LVwG-690004/2/MZ

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J T, geb x, vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2015, VerkR2-1340-2014/SD, betreffend die Einziehung eines Führerscheines

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2015, VerkR2-1340-2014/SD, wurde gemäß § 7 VVG und § 29 Abs 3 FSG die Einziehung des auf den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) lautenden, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 22.10.1968 zur Zahl VerkRF/6550/1958+1, ausgestellten Führerscheines (Klassen A, B und F), verfügt.

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In seinem Beschwerdeschriftsatz führt der Bf im Wesentlichen aus, weshalb der dem og Vollstreckungsbescheid zugrundeliegende, ebenfalls in Beschwerde gezogene Titelbescheid rechtswidrig sei.

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, mit Schreiben vom 17.6.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in den zur Zahl LVwG-650416 protokollierten Akt.

 

c) Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der vom Bf im Wege der Beschwerde bekämpfte Vollstreckungsbescheid stützt sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.5.2015, VerkR21-340-2014/SD, mit welchem dem Bf die dem in Punkt I. genannten Führerschein zugrundeliegende Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten entzogen wurde. Des Weiteren wurde dem Antragsteller im genannten Bescheid aufgetragen, den Führerschein unverzüglich ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei der Polizeiinspektion Münzkirchen abzuliefern und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22.6.2015, LVwG-650416, wurde dem Antrag des Bf, der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 –VVG idF BGBl I 2013/33 lauten:

 

„Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.

 

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

b) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.5.2015, VerkR21-340-2014/SD, wurde dem Bf – neben weiteren Anordnungen – aufgetragen, den von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 22.10.1968 zur Zahl VerkRF/6550/1958+1, ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei der Polizeiinspektion Münzkirchen abzuliefern und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist der Bescheid dem vorzeitigen Vollzug zugänglich und liegt ein tauglicher Vollstreckungstitel vor. Da der Bf der behördlichen Anordnung nicht unverzüglich Folge leistete, erging von der belangten Behörde der in diesem Verfahren in Rede stehende Bescheid und erfolgte durch Organe der Polizei die Einziehung des genannten Führerscheines.

 

Dass die Behörde die Einziehung des Führerscheines gemäß § 7 VVG verfügte, anstelle die Abgabe des Führerscheines durch die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG zu erzwingen, stößt insofern auf keine Bedenken, als die im Raum stehende mangelnde gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeuten könnte, weshalb ein aus zeitlicher Sicht nicht abschätzbares Verfahren nach § 5 VVG diese Gefährdung nicht ausreichend hintanzuhalten vermocht hätte.

 

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung durch die Behörde hat sich auch im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nichts geändert, da mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22.6.2015, LVwG-650416, dem Antrag des Bf, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.5.2015, VerkR21-340-2014/SD, erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen wurde und daher hinsichtlich des vorzeitigen Vollzuges des genannten Bescheides keine Änderungen eingetreten sind. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch auf § 10 Abs 2 VVG hingewiesen, wonach Beschwerden beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2015, VerkR2-1340-2014/SD, ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer