LVwG-300526/23/PY/SA
Linz, 19.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Mag. A.N., vertreten durch H. – W. Rechtsanwälte OG, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2014, AZ: SV96-118-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Februar und 27. März 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 438 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2014, AZ: SV96-118-2013, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 18971955 idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 36 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskosten-beitrag in Höhe von insgesamt 219 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben auf der Baustelle Ihres Anwesens x, x, als Dienstgeber (ein verantwortl. Beauftragter gem. § 35/3 ASVG wurde nicht bestellt) die am 29.6.2013 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Bauhelfer beschäftigten, nicht von der Vollversicherung iSd § 5 ASVG ausgenommenen Dienstnehmer
1. R.P., SV-Nr. x; p.StA, wh x, x
2. S.K., SV-Nr. x; „ , wh x, x,
3. I.A., SV-Nr. x; m.StA, wh x, x,
nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (OÖ.GKK) angemeldet (weder mit Mindestangaben- noch Vollanmeldung), obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- u. Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger an- und binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.“
In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschuldigten, bei Herrn P. handle es sich um einen Bekannten, der im Gegenzug für einen kurzen Arbeitseinsatz das Haus und den Strand benutzen konnte, wobei ihm die Treibstoffkosten für die Reise abgegolten wurden und dem Einwand, die anderen Personen seien dem Beschuldigten nicht bekannt und hätte er diesen auch kein Auftrag erteilt, um nicht taugliche Rechtfertigungen handelt. Ebenso das Vorbringen, es handle es sich bei Herrn P. um einen EU-Staatsbürger und es sei daher davon auszugehen, dass er Arbeiten als Selbstständiger ausführen könne.
Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, erschwerende Umstände lägen nicht vor. Die Behörde gehe von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 Euro, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder und Grundvermögen aus.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. November 2014. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass Herr R.P. im Rahmen eines Freundschaftsdienstes und schlechtesten Falls eines Werkvertrages mit der Ausführung von selbstständigen Arbeiten im Altbau des Hauses in U. beauftragt und ihm keine Anstellung in Aussicht gestellt wurde. Die vom Team 45 der Finanzpolizei ebenfalls angetroffenen Personen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und habe er sie daher nie beauftragen können. Dies werde auch durch deren Aussage belegt, wonach sie über den Bauherrn keine Angaben machen können. Entgelt in Form von Bezahlung wurde mit Herrn P. nicht vereinbart. Dieser sei schon öfter beim Beschuldigten zuhause gewesen und mit ihm in Fragen der Religion verbunden.
Es werde daher die Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsakt der belangten Behörde beantragt.
3. Mit Schreiben vom 26. November 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar sowie 27. März 2015, an der der Bf mit seinem Rechtsvertreter – nach erfolgter Akteneinsicht am 5. Februar 2015 -, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der am Verfahren beteiligten Organpartei teilnahmen. Als Zeugen wurden Herr FOI B.S. sowie Herr R.P. einvernommen. Die Einvernahme des in der mündlichen Verhandlung vom Bf geführten Zeugen K.H. erwies sich als nicht erforderlich, da das gestellte Beweisthema, dieser Zeuge habe Herrn P. am Seegrundstück x badend gesehen, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht von Relevanz ist und in dieser Form auch nicht in Zweifel gezogen wird.
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahr 2013 beauftragte der Bf Bauarbeiten auf einem im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Seegrundstück in x, x. Geplant waren Sanierungsmaßnahmen im bestehenden Altbau sowie Baumaßnahmen im angrenzenden Neubau. Um die Arbeiten im Neubau durch die beauftragten Professionisten zeitgerecht fortführen zu können, ersuchte der Bf den mit ihm befreundeten p. Staatsangehörigen R.P., der in einem Unternehmen als Maler und Anstreicher angestellt war, für ihn Trockenbauarbeiten in den beiden Toiletten im Altbau sowie anschließende Malerarbeiten durchzuführen. Als Gegenleistung sagte der Bf Herrn P. die Erstattung der Treibstoffkosten für die Fahrt sowie die Möglichkeit zu, die Unterkunft mit Seezugang gemeinsam mit seiner Familie für einen Urlaub nutzen zu können. Wichtig war, dass die angeführten Arbeiten zeitgerecht fertig gestellt werden, damit die beauftragten Baufirmen im Neubau ihre Arbeiten fortsetzen konnten. Herr P. nahm dazu zwei Bekannte, die zum damaligen Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachgingen, auf die Baustelle mit.
Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck am 29.6.2013 auf der Baustelle in x, x, wurden
Herr R.P., geb. x, p. Staatsangehöriger,
Herr S.K., geb. x, p. Staatsangehöriger und
Herr I.A., geb. x, m. Staatsangehöriger
im Altbau bei Innenausbauarbeiten angetroffen. Eine Verständigung auf Deutsch war nur eingeschränkt möglich, die angetroffenen Arbeiter gaben den Kontrollbeamten jedoch zu verstehen, dass sie einen Freundschaftsdienst verrichten, dafür kein Geld bekommen und als Gegenleistung am Grundstück Urlaub machen dürften. Zum Beschwerdeführer konnte nur Herrn P. namentliche Angaben machen.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar und 27. März 2015.
Vom Bf wird nicht bestritten, dass er an Herrn P. mit dem Ersuchen herangetreten ist, dringend erforderliche Bauarbeiten im bestehenden Altbau am Anwesen x, x durchzuführen. Des Weiteren bestätigte der Bf, dass er Herrn P. als Gegenleistung die Möglichkeit eingeräumt hat, das Haus mit Seegrundstück im S. für einen Urlaub mit der Familie zu nutzen. Die Angaben des Bf sowie des einvernommenen Zeugen R.P., wonach der Bf nicht darüber informiert war, dass Herr P. zur Ausführung dieser Arbeiten weitere Personen zur Baustelle mitnimmt, werden – unabhängig von der rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens - im Rahmen der Beweiswürdigung vom Landesverwaltungsgericht jedoch in Zweifel gezogen. Dies schon deshalb, da für die Verhandlungsleiterin in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2015 erkennbar war, dass sich der Bf und der Zeuge P. zwar allenfalls freundschaftlich, jedoch jedenfalls nicht auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Der Zeuge P. vermittelte – insbesondere durch den Versuch, vor einzelnen Antworten Blickkontakt mit dem Bf aufzunehmen - den Eindruck, dass er gegenüber dem Bf nicht nur eine sehr respektvolle, sondern zum Teil auch unsichere und devote Haltung einnimmt. Dass Herr P. daher ohne Wissen und Willen des Bf weitere Personen zur Baustelle mitnahm und diesen zudem – namens des Bf – die Möglichkeit zusagte, dort Urlaub machen zu können, erscheint daher nicht glaubwürdig und lebensfremd. Dass zumindest eine der beiden Aussagen nicht immer der Wahrheit entsprach, geht auch aus dem Umstand hervor, dass etwa der Zeuge P. angab, er sei am Kontrolltag erstmals am Grundstück gewesen, wohingegen der Bf angab, Herr P. kannte sich dort bereits aus. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Eindruck entstand, dass dem Bf bewusst war, dass Herr P. die ihm übertragenen Arbeiten nicht alleine durchführt, auch wenn der Bf allenfalls über die Identität der beigezogenen Personen nicht informiert war. Gänzlich auszuschließen ist, dass der Bf davon ausgegangen ist, er habe Herrn P. als selbstständigen Professionisten mit diesen Arbeiten beauftragt. Schon im Hinblick auf das vom Bf angeführte freundschaftliche Verhältnis musste diesem bewusst sein, dass Herr P. selbst nicht gewerblich tätig ist. Auch die übrigen festgestellten Begleitumstände wie die Vergütung der Fahrtspesen sowie die Angaben über die Entgeltvereinbarung sprechen gegen die Annahme, der Bf hätte vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen können. Zudem handelte es sich bei den vereinbarten Tätigkeiten nach Aussage des Bf um solche, die er ursprünglich selbst durchführen wollte und für die er sich den Ratschlag des Herrn P. als fachkundige Person holte, weshalb von einfachen Hilfsarbeiten und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages ausgegangen werden muss.
5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF sind in der Kranken-. Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).
5.2. Die verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei bei vom Bf in Auftrag gegebenen Bauarbeiten angetroffen. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH vom 23.4.2013, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Ob einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs.2 ASV gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH vom 10.12.1986, Slg Nr. 12325/A). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko betragen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines „Betriebes“ im gewerberechtlichen Sinn erbracht wird (VwGH vom 16.9.2010, Zl. 2007/09/0272). Auf das „Wollen“ kommt es bei der Beurteilung einer Tätigkeit im Hinblick auf Selbst- oder Unselbstständigkeit nach dem ASVG nicht an, sondern auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs.2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitsplicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066, mwN). Wenn eine Bindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens besteht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG.
Der Bf verantwortet sich zunächst damit, dass die Tätigkeit des Herrn P. einen Gefälligkeitsdienst darstellt und dieser daher nicht den Bestimmungen des ASVG unterliegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Naheverhältnis zwischen dem Bf und Herrn P. in einem Ausmaß besteht, dass die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, so darf auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes verwiesen werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2010/08/0229). Dass die Möglichkeit, im S. an einem Seegrundstück kostenlos Quartier beziehen zu können, als Naturallohnvereinbarung anzusehen ist, kann vom Bf nicht bestritten werden. Es mangelt daher bereits an der für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes erforderlichen Unentgeltlichkeit, dieses Beschwerdevorbringen konnte daher im Hinblick auf die – vom Bf nicht bestrittene – Entgeltvereinbarung nicht glaubhaft gemacht werden, zumal auch ein Sachbezug als Entgelt im Sinn des § 49 Abs.1 und § 50 ASVG zu beurteilen ist (VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2010/08/0229).
Zum weiteren Vorbringen des Bf, er habe nicht gewusst, dass sich sonstige Personen arbeitend auf der Baustelle aufhalten, wird zunächst darauf verwiesen, dass diese Behauptung im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – wie oben dargelegt - nicht glaubwürdig erscheint. Doch selbst wenn dieser Einwand des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würde ist dem entgegen zu halten, dass es an ihm gelegen wäre zu verhindern, dass in seinem Auftrag Arbeiten in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Naturalentgelt ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt werden. Ob daher Herr K. und Herr A. die vom Bf beauftragten Arbeiten ohne Wissen des Bf durchführten, bleibt rechtlich unerheblich.
Auch das Eventualvorbringen, es habe sich allenfalls um einen Werkvertrag gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr bringt der Bf selbst damit zum Ausdruck, im Nachhinein eine – rechtliche – Begründung für die Anwesenheit der Arbeiter auf seinem Grundstück konstruieren zu wollen.
Es fehlten jegliche Hinweise, dass die Arbeiter im Rahmen eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages selbständig tätig geworden seien, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Für das Vorliegen einer Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ist es auch unerheblich, ob es sich nur um eine kurzfristige Tätigkeit handelt oder beabsichtigt war, ein (längeres) Dienstverhältnis einzugehen. Die Tätigkeit ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen und nicht nach dem allenfalls rechtlich Gewolltem. Da es dem Bf somit nicht gelungen ist glaubwürdig darzulegen, dass gegenständlich nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen ist, ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten, zumal eine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor Aufnahme der Beschäftigung nicht vorlag.
6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vom Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertetung in Zweifel ziehen könnte. Dass der Einsatz von Arbeitern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Bauherren (Schwarzarbeit) unter Sanktion gestellt ist, musste dem Bf bewusst sein, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.
7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer jeweils die gesetzliche vorgesehen Mindeststrafe verhängt. Der Bf ist der Straffestsetzung durch die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten. Selbst im Hinblick auf die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, die dem Bf als Milderungsgrund zugutekommt, ist eine Herabsetzung der verhängten Strafhöhe unter Anwendung des § 20 VStG nicht angebracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden kann, zumal dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens durchaus bewusst gewesen sein muss und ein reumütiges Verhalten von ihm nicht an den Tag gelegt wurde. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z.4 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG war der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafen zu bemessen.
III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Andrea Panny
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 23. Oktober 2017, Zl.: Ra 2015/08/0135-3