LVwG-950045/2/BP/Spe - 950046/2

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über 1. die Beschwerde sowie 2. die Berufung der Frau M. M., geb. x, vertreten durch Dr. W. M., Rechtsanwalt in M., P.straße 3, gegen den „Beschluss“ des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Mai 2015, einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Verfahren zur Verleihung des Berufstitels „Schulrätin“ nicht nachzukommen,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden 1. die Beschwerde und 2. die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für APS an der BH Perg (vom 5. Mai 2015, verfasst an der NMS G. erging an den Rechtsvertreter und Bruder der Einschreiterin nachstehende Information:

 

„Sehr geehrter Herr Dr. M.!

Ihr Ansuchen um Unterstützung auf Verleihung des Berufstitels „Schulrätin“ für Fr. Koll. M. M. (OL d.NMS R.) wurde in der Sitzung des Dienststellenausschusses f. APS an der BH Perg vom 06.05.2015 besprochen. Herr Dir. W. R. hat vor Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Raum auf eigenen Wunsch wegen Befangenheit verlassen.

 

Ich habe, wie in ihrem Antrag ersucht, ihr Schreiben den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Der Dienststellenausschuss f. APS an der BH Perg hat befunden, dass er nicht das zuständige Gremium für eine etwaige Befürwortung oder Ablehnung ist. Das Vorschlagsrecht obliegt ausschließlich dem Kollegium des Landesschulrates für OÖ.

 

Für den Dienststellenausschuss für APS an der BH Perg

Der Vorsitzende (Dir. Dipl-Päd. A. R.)“

 

Der Briefkopf des Schreibens stellt sich wie folgt dar:

„Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, Vorsitzender: A. R., NMS G., M.straße 44, G., Tel.: x, E-Mail: x.at.“

 

Als Adressat des Schreibens wird ausschließlich Herr Dr. M. angeführt, ohne dass auf die Einschreiterin Bezug genommen worden ist.

 

2.         Dagegen erhob die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Vertreter zum einen Beschwerde und zum anderen Berufung an den Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, jeweils mit gleichlautender Begründung:

 

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen und als Bescheid ausgefertigten Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 wurde mein Antrag um meine Unterstützung im Verfahren auf die Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" zurückgewiesen.

 

In der Ausfertigung der Begründung des Beschlusses des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 wurde ausgeführt, dass der Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht das zuständige Gremium für eine etwaiige Befürwortung oder Ablehnung ist und das diesbezügliche Vorschlagsrecht ausschließlich dem Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich obliegt.

 

In der Ausfertigung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 fehlt die Rechtsmittelbelehrung.

Der Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 wird mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

 

Als Beschwerdegrund wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Beschlusses geltend gemacht.

 

I. SACHVERHALT:

 

Am 28.4.2015 habe ich beim Landesschulrat für Oberösterreich Bildungsregion Perg den an das Bundesministerium für Bildung und Frauen gerichteten Schriftsatz mit der Anregung auf Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" vom 27.4.2015 eingebracht.

 

Mit dem Schreiben meines bevollmächtigten Vertreters an den Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.4.2015 habe ich den Antrag gestellt, meine Anregung auf Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" zu unterstützen, und zwar unter gleichzeitiger Vorlage des Schriftsatzes mit der Anregung auf Verleihung des Berufstitels „ Schulrätin" vom 27.4.2015 und der dazugehörigen Beilagensammlung.

 

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 wurde mein Antrag, meine Anregung auf Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" zu unterstützen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht das zuständige Gremium für eine etwaiige Befürwortung oder Ablehnung ist und das Vorschlagsrecht ausschließlich dem Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich obliegt.

 

Diese Zurückweisung meines Antrages auf Unterstüzung ist rechtswidrig, sodass der Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wird.

 

II. BESCHWERDEGRUND:

Als Beschwerdegrund wird die Rechtswidrigkeit des Beschlusses geltend gemacht.

Die im Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 vertretene Rechtsansicht, dass er nicht das zuständige Gremium für eine etwaiige Befürwortung oder Ablehnung sei, also überhaupt nicht zuständig sei, ist unrichtig, und zwar insbesonders unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 des Bundes-personalvertretungsgesetzes (P VG).

 

Dies hat nichts damit zu tun, dass nach § 3 lit c Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (LDHG) dem Landesschulrat (Kollegium) die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Berufstiteln obliegt.

 

Der Dienststellenausschuss hat seine Rechtsansicht, dass er nicht das zuständige Gremium für eine etwaiige Befürwortung oder Ablehnung einer Anregung auf Verleihung des Beruftstitels „Schulrätin" sei, nicht begründet.

 

Die Rechtsansicht des Dienststellenausschusses in seinem Beschluss ist unrichtig, und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

 

§ 2 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) über die Aufgaben der Personalvertretung bestimmt, dass die Personalvertertung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen ist, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.

 

Meine Anregung an das Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" betrifft selbstverständlich meine beruflichen Interessen, zu deren Förderung der Dienststellenausschuss als Personalvertretung berufen ist, sodass mein an den Dienststellenausschuss gestellter Antrag auf Unterstützung nicht mangels einer Zuständigkeit zurückgewiesen werden kann, weil die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses kraft Geseztes gegeben ist.

Die Bestimmungen des § 2 des Beamten-Personalvertretungsgesetzes (PVG) verpflichten nicht nur den Dienststellenausschuss als Personalvertretung, die beruflichen, wirtschafltichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fordern, sondern räumen auch dem einzelnen Bediensteten einen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch darauf ein, dass vom Dienststellenausschuss als Peronsalvertretung seine beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen gewahrt und gefordert werden.

 

Aufgrund dieses subjektiv öffentlichen Rechtsanspruches des einzelnen Bediensteten ergibt sich auch der Anspruch darauf, dass Anträge des einzelnen Bediensteten an den Dienststellenausschuss als Personalvertretung, soweit sie seine beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen betreffen, gewahrt und gefördert werden und eine diesbezügliche Zurückweisung oder Abweisung durch den Dienststellenausschuss als Personalvertretung bescheidmäßig zu erledigen ist und mit einer Beschwerde bekämpft werden darf.

 

Die Vertretung einer gegenteiligen Rechtsansicht würde bedeuten, dass ein Dienststellenausschuss als Personalvertretung die Wahrung und Förderung der Interessen des Bediensteten folgenlos durch eine Zurückweisung oder Abweisung erledigen könnte, zumal die Dienstaufsicht durch die Aufsichtsbehörde dem einzelnen Bediensteten keinen Rechtsanspruch zukommen lässt.

 

Auch im § 9 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wird angeordnet, dass der Dienststellenausschuss zur Erfüllung aller jener in § 2 umschriebenen Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind, berufen ist.

 

Insbesonders sind jedoch die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 lit. b des Bundes-personalvertretungsgesetzes (PVG) von besonderer Bedeutung, die lauten wie folgt:

 

„Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss: b ) sofern dies von einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Person verlangt wird, diese oder diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der

Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;".

 

Gerade daraus ergibt sich auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass der Dienststellenausschuss meine derartigen Interessen vertreten muss, und zwar in einzelpersonellen Angelegenheiten auch in Fällen, in denen ich mich nicht auf ein mir aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.

 

Mein Antrag auf Unterstützung findet im Gesetzesbegriff der Vertretung Deckung, weil die Vertretung natürlich die Unterstützung und die Hilfesstellung beinhaltet, da ansonsten eine sinnvolle Vertretung von Bediensteten und ihren Interessen gar nicht möglich wäre.

 

Die Vertretung im Rechtssinne bedeutet natürlich eine Verpflichtung für den Dienststellenausschuss für ein umfassendes Tätigwerden, wie zB die Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen, die das Anliegen des Bediensteten fördern und unterstützen.

 

Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich ein Dienststellenausschuss nicht wie im gegenständlichen Fall entziehen, indem der Standpunkt eingenommen wird, dass er nicht das zuständige Gremium,für eine etwaiige Befürwortung oder Ablehnung sei und das Vorschlagsrecht ausschließlich dem Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich obliegt.

 

Der Gesetzgeber hat dem Dienststellenausschuss insbesonders in den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 PVG und in den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 lit b PVG die Verpflichtung auferlegt, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern und den einzelnen Bediensteten und seine Interesse in Einzelperonsalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten.

 

Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ist daher der Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der

 

Bezirkshauptmannschaft Perg nicht berechtigt, mit dem mit dieser Beschwerde bekämpften Beschluss vom 6.5.2015 meinen Unterstützungsantrag und Vertretungsantrag in Bezug auf die von mir angeregte Verleihung des Berufstitels „Schulrätin" zurückzuweisen oder abzuweisen.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Beschwerde den

 

Beschwerdeantrag

1.         den Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 dahingehend abzuändern, dass mich der Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg im anhängigen Verfahren über die von mir angeregte Verleihung des Beruftstitels „Schulrätin" zu unterstützen und zu vertreten hat, und in eventu

2.         den Beschluss des Dienststellenausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.5.2015 zur Gänze zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zurückzuweisen.

