LVwG-150262/4/VG/WP -150263/2

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des C H, M v. A-S x, x G, und 2. der B H, L x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pinsdorf vom 12. Mai 2014, GZ. 131/9-46/1/2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

           

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Eingabe vom 12. August 2013 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde am selben Tag eingelangt) beantragten H und P D, beide wohnhaft in x P, L x (im Folgenden: Konsenswerber), die Bewilligung zur Errichtung einer Maschinen-Einstellhalle und eines Kellers auf dem Grundstück Nr x, EZ x der KG K, das je zur Hälfte im Miteigentum der Konsenswerber steht. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt im Süden an das Grundstück Nr x, EZ x der KG K, das je zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) steht.

 

2. Mit Schreiben vom 15. November 2013 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde Pinsdorf (in der Folge: Bürgermeister) die Bauverhandlung zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben für den 12. Dezember 2013 an. Das Schreiben wurde durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht und – neben weiteren Nachbarn – auch den nunmehrigen Bf nachweislich zugestellt.

 

3. In der mündlichen Verhandlung brachten die Bf vor:

 

Zur Stellungnahme der W und Lawinenverbauung weisen wir darauf hin, dass die im Gutachten angeführte sogenannte desolate Einstellhalle nicht behördlich genehmigt ist und bereits im Bauverfahren des Mutterkuhstalles jegliche Bebauung im Bereich der Roten Zone untersagt wurde.

 

Je mehr verbaute Fläche desto weniger kann versickern. Wir wissen nicht wie sich das in hydrologischer Sicht auf unsere Liegenschaft auswirken wird.

 

Die Verbauung einer so großen Fläche in einem Rutschgebiet ist für uns nicht nach vollziehbar und wir sehen uns in unserer Sicherheit gefährdet. Wir stimmen daher dem Bauvorhaben GZ 131/9-46/2012 nicht zu. Die behördlichen Entscheidungsträger müssen im Ereignisfall in Bezug auf Rutschungen und Wasserschäden die volle Verantwortung übernehmen.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Jänner 2014 wurde dem Baubewilligungsantrag der Konsenswerber stattgegeben und ihnen die Bewilligung zur „Errichtung einer Maschinen-Einstellhalle und eines Kellers auf dem Grundstück Nr. x, KG K, EZ x“ erteilt. Mit ihren Einwendungen wurden die Bf auf den Privatrechtsweg verwiesen. Der Bescheid wurde den Bf nachweislich zugestellt.

 

5. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 2. Februar 2014, am Gemeindeamt der Gemeinde Pinsdorf jeweils am 3. Februar 2014 eingelangt, erhoben die Bf Berufung. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachten die Bf, erstens, vor, die kurzfristige Blockade des bestehenden Fahrtrechts werde nicht akzeptiert. Zweitens sei das dem Bescheid zugrunde gelegte geotechnische Gutachten nicht zum verfahrensgegenständlichen Grundstück erstellt worden und könne daher nicht für die Beurteilung der konkreten Geländesituation herangezogen werden. Drittens sei nicht nachvollziehbar, welcher Ereignisfall der Dimensionierung des bzw der Retentionsbecken zugrunde liege. Abschließend forderten die Bf ein „tatsächlich relevantes hydrologisches Gutachten inkl. Probebohrungen“ sowie die Durchführung der Kelleraushubarbeiten durch ein Fachunternehmen und nicht durch die Konsenswerber selbst.

 

6. Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Pinsdorf (im Folgenden: belangte Behörde) ein geotechnisches Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben eingeholt. Dieses Gutachten wurde den Bf mit Schreiben vom 17. April 2014 zur Einsichtnahme (nachweislich) übermittelt.

 

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2014 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt und um die Vorschreibungen entsprechend dem zusätzlich eingeholten Gutachten ergänzt. Der Berufungsbescheid wurde den Bf nachweislich zugestellt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014, bei der belangten Behörde am 12. Juni 2014 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führen die Bf erstens aus, das ergänzend eingeholte Gutachten sei nicht geeignet, der im Berufungsschriftsatz erhobenen Forderung nach einem hydrologischen Gutachten samt Probebohrungen zu entsprechen. Bei ungünstigen geologischen Verhältnissen könne es zu Unterspülungen des Hauses der Bf sowie in Hanglagen zu Rutschungen kommen, da alte Gleithorizonte reaktiviert werden könnten. Das Gutachten sei unvollständig und nicht schlüssig. Zur Untermauerung ihres diesbezüglichen Vorbringens verweisen die Bf auf ein von ihnen eingeholtes und der Beschwerde beiliegendes Privatgutachten. Zweitens sei nicht nachvollziehbar, welcher Ereignisfall bei der Dimensionierung des bzw der Retentionsbecken zugrunde liege. Die Bf beantragen die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

9. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Juli 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde – unter Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf Erhebung eines Widerspruchs gem § 28 Abs 3 VwGVG – die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

II.            Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszügen (ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die relevanten Bestimmungen der Oö. BauO 1994 LGBl 66, zuletzt geändert durch LGBl 2013/34, lauten auszugsweise:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. [...]

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt. 

 

(1a) [...]

 

(2) [...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(5) [...]

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Die Bf sind als Miteigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Nachbarn im Sinn des § 31 Abs 1 Oö. BauO. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl VwGH vom 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN).

 

2. Die Bf stützen ihr Beschwerdebegehren insbesondere auf das Vorliegen ungünstiger geologischer Verhältnisse am Baugrundstück, wodurch es zu Rutschungen und Unterspülungen kommen könne, und sie gefährdet würden. Darüber hinaus bemängeln die Bf die Schlüssigkeit des ergänzend eingeholten geologischen Gutachtens und untermauern diese Behauptung mit der Vorlage eines Privatgutachtens. Die Bf übersehen diesbezüglich allerdings, dass nach der Oö. BauO kein Nachbarrecht auf die Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes besteht. Die mangelnde Eignung eines Grundstückes zur Bebauung wegen Rutschgefahr oder anderer geologischer Verhältnisse begründet nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht der Nachbarn (vgl VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN sowie die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Rz 8 zu § 31 Oö. BauO 1994 wiedergegebene Judikatur). Da die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte (vgl VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199, mwN), können die Bf durch allfällige Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Fragen nicht in einem Recht verletzt sein, weshalb es sich auch erübrigt, auf das zur Schlüssigkeit des ergänzend eingeholten geologischen Gutachtens erstattete Beschwerde­vorbringen einzugehen.

 

3. In dem von den Bf vorgelegten Privatgutachten wird unter Punkt 3 darauf hingewiesen, „aus hydrologischer Sicht [sei] das Grundstück x durch die Baumaßnahmen am Grundstück x gefährdet.“ Um Beeinträchtigungen zu verhindern, seien die Bauarbeiten am Grundstück unter geologischer Bauaufsicht durchzuführen und sei während der Bautätigkeit besonderes Augenmerk auf die Ableitung von Oberflächenwässern aus der Baugrube zu legen. Soweit sich das Beschwerdevorbringen damit auf Gefährdungen während der Bauführung (Grabungsarbeiten etc) bezieht, übersehen die Bf, dass Beeinträchtigungen während der Bauführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN).

 

4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl statt vieler VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146) steht dem Nachbarn nach der Oö. BauO hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, in Frage stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen können, besteht demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn. Hingegen besteht – ebenfalls nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 16.9.2003, 2001/05/0372) – kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich des bloßen Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee).

 

Die Beseitigung von Niederschlagswässern erfolgt durch Ableitung in Retentionsbecken und anschließende kontrollierte Versickerung auf eigenem Grund in einem eigens dafür vorgesehenen Versickerungsbereich. Die Dimensionierung dieser Anlage wurde unter Einhaltung der Vorgaben der W- und Lawinenverbauung vorgenommen. Die projektgemäße Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer wurde vom bautechnischen Amtssach­verständigen in seinem Gutachten als „ordnungsgemäß“ bezeichnet. Die Behörden haben ihre Entscheidungen im vorangegangen Verwaltungsverfahren jeweils auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gestützt. Diesem Gutachten sind die Bf in Bezug auf die Dimensionierung der Retentionsbecken nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich damit als nicht berechtigt.

 

5. Im Ergebnis erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Die Erteilung der Baubewilligung durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Frage des Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechts hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes vgl VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN; zum Mitspracherecht der Nachbarn bei Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern vgl VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch