LVwG-600881/6/Br
Linz, 15.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des K B, geb. x 1961, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14. April 2015, GZ: VerkR96-23466-2014, nach der am 15. Juni 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 10 Euro auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oa. Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden erhängt.
Es wurde ihm Last gelegt, er habe am 11.09.2014 um 11:42 Uhr mit dem PKW amtliches Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Bad Ischl, auf der Grazer Straße 27b, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten.
I.1. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich Folgendes vor:
III. Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 11.5.2015 unter Anschluss des Verfahrensaktes in einen losen und ungebundenen Konvolut, jedoch mit einem Inhaltsverzeichnis und versehen mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 2 VwGVG, diese als unbegründet abzuweisen, zur Entscheidung vorgelegt.
III.1. Dem Beschwerdeführervertreter wurde mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung das vorweg im Wege der Straßenmeisterei eingeholte Erhebungsergebnis durch Übermittlung des mit Maßangaben versehenen Fotos über die damalige Anbringung des Verkehrszeichens zur Kenntnis gebracht.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war demnach gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
Während daran die belangte Behörde durch den Sachbearbeiter und einem Praktikanten teilnahm, blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen der Verhandlung fern, entsandte jedoch neben dem ausgewiesenen Rechtsvertreter den dem Gericht bekannten L. R (u.A UVS-Erk-108450 v.21.1.2003) als dessen persönlichen Vertreter.
Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes und der erörternden Bezugnahme seitens der Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den bezeichneten Pkw zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit im Ortsgebiet von Bad Ischl gelenkt zu haben. Ebenso nicht, die hier als Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h.
Im Grunde wird lediglich ein Kundmachungsmangel der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch das vermeintlich entgegen dem § 48 Abs. 5 StVO, in einer Höhe von 3,26 m angebrachte Verkehrszeichen „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, Zusatztafel: Ausgenommen Vorrangstraße“ eingewendet. Ebenso vermeint der persönliche Vertreter des Beschwerdeführers (R) das VZ nicht ausreichend gut sehen haben zu können.
Dieses Vorbringen hat sich letztlich als nicht stichhaltig erwiesen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Wege der Straßenmeisterei Bad Ischl die Anbringungshöhe über dem Fahrbahnniveau 2,75 m (bis zum unteren Rand des 40 cm hohen Verkehrszeichens) festgestellt [siehe Bild]. Der Beschwerdeführer übersieht offenkundig, dass, wie aus dem von ihm übermittelten Bildmaterial unverkennbar hervorgeht, die Vermessung der Höhe des Verkehrszeichens etwa einen Meter unter dem Fahrbahnniveau an der unteren Basis des hangwärts liegenden und daher längeren Befestigungsrohrs vorgenommen wurde. Dieses Maß bzw. die Länge zweier in der Böschung versenkten Formrohre als Befestigungsvorrichtung, an denen die Verkehrszeichen montiert sind, ist daher für die Beurteilung nach § 48 Abs. 5 StVO ohne Relevanz.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem nichts entgegen gesetzt, sodass alleine hinsichtlich dieses damals von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (der belangten Behörde) zuständigkeitshalber kundgemachten Verkehrszeichens ein Kundmachungsmangel nicht erblickt werden konnte. Letztlich konnte es auf sich bewenden, dass hier die Geschwindigkeitsmessung etwa einen Kilometer von dieser Örtlichkeit erfolgte, wobei der Beschwerdeführer bis dahin noch an zwei derartigen und dort vom Bürgermeister verordneten Beschränkungszeichen vorbeifuhr. Nicht gefolgt vermochte dem Beschwerdeführer auch in seiner Behauptung werden, die Verkehrszeichen nicht wahrgenommen zu haben. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, müssten wohl ernsthafte Zweifel an dessen Eignung zum Lenken gezweifelt werden. Objektiv beurteilt, lässt das dem Verfahrensakt angeschlossene Foto keine Zweifel darüber aufkommen, dass ein derartiges Verkehrszeichen einem durchschnittlich sorgfältigen Autofahrer nicht verborgen bleiben konnte und daher dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben ist. Seiner Verantwortung bzw. dem Einwand des Kundmachungsmangels war letztlich als untauglicher Versuch der Bestrafung zu entgehen und der Charakter einer reinen Zweckbehauptung zuzuordnen.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Wie die Behörde im Grunde zutreffend ausführte, stellt § 48 Abs. 5 StVO bei mehreren untereinander angebrachten VZ die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes auf das untere VZ ab. Das lag hier 1,75 m über dem Fahrbahnniveau.
Das Beweisverfahren hat, mangels anderslautender Vorbringen demnach abermals ergeben, dass das Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt war. Eine zwar ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Anordnung ist etwa nur dann unwirksam, wenn das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden liegt, dass es für Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar ist (vgl. OGH 30.1.1973, 8 Ob 11/73). Diesbezügliche Anhaltspunkte gibt es nicht, weil insbesondere selbst das vom Beschwerdeführer beigebrachte Foto an der Erkennbarkeit dieses Verkehrszeichen keine Zweifel aufkommen lässt.
Mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschrift und seinem Vorbingen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher letztlich für die Beurteilung des unbestritten bleibenden Fahrverhaltens nichts zu gewinnen.
VI. Zur Strafzumessung:
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.
Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt weniger als 10 % der gesetzlich festgelegten Höchststrafe.
Demnach kann bei einem Monatseinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten in der Geldstrafe in Höhe von nur 50 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden ein Ermessensfehler in der Strafzumessung ebenfalls nicht erblickt werden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r