LVwG-600798/17/KLE

Linz, 22.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des M L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.1.2015, VerkR96-26179-2014-pac, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 424 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom  28.1.2015, VerkR96-26179-2014-pac, wurde folgender Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1)         Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Redlham, Gemeindestraße Freiland, Redlham Richtung/Kreuzung: Attnang, Nr. 4733, Schwambachunterführung (Unterführung der Westbahnstrecke zwischen B1 und Einwartinger Gemeindestraße

Tatzeit: 19.11.2014 gegen 19:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG

2)         Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW

Beschreibung des Fahrzeuges: VW Golf 3 in der Farbe rot.

Tatort: Gemeinde Redlham, Gemeindestraße Freiland, Redlham Richtung/Kreuzung: Attnang, Nr. 4733, Schwambachunterführung (Unterführung der Westbahnstrecke zwischen B1 und Einwartinger GdeStr..

Tatzeit: 19.11.2014 gegen 19:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe         falls diese uneinbringlich ist,     Freiheitsstrafe               gemäß §

von                    Ersatzfreiheitsstrafe von                  von

 

1.200,00 Euro          480 Stunden                             1 Woche                37 Abs. 1 i.V.m.                                                                                                                 § 1 Abs. 3 FSG

                                                                                                                  i.V.m. § 37 Abs. 3

                                                                                                                  FSG i.V.m. § 37

                                                                                                                  Abs. 2 FSG

220,00 Euro                  96 Stunden                                                         § 134 Abs. 1 KFG

                                                                                                                                

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

212,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.632,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der folgendes ausgeführt wird:

„Ich erhebe Einspruch zu den Straferkenntnissen mit den GZ: VerkR96-26179-2014-pac und VerkR96-3116-2015-KIB.

Mein Einspruch wird damit begründet, dass ich in beiden Fällen nicht der Lenker der angeführten PKW bin.

Ich wurde bei den angegebenen Übertretungen nicht von einer Polizeistreife angehalten. Diese Anzeigen gehen daraus hervor, dass ich einmal im Zuge von einer polizeilichen Einvernahme zu einer Strafsache anfangs angegeben habe, dass ich der Lenker der PKW gewesen wäre. Ich fand es zu diesem Zeitpunkt cool und wollte meinen Freund A A schützen. Jetzt im Nachhinein habe ich eingesehen, dass das ein blödsinniger Leichtsinn von mir gewesen ist und ich dafür bestraft werden soll. Das war mir in diesem Augenblick nicht bewusst, als ich diese Aussage gemacht habe. Ich sehe ein, dass ich Fehler gemacht habe, aber ich möchte nicht für etwas bestraft werden und bezahlten müssen, was ich nicht gemacht habe. […]

Zur Übertretung vom 19.11.2014 gegen 19:30 Uhr (GZ: VerkR96-26179-2014-pac)

Auch diese Übertretung basiert auf Aussagen, welche ich einmal bei der Polizei gemacht haben dürfte. Ich selbst wurde nicht als Lenker bei einer Verkehrskontrolle angehalten.

Warum ich damals diese Aussagen gemacht habe, um meinen Freund zu schützen, kann ich heute nicht mehr nachvollziehen.

Ich verweise daher auf ein Vernehmungsprotokoll der Polizei vom 10.1.2015 worin ich alles angegeben habe, wie es tatsächlich gewesen ist.

Weiters gebe ich betreffend Aufforderung zur Rechtfertigung unter GZ: VerkR96-4309-2015 an, dass ich derzeit kein Einkommen habe. Ich besitze auch kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und als Zeugen CI H S, Insp. L M und T S teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 19.11.2014 stellten die Zeugen Insp. L M und CI H S nächst dem Gasthaus „Z-Wirt“ in Einwarting fest, dass ein offensichtlich nicht mehr fahrbereiter, roter PKW (Golf, ohne Kennzeichen) von einem Traktor zu einem Schotterparkplatz gezogen bzw. abgeschleppt worden war. Das Fahrzeug war schwer beschädigt und die Vorderachse ausgerissen. Die Begutachtungsplakette war im April 2014 abgelaufen und das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen. Im Nahebereich des VW Golf hielten sich 4 Personen (M L, T S, A A, M F) auf. Über Befragung durch die Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer (Bf) an, er sei mit seinem, von ihm gelenkten PKW, links von der Fahrbahn abgekommen. Die übrigen 3 Personen gaben auch übereinstimmend an, dass der Bf das Fahrzeug gelenkt habe und sie Mitfahrer gewesen seien. Der Bf gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass es ihm leid tue. Er habe zuerst gehandelt und dann gedacht. Die Polizeibeamten hatten nicht den Eindruck, dass der Bf eine Tat auf sich nehme, die er nicht begangen habe.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens gab der Bf keine Rechtfertigung ab, am 15.1.2015 stellte er persönlich einen Antrag auf Ratenzahlung der Geldstrafe, Zahlscheine wurden ihm ausgefolgt.

Erst im Beschwerdeschreiben gab der Bf an, dass er nicht gefahren sei.

Auch in der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Bf unterschiedlich.

 

Der Zeuge T S gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zunächst an, dass nur A A das Fahrzeug gelenkt hatte. Erst nach Vorhalt seiner Zeugenaussage vom 19.1.2015 erinnerte sich T S, dass im Unfallszeitpunkt A A und nach dem Unfall der Bf das Fahrzeug gelenkt hatte. Im Zuge der Befragung durch die Polizeibeamten hätten alle gesagt, dass der Bf gefahren sei, da sie A A nicht belasten wollten.

 

Zuerst gab der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, nicht gefahren zu sein. Nach der Aussage des Zeugen T S, gab er zu, mit dem Fahrzeug nach dem Unfall auf einer Strecke von ca. 100 m gefahren zu sein.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten:

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.11.2014 gegen 19:30 Uhr einen PKW (VW Golf) im Bereich der Schwambachunterführung (Unterführung der Westbahnstrecke zwischen B1 und Einwartinger GdeStr). Dieses Fahrzeug war nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass es sich so abgespielt hat (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155; 06.12.1990, 90/16/0031).

 

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht (VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva).

 

Die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 15.02.2013, 2010/09/0214 mit Vorjudikatur; vom 25.01.2005, 2004/02/0352; vom 10.09.2004, 2001/02/0241; vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050 ua. Im gegenständlichen Fall hat der Bf gegenüber den Polizeibeamten kurz nach der Tat zugegeben, dass er gefahren sei und es ihm leid tue.

 

Erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis gab er an, dass er nicht gefahren sei, wobei er während der öffentlichen mündlichen Verhandlung schließlich zugab, doch gefahren zu sein.

 

Für das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund der glaubwürdigen  Zeugenaussage nachvollziehbar, dass der Bf das Fahrzeug nach dem Unfall gelenkt hat. Dies wurde vom Bf gegenüber den Polizeibeamten direkt nach dem Unfall angegeben und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Aussage des Zeugen T S.

 

Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung bleiben an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers keine wie immer gearteten Zweifel, weshalb auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden ist (VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175 mit Vorjudikatur).

 

Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal wegen Lenkens ohne gültiger Lenkberechtigung bestraft.

Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen A A wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt…

 

§ 37 FSG lautet auszugsweise:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen…

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten….

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt….

 

Nach § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 36 lit a KFG dürfen, Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der Beschwerdeführer gab zu, ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen war, ohne Lenkberechtigung gelenkt zu haben.

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.

 

Nach § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

§ 20 VStG findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da der Beschwerdeführer bereits wiederholt ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hat, das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war und es sich um ein schwer beschädigtes Unfallfahrzeug, bei dem die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben war, handelte.  

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

Nach § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 VStG beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das FSG zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch mit entsprechender Strenge geahndet werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung mit einer Geldstrafe bestraft.

 

Die bisher ausgesprochenen Strafen konnten den Beschwerdeführer offenbar nicht von seiner notorischen Neigung zum Schwarzfahren abhalten.

 

Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe von 1 Woche ist jedenfalls notwendig, um den Beschwerdeführer vom neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung abzuhalten, da ihn die bisherigen Strafen zu keinem Wohlverhalten bewegen konnten. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt im untersten Bereich und ist aus Spezialpräventionsgründen sachlich dringend geboten und daher auch gerechtfertigt.

 

Auch die Geldstrafe ist angemessen, da diese lediglich rund die Hälfte der höchstmöglichen Geldstrafe ausmacht.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass angesichts der gravierenden  Missachtung von Rechtsvorschriften es besonders aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, neben der Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bzw. der primären Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die Geldstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, liegt im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe und ist angemessen, um den Bf von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer