LVwG-840059/4/Kl/Rd
Linz, 12.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über den Antrag der H M Ltd., x, x, vom 9. Juni 2015 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren der L G L für OÖ, eingetragene G mbH betreffend das Vorhaben „A G O, F“, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag vom 9. Juni 2015 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wird gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG iZm § 13 Abs.3 AVG und § 5 Abs.2 Z.3 Oö. VergRSG 2006 als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.
Von der H M Ltd., x, x (im Folgenden Antragstellerin) wurde mit Eingabe vom 9. Juni 2015 ein Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend das Vorhaben „A G O, F“ der Auftraggeberin L eingebracht.
Da der vorgelegte Antrag nicht den Anforderungen der §§ 5 Abs.1 und 2 Oö. VergRSG und des § 1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2006 entsprochen hat, wurde mit Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Juni 2015 die Antragstellerin gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, diese – einer Verbesserung zugänglichen – Mängel bis zum 11. Juni 2015 – beim Verwaltungsgericht einlangend -, zu verbessern, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.
So fehlte dem Antrag auf Nichtigerklärung die in § 5 Abs.1 Z1, 4, 5 und 7 Oö. VergRSG 2006 geforderten Angaben sowie der Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühren.
In der Folge wurde von der Antragstellerin der Aufforderung vom 10. Juni 2015 insofern fristgerecht nachgekommen, als zu den in § 5 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 aufgezählten Punkten Aussagen getroffen wurden. Der Nachweis über die entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von 3.000 Euro wurde trotz Aufforderung gemäß § 5 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorgelegt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 5 Abs.2 Z3 leg.cit. ist ein Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Gemäß § 1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, hat die Antragstellerin für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 eine Pauschalgebühr zu entrichten. Gemäß § 2 leg.cit. ist die Gebühr gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten.
2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin dem dieser Bestimmung entsprechenden Verbesserungsauftrag nur zum Teil Folge geleistet, weshalb die dort vorgesehenen und auch in der Aufforderung angekündigten Rechtsfolgen eingetreten sind. Der Antrag war auch iSd § 5 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt