LVwG-600906/2/MB
Linz, 23.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der Y K, vom 2. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Mai 2015, GZ VStV/915300557007/2015, betreffend Übertretung des KFG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Mai 2015, GZ VStV/915300557007/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG zur Last gelegt (§ 134 Abs. 3d Z1 iVm § 106 Abs. 2 KFG) und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag 6 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 9. Juni 2015 bei diesem ein. Gem. § 2 VwGVG iVm KFG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch Einzelrichter.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juni 2015 die Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter