass Sie nicht Sorge getragen haben, dass am 8. April 2014 der Leasingarbeiter, Herr C.A.B., bei der Rückfahrt mit dem N. Gabelstapler in die Arbeitsstätte in S., x, in der Nähe der Adresse x, nicht den vorhandenen Sicherheitsgurt verwendet und sohin bei der Benutzung des Arbeitsmittels die geltende Bedienungsanleitung des Herstellers oder Inverkehrbringers nicht eingehalten hat. Bei dem Unfall wurde der Arbeitnehmer unter dem Stapler eingeklemmt und am Brustkorb, am Ellenbogen, am linken Kniegelenk und am linken Unterschenkel verletzt.“
‒ die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z 3 VStG zu lauten hat: „§ 130 Abs. 1 Einleitung ASchG“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2015, Ge96-53-2014-Bd/Pe, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 iVm § 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG verhängt, weil er als Obmann der L. U. und x in O., x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass im Zuge einer am 9. April 2014 durchgeführten Unfallerhebung des Organs des Arbeitsinspektorates Linz, welche aufgrund eines am 8. April 2014 erfolgten Unfalles, festgestellt wurde, dass am Unfalltag, das war der 8. April 2014, bei der Rückfahrt in die Arbeitsstätte in der Nähe der Adresse x, der Leasingarbeiter, Herr B.C.A. nicht, wie in der Betriebsanleitung vorgeschrieben, den vorhandenen Sicherheitsgurt verwendete.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASchG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Die Tat war mit schwerwiegender Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, verbunden. Der Arbeitnehmer wurde durch den Unfall am Brustkorb, am Ellenbogen, am linken Kniegelenk und am linken Unterschenkel verletzt, da er beim Unfall unter dem Stapler eingeklemmt wurde.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den vorgelegten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt hätte und jegliche Beweiswürdigung unterlassen habe. Auch sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden, da der bloße Umstand, dass ein Mitarbeiter nicht angeschnallt gewesen sein mag, keineswegs bereits bedeute, das Strafbarkeit und strafrechtliches Verschulden des Beschwerdeführer gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls rund um das Sicherheitsthema anschnallen, alle zu verlangenden Maßnahmen – Unterweisungen durch den Sachverständigen und Beschilderung am Stapler usw. – getroffen/treffen lassen, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten sei. Vielmehr verfüge das gegenständliche Fahrzeug über einen Sicherheitsgurt im Sinn des § 4 KfG. Die Vorrichtung sei in der Beschilderung des Staplers bzw. in der Betriebsanleitung – welche auch dem Lenker vorliege – ausdrücklich angesprochen. Der Mitarbeiter sei aufgrund dieser Betriebsanweisung in Kenntnis gewesen. Der Sicherheitsgurt sei laut Anweisung montiert und der Mitarbeiter angehalten gewesen, diesen zu benützen. Darüber hinaus sei der Mitarbeiter gemäß den Vorschriften und übergebenen Unterlagen der AUVA unterwiesen worden. Schon aufgrund des KfG sei der Mitarbeiter verpflichtet gewesen, einen vorhandenen Sicherheitsgurt zu verwenden. Der Beschwerdeführer habe daher – durch erfolgte Unterweisung und Hinweise im Stapler – ausreichend Sorge getragen, dass bei der Benutzung des Arbeitsmittels die gelten Bestimmungen eingehalten werden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem OÖ Landesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung des Polizeiberichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Mai 2014. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29. April 2015 anberaumt und durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt; der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Weiters wurde der Zeuge Ing. E.W., Arbeitsinspektorat Linz, geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge C.A.B. hat sich wegen Krankheit entschuldigt. Von einer Einvernahme wurde Abstand genommen.
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am 8. April 2014 hat der Leasingarbeiter und Staplerfahrer mit Staplerführerschein C.A.B. für die L. U., O., mit Niederlassung bzw. Zweigstelle S., mit dem N. Gabelstapler eine Palette Ziegel zur x, S. verbracht, und kam es auf der Rückfahrt in der Nähe des Hauses x auf der stark abschüssigen Straße zum Schwanken und Kippen des Gabelstaplers, wobei der Arbeitnehmer den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht verwendete und aus dem Führerhaus springen wollte und dabei aber es zum Unfall kam, wobei der Arbeitnehmer unter dem Stapler eingeklemmt und verletzt wurde.
Nach der Bedienungsanleitung des Gabelstaplers sowie auch nach den in der Fahrerkabine über Kopf angebrachten Warnhinweisen kann seitliches Umstürzen vorkommen, wenn der Gabelstapler falsch bedient wird, es wird die Anweisung getroffen: „Keine Verletzungen oder einen Todesfall riskieren. Vor Kurven die Geschwindigkeit reduzieren! Den Sicherheitsgurt schließen. Auf dem Sitz bleiben. Im Falle des Umstürzens diesen Anweisungen folgen: Gegen die Sturzrichtung beugen. Am Lenkrad festhalten. Fest abstützen. Nicht abspringen!“
Auch in den wörtlichen Ausführungen der Betriebsanleitung ist angeführt: „Wenn der Gabelstapler mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet ist, stets darauf achten, dass der Gurt richtig angelegt ist und die Verriegelung der oberen Klappe richtig verriegelt ist. Falls der Gabelstapler umzukippen beginnt, NICHT VERSUCHEN, ABZUSPRINGEN. Der Gabelstapler stürzt schneller um, als man abspringen kann.“
Der Arbeitnehmer ist im Besitz eines Staplerführerscheins seit dem Jahr 2004. Er war auch bei unterschiedlichen Firmen mehrere Jahre als Staplerfahrer beschäftigt und hat Erfahrung im Staplerfahren. Der Arbeitnehmer wurde nachweislich am 6. März 2014 über den Staplerbetrieb unterwiesen. Im Fahrzeug war ein Sicherheitsgurt vorhanden. Der Arbeitnehmer wurde vor Beginn der Fahrt vom Filialleiter bzw. Lagerleiter über den Weg informiert und ermahnt, vorsichtig zu fahren, da die Strecke sehr steil ist.
Der Beschwerdeführer ist Obmann der L. U. und U. Diese hat Zweigstellen, wie jene in S., x. Filialleiter war Herr P.P.
4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere Fotos und Polizeibericht, sowie der Aussagen des einvernommenen Zeugen erwiesen. An der Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Aussagen des Zeugen bestehen für das Oö. Landesverwaltungsgericht keine Zweifel. Im Übrigen decken sich die Aussagen mit den Unterlagen im Akt sowie mit den Angaben des Beschwerdeführers. Es konnte daher der Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt werden.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder in Verkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde der Arbeitnehmer unterwiesen und wurden ihm die entsprechenden Betriebsvorschriften bzw. die Betriebsanleitung für den Gabelstapler vom vorgesetzten Filialleiter zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen sind die Regeln für das Verhalten bei Kippen des Staplers auch über Kopf in der Fahrerkabine dargestellt und in Worte gefasst. Bei der Fahrt am 8. April 2014 wurde nicht Sorge getragen, dass der Arbeitnehmer im Gabelstapler die entsprechenden Vorschriften der Betriebsanleitung für den Fall des Kippens des Gabelstaplers einhält. Der Gabelstaplerfahrer verwendete beim Unfall nicht den Sicherheitsgurt, er versuchte aus dem Stapler zu springen, der Stapler stürzte um und wurde der Lenker unter dem Stapler eingeklemmt. Der Lenker wurde schwer verletzt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Als Obmann der L. U.-U. und sohin verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG war der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Wenn hingegen der Beschuldigte auf die Bestimmungen des KFG hinweist, so ist ihm der vom KFG verschiedene Schutzzweck des ASchG entgegenzuhalten. Auch ist Normadressat nach dem ASchG der Arbeitgeber, nicht der Lenker des Fahrzeuges (KFG).
5.3. Wenn hingegen der Beschwerdeführer ein Verschulden bestreitet, weil der Arbeitnehmer einen Staplerführerschein hätte, entsprechend unterwiesen worden sei und auch die entsprechenden Hinweise im Stapler angebracht seien, so kann dieses Vorbringen den Beschwerdeführer nicht entlasten.
Auch die ggst. Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Beschwerdeführer keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge zu machen.
Beweismittel wurden nicht vorgelegt und konkrete Beweisanträge nicht gestellt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer auf die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Insbesondere reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH v. 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“
Im Sinn dieser Judikatur reichen daher die vom Beschwerdeführer angeführten Schulungen und Unterweisungen nicht aus, sondern es ist auch eine lückenlose Kontrolle dahingehend durchzuführen, dass diese Schulungen und Unterweisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Es hätten daher Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen werden müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. So verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems es erforderlich ist, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH v. 30.9.2014, Ra 2014/02/0045).
Gerade nach dieser Judikatur reichen aber die vom Beschwerdeführer angeführten Schulungen und Unterweisungen nicht aus, sondern hat der Beschwerdeführer auch konkrete Maßnahmen zu benennen und unter Beweis zu stellen, die geeignet sind, die Einhaltung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem darzustellen, nämlich welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicher zu stellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH v. 30.9.2014, Ra 2014/02/ 0045). Auch bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, dass es „kein Vertrauen darauf geben kann, dass die Eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072)“.
Im Sinne der aufgezeigten Judikatur ist es daher nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer konkret geschult und unterwiesen und erfahren im Lenken und im Betrieb eines Gabelstaplers ist, sondern es hätte vielmehr auch einer konkreten Kontrolle durch den Beschwerdeführer bzw. eine von ihm beauftragte Person bedurft, dass der Arbeitnehmer auch bei seinen konkreten Arbeiten die konkreten für den Arbeitsvorgang gegebenen Anweisungen auch einhält. Solche Maßnahmen und Kontrollen wurden jedoch nicht vom Beschwerdeführer behauptet und dargelegt. Es hat das Verhandlungsergebnis gezeigt, dass der Arbeitnehmer entgegen aller Unterweisungen und entgegen den Warnhinweisen in der Betriebsanleitung und in der Fahrerkabine gehandelt hat, in dem er sich losgegurtet hat, das Fahrzeug verlassen wollte, also abspringen wollte und genau den Warnhinweisen entgegen handelte. Es liegt daher jedenfalls auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung vor.
5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein geschätztes monatliches Einkommen von 2.000 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Weiters hat sie die erhebliche Verletzung der Schutzvorschriften und die erheblichen nachteiligen Folgen des Unfalles bei der Strafbemessung berücksichtigt. Unbescholtenheit liegt hingegen für den Beschwerdeführer nicht vor.
Diesen Strafbemessungsumständen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts entgegengehalten und kamen keine Umstände im Beschwerdeverfahren hervor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden. Insbesondere war die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann sie daher nicht als überhöht gewertet werden.
Da keine Milderungsgründe zu werten waren, waren die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben. Auch lag nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, sodass auch nicht von der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG Gebrauch zu machen war. Geringfügigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Die Spruchkorrektur dient der besseren Verständlichkeit des Spruches. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht eingetreten. Die Korrektur ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro zu leisten.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 20. November 2015, Zl.: Ra 2015/02/0179-3