LVwG-600882/8/FP
Linz, 17.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von C K H M, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Nietzschestraße 33, 4020 Linz vom 27. März 2015 GZ: VStV/914301427885/2014, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 27 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Strafverfügung vom 6.3.2015 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (Bf) eine Strafe in Höhe von 150 Euro (2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und warf ihm vor, er habe es als Zulassungsbesitzer eines in der Strafverfügung näher bezeichneten KFZ unterlassen, der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 9.2.2015 innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ am 14. Dezember 2014 um 14:10 Uhr in Linz, Rudolfstraße, gelenkt habe.
I.2. Mit Schreiben vom 22.3.2015 erhob der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte Nachstehendes vor:
Der Beschwerdeführer legte seiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Boardingpässe der Emirates Group, sowie einen Ausdruck über die Öffnungszeiten des Postamtes 4046 bei.
I.3. Mit Bescheid vom 27.3.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurück. Die belangte Behörde begründete wie folgt:
I.4. Mit Schreiben vom 26.4.2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und brachte Nachstehendes vor:
I.5. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte dar, dass der ggst. Rückscheinbrief nicht an die Behörde retourniert worden sei und demnach davon ausgegangen werde, dass der Bf den Brief behoben habe.
I.6. In einem Schreiben vom 28. Mai 2015 ersuchte das Verwaltungsgericht die Österreichische Post AG um Auskunft, ob der ggst. Brief vom Bf übernommen oder an die belangte Behörde retourniert worden sei.
Die Österreichische Post AG teilte mit E-Mail vom 1. Juni 2015 mit, dass es sich bei Rückscheinbriefen um nichtbescheinigte Sendungen handle, weshalb keine Aussage zur Beeinträchtigung der Beförderung getroffen werden könne.
I.7. Dieses Schreiben brachte das Verwaltungsgericht der belangten Behörde am 3. Juni 2015 zur Kenntnis, welche sich mit Schreiben vom 8. Juni 2015 dahingehend äußerte, dass die Briefsendung am 6. März 2015 an die belangte Behörde retourniert worden sei. Dazu legte die belangte Behörde einen „Screenshot“ vor, der den Vorgang nachweist.
I.8. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes am 16. Juni 2015 gab die LPD Oö. bekannt, dass die Strafverfügung vom 6. März 2015 mittels Fensterkuvert über eine Poststraße in Nö. abgefertigt wurde, zwischen Verfassen und Abfertigen üblicherweise eine Woche vergeht und Briefe üblicherweise 2 Tage nach Abfertigung zugestellt werden.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt und der Bf trotz Belehrung (Rechtsmittelbelehrung) keine Verhandlung beantragt hat.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die belangte Behörde hat am 9. Februar 2015 ein an den Bf gerichtetes Schreiben „Lenkererhebung“ ausgefertigt. Das Schreiben sollte dem Bf am 13. Februar 2015 zugestellt werden. Zumal das Zustellorgan den Bf nicht antraf, hinterließ es eine Verständigung im Hausbrieffach und hinterlegte die Sendung beim Postamt 4046. Die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes enthielt den Namen des Bf und als Absender: „OÖ SVA“. Es wurde dem Bf darin mitgeteilt, dass ihm am 13. Februar 2015 (Fr) ein behördliches Dokument (zB RSb-Brief) an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und das Dokument hinterlegt wurde. Das Dokument könne ab 17:00 Uhr und bis zum 2. März 2015 bei „4046“ abgeholt werden. Das Organ der Post füllte weder die im Formular vorgesehenen Stellen für die Geschäftszahl, noch für die Öffnungszeiten aus. Das Postamt 4046 war von Montag bis Freitag von 8:00 – 18:00 Uhr geöffnet und Samstag und Sonntag geschlossen. Der Bf verließ am 15. Februar 2015 Linz, flog am 16. Februar 2015 (Mo) um 14:25 Uhr vom Flughafen München ab und kehrte am 3. März 2015 (Di), 12:30 Uhr nach München zurück. Der Bf entnahm die Verständigung am 13. Februar 2015 nicht mehr aus seinem Briefkasten.
Am Tag der Rückkehr von seiner Auslandsreise entnahm der Bf die Hinterlegungsanzeige. Das Schriftstück war bereits wieder an die belangte Behörde zurückgesendet worden. Die Rücksendung wurde am 6. März 2015 im polizeilichen Computersystem protokolliert.
Der Bf erlangte mit Zustellung der Strafverfügung vom 6. März 2015 Kenntnis davon, dass ein Verfahren nach § 103 Abs. 2 KFG gegen ihn anhängig war. Die Strafverfügung vom 6. März 2015 wurde mittels normaler Briefsendung an den Bf abgefertigt. Briefe verlassen die in NÖ situierte Poststraße idR eine Woche nachdem das Schreiben verfasst wurde. Der Postlauf bis zum Bf beträgt dann idR 2 Tage.
Das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zugang der Strafverfügung bezeichnete Anbringen des Bf lautet:
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und dem vom Gericht abgeführten Ermittlungsverfahren. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass der ggst. Rückscheinbrief nicht behoben und an die belangte Behörde rückgemittelt wurde. Hinsichtlich der Frage des Zuganges der Strafverfügung, welche mittels Fensterkuvert abgefertigt wurde, muss angesichts einer Auskunft der LPD Oö. zugunsten des Bf davon ausgegangen werden, dass ihm diese erst 1 Woche und 2 Tage nach Verfassen des Schreibens zugegangen ist.
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 71 AVG lautet:
III.2. Fest steht, dass der Bf hat die von ihm geforderte Erklärung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht binnen der gesetzten Frist abgegeben und dadurch zweifelsfrei eine Frist versäumt hat. Er hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten, zumal gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verletzung der angeführten Bestimmung eingeleitet wurde und schon die nicht rechtzeitige Abgabe der Erklärung mit Strafe bedroht ist.
Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen [(Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz34 mwN (Stand 1.4.2009, rdb.at)].
Glaubhaft machen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S 1069, E 8c).
Der Bf hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt, dass er sich von Montag 16. Februar 2015 bis Dienstag 3. März 2015 im Ausland befand und keine Möglichkeit der rechtzeitigen Kenntnisnahme hatte. Der Bf legte seinem Wiedereinsetzungsantrag Bestätigungen darüber bei, dass er seine Flüge mit „Emirates“ online „eingecheckt“ hat. Zudem hat der Bf dargelegt, dass er bereits am Sonntag, den 15. Februar seine Reise angetreten hat. Er hat diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht. Sie erscheinen plausibel bzw. sind durch die Vorlage von Urkunden sogar nachgewiesen. Die belangte Behörde bestreitet diese Umstände auch nicht.
Damit ist für den Bf allerdings nichts gewonnen.
III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 27.11.1986, 86/06/0212, welche zum § 46 VwGG ergangen ist, ausgesprochen, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Antrag glaubhaft zu machen ist und der Antragsteller daher bereits im Antrag alles vorzubringen hat, was sein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuschließen oder auf einen geringen Grad zu vermindern geeignet ist.
Insbesondere hat der VwGH ausgesprochen, dass der Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, S 1069 E 8b). Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angaben zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG S 1069 E 8c). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (aaO E 8d; vgl zuletzt VwGH 27. Mai 2014, 27. Mai 2014). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (aaO E 8e).
An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Beschwerde kommt der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 2003, 2002/10/0223 uHa Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 71 AVG, E 8 – E 10)
(vgl. dazu auch VwGH v. 28. Februar 2000, 99/17/0317, 318; v. 30. Mai 1997, 96/02/0618, 0613; v. 22. April 1997, 94/04/0014 uva.)
Der Bf hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Vorbringen getätigt, welches geeignet war, sein Begehren zu stützen.
Dies als er lediglich dargestellt hat, „bedingt durch einen Auslandsaufenthalt keine Möglichkeit der Kenntnisnahme innerhalb der bemessenen Frist“ gehabt zu haben und nur glaubhaft gemacht hat, dass er zwischen 15. Februar 2015 und 3. März 2015 ortsabwesend war.
Der Beschwerdeführer hat damit, ohne darauf einzugehen, dass er am 13. Februar 2015 noch nicht verreist war, lediglich einen allfälligen Zustellmangel wegen Abwesenheit von der Abgabestelle gerügt (arg. „...keine Möglichkeit der rechtzeitigen Kenntnisnahme“) bzw. als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis seine reisebedingte Abwesenheit geltend gemacht. Dies obwohl ihm die in der späteren Beschwerde geltend gemachten Gründe bereits bekannt waren.
Ohne Hinzutreten weiterer, vom Bf zunächst nicht behaupteter Umstände, kann die Ortsabwesenheit aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil der Bf nicht gehindert war, das Poststück rechtzeitig von der Post abzuholen (Er hätte die Hinterlegungsanzeige entnehmen und bspw. jemanden beauftragen können).
Diesbezüglich kann, ohne Relevanz für das Wiedereinsetzungsverfahren angemerkt werden, dass eine Zustellung durch Hinterlegung bereits am 13. Februar 2015 bewirkt war. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf, der von ihm vorgelegten Verständigung und dem Rückschein. Ob der Bf in der Lage ist, die Sendung am Tag der Hinterlegung oder danach noch selbst abzuholen, ist für die Frage der Zustellung nicht relevant. Tatsächlich wäre der Bf in diesem Zusammenhang verbunden gewesen, sein Hausbrieffach noch während seiner Anwesenheit zu leeren und hätte die Möglichkeit bestanden, einen Vertreter zu beauftragen, das Poststück während der Abwesenheit des Bf zu beheben. Der Umstand, dass die Situation für den Bf aufgrund seiner bevorstehenden Abreise ungünstig war, ist dabei für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zustellung nicht von Relevanz (vgl. VwGH v. 3. Oktober 1996, 96/06/0208 uva.)
Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, war der Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die behauptete Ortsabwesenheit als unzulässig zurückzuweisen, als die zweiwöchige Frist im Hinblick auf diesen einzigen vom Bf behaupteten Wiedereinsetzungsgrund, infolge dessen Wegfall am 3. März 2015, bereits abgelaufen war. Der Bf hat seinen Wiedereinsetzungsantrag am 23. März 2015, also mehr als 2 Wochen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses zur Post gegeben. Es wäre deshalb an ihm gewesen, bereits im Wiedereinsetzungsantrag jene Gründe zu behaupten, die ihn tatsächlich an der von § 103 Abs. 2 KFG geforderten Handlung gehindert haben.
III.4. Bringt der Bf nunmehr in der Beschwerde vor, dass er aus der vom Postorgan in sein Hausbrieffach eingelegten Hinterlegungsanzeige aufgrund der Angabe „SVA Oö.“ nicht auf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG schließen konnte und das „Hindernis“ erst durch Zustellung der Strafverfügung vom 3. Juni 2015 weggefallen ist, macht er in der Beschwerde ein neues „Ereignis“ geltend.
Dem Bf ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass diese Behauptung, die auch glaubhaft ist, zum Ziel (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hätte führen können, zumal aus der mangelhaft ausgefüllten Hinterlegungsanzeige nicht notwendigerweise auf ein Strafverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG, ja nicht einmal auf die belangte Behörde, geschlossen werden konnte, jedoch kann diese im Ergebnis nicht zum Ziel führen, zumal der Bf, nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH, all diese Umstände bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag darzustellen und glaubhaft zu machen gehabt hätte. Bringt er diese Gründe erst in der Beschwerde vor, wechselt er den Wiedereinsetzungsgrund außerhalb der zweiwöchigen Frist aus. Eine solche Auswechslung ist nach der zitierten Judikatur unzulässig.
Der Bf hätte zudem bereits im Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen zur Frage erstatten müssen, warum er sein Hausbrieffach nicht noch vor Abreise geleert hat und warum ihn diesbezüglich nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
III.5. Nur am Rande ist zu bemerken, dass die belangte Behörde im Übrigen nicht gehalten war, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, weil sie durch § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet wird, die Partei zu einer solchen Änderung ihres Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).
Ein solches wäre ihr mangels Kenntnis der mangelhaft ausgefüllten Hinterlegungsanzeige auch nicht möglich gewesen.
Eine Verbesserung könnte sich auch generell nur auf solche Gründe beziehen, die innerhalb der Frist geltend gemacht wurden.
III.6. Insofern wäre es am Bf gelegen gewesen, die nunmehr in der Beschwerde (verspätet) dargestellten Umstände, bereits im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen.
Der Beschwerde konnte deshalb, infolge unzulässiger Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes, keine Folge gegeben werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl