LVwG-600881/6/Br

Linz, 15.06.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des K B, geb. x 1961, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14. April 2015,  GZ: VerkR96-23466-2014, nach der am 15. Juni 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

                                                                  

 

II.      Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG  unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oa. Straferkenntnis über den  Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden erhängt.

Es wurde ihm Last gelegt, er habe am 11.09.2014 um 11:42 Uhr mit dem PKW amtliches Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Bad Ischl, auf der Grazer Straße 27b, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten.

 

I.1. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

Die Stadtgemeinde Bad Ischl hat durch einen Beamten der Stadtpolizei Bad Ischl am 09.10.2014 eine Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt.

Daraufhin wurden Sie als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x aufgefordert den Lenker des Tatfahrzeuges bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 31.12.2014 wurde der Behörde mitgeteilt, dass Sie das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben.

 

Aufgrund dessen wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 20.01.2015 die dort beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wogegen Sie binnen offener Frist mit Schreiben (E-Mail) vom 28.01.2015 Einspruch erhoben.

Sie begründeten Ihren Einspruch damit, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) zu hoch angebracht war.

Sie fügten ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland an und verwiesen auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.1975, V27/75, VfSIg 7724.

Es waren auch Bilder von der von Ihnen vorgenommenen Vermessung der Höhe beigefügt.

 

Sie wurden mit Schreiben vom 06.02.2015 geladen, um Sie über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren.

Am 16.02.2015 erschienen Sie persönlich auf der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wo Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme erläutert wurde.

 

Von der Behörde wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kommt die Behörde ohne Zweifel zu dem Schluss, dass Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten haben, zumal die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung um 11 km/h durch ein Poliscan Speed Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät aufgezeichnet wurde. Die Feststellung von Fahrgeschwindigkeitsüberschreitungen mittels geeichter Messgeräte stellt ein taugliches und verwertbares Beweismittel dar.

 

Die StVO sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

In Ihrem Einspruch bezweifelten Sie die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein zu hoch angebrachtes Verkehrszeichen.

Laut den Bildaufnahmen nahmen Sie für die Unterkannte zur Messung die Mitte der Ortstafel auf welcher die Geschwindigkeitsbegrenzung angebracht war. Diese Ortstafel steht in einer Böschung. Laut § 48 Abs. 5 StVO darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichen und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m betragen. Sie führten diese Begründung ebenfalls in Ihrem Einspruch an.

Da Sie Ihre Messung, nicht wie im Gesetz verlangt, von der Fahrbahn, sondern von der Böschung aus vornahmen, ergibt sich eine große Differenz. Weiters endete Ihre Messung am unteren Rand des 30 Km/h Verkehrskennzeichen unter

welchem eine Hinweistafel mit der Aufschrift: „ausgenommen Vorrangstraße" angebracht war. Diese 2 Differenzen (falscher Ausgangspunkt bzw. falscher Endpunkt der Messung) führten sicherlich zu einer großen Abweichung im Messergebnis.

Des Weiteren beschreibt der § 48 Abs. 5 StVO, das Vorgehen bei mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen wie folgt: „Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen,…“

Laut diesem Gesetzestext wäre die untere Kante der Ortstafel für die Maßangabe relevant, da die Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. die Hinweistafel auf der Ortstafel montiert waren. Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Straßenmeisterei Bad Ischl den noch vorhandenen Sockel für die zwischenzeitlich entfernte Ortstafel „Bad Ischl" vermessen. Der Sockelfuß, der der Fahrbahn zunächst gelegenen Standsäule liegt 11,5 cm unterhalb des Fahrbahnniveaus. Fest steht, dass die Ortstafel eine Seitenlänge von 1000 mm x 1500 mm aufweist. Das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h weist einen Durchmesser von 670 mm auf (Formatmittel 2).

In Relation zu den Abmessungen von Ortstafel und Vorschriftszeichen weist die Zusatztafel eine Höhe von 30 cm auf. Wenn man nun alle vorhandenen Daten in Relation setzt, befindet sich die Unterkante der Zusatztafel 2,65 m über dem Fahrbahnniveau.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.02.1985 GZ 85/18/0024 ausgesprochen, dass nach § 48 Abs. 3 StVO 1960 die Behörden nicht zu einer zentimetergenauen Einhaltung der Maße verpflichtet sind.

In einem weiteren Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höhe von max. 2,50 m um mehr als 20 cm eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung darstellt. Im Lichte der Judikatur erscheint die Anbringung des Verkehrszeichens in einer Höhe von 2,65 m über Fahrbahnniveau gesetzlich gedeckt.

 

Da keine Schuldausschließungsgründe vorliegen bzw. von Ihnen auch nicht geltend gemacht wurden, ist auch das subjektive Tatbild gegeben und somit der strafbare Tatbestand erfüllt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und anfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als Milderungsgründe wurden Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) gewertet. Erschwernisgründe waren aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe von 60,- Euro befindet sich im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (bis 726,- Euro). Diese erscheint tat- und schuldangemessen sowie geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich Folgendes vor: 

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.04.2015, VERK R96-23466-2014, innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmitteifrist

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie unrich­tiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten.

Die Einbringung der 4-Wochenfrist ist gewahrt, da das bekämpfte Straferkenntnis erst am 14.04.2015 ausgefertigt und in Folge dem Beschwerdeführer erst zugestellt wurde.

 

 

1.   Begründung

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er hätte als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Bad Ischl auf der G.straße 27b die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten, in seinem Einspruch wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) zu hoch angebracht war.

 

Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch Bilder der vorgenommenen Vermessung beige­fügt. Die belangte Behörde führt nun aus, dass die Messung nicht wie im Gesetz verlangt von der Fahrbahn, sondern von der Böschung aus durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, wes­halb sich eine große Differenz ergeben habe.

 

Durch einen falschen Ausgangspunkt der Messung bzw. einen falschen Endpunkt der Messung wäre es dadurch „sicherlich zu einer großen Abweichung im Messergebnis gekommen.“

 

In jedem Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Messungen an Ort und Stelle durch­zuführen, wozu sie von Amtswegen bereits verpflichtet gewesen wäre.

 

Die belangte Behörde hat eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlas­sen.

 

Nach Ausführungen der belangten Behörde wäre über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmun­den die Straßenmeisterei Bad Ischl beauftragt gewesen „den noch vorhandenen Sockel" für die zwi­schenzeitig entfernte Ortstafel „Bad Ischl" zu vermessen. Die Vermessung des Sockelfußes wie von der BH Gmunden vorgenommen, ersetzt nicht die notwendig gewesene Abmessung der gesamten Ortstafel.

 

Einerseits konnte von der belangten Behörde dadurch die behauptete „sicherlich" gegebene große Abweichung des Messergebnisses des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, andererseits kommt die belangte Behörde selbst bei der von ihr vorgenommenen unzureichenden Abmessung auf einen Überschuss von 15 cm.

 

Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch eine Überschreitung der in § 48 Abs. 5 StVO vorgeschriebenen Höhe von mehr als     20 cm bereits eine nicht ordnungsgemäße Kund­machung dar.

 

Im Angesicht dieser Judikatur ergibt sich selbst nach den Feststellungen der erkennenden Behörde die Anbringung des Verkehrszeichens als gesetzlich nicht gedeckt und nicht ordnungsgemäß kund­gemacht, in jedem Fall hätte die belangte Behörde weitere Beweismittel hinsichtlich der Höhe des Straßenverkehrszeichens einholen müssen, da gerade dies wesentlich für die rechtliche Entscheidung anhand des § 48 Abs. 5 StVO gewesen wäre und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar­stellt.

 

Allein schon die Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung des Verordnungsinhalts nicht gesetz­mäßig erfolgt ist, wenn nicht ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bedeutet die Verwendung der Worte (nur in Aus­nahmefällen) im § 48 Abs. 5 StVO das eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb des genannten Bereiches nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmög­lich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primär das Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. (VwGH v. 16.12.1992, Zl. 92/02/0314)

 

Gerade dazu wurden von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben würde, dass Ortstafel in Entsprechung des     § 48 Abs. 1 StVO 1960 derart angebracht ist, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden kann, was aber für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wäre.

Darüber hinaus war die Anbringung der Verkehrszeichen an der verfahrensggstdl. Örtlichkeit auch verwirrend, weshalb diese zwischenzeitig von der Behörde entfernt wurden.

Beweis dazu: Video, https://www.youtube.com/watch?v=OI6siOE9LPA

 

Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften des     § 48 ff StVO 1960 ge­hört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen und die belangte Behörde wäre angesichts des Vorbringens des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren daher verpflichtet gewesen, dazu ent­sprechend Feststellungen zu treffen.

 

Die belangte Behörde hat somit eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts un­terlassen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Ebenso hat die belangte Behörde wie oben erwähnt es unterlassen Feststellungen zu ordnungsge­mäßer Kundmachung zu treffen, und ist unter der Gesamtschau des festgestellten Sachverhalts der Straferkenntnis der belangten Behörde mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet,

 

2.   Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher die

 

ANTRÄGE

 

das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, und

1.     Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu;

2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

 

Wels, am 30. April 2015                                                               K B “

 

 

 

III. Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 11.5.2015 unter Anschluss des Verfahrensaktes in einen losen und ungebundenen Konvolut, jedoch mit einem Inhaltsverzeichnis und versehen mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 2 VwGVG, diese als unbegründet abzuweisen, zur Entscheidung vorgelegt.

 

III.1. Dem Beschwerdeführervertreter wurde mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung das vorweg im Wege der Straßenmeisterei eingeholte Erhebungsergebnis durch Übermittlung des mit Maßangaben versehenen Fotos über die damalige Anbringung des Verkehrszeichens zur Kenntnis gebracht.    

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war demnach gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

Während daran die belangte Behörde durch den Sachbearbeiter und einem Praktikanten teilnahm, blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen der Verhandlung fern, entsandte jedoch neben dem ausgewiesenen Rechtsvertreter den dem Gericht bekannten L. R (u.A UVS-Erk-108450 v.21.1.2003) als dessen persönlichen Vertreter.

Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes und der erörternden Bezugnahme seitens der Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den bezeichneten Pkw zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit im Ortsgebiet von Bad Ischl gelenkt zu haben. Ebenso nicht, die hier als Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h.

 Im Grunde wird lediglich ein Kundmachungsmangel der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch das vermeintlich entgegen dem § 48 Abs. 5 StVO, in einer Höhe von 3,26 m angebrachte Verkehrszeichen „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, Zusatztafel: Ausgenommen Vorrangstraße“ eingewendet. Ebenso vermeint der persönliche Vertreter des Beschwerdeführers (R) das VZ nicht ausreichend gut sehen haben zu können.

Dieses Vorbringen hat sich letztlich als nicht stichhaltig erwiesen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Wege der Straßenmeisterei Bad Ischl die Anbringungshöhe über dem Fahrbahnniveau 2,75 m (bis zum unteren Rand des 40 cm hohen Verkehrszeichens) festgestellt [siehe Bild]. Der Beschwerdeführer übersieht offenkundig, dass, wie aus dem von ihm übermittelten Bildmaterial unverkennbar hervorgeht, die Vermessung der Höhe des Verkehrszeichens etwa einen Meter unter dem Fahrbahnniveau an der unteren Basis des hangwärts liegenden und daher längeren Befestigungsrohrs vorgenommen wurde. Dieses Maß bzw. die Länge zweier in der Böschung versenkten Formrohre als Befestigungsvorrichtung, an denen die Verkehrszeichen montiert sind, ist daher für die Beurteilung nach § 48 Abs. 5 StVO ohne Relevanz.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem nichts entgegen gesetzt, sodass alleine hinsichtlich dieses damals von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (der belangten Behörde) zuständigkeitshalber kundgemachten Verkehrszeichens ein Kundmachungsmangel nicht erblickt werden konnte. Letztlich konnte es auf sich bewenden, dass hier die Geschwindigkeitsmessung etwa einen Kilometer von dieser Örtlichkeit erfolgte, wobei der Beschwerdeführer bis dahin noch an zwei derartigen und dort vom Bürgermeister verordneten Beschränkungszeichen vorbeifuhr. Nicht gefolgt vermochte dem Beschwerdeführer auch in seiner Behauptung werden, die Verkehrszeichen nicht wahrgenommen zu haben. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, müssten wohl ernsthafte Zweifel an dessen Eignung zum Lenken gezweifelt werden. Objektiv beurteilt, lässt das dem Verfahrensakt angeschlossene Foto keine Zweifel darüber aufkommen, dass ein derartiges Verkehrszeichen einem durchschnittlich sorgfältigen Autofahrer nicht verborgen bleiben konnte und daher dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben ist. Seiner Verantwortung bzw. dem Einwand des Kundmachungsmangels war letztlich als untauglicher Versuch der Bestrafung zu entgehen und der Charakter einer reinen Zweckbehauptung zuzuordnen.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Wie die Behörde im Grunde zutreffend ausführte, stellt § 48 Abs. 5 StVO bei mehreren untereinander angebrachten VZ die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes auf das untere VZ ab. Das lag hier 1,75 m über dem Fahrbahnniveau.

 

Das Beweisverfahren hat, mangels anderslautender Vorbringen demnach abermals ergeben, dass das Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt war. Eine zwar ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Anordnung ist etwa nur dann unwirksam, wenn das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden liegt, dass es für Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar ist (vgl. OGH 30.1.1973, 8 Ob 11/73). Diesbezügliche Anhaltspunkte gibt es nicht, weil insbesondere selbst das vom Beschwerdeführer beigebrachte Foto an der Erkennbarkeit dieses Verkehrszeichen keine Zweifel aufkommen lässt.

Mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschrift und seinem Vorbingen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher letztlich für die Beurteilung des unbestritten bleibenden Fahrverhaltens nichts zu gewinnen.

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt weniger als 10 % der gesetzlich festgelegten Höchststrafe.

Demnach kann bei einem Monatseinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten in der Geldstrafe in Höhe von nur 50 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden ein Ermessensfehler in der Strafzumessung ebenfalls nicht erblickt werden.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r