 

Im Hinblick darauf, dass als Beschwerdegrund nur die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wird auf die Anberaumung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet.

 

3. Der Dienststellenausschuss für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde- / Berufungsvorbringen.

 

4.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht vorliegt bzw. ausdrücklich darauf verzichtet wurde.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I. 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

 

II.          

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.            

 

1. In der Rechtsprechung wurden die Begriffe „behördliche Aufgaben“ und „behördliche Verfahren“ in Art. II Abs.1 bzw. Abs.2 EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um „auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren“ handeln müsse (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.3 zu Ar. II EGVG).

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst anzuführen, dass Adressat des fraglichen Schreibens alleine der Rechtsanwalt ist, der die Einschreiterin vertritt. Es wird in diesem Schreiben weder die Einschreiterin selbst als Adressatin noch der Rechtsanwalt als deren Vertreter angesprochen. Sogar, wenn man zur Auffassung gelangen würde, dass dieses Schreiben Bescheidqualität aufweist, wäre also Bescheidadressat lediglich der Rechtsanwalt in eigener Person, nicht aber die Einschreiterin.

 

Ihr gegenüber wurde fraglos kein Bescheid erlassen, weshalb eine gegen das besagte Schreiben erhobene Berufung oder Beschwerde jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

Ohne näher darauf einzugehen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte gefunden werden können, die die Annahme rechtfertigen, es lägen Sachverhaltselemente vor, die unter die Z. 2 bis 4 des Art. 130 B-VG fallen könnten.  

 

3.1. Darüber hinaus ist anzuführen, dass Bescheide lediglich in der Hoheitsverwaltung ergehen können. Ein Bescheid ist demnach „ein spezieller (also an eine bestimmte Person oder Personengruppe) normativer (mit imperium einseitig verbindlicher) Rechtsakt einer Verwaltungsbehörde mit Außenwirkung. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist per se Nichtigkeit gegeben und es liegt kein Bescheid vor.

 

3.2. Adressat des Schreibens war zwar eine natürliche Person, weshalb die Spezialität vorliegt.

 

Beurteilt man den Inhalt des Schreibens, so wird der informative Charakter klar aus den jeweiligen Formulierungen ersichtlich. Es lag – bei objektiver Betrachtung - keinesfalls in der Intention des Personalvertretungsgremiums sich hoheitliche Befehlsgewalt anzumaßen, zumal vom Gesetzgeber dies im Übrigen für derartige Fälle nicht vorgesehen ist. Inhalt ist die Information über den Verlauf der Sitzung und den keinesfalls öffentlichrechtlich-hoheitlichen Beschluss der Personalvertreter als örtlicher Dienststellenausschuss das Anliegen der Einschreiterin nicht entsprechend verfolgen zu können. Eine Zurückweisung des Anliegens im Sinne eines normativen Rechtsaktes liegt keinesfalls vor.

 

Auch bleibt zu erwähnen, dass – laut Briefkopf - das Schreiben vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an der Adresse seiner Schule verfasst wurde (nicht vom Sitz der „Behörde“ Bezirkshauptmannschaft Perg aus). Weder im EGVG noch im AVG werden Dienststellenausschüsse der Personalvertretung unter den Behörden angeführt. Das Wesen einer Personalvertretung ist nicht das eines staatlichen Organs, das mit Imperium ausgestattet ist, sondern die Förderung der Interessen der öffentlich Bediensteten gegenüber Dienststellenleitern bzw. dem Dienstgeber. Ausfluss dieser Tätigkeit ist sohin auch der Natur nach nicht die Erlassung normativer Rechtsakte. Ob Dienststellenausschüssen (etwa bei Personalvertretungswahlen) ein behördlicher Charakter zukommt, kann hier offen bleiben.

 

Generell ist noch festzuhalten, dass das gesamte Erscheinungsbild des in Rede stehenden Schreibens nicht auf einen Bescheidcharakter hinweist, sondern – wie in Beantwortung von Fragen und Anliegen, die üblicher Weise an die Personalvertretung gerichtet werden, konzipiert ist. 

 

3. Es waren daher im Ergebnis sowohl die Beschwerde als auch die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Eingehen auf die inhaltlichen Vorbringen war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sohin verwehrt.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree